Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.140
ENTSCHEID
vom 20.
August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. […] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 26. Juli 2018
betreffend Verweigerung der
Zulassung einer zusätzlichen
Wahlverteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher
Tötung, versuchter mehrfacher schwerer Körperverletzung, mehrfachem Angriff,
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus Anlass einer öffentlichen
Zusammenrottung, Landfriedensbruchs, mehrfacher falscher Anschuldigung,
mehrfacher Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Sachbeschädigung
aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (grosser Sachschaden),
Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
Er befindet sich seit dem 18. September 2017 in Untersuchungshaft. Als amtlicher
Verteidiger wurde ihm Rechtsanwalt B____ beigegeben. Mit Schreiben vom 12. Juli
2018 ersuchte Advokat C____ die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zulassung als
zusätzlicher Wahlverteidiger. Gleichzeitig ersuchte er um die Ausstellung einer
Dauerbesuchsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft
dieses Gesuch ab.
Gegen diese
Verfügung erhob A____, vertreten durch C____, mit Eingabe vom 28. Juli 2018 Beschwerde.
Er beantragt die Zulassung von C____ als zusätzlicher Wahlverteidiger und die
Ausstellung einer Dauerbesuchsbewilligung an diesen, unter o/e-Kostenfolge. Die
Staatsanwaltschaft liess mit Eingabe vom 8. August 2018 die Abweisung der
Beschwerde beantragen.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO]).
Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der
Beschwerdeführer ist von der Abweisung seines Gesuchs unmittelbar in eigenen
Interessen tangiert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die form- und
fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes i.V.m.
§ 17 lit. a des Gesetz über die Einführung der Schweizerischen
Strafprozessordnung). Das Appellationsgericht überprüft den Entscheid
auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des
Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, auf die unvollständige
oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie auf Unangemessenheit hin
(Art. 393 Abs. 2 StPO).
Fest steht, dass
der amtliche Verteidiger von A____ gestützt auf
Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO als notwendige
Verteidigung eingesetzt wurde. Diese besteht unabhängig von der Frage, ob die
beschuldigte Person mittellos ist. Folglich entfällt sie nicht, wenn die
beschuldigte Person aus eigenen Mitteln eine Verteidigung bestellen kann. Die
Frage der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers wird durch das
Gericht bei einer allfälligen Kostenauflage zu prüfen sein (Art. 135 Abs.
4 StPO; Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 135 N 26).
Die
beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich
einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO,
Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt
II). Dabei steht es einer amtlich verteidigten Person frei, zusätzlich eine
private Verteidigung zu beauftragen. Die gleichzeitige Verteidigung durch einen
amtlichen und einen Wahlverteidiger ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (BGer
1B_59/2018 vom 31. Mai 2018, E. 2.4, mit Verweis auf BGer 1B_289/2012
vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2). Dies gilt auch vorliegend. Der
Beschwerdeführer beruft sich für sein Anliegen, zusätzlich einen
Wahlverteidiger zu beauftragen, zu Recht auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung. Aus den Gründen, welche im Entscheid BGer 1B_59/2018 dazu
geführt haben, dass der gewünschte Wahlverteidiger im Ergebnis nicht zugelassen
wurde, lässt sich für die vorliegende Konstellation nichts ableiten, ebenso
wenig wie aus dem von der Beschwerdegegnerin noch angeführten Entscheid BGer
1B_289/2012 vom 28. Juni 2012. Der Wahlverteidiger steht vorliegend in keinem
Interessenkonflikt. Auch anderweitige Verletzungen strafprozessualer oder
berufsrechtlicher Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen sind nicht
ersichtlich.
Was schliesslich
die von der Beschwerdegegnerin angedeutete Gefahr einer Verzögerung des Verfahrens
betrifft, ist diese durch die Bezeichnung eines Hauptvertreters zumindest
eingeschränkt (Ruckstuhl, a.a.O., Art.
127 N 6). Es ist zudem festzustellen, dass das vorliegende Verfahren bereits
bisher – unter anderem durch zahlreiche Beschwerdeverfahren – sehr aufwändig
geführt wird. Immerhin hat auch das Bundesgericht für die Beschwerden gegen die
Untersuchungshaft wegen Aussichtslosigkeit keine unentgeltliche Rechtspflege
gewährt (BGer 1B_296/2018 E. 3 in den Verfahren AGE HB:2018.23 und HB.2018.25).
Es kann deshalb erwartet werden, dass allenfalls vom Vertretenen (dem Beschuldigten)
gewünschte, unangemessene Aufwendungen zukünftig vom amtlichen Verteidiger an
den Wahlverteidiger delegiert werden können.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist Advokat C____ als privater
Wahlverteidiger zuzulassen. Dies hat zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft ihm
eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen hat.
Gemäss diesem
Verfahrensausgang werden die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf
die Staatskasse genommen und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Rechtsvertreter hat keine
Kostennote eingereicht. Sein Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift
ist auf ungefähr zwei Stunden zu schätzen. Die Entschädigung für die
Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ist praxisgemäss somit auf
CHF 500.– festzusetzen (inkl. Spesen), zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer,
insgesamt also CHF 538.50.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und C____
wird als zusätzlicher Wahlverteidiger von A____ zugelassen. Die
Staatsanwaltschaft wird angewiesen, ihm eine Dauerbesuchsbewilligung auszustellen.
Es werden keine ordentlichen Kosten
erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von CHF 538.40 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
Migrationsamt Basel-Stadt
B____, Advokat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi lic.
iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.