Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.37
URTEIL
vom 12.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
(Vorsitz), Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
substituiert durch […], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 11. Dezember 2015
betreffend mehrfachen
Betrug
Sachverhalt
A____
(Berufungskläger) wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11.
Dezember 2015 des mehrfachen Betrugs und der groben Verletzung der Verkehrsregeln
schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 660.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
Gegen dieses
Strafurteil richtet sich die Berufung, die der Berufungskläger am 27. April
2016 erklären und am 19. Juli 2016 schriftlich begründen liess. Er beantragt,
das Strafurteil insofern kostenfällig aufzuheben und abzuändern, als das gegen ihn
geführte Strafverfahren einzustellen respektive an den Kanton Basel-Landschaft
abzutreten sei. Eventualiter sei er vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs vollumfänglich
freizusprechen. Im Anklagepunkt Ziffer 1.2 sei er wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig zu erklären und zu einer schuldangemessenen, bedingt
vollziehbaren Geldstrafe zu verurteilen.
Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 22. August 2016 auf kostenfällige
Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafurteils.
Die Akten des
Strafverfahrens gegen den Mitbeschuldigten B____, das wegen eines späteren, den
Berufungskläger nicht betreffenden Raubvorwurfs vom Kanton Basel-Landschaft übernommen
wurde, sind im vorliegenden Verfahren beigezogen worden (Verfügungen des
Instruktionsrichters vom 27. Juli und 22. August 2017). Auf Wunsch des Berufungsklägers
wurde sowohl die Frist zu seiner Berufungsbegründung erstreckt als auch die auf
den 14. November 2017 angesetzte Berufungsverhandlung verschoben (Verfügungen
des Instruktionsrichters vom 21. Juni 2016 und 20. September 2017).
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 12. Juli 2018 ist der Berufungskläger befragt worden.
Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene
Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Für die Ausführungen wird auf das
Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurde vorliegend der Schuldspruch
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 in
Verbindung mit 32 des Strassenverkehrsgesetzes und 4a Abs. 1 lit. d
der Verkehrsregelnverordnung (Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h während einer Strecke von rund 2 km um
durchschnittlich 40 km/h und Gefährdung von mindestens drei überholten
Fahrzeugen). Der Berufungskläger hat diesen Schuldspruch in seinem
Rechtsbegehren ausdrücklich anerkannt. Insoweit ist das erstinstanzliche
Urteil in Rechtskraft erwachsen.
Zu beurteilen
bleibt der Vorwurf des mehrfachen Betrugs, wie er aus dem Strafbefehl vom 29.
Januar 2015 hervorgeht. Dieser Strafbefehl gilt vorliegend als Anklageschrift (Art.
356 Abs. 1 StPO). Dem Berufungskläger wird zur Last gelegt, er habe gemeinsam
mit seinem (im Kanton Basel-Landschaft beurteilten) Bekannten B____ am 19.
Oktober 2013 in Pratteln insgesamt sieben Abonnementsverträge für Mobiltelefone
abgeschlossen. Dabei sei er jedoch weder willens noch in der Lage gewesen, die
eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, namentlich die Begleichung der monatlichen
Gebühren und die durch Benutzung der Provider-Dienstleistungen anfallenden
Kosten. Unter Ausnützung des alltäglichen Massengeschäfts und weil auf Grund seines
jugendlichen Alters noch keine finanziellen Verbindlichkeiten registriert
gewesen seien, habe er jeweils das Verkaufspersonal von vier verschiedenen
Verkaufsstellen arglistig getäuscht. Infolgedessen seien die Verkaufsstellen zu
ihrem eigenen Nachteil sowie zum Nachteil der Telefonprovider mit ihm
Abonnementsverträge zu massiv vergünstigten oder gar unentgeltlichen
Konditionen eingegangen. Sie hätten ihm sieben Smartphones im Gesamtbetrag von CHF 4’549.65
ausgehändigt, welche der Berufungskläger danach jeweils seinem Bekannten überreicht
habe. Schliesslich habe der Berufungskläger keine der ihm von den Telefonprovidern
zugestellten Rechnungen bezahlt. In der Anklageschrift werden die erhältlich
gemachten sieben Mobiltelefongeräte, die damit überlassenen sieben
Mobiltelefonnummern und die den Verkaufsstellen entstandenen Schadensbeträge detailliert
aufgelistet.
