Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2018.29
ENTSCHEID
vom 2. August 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio
Frick
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
12. Juni 2018
betreffend Betreibung
Sachverhalt
Am 8. Mai 2018
erhob A____ (Beschwerdeführerin) in einer gegen sie gerichteten Betreibung Beschwerde
bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Damit
beantragte sie die „Sistierung der unangemessenen Betreibung“ und die Einholung
einer Stellungnahme der Steuerverwaltung Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 12. Juni
2018 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde mangels Antrags und
Begründung nicht ein. Zudem wurden Kosten in der Höhe von CHF 300.– erhoben, da
die Beschwerde unbegründet, leichtfertig und mutwillig erhoben worden sei.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2018 (Postaufgabe 22. Juni
2018) Beschwerde erhoben, mit den Anträgen auf „Sistierung der unangemessenen
Betreibung Nr. [...]“ sowie auf „Einholung der Stellungnahme [der] Steuerverwaltung
Basel-Stadt“. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
1.1 Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
1.2 Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt
die Beweise frei. Unter Vorbehalt von Art. 22 SchKG betreffend nichtige
Verfügungen darf sie nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3
SchKG). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen
Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen
Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.1 Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt
die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid
angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert werden
soll (näher dazu Kunz, in:
Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde,
Kommentar zu den Art. 308–327a ZPO, Basel 2013, Art. 321 N 30 und Art. 311 N 60
f.; Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 14 und Reetz/Theiler, ebenda, Art. 311 N 34).
Im Weiteren ist
der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320
ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 N
15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären, weshalb der vorinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt,
dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt
(so betreffend Berufung, aber mit gleicher Gültigkeit für die Beschwerde Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36;
BGer 5A_292/2012 vom 10. Juli 2012 E. 1.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375 f.).
Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und
Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt
werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen,
weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser
geändert oder aufgehoben werden soll (BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.2 Die
Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde
vom 8. Mai 2018 weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer
Begründung im Beschwerdeverfahren erfülle. Aus einer Beschwerde nach Art. 17
SchKG müsse ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was
daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlange. Der Beschwerdeantrag
müsse entweder auf Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung oder auf
Vornahme einer betreibungsrechtlichen Massnahme gerichtet sein. Die Begründung
habe den Beschwerdegrund zu enthalten. Aus der weitschweifigen Begründung der
Beschwerde vom 8. Mai 2018 sei insbesondere nicht ersichtlich, worin eine
Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung
bestehen solle (angefochtener Entscheid, S. 2 f.).
Die von der
Beschwerdeführerin hiergegen vorgebrachten Einwände vermögen nicht zur
überzeugen. Die Beschwerdeführerin wehrt sich in der Beschwerde vom 8. Mai
2018, wie bereits in früheren ähnlich gelagerten Beschwerde- und Revisionsverfahren
(vgl. AGE BEZ.2018.8 vom 21. März 2018, BEZ.2018.4 vom 2. Februar 2018,
BEZ.2017.56 vom 22. November 2017, DG.2017.17 vom 29. Juni 2017, DG.2016.17 vom
5. November 2017 und BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014), gegen verschiedene gegen
sie eingeleitete Betreibungen resp. ihr zugestellte Zahlungsbefehle. Aus den
ausschweifenden Ausführungen der Beschwerde vom 8. Mai 2018 geht, wie bereits
aus anderen Eingaben der Beschwerdeführerin in den vorgenannten Beschwerde-
resp. Revisionsverfahren, hervor, dass sie die Rechtmässigkeit einer
Steuerforderung (Grundstückgewinnsteuer) ihr gegenüber in Frage stellt, welche
dem Zahlungsbefehl Nr. […] vom 22. August 2013 zu Grunde lag. Die
Beschwerdeführerin wurde aber bereits in den oben genannten Verfahren
wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass der materiell-rechtliche Bestand
einer Forderung nicht mittels Beschwerden an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs-
und Konkursamt zur Prüfung gebracht werden kann. Insbesondere ist sie
wiederholt darauf hingewiesen worden, dass sie für die Bestreitung von
Steuerschulden nicht den Weg der betreibungsrechtlichen Beschwerde, sondern den
öffentlich-rechtlichen Rechtsweg zu beschreiten hat (AGE BEZ.2018.8 vom 21.
März 2018, BEZ.2017.56 vom 22. November 2017 E. 3.2 und BEZ.2016.59 vom 27. Dezember
2016 E. 2.2, mit Hinweisen auf frühere Entscheide). Zudem hat die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde in keiner
Weise dargelegt, inwiefern allfällige Einwände gegen die im Jahre 2013
gegenüber ihr in Betreibung gesetzten Forderungen zur Unrechtmässigkeit oder
Unangemessenheit der von ihr monierten Betreibungen aus einem ganz anderen
Zeitraum (Zahlungsbefehle Nrn. [...], [...], [...] und [...]) führen sollen. Da
die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde nicht
ansatzweise aufgezeigt hat, welcher vorgängige Entscheid des Betreibungsamtes rechtswidrig
oder unangemessen gewesen sein soll resp. eine Rechtsverzögerung oder
Rechtsverweigerung darstellen soll, ist die untere Aufsichtsbehörde zu Recht auf
die Beschwerde vom 8. Mai 2018 nicht eingetreten. Auch mit der vorliegenden Beschwerde
zeigt die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auf, warum die untere Aufsichtsbehörde
zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde vom 8. Mai 2018 eingetreten ist. Auf die
vorliegende Beschwerde ist deshalb ebenso wenig einzutreten.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ist das Verfahren vor einer Aufsichtsbehörde grundsätzlich
kostenlos (Satz 1). Allerdings können in Fällen von bös- oder mutwilliger Prozessführung
einer Partei eine Busse bis zur Höhe von CHF 1'500.– sowie Kosten für Gebühren
und Auslagen auferlegt werden (Satz 2).
Der
Beschwerdeführerin ist im Entscheid AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 3,
welcher eine Betreibung wegen ausstehender Grundstückgewinnsteuern betraf,
bereits die Auferlegung von Kosten für den Fall weiterer, vergleichbar
unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden angedroht worden, nachdem ihre
Beschwerde trotz unmissverständlicher Darlegungen der Vorinstanz zu den
Minimalanforderungen einer rechtsgenüglichen Beschwerde weder Antrag noch eine
rudimentäre Begründung enthalten hatte. Im Einklang mit dieser Ankündigung sah
sich das Appellationsgericht im Entscheid AGE BEZ.2015.71 vom 10. Februar 2016
E. 3 veranlasst, der Beschwerdeführerin (zusammen mit den von ihr vertretenen
weiteren Beschwerdeführern) die Kosten des Verfahrens von CHF 300.– aufzuerlegen,
nachdem sie in derselben Sache erneut eine Beschwerde eingereicht hatte, die
minimalste Begründungsanforderungen nicht erfüllte. Ausserdem wurde der
Beschwerdeführerin die zusätzliche Auferlegung einer Busse angedroht, falls sie
in der gleichen Sache in vergleichbar leichtfertiger Weise ein unnötiges
Verfahren in Gang setze. Im Entscheid AGE BEZ.2016.59 vom 27. Dezember 2016 E.
3, in welchem es um ein Wiedererwägungsgesuch in der gleichen Betreibung ging,
hat es die obere Aufsichtsbehörde als gerechtfertigt angesehen, der Beschwerdeführerin
wegen mutwilliger Prozessführung neben den Verfahrenskosten von CHF 300.–
erstmals auch eine Busse von CHF 100.– aufzuerlegen, wobei sie sich eine
Erhöhung der Busse im Wiederholungsfall vorbehielt. Sodann hat das Appellationsgericht
auch im Entscheid AGE DG.2017.17 vom 29. Juni 2017 E. 4, in welchem es auf ein
offensichtlich unzulässiges und unbegründetes Revisionsgesuch in der gleichen
Sache nicht eintrat, der Beschwerdeführerin wegen leichtfertiger Rechtsmitteleinlegung
die Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie eine Busse von diesmal CHF 300.–
auferlegt. Schliesslich wurden der Beschwerdeführerin aus denselben Gründen
auch in den Entscheiden AGE BEZ.2017.56 vom 22. November 2017 sowie BEZ.2018.8 vom
21. März 2018 die Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie eine Busse von diesmal
CHF 500.– auferlegt.
Angesichts der
wiederholten Erläuterungen der unteren wie auch der oberen Aufsichtsbehörde
bezüglich der Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde rechtfertigt es
sich, der Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall wegen mutwilliger
Prozessführung die Verfahrenskosten aufzuerlegen, nachdem sie sich
offensichtlich keine Mühe gemacht hat, diese Anforderungen in ihrer Eingabe zu
beachten. Die Beschwerdeführerin geht wie in all den erwähnten Verfahren auch
mit vorliegender Beschwerde unbeirrt auf untauglichem Weg gegen rechtskräftige
Entscheide betreffend die Vollstreckung einer rechtskräftig festgesetzten
Steuerforderung vor. Ihre Beschwerde genügt einmal mehr nicht minimalen
Anforderungen. Sie hat damit leichtfertig ein unnötiges Beschwerdeverfahren
initiiert, so dass es sich rechtfertigt, ihr neben den Verfahrenskosten eine
Busse aufzuerlegen, welche mit CHF 500.– festzusetzen ist. Sollte die
Beschwerdeführerin ungeachtet dessen weiterhin leichtfertig nutzlose Beschwerdeverfahren
ohne rechtsgültige Anträge und/oder ohne rechtsgenügliche Begründung in die
Wege leiten, muss sie die erneute Auferlegung von Bussen gewärtigen. Eine
weitere Erhöhung der Busse bleibt vorbehalten.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
vom 12. Juni 2018 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–.
Der Beschwerdeführerin wird eine Busse
von CHF 500.– auferlegt.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Betreibungsamt Basel-Stadt
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.