Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2018.5
Verfügung vom 21. Dezember 2017
Beschwerdegegnerin beantragt
aufgrund neuer Unterlagen Rückweisung zur weiteren Abklärung
Tatsachen
I.
a) Der 1971 geborene Beschwerdeführer reiste im 2000 aus der
Türkei in die Schweiz ein. 2003 erlitt er während der Arbeit einen Unfall,
wobei er von ca. 3.5 Metern Höhe auf den Kopf fiel und sich dabei Prellungen an
der rechten Flanke und am Unterschenkel sowie eine Rissquetschwunde am
Hinterkopf zuzog (vgl. IV-Akte 27.12). Der Beschwerdeführer wird seit 2003 (mit
Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. IV-Akte 8). Ein Wiedereingliederungsversuch
in die Arbeitswelt durch die Sozialhilfe musste aufgrund mangelnder Kooperation
seitens des Beschwerdeführers erfolglos abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 16). Im
November 2014 musste er sich zudem zufolge einer beidseitig vorhandenen symptomatisch
indirekten Inguinalhernie einer Operation unterziehen (vgl. IV-Akte 24, S. 9
ff.). Vom 26. September 2016 bis zum 14. Oktober 2016 befand sich der
Beschwerdeführer überdies in stationärer Hospitalisation in den C____ (vgl.
IV-Akte 41).
b) Im Oktober 2015 meldete er sich bei der Beschwerdegegnerin
zum Bezug von Leistungen an (vgl. IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin holte im
Rahmen des Abklärungsverfahrens unter anderem bei Dr. med. D____ den
Bericht vom 23. Dezember 2015 ein (vgl. IV-Akte 28). Des Weiteren zog
sie die Berichte von Dr. med. E____ vom 31. März 2016
(vgl. IV-Akte 29) bzw. vom 29. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 44) sowie
den Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41)
bei. Anschliessend holte sie beim RAD die Stellungnahmen vom 21. Juni 2017
(vgl. IV-Akte 57) bzw. vom 3. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 59) ein. Mit Vorbescheid
vom 7. Juli 2017 (vgl. IV-Akte 60) stellt die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer in Aussicht, ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25
% keine Invalidenrente auszurichten. Vertreten durch den Advokaten B____ liess
sich der Beschwerdeführer zum vorgesehenen Entscheid mit Einwand vom
19. Oktober 2017 vernehmen (vgl. IV-Akte 66). Nach Einholung der
Stellungnahme des RAD vom 6. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 69) erliess
die IV-Stelle am 21. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 72).
II.
Weiterhin vertreten durch Advokat B____ erhebt der
Beschwerdeführer am 9. Januar 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. Dezember 2017 und legt einen undatierten Bericht des F____Spitals über
eine Untersuchung vom 7. Dezember 2017 (Beschwerdebeilage/BB 2) ins Recht.
Mit besagter Beschwerdeschrift beantragt der Beschwerdeführer, es sei die
Verfügung aufzuheben und ihm ab April 2016 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und es
seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beantragt der
Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
15. Februar 2018 die teilweise Gutheissung der Beschwerde, indem sie eine
Rückweisung zwecks weiterer medizinischer Abklärungen beantragt.
Mit Replik vom 27. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer
an seiner Beschwerde fest, und ersucht weiterhin um Zusprache einer ganzen
Invalidenrente ab April 2016.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 1. März 2018 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung. Am 12. Juni 2018 findet die Urteilsberatung der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin wies mit Verfügung vom 21. Dezember 2017
das Leistungsbegehren um Invalidenrente ab. Nun geht sie, gestützt auf den vom
Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten
Untersuchungsberichtes des F____ Spitals (BB 2), davon aus, dass eine
allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer bzw. aus
gesamtmedizinischer Sicht noch weiterer Abklärungen bedürfe.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass bei korrekter
Würdigung der vollständigen Sachlage festzuhalten sei, dass er aufgrund seines
komplexen psychischen Status nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen, weshalb ihm ab April 2016 eine ganze Invalidenrente zustehe.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint hat bzw. ob im Lichte des vom Beschwerdeführer
eingereichten Untersuchungsberichtes des F____ Spitals weitere medizinische Abklärungen
vorgenommen werden müssen.
3.1.
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2.
3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2.3 Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu
denen die RAD-Berichte gehören – kann nicht abgestellt werden, wenn auch nur
geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V
225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts
8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die zentralen
medizinischen Akten zu beleuchten:
3.3.2. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. D____ stellte in seinem
Bericht vom 23. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 28) folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) chronisches lumbospondylogenes
Schmerzsyndrom bei initialen Spondyloarthrosen und (2.) eine rezidivierende
depressive Störung. Des Weiteren legte er im besagten Bericht dar, dass mit
keiner Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. Erhöhung der
Einsatzfähigkeit des Patienten gerechnet werden könne (vgl. S. 1 ff. des
Berichtes).