Nebst formalen
Einwänden lässt der Berufungskläger geltend machen, er sei von seinem Bekannten
gezwungen worden, die Mobilfunkverträge einzugehen. Daher liege eine
Notstandssituation vor, in der er sich nicht strafbar gemacht habe. Im
Einzelnen bemängelt er die Zuständigkeit des Strafgerichts Basel-Stadt, da die
angeklagten Handlungen im Kanton Basel-Landschaft begangen worden seien (Gerichtsstand
am Begehungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO) und der Mitbeteiligte im
Kanton Basel-Land verfolgt werde (Grundsatz der Verfahrenseinheit gemäss Art. 33
und 29 Abs. 1 lit. b StPO). Es bestehe vorliegend kein sachlicher
Anknüpfungspunkt an den Kanton Basel-Stadt, so dass das Strafverfahren an den
Kanton Basel-Landschaft abzutreten sei.
In materieller
Hinsicht führt er aus, er habe die Verträge nicht freiwillig abgeschlossen,
sondern habe in einer ernstzunehmenden, bedrohlichen Situation keinen anderen
Ausweg gesehen, als den Forderungen des Mitbeteiligten B____ nachzukommen. Dies
ergebe sich aus seinen eigenen Aussagen und dem Umstand, dass er rund einen
Monat nach den Vertragsschlüssen selber Strafanzeige gegen B____ erstattet
habe. Dessen abweichenden Aussagen seien alles andere als glaubhaft, weil
dieser ein evidentes Interesse daran habe, sich durch Schutzbehauptungen dem
Vorwurf der Erpressung zu entziehen. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Berufungsklägers spreche erstens der Umstand, dass er rund einen Monat nach den
Vertragsschlüssen selber Strafanzeige gegen B____ erstattet habe. Zweitens habe
er nachweislich keinen Profit gemacht, sondern die erhaltenen Mobiltelefone umgehend
an B____ übergeben. Dieser sei wegen weiterer, ähnlich gelagerter Erpressungen
im Zusammenhang mit Mobilfunkverträgen angeklagt und wegen Erpressung, Angriff,
Vergehen gegen das Waffengesetz und weiterer Delikte einschlägig vorbestraft.
Der Berufungskläger habe ernsthaft und unmittelbar damit rechnen müssen, dass B____
im Falle einer Verweigerung Gewalttätigkeiten angewandt hätte. Schliesslich sei
der Grundsatz „in dubio pro reo“ gemäss Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt,
weil sich aus der Anklageschrift des Kantons Basel-Landschaft gegen den
Mitbeteiligten vom 12. Februar 2016 ergebe, dass dieser den
Berufungskläger gefügig gemacht habe. Entsprechend fungiere der Berufungskläger
im Baselbieter Verfahren als Opfer.
4.1 Die
Begründung der örtlichen Zuständigkeit und des Gerichtsstands in Basel-Stadt erklärt
sich aus den konkreten Abläufen des Verfahrens und insbesondere der zeitlich
gestaffelten, für die beiden Betroffenen verfahrensmässig ganz unterschiedlich
verlaufenen Entwicklung. In Bezug auf den Berufungskläger erliess die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt bereits am 29. Januar 2015 einen Strafbefehl. Dagegen liess
der Berufungskläger durch seinen Verteidiger am 9. Februar 2015 Einsprache
erheben, ohne die Zuständigkeit der baselstädtischen Strafbehörden in Frage zu
stellen. Am 16. Februar 2015 wurde dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt. Erst
in der ersten Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 22. Juli 2015 meldete dieser
erstmals Vorbehalte bezüglich des Gerichtsstandes an (Akten S. 280). Das
Strafgericht stellte das Verfahren aus, klärte die für die örtliche
Zuständigkeit wesentlichen Umstände ab (Akten S. 292, 298) und führte am
11. Dezember 2015 eine zweite Hauptverhandlung durch (Akten S. 357). Es
erachtete die Zuständigkeit gestützt auf die Entwicklung der Anzeigesituation
als gegeben, welche dazu führte, dass gegen beide Tatbeteiligten zuerst
Verfolgungshandlungen im Kanton Basel-Stadt vorgenommen wurden.
4.2 Die
Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 StPO
von Amtes wegen. Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren
befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des
Falles an die zuständige Behörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO).
Die Frist beginnt naturgemäss ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab welchem der Partei
die Zweifel an den die Zuständigkeit weckenden Umständen oder Tatsachen bekannt
sind oder bei angemessener Aufmerksamkeit bekannt sein müssten. Im
Strafbefehlsverfahren ist dies spätestens mit dem Abschluss des Verfahrens
durch Zustellung des Strafbefehls der Fall. Das Bundesgericht nennt als letzte
Möglichkeit für die Erhebung von Einwänden gegen die örtliche Zuständigkeit der
Strafbehörden ausdrücklich die Einsprache gegen den Strafbefehl (BGer 1B_209/2016
vom 29. August 2016 E. 1.3, BStGer BG.2018.2 vom 26. Februar 2018 E. 4.2,
AGE SB.2015.61 vom 13. Juni 2017 E. 2.4.2, m.H. auf Kuhn, in: Basler Kommentar StPO, 2.
Auflage 2014, Art. 41 N 5). Vorliegend hat der Berufungskläger in
seiner Einsprache vom 9. Februar 2015 keine Einwände gegen die örtliche
Zuständigkeit der baselstädtischen Behörden erhoben, so dass er dies nach Treu
und Glauben im Nachhinein nicht mehr tun kann.
4.3 Der
gewählte Gerichtsstand beruht auf sachlichen und objektiven Gründen, so dass er
sich auch bei einer materiellen Vergewisserung als richtig erwiese. Wie dem
angefochtenen Urteil (S. 6) entnommen werden kann, wurde das Verfahren
gegen den Berufungskläger in Basel-Stadt geführt, weil hier das Verfahren gegen
den Mitbeteiligen B____ bereits hängig war und sich dieser in Basel-Stadt zeitweise
sogar in Untersuchungshaft befand. Diese Angaben sind in den Verfahrensakten
belegt (Akten S. 345, 348, 351). Da gegen den Mitbeteiligten mehrere
Vorwürfe wegen betrügerisch abgeschlossener Mobiltelefonverträge vorlagen,
entsprach es nach damaliger Lage dem Grundsatz der Verfahrenseinheit, alle
mutmasslichen Straftaten und deren Mittäter gemeinsam im Kanton Basel-Stadt zu
verfolgen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. auch Art. 33
StPO; BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219, 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 f.).
Damit wurde auch für die ausserkantonalen Vorgänge in Pratteln, derer der
Berufungskläger sich mitverdächtig gemacht hat, eine Zuständigkeit im Kanton
Basel-Stadt begründet.
Nach den weiteren
Ausführungen des Strafgerichts wurde das Strafverfahren gegen den
Mitbeteiligten B____ erst später durch den Kanton Basel-Landschaft übernommen,
nachdem dort gegen ihn ein weiteres Strafverfahrens wegen Raubes eröffnet
worden sei. Auch diese Ausführungen sind zutreffend. Nach dem im
Berufungsverfahren zu den Akten genommenen Beschluss des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 27. September 2017 (S. 3) ist B____ mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2016 unter anderem wegen qualifizierten
Raubes (durch Mitführen einer gefährlichen Waffe) und gewerbsmässigen Betrugs zu
einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Durch die später hinzugekommenen
Raubvorwürfe, die nicht gegen den Berufungskläger gerichtet waren, bestanden also
offensichtliche Gründe, das Verfahren in Sachen B____ an den Kanton
Basel-Landschaft abzutreten. Demgegenüber waren die Vorwürfe gegen den Berufungskläger
bereits abgeklärt.
Die sich dadurch
ergebende faktische Verfahrenstrennung beruht demnach auf objektiven,
sachlichen Gesichtspunkten: Nach ursprünglicher Sachlage war die Zuständigkeit
des Kantons Basel-Stadt zur Verfolgung der Vorwürfe gegen den Berufungskläger gegeben.
