Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
Juli 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Grenzacherstrasse 62, Postfach,
4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2018.2
Einspracheentscheid vom 5.
Dezember 2017
Auslagen für Kleider und Coiffeur
nicht als abzugsfähige Gewinnungskosten anerkannt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1933, wohnt
seit dem 4. Juli 2016 im APH [...]. Seine Ehefrau B____, geboren am [...] 1952,
ist seit dem 7. Oktober 2016 in ihrem Eigenheim in [...] wohnhaft (vgl.
die nicht durchnummerierten Antwortbeilagen [AB]).
b) Im Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Gemeinde [...] traf in der Folge
entsprechende Abklärungen (vgl. die Verfahrensakten; Antwortbeilage). Mit
Verfügung vom 16. Mai 2017 wurden dem Beschwerdeführer rückwirkend ab
Oktober 2016 EL zugesprochen. Der Berechnung war unter anderem ein
Erwerbseinkommen von B____ in der Höhe von Fr. 104'000.-- zugrunde gelegt
worden (vgl. AB 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.
Juni 2017 Einsprache beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt mit dem sinngemässen
Begehren, es sei ab Oktober 2016 (bis Mai 2017) eine Neuberechnung vorzunehmen,
bei der vom Erwerbseinkommen seiner Ehefrau Gewinnungskosten in Form von
Fahrspesen, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Berufskleider in Abzug zu
bringen seien (vgl. AB 3).
c) In der Folge wurde der von der Gemeinde [...]
ermittelte EL-Anspruch durch das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt (ASB;
Beschwerdegegnerin) überprüft und neu berechnet. Mit Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 5. Dezember 2017 wurde die Einsprache des Beschwerdeführers
schliesslich abgewiesen, soweit sie sich nicht durch die (gleichzeitig
erlassenen neuen) Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017 als
gegenstandslos erweise (vgl. AB 4).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Januar 2018
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei der Einspracheentscheid des ASB vom 5. Dezember 2017 aufzuheben und dieses
sei zu verpflichten, seinen EL-Anspruch neu zu berechnen. Die erwiesenen
Gewinnungskosten seiner Ehefrau seien vom Bruttoerwerbseinkommen abzuziehen und
für die Monate Januar 2017 bis November 2017 auf ein Bruttoerwerbseinkommen von
Fr. 104'450.-- abzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer
um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Replik ein.
III.
Am 23. Juli 2018 wird die Sache von der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss § 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
(Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]; SG 154.100) in Verbindung mit § 1
Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz
[SVGG]; SG 154.200) in Verbindung mit § 12a des Gesetzes vom 11. November 1987
über die Einführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die
Ausrichtung von kantonalen Beihilfen (EG/ELG; SG 832.700) in Verbindung mit
Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) als
einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Da
neben der Rechtzeitigkeit auch die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die
EL-Berechnung ab Oktober 2016 basiere auf einem falschen resp. zu hohen
Einkommen seiner Ehefrau. Insbesondere seien auch die Auslagen seiner Ehefrau für
Berufsbekleidung und Coiffeurbesuche zu berücksichtigen (vgl. insb. S. 4 f. der
Beschwerde). Die Beschwerdegegnerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, man
habe diese Auslagen korrekterweise nicht als abzugsfähige Gestehungskosten
qualifiziert; denn die Kleidung und Frisur könnten auch im privaten Umfeld
getragen werden (vgl. insb. S. 3 der Beschwerdeantwort).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den
EL-Anspruch des Beschwerdeführers korrekt ermittelt hat. In diesem Zusammenhang
ist namentlich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend
gemachten Kosten für Kleider und Coiffeur von B____ nicht in die EL-Berechnung miteinbezogen
hat.
3.1.
Bei Ehepaaren, von denen ein Ehegatte oder beide in einem Heim oder
Spital leben, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten
gesondert berechnet (Art. 9 Abs. 3 ELG; siehe auch Art. 1a der Verordnung vom
15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Die anrechenbaren Einnahmen der
beiden Ehegatten werden zusammengerechnet. Der Totalbetrag wird anschliessend
hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt (Art. 1b Abs. 1 ELV).
3.2.
Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört namentlich das Erwerbseinkommen
(vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Dieses wird ermittelt, indem vom
Bruttoerwerbseinkommen die ausgewiesenen Gewinnungskosten sowie die einkommensabhängigen
obligatorischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Art. 11a ELV).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der umstrittenen Berechnung ein
Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 104'850.--
zugrunde gelegt (vgl. den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 [AB 4] resp.
die Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017 [AB 6]). Dieses
entspricht dem im Lohnausweis vom 10. Januar 2017 (AB 7) für das Jahr 2016 festgehaltenen
Bruttojahreseinkommen inklusive Gratifikation von Fr. 850.-- und ist daher
als korrekt zu erachten (zum Einbezug der Gratifikation siehe Rz 3423.01
der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand Januar 2018).
3.4.
Vom Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau (Fr. 104'850.--) wurden
zunächst Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Fr. 15'576.-- in Abzug gebracht
(vgl. die EL-Berechnung für Oktober 2016, für November bis Dezember 2016, für Januar 2017,
für Februar bis Juli 2017 und für August bis November 2017 [Verfügungen der
Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017; AB 6]), was gestützt auf die vorliegenden
Akten (Lohnausweis für das Jahr 2016; AB 7) ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
3.5.
Des Weiteren wurden vom Bruttoerwerbseinkommen nachgewiesene Fahrspesen
und Auslagen für auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht; nämlich: in der
Berechnung für Oktober 2016 Fr. 8'895.-- ([12 x Fr. 415.-- GA-Kosten 1.
Klasse] + [12 x Fr. 326.25 Kosten für die auswärtige Verpflegung]), in der
Berechnung für November 2016 und Dezember 2016 Fr. 8'985.-- ([Fr. 845.--
- Fr. 652.50] : 2 x 12), in der Berechnung für Januar 2017 Fr. 9'075.-- ([12
x Fr. 430.--] + [12 x Fr. 326.25]) und in der Berechnung für Februar bis Juli 2017
und August 2017 bis November 2017 Fr. 8'895.-- ([12 x Fr. 415.--] + [12 x
Fr. 326.25]). Diese Berechnungen ergingen zutreffend gestützt auf Rz 3423.03
WEL, wonach bei Personen im Angestelltenverhältnis als Gewinnungskosten
namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für
Fahrspesen vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können.
3.6.
Gemäss Rz 3423.03 WEL können darüber hinaus als Gewinnungskosten auch
Aufwendungen für "Berufskleider" vom Bruttoerwerbseinkommen in Abzug
gebracht werden. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgewiesenen Kleider-
und Coiffeurkosten seiner Ehefrau seien daher von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht
nicht vom Bruttoerwerbseinkommen subtrahiert worden (vgl. insb. die Beschwerde).
Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.7.
3.7.1. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind als Gewinnungskosten
einzig die unmittelbar zur Erzielung des rohen Einkommens wie die zur Erhaltung
der Einkommensquelle gemachten Aufwendungen zu betrachten. Es sind diejenigen
Ausgaben, welche die Erzielung des erfassten Einkommens mit sich bringt und die
sich aus einer Berufstätigkeit unmittelbar ergeben. Keine Gewinnungskosten sind
Auslagen, die mit dem Erwerb nicht oder nur mittelbar zusammenhängen (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts P 22/05 vom 5. August 2005 E. 2. mit Hinweis). Die
Terminologie deckt sich somit mit derjenigen im Steuerrecht (vgl. u.a. BGE 142
II 293, 299 f. E. 3.3.). Es erscheint daher angebracht, die steuerrechtlichen
Grundsätze auch im Bereich der EL zur Anwendung kommen zu lassen.
3.7.2. In Bezug auf die Kleiderkosten gilt im Steuerrecht Folgendes:
Personen im Angestelltenverhältnis können als Berufskosten unter anderem die
"übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten" vom
Erwerbseinkommen in Abzug bringen (§ 27 Abs. 1 lit. c des Gesetzes vom 12.
April 2000 über die direkten Steuern [StG]; SG 640.100). Diese Regelung
entspricht Art. 26 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11).
3.7.3. In § 28 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 2000
über die direkten Steuern (Steuerverordnung; SG 640.110) werden als
"übrige Berufskosten" u.a. die Berufskleider (Mehrauslagen für besonderen
Kleiderverschleiss) erwähnt.
Diese Regelung entspricht Art. 7 Abs. 1 der Verordnung des Bundesrates vom 10.
Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen
Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR
642.118.1). Praxisgemäss werden Kleiderkosten daher nur dann zum Abzug
zugelassen, wenn eine besonders starke Kleiderabnutzung (in § 28 Abs. 1 der
Steuerverordnung erwähnte "Mehrauslagen für besonderen Kleiderverschleiss")
nachgewiesen werden kann. Kleider- und Wäschekosten gehören damit im Regelfall zu
den sog. Standes- bzw. Lebenshaltungskosten, welche gestützt auf § 34 Abs. 1
lit. a StG resp. Art. 34 lit. a DBG steuerrechtlich nicht abziehbar sind (vgl.
dazu auch den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr.
48/1994 vom 9. Juni 1994, publiziert in: BStPra Nr. 4/1998, S. 254 f.). Denn
die Kleider können auch im privaten Umfeld getragen werden (vgl. Baselbieter
Steuerbuch, Band 1 [Einkommen], 29 Nr. 3).
3.8.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Kleiderkosten im Rahmen der EL-Berechnung nicht beachtet hat.
Gleiches hat auch für die Coiffeurkosten zu gelten. Damit kann der Berechnung
gemäss Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 (resp. derjenigen gemäss den
Verfügungen der Gemeinde [...] vom 5. Dezember 2017) gefolgt werden. Im Übrigen
weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass ein Abstellen auf die im
Lohnausweis für das Jahr 2017 vermerkten Zahlen (vgl. AB 8) zu einem höheren
Einkommen als dem jetzt angenommenen führen würde (vgl. dazu S. 3 der Beschwerdeantwort).
3.9.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Berechnung
der Beschwerdegegnerin gemäss Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 gefolgt
werden kann.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2017 ist zu bestätigen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: