Complaint against refusal of evidence requests inadmissible

BES.2018.91Obergericht / Einzelrichter16.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht, sitting as single judge, dealt with a criminal complaint against a prosecutor’s order refusing several evidence requests. The appellant sought a DNA local comparison, seizure of a club’s video surveillance system, and witness examinations. The court held that the challenged refusals were not separately appealable under Art. 394 lit. b StPO because the requests could be renewed before the trial court without any demonstrated legal disadvantage. The complaint was therefore not entered into. The court also refused appointed counsel for the appeal, considering the filing manifestly hopeless, and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 394 lit. b StPO; admissibility of a complaint against refusal of evidence requests by the prosecution; the complaint is barred where the requested evidence may be renewed before the trial court without irreparable legal disadvantage. The appellant bears the burden of alleging and substantiating such prejudice; abstract suspicions of evidentiary loss or manipulation do not suffice when the evidence remains under the authorities’ control and can be examined again at trial (consid. 1). A request for appointed counsel for appellate proceedings must be denied if the remedy is manifestly devoid of prospects, since legal aid does not cover obviously futile filings (consid. 2). Costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2018.91

ENTSCHEID

vom 16. Juli 2018

Mitwirkende

lic. iur. Gabriella Matefi

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 27. April 2018

betreffend Ablehnung von Beweisanträgen

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Angriffs, mehrfacher falscher Anschuldigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Dem Beschwerdeführer wird unter anderem vorgeworfen, am [...] bei einer Auseinandersetzung in der Tiefgarage des Clubs [...] mit einem Schmetterlingsmesser auf den Türsteher C____ eingestochen zu haben, wobei dieser – sowie der Beschwerdeführer selbst – verletzt worden sei. Zudem soll der Beschwerdeführer am [...] in Basel [...] zusammen mit weiteren Personen D____ angegriffen haben. Im Zuge des Verfahrens beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, bei der Staatsanwaltschaft die Vornahme ergänzender Beweiserhebungen. Es sei ein Lokalvergleich einer nicht zugeordneten DNA-Spur am Verschluss des zum Einsatz gelangten Schmetterlingsmessers mit weiteren Türstehern des Clubs [...] vorzunehmen. Weiter sei die Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] zu beschlagnahmen. Bezüglich des Vorfalls vom [...] in Basel seien E____ und F____ zu befragen. Für das Beschwerdeverfahren sei ihm die amtliche Verteidigung zu bewilligen.

Mit Verfügung vom 27. April 2018 lehnte die Staatsanwaltschaft die Vornahme eines Lokalvergleichs der nicht zugeordneten Spur am Schmetterlingsmesser mit den weiteren beantragten Personen mit der Begründung ab, dass es sich bei diesen weder um Beschuldigte noch um Opfer handle. Weiter stellte sie die Prüfung der Beschlagnahmung der Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] in Aussicht. Im Zusammenhang mit dem Basler Vorfall vom [...] hiess sie den Antrag auf Befragung von F____, nicht aber denjenigen auf Befragung von E____, gut, da letzterer ohnehin nur vom „Hören-Sagen“ berichten könne.

Gegen diese Verfügung erhob A____ mit Schreiben vom 11. Mai 2018 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung sei unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die mit Verfügung vom 27. April 2018 abgelehnten Beweisanträge zuzulassen.

In der Stellungnahme vom 13. Juni 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Ausführungen in der Verfügung fest und beantragte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten beziehungsweise die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 18. Juni 2018. Die Beschwerdegegnerin reichte am 27. Juni 2018 eine korrigierte Stellungnahme ein.

Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind.

Erwägungen

1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, SG.154.100). Nicht zulässig ist die Beschwerde jedoch gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 lit. b StPO).

1.2 Genau gegen eine solche Anordnung richtet sich der Beschwerdeführer jedoch mit seiner Eingabe, allerdings ohne darzulegen, welche Rechtsnachteile ihm bei einer Wiederholung der Beweisanträge vor dem erstinstanzlichen Gericht drohen würden. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. Die Befragung von E____ kann vor erster Instanz erneut beantragt werden, ohne dass ersichtlich wäre, welcher Nachteil dadurch drohen würde. Entsprechendes gilt für die beantragten weiteren DNA-Abgleiche. Mit Bezug auf die Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage des Clubs [...] äussert der Verteidiger den Verdacht, dass das Überwachungsvideo mit Sequenzen des Tatgeschehens manipuliert worden sein könnte und dass weitere Manipulationen drohten. Die Beschwerdegegnerin hatte in der angefochtenen Verfügung die Prüfung der Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage in Aussicht gestellt und in ihrer Stellungnahme mit Bezug darauf festgehalten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Punkt hinsichtlich der Beschwerde das Rechtsschutzinteresse fehle. Ob die Überwachungsanlage mittlerweile beschlagnahmt worden ist, ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht. Indessen erweist sich die Beschwerde nach den obigen Ausführungen auch in diesem Punkt als unzulässig. Die Beschlagnahme der Videoüberwachungsanlage kann vor dem erstinstanzlichen Gericht erneut beantragt werden, falls von einer Beschlagnahme bis dahin abgesehen worden sein sollte. Da die Strafverfolgungsbehörden im Besitz des Überwachungsvideos sind, würde jede seither vorgenommene Abweichung auffallen. Ob bereits vor der Aushändigung des Videos an die Behörden eine Manipulation erfolgt ist (so der Verdacht des Beschwerdeführers, Beschwerde S. 5), ist eine separate Frage, welche von den Behörden zu untersuchen und durch das Sachgericht auszuleuchten sein wird. Eine weitere Manipulation kann jedoch ausgeschlossen werden bzw. eine solche würde nun sofort erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Nachteil im Sinne von Art. 394 lit. b StPO droht. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unzulässig. Soweit den Beweisanträgen stattgegeben worden war (Befragung von F____), fehlt dem Beschwerdeführer offensichtlich das Rechtsschutzinteresse.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist auf CHF 300.– zu bemessen. Die amtliche Verteidigung kann ihm für das Beschwerdeverfahren unter den gegebenen Voraussetzungen nicht bewilligt werden. Zwar mag ihm diese im Rahmen des Strafverfahrens bewilligt worden sein. Dies kann jedoch nur in dem Umfang gelten, als Rechtsvorkehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden müssen. Solches ist jedoch mit Bezug auf die vorliegende Beschwerde offensichtlich der Fall. Ein Blick auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung hätte genügt, um dies zu erkennen. Dies umso mehr, als auf der genannten Verfügung die Bestimmung von Art. 394 lit. b StPO vollständig abgedruckt ist. Eine Partei, welche den Prozess von vornherein auf eigene Rechnung und Gefahr hätte führen müssen, hätte unter diesen Umständen zweifelsohne kein Verfahren eingeleitet (vgl. BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; AGE DG.2012.5 vom 23. Juli 2012 E. 3.2, je mit Hinweisen; Ruckstuhl, Basler Kommentar zur StPO, 2010, Art. 132 N. 9 f.). Das Begehren um Gewährung der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

Die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht bewilligt.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi MLaw Tashi Planta

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).

Schlagwörter

inadmissibilityevidence requestslegal disadvantageappointed counselcostscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the prosecutor’s refusal of evidence requests was admissible despite Art. 394 lit. b StPO

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the rejected evidence requests could be renewed before the first-instance court without any shown legal disadvantage.

Extrahierte Begründung

Art. 394 lit. b StPO excludes complaints against refusal of evidence requests when they can be repeated before the trial court without prejudice. The appellant did not show any specific disadvantage, and none was apparent for the DNA comparison, the witness hearing, or the requested seizure of the video system.

Kernrechtsfrage

Whether appointed counsel should be granted for the appeal proceedings

Extrahierter Entscheid

Appointed counsel was denied because the complaint was obviously hopeless.

Extrahierte Begründung

Legal aid in criminal proceedings does not cover manifestly futile procedural steps. Given the clear inadmissibility under Art. 394 lit. b StPO, the request had no prospect of success.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the costs of the appeal proceedings.

Extrahierte Begründung

As the complaint failed, the costs follow the outcome under Art. 428 Abs. 1 StPO.

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