Dem Berufungskläger werden Handlungen vom 19. Oktober 2013 vorgeworfen. Das
Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen Raubes, das zur
Verfahrensabtretung führte, wurde erst am 30. Juli 2014 im Strafregister
eingetragen (Akten S. 322). Dazwischen liegen mehr als 9 Monate, wobei der Berufungskläger
mit dem neuen Raubvorwurf nichts zu tun hat. In der Zwischenzeit waren im
Verfahren des Berufungsklägers bereits sämtliche Einvernahmen durchgeführt worden.
Eine Abtretung dieses Verfahrens hätte zu einer dem Beschleunigungsgebot
entgegenstehenden Verfahrensverzögerung geführt. So konnte der Strafbefehl gegen
den Berufungskläger bereits am 29. Januar 2015 erlassen werden, wogegen das
Strafurteil gegen den Mitbeteiligten erst knapp zwei Jahre später, am 2.
Dezember 2016 erging und zu grossen Teilen auf Vorwürfen beruhte, die den
Berufungskläger nichts angehen. Es zeigt sich, dass die Strafbehörden sich bei
der Festlegung der örtlichen Zuständigkeit jeweils auf sachliche Gründe
objektiver Natur abstützten. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche in begründeten Ausnahmefällen unter
restriktiven Voraussetzungen eine unterschiedliche Verfahrenserledigung zulässt
(BGE 138 IV 214 E. 3 S. 218 ff.; BGer 1B_467/2016 vom 16. Mai
2017 E. 3.2, 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 2.3.1, 1B_86/2015
vom 21. Juli 2015 E. 2.1 je m.H.).
5.1 In
tatsächlicher Hinsicht macht der Berufungskläger geltend, er habe die Verträge
nicht freiwillig, sondern unter Druck des Mitbeteiligten abgeschlossen, der
diesbezüglich wegen Erpressung angeklagt worden sei. Er habe ernsthaft und
unmittelbar damit rechnen müssen, dass er im Falle einer Weigerung Opfer von
Gewalttätigkeiten geworden wäre. Der Berufungskläger sagte in der
Berufungsverhandlung, er sei von B____ zur Tat gedrängt und gezwungen worden. Er
wisse, wozu der andere fähig sei, obwohl dieser nicht rede, sondern handle. Im
Einkaufscenter habe der andere begonnen, den Berufungskläger verbal zu
unterdrücken und zu umarmen. Zuerst habe der Berufungskläger die Situation
nicht verstanden, später aber begriffen, dass er im Falle einer Weigerung
draussen verprügelt worden wäre. Er sei als Mensch nicht mehr da gewesen und
habe vor dem anderen enorm Angst gehabt (Protokoll S. 2).
5.2 Wie
schon die Vorinstanz zutreffend beobachtete, sind die Aussagen des
Berufungsklägers eher unspezifisch. Er konnte nicht näher erklären, worin das
„verbale Unterdrücken“ bestanden hätte und weshalb die genannten „Umarmungen“
eine Gefährdung begründet hätten. Zudem sind seine Aussagen von
offensichtlichen Entlastungsinteressen geprägt, die bei der Würdigung zu
berücksichtigen sind. Auffällig ist jedenfalls, dass seine diesbezüglichen Aussagen
keine Stütze in den übrigen Beweisen und Abläufen finden. So gibt B____ zwar
zu, an den Betrugshandlungen mitgewirkt zu haben, bestreitet jedoch, den
Berufungskläger unter Druck gesetzt zu haben. Die Vorinstanz hat ihn dazu persönlich
einvernommen und seine Aussagen in überzeugender Weise gewürdigt. Sie befragte
überdies zwei Verkäufer und eine Verkäuferin als Zeugen, welche die
Mobiltelefonverträge mit dem Berufungskläger abgeschlossen hatten. Diese konnten
sich an keine besonderen Vorkommnisse erinnern (Protokoll erste
Hauptverhandlung, Akten S. 287, 289, Protokoll zweite Hauptverhandlung,
Akten S. 358). Auch diesbezüglich lassen sich die angeblichen Druckversuche
nicht erhärten.
Was die
Vereinbarkeit der Aussagen des Berufungsklägers mit den Abläufen angeht, so
bleibt namentlich offen, weshalb er sich überhaupt mit dem Mitbeteiligten
getroffen hat. Er kannte diesen nur flüchtig, hatte aber keinen friedfertigen
Eindruck von ihm, so dass er jeden Anlass gehabt hätte, einer telefonischen
Anfrage für ein Treffen mit ihm keine Folge zu leisten. Auch wenn die Gründe
für seine Einlassung im Dunkeln bleiben, so gibt es diesbezüglich jedenfalls
keine Hinweise auf Druckversuche. Es ist weiter nicht ersichtlich, was den
Berufungskläger gehindert hätte, sich den Betrugsplänen entgegen zu stellen. In
einem öffentlichen Einkaufscenter und im Gespräch mit dem Verkaufspersonal
wären die behaupteten Druckversuche und Repressalien seitens des Mitbeteiligten
zweifellos aufgefallen, wenn der Berufungskläger mit dem Vorgehen nicht
einverstanden gewesen wäre. Überdies deutet nichts darauf hin, dass in diesem
Rahmen eine Gewalteskalation zu befürchten gewesen wäre. Vielmehr bieten die
Gesprächssituation mit dem Verkaufspersonal und die Anwesenheit weiterer Kunden
und Mitarbeiter im Einkaufszentrum einen gewissen Schutz vor einer
unmittelbaren Gefährdung. Wie bereits erwähnt haben auch die drei befragten
Verkäufer keine konkreten Gefährdungsanzeichen wahrgenommen, obwohl für die Vertragsabwicklung
ein Gespräch mit dem Berufungskläger notwendig war und dies während der Ausweisprüfung
und der Datenerfassung im Verkaufssystem eine gewisse Zeit in Anspruch nahm.
5.3 Die
Vorinstanz stützte ihre Aussagewürdigung auf die Strafanzeige des
Berufungsklägers vom 13. November 2013 (Akten S. 22 ff.), dessen
Einvernahme vom 24. Januar 2014 (Akten S. 39 ff.) und auf die eigene
gerichtliche Befragung vom 22. Juli 2015 (Akten S. 277 ff.). Sie
schliesst richtig, dass die vom Berufungskläger genannten Belastungen des
Mitbeteiligten übertrieben sind. Der Berufungskläger befand sich bei dieser oberflächlichen
Bekanntschaft nicht in einer Situation, in der über Monate hinweg ein
psychischer Druck hätte aufgebaut werden können. Er wäre in der Lage gewesen, jeglichen
Kontakt mit dem Bekannten zu vermeiden, zumal er vor ihm Angst gehabt haben
will. In der Berufungsverhandlung erhärtete sich der Eindruck, dass der
Berufungskläger keine konkreten Gründe für die Mitwirkung an den angeklagten
Betrugshandlungen und für seine spätere Anzeigestellung nennen kann. So wiederholte
er, dass er nicht gewusst habe, weshalb ihn der Mitbeteiligte am Tattag habe
treffen wollen, aber vor ihm einfach enorm Angst gehabt habe. Kollegen, deren
Namen er nicht kenne, wüssten, wie gewalttätig der Mitbeteiligte sei (Protokoll
S. 2 f.). Zusammenfassend muss sein damaliges Handeln mit einem
gewissen Leichtsinn und einer „Blauäugigkeit“ erklärt werden, wobei dem Berufungskläger
die Folgen seiner Tat heute zweifellos Kummer bereiten. Mit der Vorinstanz ist
davon auszugehen, dass er sich aus Verzweiflung über die finanziellen Folgen
zur Strafanzeige entschloss, als ihn die ersten Rechnungen der Telefongesellschaften
erreicht hatten.
5.4 Als
zutreffend erweist sich die vorinstanzliche Aussagewürdigung auch in Bezug auf
den Mitbeteiligten B____, den die Vorinstanz selber eingehend befragt und mit
dem Berufungskläger konfrontiert hatte (Akten S. 281 ff.). Überdies konnte
sie dessen Einvernahmen vom 7. Februar 2014 und vom 10. April 2014 heranziehen
(Akten S. 67 ff., 74 ff.). Wie die Protokolle belegen, hat er
mit anderen Beteiligten in Basel mehrfach ähnliche Mobilfunkgeschäfte
abgewickelt, was wie erwähnt den hiesigen Gerichtsstand begründete (Akten S. 68 ff.;
hiervor E. 4). In Bezug auf die zu beurteilenden Handlungen gab er seine
Beteiligung zu, bestritt aber, den Berufungskläger bedroht zu haben (Akten S. 75).
Er kenne den Berufungskläger durch seinen Bruder. Der Mitbeteiligte sagte
weiter aus, er habe dem Berufungskläger versprochen, dass die Mobilfunkverträge
annulliert würden, so dass er keine Probleme erhalte. Der Berufungskläger habe
die Verträge unterschrieben, und B____ habe das Geld für die SIM-Karten gegeben
(Akten S. 281 ff.). Davon ausgehend schloss die Vorinstanz zutreffend,
dass sich der Mitbeteiligte selber beschuldige und den Berufungskläger nicht
über Gebühr belaste, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche. Im
Unterschied dazu versuche der Berufungskläger jegliche Verantwortung von sich
selber auf den Mitbeteiligten abzuschieben. Zusammenfassend ergeben sich aus der
Aussagenwürdigung keine Hinweise, dass eine erhebliche Bedrohungs- oder
Zwangslage bestanden hätte, die den Berufungskläger zum Abschluss von
Telefonverträgen getrieben hätte.
5.5 Bezüglich
der rechtlichen Beurteilung kann auf das sorgfältig begründete vorinstanzliche
Urteil verwiesen werden. Es ist nachgewiesen, dass es der Berufungskläger war,
der die Verträge mit den Telefonanbietern unterzeichnete, obwohl er die
eingegangenen Verpflichtungen nie erfüllen wollte. Er hat im Vorfeld des
Vertragsschlusses nicht nur die Kundenprüfung über sich ergehen lassen, sondern
dabei auch aktiv mitgewirkt: So musste er seinen Ausweis zeigen, um die Telefonabonnemente
und die Geräteherausgaben zu erwirken (vgl. Vertragsdokumente mit Vermerk der
Ausweisnummer, Akten S. 54, 55, 82, 142, 143, bzw. mit Ausweiskopien, Akten S.
128, 130). Durch sein Handeln getäuscht, überliessen die Geschädigten dem
Berufungskläger die Gerätschaften und stellten ihm Telefonabonnemente mit
entsprechenden Telefonnummern zur Verfügung. Sie sind im entsprechenden Umfang
geschädigt. Eine Vortäuschung des Zahlungswillens gilt nach der Rechtsprechung
als arglistig, zumal dieser als innerer Vorgang seinem Wesen nach nicht direkt
überprüft werden kann. Dies gilt jedenfalls bei Alltagsgeschäften wie dem
vorliegenden, bei denen im Vorfeld sogar eine Kundenprüfung durchgeführt wird (BGE 142
IV 153 E. 2.2.2, 118 IV 359 E. 2 S. 361 m.H.). Die Vorstellung, dass die
Telefonverkäufer die Identität ihrer Kunden zwar prüfen, bevor sie Zahlungspflichten
vereinbaren, später aber sogleich bereit wären, diese Zahlungspflichten zu
annullieren, ist absurd. Es ist allgemein bekannt, dass die heute so begehrten
Mobiltelefone entweder gekauft oder im Rahmen eines kostenpflichtigen Abonnements
bezogen werden. Dem Berufungskläger musste dies nicht nur wegen der jeweils
durchgeführten Kundenprüfung klar sein, sondern auch deshalb, weil am Tattag ein
Verkäufer die Betrugsthematik explizit erwähnte und deswegen nur einen Vertrag (statt
drei Verträge) eingehen wollte. Dennoch hat der Berufungskläger danach in
anderen Geschäften weitere Verträge abgeschlossen. Dass er dabei nicht sich
selber, sondern den Mitbeteiligten bereicherte, schliesst die Strafbarkeit
nicht aus. Betrug begeht nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) auch, wer „einen andern“ unrechtmässig
bereichert.
5.6 Was
schliesslich die geltend gemachte Notstandssituation angeht, so setzt diese gemäss
Art. 17 oder Art. 18 StGB u.a. eine „unmittelbare, nicht anders
abwendbare Gefahr“ eines Rechtsgutes voraus. Da nach dem Gesagten aber
tatsächliche Hinweise für eine Bedrohungs- oder Zwangslage fehlen, fällt eine
Rechtfertigung des betrügerischen Handelns wegen Notstand ausser Betracht.
5.7 Nicht
zu folgen ist dem Berufungskläger schliesslich, wenn er aus dem Grundsatz „in
dubio pro reo“ einen Freispruch ableiten möchte. Die Staatsanwaltschaft weist
unter Beilage der entsprechenden Entscheide des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft zutreffend darauf hin, dass B____ vom Vorwurf der gewerbsmässigen
Erpressung, unter anderem zum Nachteil des Berufungsklägers, freigesprochen
worden ist. Die vom Verteidiger in der Berufungsverhandlung eingereichten
Auszüge aus dem Baselbieter Verfahren gegen B____ (Anklageschrift S. 25,
Strafurteil S. 91) untermauern diesen Sachverhalt. Dessen Anklage wegen
einer Drohung bzw. Nötigungshandlung zum Nachteil des Berufungsklägers ist
nicht aussagekräftig, denn zum einen dürfen Anklagen grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
unterbleiben (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243), so dass eine
blosse Anklage wenig aussagekräftig ist. Zum andern hat sich der konkrete
Vorwurf, der die Notstandssituation begründen soll, im Baselbieter Verfahren gerade
als unberechtigt erwiesen, weswegen das Strafgericht diesbezüglich auf einen
Freispruch erkannte. Dieses Ergebnis spricht also gegen die Annahme einer
Notstandssituation. Zum dritten aber ist entscheidend, dass das Strafgericht
den Sachverhalt unter Würdigung der Aussagen beider Beteiligter korrekt
abgeklärt hat und dass sich (übereinstimmend mit dem Baselbieter Verfahren)
keine Hinweise finden lassen, die auf eine Notstandssituation deuten würden.
Bei der festgestellten Sachlage kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer
in seiner körperlichen oder psychischen Integrität erheblich gefährdet gewesen und
aller Handlungsalternativen beraubt gewesen wäre. Demnach ist der rechtliche
Schluss der Vorinstanz zu bestätigen, wonach für den Berufungskläger in der
damaligen Situation keine Gefährdung bestand, so dass er seine Verantwortung
für die Mitwirkung an den Betrugshandlungen nicht abschieben kann. Insgesamt
ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen mehrfachen Betrugs nach Art. 146
Abs. 1 StGB zu bestätigen.
6.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
Ausgangspunkt
für die Bemessung der Strafe bildet der Strafrahmen des Betrugs nach Art. 146
Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
vorsieht. Die Vorinstanz hat als Strafart richtigerweise eine Geldstrafe ausgefällt,
die im Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Hauptsanktion
darstellt (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251 m.H.). Die auszusprechende
Strafe ist wegen Tatmehrheit (mehrfache Begehung des Betrugs) und
Deliktsmehrheit (schwere Verkehrsregelverletzung) angemessen zu erhöhen. Bei
der Bildung der Gesamtstrafe kommt nach Art. 49 Abs. 1 StGB das
Asperationsprinzip zur Anwendung. Dieses verlangt eine „angemessene“ Erhöhung
der Einsatzstrafe, was bei gleichartigen Strafen nicht mit einer Addition der
Einzelstrafen gleichzusetzen ist (Trechsel
/ Thommen, in: Trechsel / Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3.
Auflage 2018, Art. 49 N 7; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.,
138 IV 120 E. 5.2 S. 122 je m.H.).
6.2 Der
Berufungskläger hat an einem einzigen Tag in betrügerischer Weise sieben
Verträge in vier Geschäften abgeschlossen und dadurch einen Schaden von
insgesamt CHF 4’549.65 erzielt. Sein Verschulden wiegt nach zutreffender
Einschätzung der Vorinstanz nicht mehr leicht. Mit der Vorinstanz ist entlastend
zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger auf Veranlassung eines anderen zur
Betrugsserie ansetzte, dass er selbst keinen finanziellen Vorteil aus den
Straftaten erlangte und dass er sich einsichtig gab und aufrichtige Reue
zeigte. Der Berufungskläger ist aber nicht zur Mitwirkung an den
Betrugshandlungen gezwungen worden, sondern hat sich freiwillig dazu bewegen
lassen. Stärker als bisher wird vorliegend seine jugendliche Unerfahrenheit und
die Naivität berücksichtigt. Er war am Tattag erst 20 Jahre alt und hatte
offensichtlich Mühe, die problematische Anfrage des Mitbeteiligten zu
ignorieren und die Folgen seines Tuns zu bedenken. Zu erinnern ist hier auch an
seine Aussage, dass er aus Angst gehandelt habe. Zwar sind die Voraussetzungen
für einen Notstand nach dem Gesagten nicht gegeben, die nachvollziehbare
subjektive Unsicherheit lässt sein Verschulden aber geringer erscheinen. Unter
stärkerer Berücksichtigung der entlastenden Momente ist die Einsatzstrafe für
die (mehrfachen) Betrugshandlungen auf 70 Tagessätze festzulegen.
Diese
Einsatzstrafe ist nach dem Gesagten wegen dem weiteren, hier nicht angefochtenen
Schuldspruch (schwere Verkehrsregelverletzung) „angemessen“ zu erhöhen. Die Vorinstanz
hat hierfür das für eine Einzelstrafe zutreffende Mass von 30 Tagessätzen
festgesetzt. Da es vorliegend aber nicht um eine Einzelstrafe, sondern um eine
Straferhöhung nach Art. 49 Abs. 1 StGB geht, muss diese Erhöhung in
Nachachtung des Asperationsprinzips etwas tiefer ausfallen. Daraus ergibt sich
als Zwischenergebnis eine schuldangemessene Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen, wobei
die Verbindungsbusse in diesem Strafmass inbegriffen ist.
Gemäss den
Angaben des Berufungsklägers zu seinem Einkommen, welches sich seither
jedenfalls nicht vermindert hat, ist die Höhe der Tagessätze auf CHF 110.–
festzulegen (Akten S. 278, Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Da
er nicht vorbestraft ist, ist von einer günstigen Prognose auszugehen und kann
ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werden, unter Auferlegung einer Probezeit
von zwei Jahren.
Aufgrund des
bedingten Strafvollzugs ist eine Verbindungsbusse auszusprechen, um der
Schnittstellenproblematik Rechnung zu tragen (Art. 42 Abs. 4 StGB).
Diese wird auf den Betrag von CHF 440.– festgesetzt, was deutlich unter
dem zulässigen Höchstmass von 20 Prozent der ausgefällten Geldstrafe liegt (BGE 135
IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Ausgehend vom Grundsatz der Gesamtbetrachtung
der Strafkombination wird die Verbindungsbusse im Umfang von 4 Tagessätzen an
die Geldstrafe angerechnet (BGE 134 IV 53 E. 5.2 S. 55 f.).
Diese reduziert sich demnach auf 86 Tagessätze.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Dezember 2015 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen ist:
Schuldspruch wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 in Verbindung
mit 32 des Strassenverkehrsgesetzes und 4a Abs. 1 lit. d der
Verkehrsregelnverordnung.
A____ wird des mehrfachen Betrugs schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 86 Tagessätzen zu CHF 110.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von CHF 440.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung
4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 sowie Art. 42
Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 106 des
Strafgesetzbuches und Art. 33 Abs. 2 und 39 Abs. 2 der
Strafprozessordnung.
Die beschlagnahmten SIM-Karten werden in Anwendung von Art. 69
Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 377.30
und eine Urteilsgebühr von CHF 1’400.– für das erstinstanzliche Verfahren
sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer
Urteilsgebühr von CHF 700.–, inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige
übrige Auslagen.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Amt
für Migration Basel-Landschaft
-
Kantonspolizei,
Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.