Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.118
ENTSCHEID
vom 16.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 2. Mai 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 13. März 2018 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Verletzung
der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 20.– (bei
schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Zudem
wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Mit Schreiben vom 16.
März 2018 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 20. März 2018) erhob der
Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 10. April 2018 erfolgte
die Überweisung des Strafverfahrens an das Strafgericht.
Mit Verfügung
vom 2. Mai 2018 stellte das Strafgericht fest, dass sich die Einsprache
lediglich auf die Kosten beziehe, der Strafbefehl vom 13. März 2018 im Schuld-
und Strafpunkt durch Bezahlung der Busse von CHF 20.– rechtskräftig geworden
sei und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 trage. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet.
Hiergegen hat
der Beschwerdeführer mit an das Strafgericht gerichteter E-Mail vom 13. Juni
2018 Beschwerde erhoben. Das Strafgericht hat die Beschwerde mit Verfügung vom
14. Juni 2018 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der
Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2.
Mai 2018 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über
Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Daher kommt das Beschwerdeverfahren
gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zur Anwendung (Schwarzenegger, in: Donatsch et al.
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 356 StPO N 2). Zuständig
ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m
§ 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines
Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO); dies ist bei dem
Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung der Fall.
1.4
1.4.1 Die
Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz
einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt einen Tag nach
Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt das Fristende auf
einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag
(Art. 90 Abs. 2 StPO). Für die Einhaltung der Frist ist das Übergabedatum an
die Schweizerische Post massgebend (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine
ausländische Postgesellschaft hingegen hat keine fristwahrende Wirkung (RIEDO, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
1.4.2 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene
Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die
Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der
angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt
lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine
eingeschriebene Sendung nicht dem Adressaten oder einer der genannten Personen
gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird der Adressat mit einer Abholungseinladung
über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer
Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung,
so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelten Zustellfiktion die
Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt.
Vorausgesetzt ist allerdings, dass der Empfänger mit einer Zustellung rechnen
musste. Damit übernimmt die Strafprozessordnung die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E.
3, BGE 130 III 396 vom 3. Juni 2004 E. 1.2.3 S. 399).
1.4.3 Spätestens
mit der Einsprache gegen den Strafbefehl hat der Beschwerdeführer ein Prozessrechtsverhältnis
begründet. Er musste demnach mit der Zustellung weiterer fristauslösender
Korrespondenz rechnen. Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am
3. Mai 2018 per Einschreiben versandt. Gemäss Track & Trace der
Schweizerischen Post erfolgte am 5. Mai 2018 der Zustellversuch. Am 7. Juni
2018 wurde die Sendung dem Strafgericht zurückversandt (act. 5) und ist bei
diesem am 11. Juni 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ auf dem Briefumschlag
eingegangen (Strafakten ES.2018.347 S. 29). Mit seiner Beschwerde vom 13. Juni
2018 macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er – wie bereits bei der Übertretungsanzeige
vom 19. Oktober 2017 – weder eine eingeschriebene Postsendung noch eine
Abholungseinladung der Post erhalten habe.
1.4.4 Bei
eingeschriebenen Sendungen gilt eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die
Postangestellte die Abholungseinladung ordnungsgemäss in den Briefkasten des
Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert wurde. Dies
gilt namentlich auch dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track
& Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis
zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen. Diese Vermutung kann durch den
Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den
Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt.
Weil aber der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache
darstellt, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden.
Lediglich die immer bestehende theoretische Möglichkeit eines Fehlers bei der
Poststelle genügt jedoch nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr sind
konkrete Anzeichen für einen derartigen Fehler notwendig (BGer 6B_940/2013 vom
31. März 2014 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Diese Rechtsprechung
bezieht sich zwar grundsätzlich auf die Verhältnisse in der Schweiz, findet
jedoch auf vorliegenden Sachverhalt ebenfalls Anwendung. Aus den Strafakten
wird ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Korrespondenz an die
Adresse in [...] versandt wurde, welche er im Übrigen auf dem Briefumschlag von
seinem Schreiben vom 16. März 2018 an die Staatsanwaltschaft selbst als
Absenderadresse angegeben hat (Strafakten ES.2018.347 S. 5 f.). Insbesondere
konnte dem Beschwerdeführer an dieser Adresse erwiesenermassen das Schreiben
der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2018 – nach einem erfolglosen Zustellversuch
am 24. März 2018 – am 29. März 2018 zugestellt werden (Strafakten
ES.2018.347 S. 20). Die gesetzliche Vermutung der korrekten Zustellung wird
zusätzlich dadurch bestärkt, dass die Post den Briefumschlag der Verfügung vom
2. Mai 2018 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ und nicht mit dem Vermerk
„unbekannt“ zurückgesandt hat (AGE BES.2015.162 vom 3. Dezember 2015
E. 3.4). Die pauschale Behauptung, weder ein Zustellversuch sei erfolgt
noch eine Abholungseinladung sei hinterlegt worden, reicht nach dem Gesagten
nicht aus, um die Vermutung der korrekten Zustellung umzustossen. Der
Beschwerdeführer vermag keine glaubhaften Umstände aufzuführen, weshalb die
Zustellung nicht erfolgt bzw. ihm keine Abholungseinladung in den Briefkasten
gelegt worden sein soll.
1.4.5 Nach
dem Gesagten kommt vorliegend die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4
lit. a StPO (vgl. E. 1.4.2 zuvor) zum Tragen. Die Verfügung des
Strafgerichts vom 2. Mai 2018 wurde am 3. Mai 2018 versandt. Am 5. Mai
2018 erfolgte der Zustellversuch. Die Zustellung der Verfügung vom 2. Mai
2018 ist daher – da es sich beim 12. und 13. Mai 2018 um ein Wochenende
handelte (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO) – am 14. Mai 2018 als erfolgt zu fingieren.
Die Beschwerdefrist begann am 15. Mai 2018 zu laufen und endete am 24. Mai
2018. Damit erfolgte die Beschwerde vom 13. Juni 2018 verspätet, weshalb
nicht auf sie einzutreten ist.
1.5 Die
Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 StPO vom
Beschwerdeführer selbst oder einem zugelassenen Vertreter eigenhändig zu
unterzeichnen. Fehlt der Beschwerde eine solche Unterschrift, so ist
grundsätzlich eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels zu setzen. Dies gilt
jedoch nur, wenn sie versehentlich oder unfreiwillig nicht angebracht wurde,
nicht aber bei freiwilliger Unterlassung. Bei der Übermittlung der Beschwerde
mittels E-Mail kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein solcher
Formmangel zudem grundsätzlich nur innerhalb der Beschwerdefrist behoben werden
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 396 StPO N 12 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die
Beschwerde mittels E-Mail vom 13. Juni 2018 ohne gültige Unterschrift
eingereicht. Da aber bereits die Beschwerde selbst erst nach Ablauf der
Beschwerdefrist erhoben wurde (vgl. Ziff. 1.4.5), erübrigte sich eine
Rückweisung zur Nachholung der Unterzeichnung.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich der
Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Vorliegend wird
jedoch umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.