3.3.3. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E____ hielt im
Bericht vom 31. März 2016 (vgl. IV-Akte 29) als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachfolgendes fest: (1.) Anpassungsstörung
mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F43.25); (2.) V. a.
kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) mit narzisstischen, asthenischen, impulsiven
und histrionischen Anteilen; (3.) chronische Schmerzstörung (R52.2), weitgehend
therapieresistent (R52.1). Er attestierte dem Beschwerdeführer eine
Arbeitsunfähigkeit von 25%, wobei er gleichzeitig festhielt, dass zumindest
eine mittelfristige Teilarbeitsfähigkeit realisierbar sein sollte
(vgl. S. 1 ff. des Berichtes).
3.3.4. Dem Austrittsbericht der C____ vom 6. Dezember 2016
(vgl. IV-Akte 41) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: (1.) V. a. schwere
depressive Episode mit psychotischen Symptomen (F32.3); (2.) kombinierte und
andere Persönlichkeitsstörungen (F61); (3.) sonstiger chronischer Schmerz
(R52.2); (4.) Kontaktanlässe mit Bezug auf das Berufsleben (Z56); (5.)
Kontaktanlässe mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage
(Z59); (6.) Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Z60); (7.)
Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73); (8.)
chronische Lumbalgien; (9.) chronische Schmerzen rechts lumbal und inguinal mit
Ausstrahlung in die ventralen und dorsalen Oberschenkel sowie nach umbilikal
mit/bei St. n. endoskopischer Inguinalhernien-Re-OP (TEP bds.) am 17.11.2014
bei Inguinalhernien bds. Zusätzlich wird darüber berichtet, dass der Patient
sich wenig motiviert zeige, an seiner jetzigen Situation sinnvoll etwas zu verändern.
Er lehne die Medikamente überwiegend ab, da diese seiner Meinung nach „nicht
funktionierten“, Schmerzen in der Lunge und der Niere verursachten und er darunter
eine höhere Kälteempfindlichkeit habe (vgl. S. 1 ff. des Austrittsberichtes).
3.3.5. Am 29. Januar 2017 äusserte sich Dr. med. E____
nochmals (vgl. IV-Akte 44). Er hielt fest, dass er den Patienten in einer sich
eher zufällig ergebenden Gelegenheit unbemerkt habe beobachten können und sich
dabei ein erheblich verändertes Verhalten gezeigt habe. Vor allem scheine die
Schmerzproblematik bei weitem nicht mehr so invalidisierend gewesen zu sein,
wie zuvor in der Praxis der Eindruck vermittelt worden sei (vgl. S. 3 des
Berichtes). Des Weiteren gehe er davon aus, dem Patienten könne eine
Arbeitstätigkeit in einem 50 %-Pensum zugemutet werden. Möglicherweise liesse
sich im Verlauf dieses Pensum ausbauen, da aus rein psychiatrischer Sicht
lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von ca. 25 % bestehe (vgl.
S. 2 des Beiblattes zum Arztbericht).
3.3.6. Dr. med. G____, Facharzt für
Arbeitsmedizin/Umweltmedizin, c/o RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 21.
Juni 2017 (IV-Akte 57) aus, in Bezug auf die psychischen Diagnosen habe er im
Erstgespräch, welches er selbst mit dem sehr klagsamen Versicherten am
10. Dezember 2015 geführt habe, keinerlei objektive depressive Symptomatik
feststellen können. Des Weiteren sei weder vom behandelnden Psychiater
Dr. med. E____ noch von der C____ eine Schmerzstörung diagnostiziert
worden. Unter Bezugnahme auf den Arztbericht von Dr. med. E____ vom
29. Januar 2017 deute dies seiner Meinung nach aufgrund der fehlenden
objektiven somatischen Befunde auf eine Aggravation hin. Er empfehle eine
ergänzende RAD-psychiatrische Stellungnahme zur Beurteilung des psychischen
Zustands und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 4 der
Stellungnahme).
3.3.7. Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie,
c/o RAD, legte in seiner Stellungnahme vom 3. Juli 2017 (IV-Akte 59)
zusammenfassend dar, dass auf den Arztbericht von Dr. med. E____ vom 26. Januar
2017 mit der 25 %igen Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit und
Verweistätigkeiten abgestützt werden könne. Gründe für eine erneute Abklärung
seien keine ersichtlich, weshalb gesamtmedizinisch auf die RAD-Stellungnahme
von Dr. med. G____ vom 21. Juni 2017 abgestützt werden könne (vgl. S.
5 der Stellungnahme).
3.3.8. Dr. med. G____ bekräftigte in der Folge mit
Stellungnahme vom 6. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 69) nochmals seinen Standpunkt,
es handle sich um Aggravation und es läge keine stichhaltige Begründung für die
Veranlassung eines Gutachtens vor. Er selbst habe anlässlich des
Erstgespräches, welches er am 10. Dezember 2015 mit dem Versicherten
geführt habe, weder eine depressive Symptomatik feststellen können, noch eine
somatische Einschränkung. Es habe ein normales Gangbild und Bewegungsmuster
vorgelegen. Dies sei ein krasser Widerspruch zu den subjektiv geklagten
Schmerzen und angeblichen Gangstörungen (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
3.3.9. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zum
Zeitpunkt der Verfügung aufgrund der obigen Arztberichte - darunter auch Berichte
der behandelnden Ärzte - keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, welche effektiv für
eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sprechen. Die
Beschwerdegegnerin hat gestützt darauf zu Recht eine Einschränkung von 25% für
sämtliche Tätigkeiten angenommen.
3.4.
3.4.1. Mit Beschwerdeschrift vom 9. Januar 2018 reicht der
Beschwerdeführer nun einen undatierten Bericht des F____ Spitals (vgl. BB 2) über
eine Untersuchung vom 7. Dezember 2017 mit folgenden Diagnosen ein: (1.)
schwere neuropsychologische Störung (DSM-5: major neurocognitive disorder) am
ehesten im Rahmen Dg. 2-4; (2.) schwere depressive Episode (aktenanamnestisch
mit psychotischen Symptomen (F32.3); (3.) chronische Schmerzproblematik; (4.)
Schlafstörung im Rahmen Dg. 2,3. Als Ursache für die neuropsychologische
Störung werde am ehesten die depressive Störung in Kombination mit der
chronischen Schmerzsymptomatik und der Schlafstörung gesehen. Des Weiteren
werde aufgrund der schweren depressiven Episode eine stationäre psychiatrische
Behandlung empfohlen, welche auch vom Patienten gewünscht werde (vgl. S. 1
ff. des Berichtes).
3.4.2. Der obgenannte Untersuchungsbericht des F____ Spitals
wirft Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzungen des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers auf: Namentlich stehen die ausführlichen Schilderungen im
Untersuchungsbericht, insbesondere die darin geschilderten Diagnosen, wonach
der Beschwerdeführer an einer schweren neuropsychologischen Störung, an einer
schweren depressiven Episode und an einer chronischen Schmerzproblematik sowie
an Schlafstörungen leiden soll, im Widerspruch zu den Stellungnahmen von Dr. med.
G____ und Dr. med. H____. In diesem Zusammenhang fällt speziell ins
Gewicht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der schweren depressiven Episode
empfohlen wird, sich in eine stationäre psychiatrische Behandlung zu begeben,
wobei der Beschwerdeführer dies ebenfalls wünscht (vgl. S. 4 des Berichtes).
Dies spricht denn auch dafür, dass der Beschwerdeführer entgegen der bisherigen
Einschätzung sehr wohl gewillt ist, etwas an seiner bisherigen Situation zu
verändern.
3.4.3. Auf der anderen Seite kann entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers gestützt auf diesen Bericht allein auch keine vollständige
Arbeits- und Leistungsunfähigkeit festgestellt werden. Zumal eine erhebliche
Diskrepanz zu den bisherigen Berichten, auch derjenigen der behandelnden Ärzte,
besteht. So war zwar bereits im Bericht von Dr. med. D____ vom
23. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 28) die Rede von einer anhaltenden
rezidivierenden depressiven Störung, allerdings wurde nie explizit auf eine
schwere depressive Störung hingewiesen. Auch im Austrittsbericht der C____ vom
6. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 41) wird lediglich auf den Verdacht einer
schweren depressiven Episode hingewiesen. Die Berichte von Dr. med. E____
vom 31. März 2016 bzw. 29. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 29 bzw. IV-Akte 44),
wonach eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen soll, vermögen ebenfalls kein
klares Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu schaffen. Demzufolge
erweist es sich aufgrund der geschilderten Zweifel als notwendig, weitere
medizinische Abklärungen vorzunehmen. Dementsprechend beantragt die
Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht die Rückweisung zwecks
weiterer medizinischer Abklärungen.
Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine externe Begutachtung des Beschwerdeführers
auf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die umfassende administrative
Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär anzulegen. Eine polydisziplinäre
Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als
auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit
der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten
Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono-
oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig
ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre
Bezüge notwendig sein noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw.
eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Die Voraussetzungen werden vor
allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349, 352 E. 3.2). Ein
solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben. Im vorliegenden Fall kann die Beschaffenheit
der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers noch nicht als vollends
gesichert angesehen werden. Die Beschwerdegegnerin hat daher eine polydisziplinäre
Begutachtung zu veranlassen.
4.1.
Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
vom 21. Dezember 2017 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendigen
Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch des Beschwerdeführers
entscheide.
4.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein
Honorar von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen
(Art. 61 lit.g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 21. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 (7.7%)
MWSt. an den Beschwerdeführer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H.
Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: