Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.71
URTEIL
vom 20.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Algerien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
vertreten [...]
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 18. Juli 2018 und Verfügung des Migrationsamts vom 20. Juli
2018
betreffend Vorbereitungshaft
(Art. 75 Abs. 1 AuG) und Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG)
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben algerische Staatsangehörige A____, geb. am […], ersuchte erstmals
im Jahr 2008 in der Schweiz um Asyl. Mit Entscheid des Staatssekretariats für
Migration (SEM, vormals Bundesamt für Migration [BFM]) vom 1. April 2008 wurde
auf das Asylgesuch des A____ nicht eingetreten und wurde dieser aus der Schweiz
weggewiesen. Der Nichteintretensentscheid wurde mit einer Zuständigkeit von
Italien für die Behandlung des Asylgesuches begründet. Gemäss Schreiben des SEM
vom 3. März 2008 hatten die italienischen Behörden im Vorfeld des Asylentscheids
einer Rückübernahme des A____ zugestimmt. Der Nichteintretensentscheid wurde A____
am 2. April 2008 ausgehändigt und dessen mündliche Eröffnung auf Arabisch
übersetzt, was A____ unterschriftlich bestätigte. Das Empfangs-und
Verfahrenszentrum Basel (EVZ) meldete dem Migrationsamt kurz darauf, dass A____
seit dem 10. April 2008 verschwunden sei. Am 3. Februar 2014 ersuchte A____ die
Schweiz erneut um Asyl. Mit Entscheid des SEM vom 20. Februar 2014 wurde auf
das Asylgesuch wiederum nicht eingetreten und A____ diesmal nach Deutschland
weggewiesen, mit der Begründung, dass er am 26. Januar 2009 in Deutschland
einen Asylantrag eingereicht habe. Mit Schreiben vom 11. März 2014 teilte die
Sozialhilfe dem Migrationsamt mit, dass A____ seit 10 Tagen nicht mehr dort
erschienen sei, weshalb man davon ausgehe, dass er untergetaucht sei und er von
der Sozialhilfe abgemeldet werde.
Mit Schreiben
vom 22. März 2018 ersuchte A____ das SEM unter Angabe einer Zustelladresse um Zusendung
seiner Unterlagen betreffend sein Asylgesuch aus dem Jahr 2008. Das SEM
überwies das Schreiben dem Migrationsamt, welches das Genfer „Office Cantonal
de la Population et des Migrations“ über die illegale Anwesenheit des A____ in
Genf informierte und dieses ersuchte, A____ an der im Brief angegebenen Adresse
aufzusuchen und diesen im Falle eines Betreffens wegen illegalen Aufenthalts
anzuzeigen und aufzufordern, nach Basel zurück zu kehren. Die Genfer
Kantonspolizei nahm A____ am 11. Juni 2018 fest, woraufhin er am 12. Juni 2018
dem Migrationsamt ins Gefängnis Bässlergut zugeführt wurde. Das Migrationsamt
verfügte nach Anhörung des A____ am 13. Juni 2018 die Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren.
A____ verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Eröffnung der Verfügung
in einer ihm verständlichen Sprache sowie die Unterschrift auf dem Protokoll
seiner Anhörung. Er verlangte die gerichtliche Überprüfung der Haftverfügung
sowie die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dem Gesuch um Beigabe
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde entsprochen und die angeordnete
„Dublin-Haft“ im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten mit
Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 20.
Juni 2018 (VGE AUS.2018.55) bis zum 29. Juli 2018 als angemessen und
rechtmässig befunden.
Mit E-Mail Schreiben
vom 16. Juli 2018 teilte das SEM dem Migrationsamt mit, dass Deutschland eine
Rückübernahme des A____ ablehne. Am 17. Juli 2018 wurde A____ darüber
informiert und er wurde erneut zu seiner Person, seiner Heimat, seinem
Aufenthalt in der Schweiz und anderen Schengen-Ländern sowie seinen Zukunftsplänen
befragt. Er gab an, dass er nicht bereit sei, nach Algerien zurück zu kehren.
Er wolle frei sein, arbeiten und eine Familie gründen. Sodann ersuchte er im
Rahmen der Befragung um Asyl. Daraufhin verfügte das Migrationsamt nach Gewährung
des rechtlichen Gehörs noch am selben Tag die Vorbereitungshaft bis zum 19.
Oktober 2018. A____ ersuchte sodann um die Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes für die gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft. Dem Antrag
wurde seitens des Gerichts vor der Verhandlung mündlich entsprochen.
An der heutigen
Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führte unter anderem aus,
er wolle gar kein Asylgesuch einreichen. Man habe ihm an der Befragung vom 17.
Juli 2018 gesagt, so komme er frei. Er ziehe sein Asylgesuch zurück. Sinngemäss
gab er an, er habe vom SEM im März 2018 die Unterlagen verlangt, weil er ein
Härtefallgesuch für Sans-Papiers habe stellen wollen. Er wolle endlich seinen
Aufenthaltsstatus regulieren. Nachdem er das Asylgesuch zurückgezogen hatte,
wurde die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts zur Verhandlung hinzu
geladen. Sie verfügte daraufhin die Wegweisung des A____ und führte aus,
Ausschaffungshaft bis zum 19. Oktober 2018 anzuordnen. Sie begründete die Anordnung
der Ausschaffungshaft und A____ konnte in der Gerichtsverhandlung zu diesen
Ausführungen Stellung nehmen und wurde sodann auch noch dazu kurz befragt. Seine
Rechtsvertreterin ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt die unverzügliche
Freilassung des A____. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
Gemäss Art. 80
Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit
der durch das Migrationsamt angeordneten Administrativhaft spätestens nach 96
Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung
zu überprüfen. Die Vorbereitungshaft wurde am 17. Juli 2018 angeordnet und
eröffnet und die Ausschaffungshaft wurde aufgrund des Rückzugs des Asylgesuchs
an der heutigen Verhandlung durch das Migrationsamt mündlich eröffnet und
begründet, wobei das Migrationsamt den Akten noch eine schriftliche Verfügung
beifügen wird. Die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung finden damit
rechtzeitig statt. Es werden die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft
überprüft.
Um die
Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann die zuständige
kantonale Behörde einen Ausländer, der keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheids
über seine Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen,
wenn einer der Haftgründe gemäss Art. 75 Abs. 1 lit a bis h AuG vorliegt (vgl.
dazu: Göksu, in.
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 75 N 4).
Die
Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis
Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abis
Militärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden
Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in
Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann,
Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Rechtsschutz
bei Schengen Dublin, Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in:
Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N
2). Mit der heute erfolgten Wegweisung liegt ein entsprechender Titel vor.
3.1 Das
Migrationsamt macht für die Vorbereitungshaft das Vorliegen eines Haftgrundes
gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG geltend. Ein solcher ist gegeben, wenn sich
der Ausländer rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und
damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung
zu vermeiden. Dies wird von Gesetzes wegen vermutet, wenn ihm eine frühere
Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar gewesen wäre und er sein
Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem
Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer
Wegweisungsverfügung stellt (Art. 75 Abs. 1 lit f AuG).
A____ hat
bereits im Jahr 2008 und im Jahr 2014 in der Schweiz um Asyl ersucht. Auf beide
Gesuche wurde nicht eingetreten, nachdem sich das erste Mal Italien und beim
zweiten Mal Deutschland als für die Durchführung der Gesuche zuständig
erwiesen. Nach Eröffnung beider Entscheide ist A____ jeweils untergetaucht und
die Rückführungen konnten nicht stattfinden (s. oben Sachverhalt). Dem ersten
Nichteintretensentscheid des SEM vom 20. Februar 2008 ist ausserdem zu
entnehmen, dass A____ bei der Befragung vorwiegend wirtschaftliche Gründe für
sein Verlassen der Heimat geltend gemacht habe, was ohnehin keine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. A____ hatte demnach die
Möglichkeit, in Italien und später in Deutschland ein reguläres Asylverfahren
zu durchlaufen. Er entschied sich stattdessen, unterzutauchen. Sein drittes Asylgesuch
stellt er nun, nachdem er bereits in Dublin-Haft genommen und ihm mitgeteilt
wurde, dass Deutschland eine Zuständigkeit für das abgelehnt hat. Im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs hat er am 17. Juli 2018 gegenüber dem
Migrationsamt angegeben, dass er ein Asylgesuch stelle, um aus der Haft
entlassen zu werden. Es ist unter diesen Umständen offensichtlich, dass .A____
davon ausgeht, dass ihm keine Flüchtlingseigenschaft zukommt und er das Gesuch
stellt, um einer Haft bzw. einer zukünftigen Ausschaffung in seine Heimat zu
entgehen. Die Einreichung des Asylgesuchs ist damit rechtsmissbräuchlich im
Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG und es besteht ein Haftgrund für
die Anordnung der Vorbereitungshaft.
An der heutigen
Verhandlung hat er allerdings geltend gemacht, man habe ihn zum Stellen eines
Asylantrags gedrängt und in eine Falle gelockt. Dies wurde seitens des
Migrationsamts bestritten. Dies scheint auch wenig wahrscheinlich, da ein
Interesse des Sachbearbeiters an einem solchen Vorgehen, nicht ersichtlich ist.
Ohnehin fällt die Vorbereitungshaft nun aber dahin, da das Migrationsamt A____
nach erfolgtem Rückzug des Asylgesuchs aus der Schweiz weggewiesen und die
Ausschaffungshaft angeordnet hat.
4.1 Nach
den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines
eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer
erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB
oder Art. 49a oder 49abis MStG insbesondere in Haft
genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75
Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine
Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder
wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4
AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal
untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig
geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die
Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu
erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit
ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375).
Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche
gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig
gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen,
er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG).
Die Beurteilung
der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie
vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb,
da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen
Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009,
Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
4.2 Das
Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft mit dem Vorliegen einer Untertauchensgefahr.
A____ habe in den vorgehenden Asylverfahren die behördlichen Anordnungen nicht
befolgt. Er sei jeweils nach der Eröffnung der beiden Nichteintretensentscheide
und der bevorstehenden Wegweisung nach Italien bzw. Deutschland untergetaucht
und auch in Deutschland untergetaucht. Auch habe er deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass er die Schweiz nicht freiwillig verlassen wolle.
4.3 Das
Bestehen einer Untertauchensgefahr wurde bereits im Rahmen der gerichtlichen
Überprüfung der vorgehenden Dublin-Haft eingehend erwogen (s. VGE AUS.2018.55
E. 3.4). An den dortigen Feststellungen hat sich zwischenzeitlich nichts
geändert. Wie das Migrationsamt zu Recht ausführt, wiegt das bisherige
Verhalten des A____ in dieser Hinsicht schwer. Zweimal hat er sich nach Ergehen
eines negativen Asylentscheids dem behördlichen Zugriff entzogen und ist
untergetaucht. Weiterhin sind auch seine Angaben betreffend die Dauer seines
Aufenthalts in der Schweiz zumindest ungenau. An der heutigen Verhandlung hat
er diesbezüglich bestätigt, im Jahr 2012 nach Belgien und Holland gereist zu
sein, weil er sich erhoffte, dort eine Arbeit zu finden. Als er von den
holländischen Behörden nach Deutschland rücküberführt wurde, hat er sich nicht
an die Anordnung der deutschen Behörden gehalten und ist untergetaucht. Den
Schweizer Behörden sind ausserdem die Aliasidentitäten [...], geb. am [...], [...],
geb. am [...] und [...], geb. am [...], bekannt (s. Faxmitteilung des SEM
betreffend Rechtskraftmitteilung zum Nichteintretensentscheid vom 3. April
2014). Dass er in Belgien und in Holland angegeben hat, […] zu heissen und
Tunesier zu sein, hat er an der heutigen Verhandlung bestätigt. Dass es sich
bei den in der Schweiz erfassten Identitäten nicht um falsche Angaben
seinerseits, sondern einzig um Schreibfehler handeln soll, ist wenig glaubhaft,
schliesslich weicht bei zwei Namensformen auch das Geburtsdatum ab. An der
heutigen Verhandlung hat er auch bestätigt, in Genf über keine feste
Wohnadresse zu verfügen, sondern mal hier und mal dort unterzukommen. Damit ist
er für die Behörden nicht greifbar und verfügt offensichtlich auch über ein
Netz von Bekanntschaften, dass ihm ein Untertauchen ermöglichen würde. Damit
ist erstellt, dass eine erhebliche Untertauchensgefahr im Falle der Freilassung
des A____ besteht und die Anordnung der Ausschaffungshaft ist rechtmässig.
4.4 A____
hat an der Verhandlung aber auch zum Ausdruck gebracht, dass er im Sinn hatte,
ein Härtefallgesuch für Sans-Papiers zu stellen. Deswegen habe er im März
dieses Jahres um Zustellung der Unterlagen beim SEM ersucht (s. oben
Sachverhalt). Er habe sich auch bei der algerischen Botschaft melden wollen, um
die Papiere zu erhalten, die er für die Einreichung eines Gesuches benötige. Da
A____ sich tatsächlich mit einem entsprechenden Schreiben im März dieses Jahres
an das SEM gewandt hat, ist nicht auszuschliessen, dass A____ tatsächlich ein
solches Vorgehen erwogen hat. Ob er sich diesbezüglich schon hat beraten lassen
und wie weit sein Entscheid gereift war, ist allerdings unklar. Auch hätte er
sein Gesuch möglicherweise vorerst nur anonym gestellt, um die Chancen eines
Erfolgs abzuwägen. Diese Pläne lassen jedenfalls das Bestehen der
Untertauchensgefahr in der aktuellen Situation nicht entfallen. Das
Migrationsamt ist vor diesem Hintergrund aber anzuhalten, A____ zu unterstützen,
soweit er sich an dieses wendet, um die Unterlagen für ein solches Gesuch zu
organisieren und ein solches Gesuch zu stellen. Ebenfalls ist das Migrationsamt
anzuhalten, A____ den Kontakt zur „Anlaufstelle für Sans-Papiers“ in Basel oder
einer ähnlichen Organisation zu ermöglichen, damit er diesbezüglich beraten
werden kann.
5.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter
darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne
Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein
(vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
5.2 Nicht
ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als die Haft deren Zweck ebenfalls
erfüllen kann. A____ wurde nach Eröffnung des zweiten Nichteintretensentscheids
des SEM im Jahr 2014 auf das Gebiet des Aufnahmezentrums – und damit auf einen
sehr beschränkten Aufenthaltsradius – eingegrenzt. Dies hat ihn nicht davon
abgehalten, unterzutauchen (s. oben Sachverhalt). Aufgrund seines renitenten
Verhaltens in der Vergangenheit ist anzunehmen, dass einzig die Haft ihn daran
hindert, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen.
5.3 Eine
Ausschaffung nach Algerien ist rechtlich sowie tatsächlich möglich, wenn die
Identität des A____ geklärt ist. Die Identitätsabklärung und die auf diese
folgende Organisation der Ausreise nehmen erfahrungsgemäss mehrere Monate in
Anspruch, weshalb sich die Dauer der Haftanordnung rechtfertigt. Mit der Anordnung
der Ausschaffungshaft bis zum 19. Oktober 2018 befindet sich A____ dannzumal
unter Hinzurechnung der bereits ausgestandenen Dublin-Haft (vgl. Art. 76a Abs.
3 AuG) insgesamt seit 4 Monaten und 9 Tagen in Haft. Die Haft überschreitet
damit die Haftdauer nach Art. 79 Abs. 1 AuG nicht. Da nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung dem Betroffenen im Administrativhaftverfahren
die Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zusteht, soweit die Haft die
Dauer von drei Monaten übersteigt, wurde A____ für die heutige Verhandlung und
Haftüberprüfung eine solche beigegeben. Damit steht der Anordnung der Haft bis
zum 19. Oktober 2018 nichts entgegen. Soweit A____ tatsächlich die Unterlagen
für die Einreichung eines Härtefallgesuches organisiert und ein solches
einreicht, ist dannzumal neu zu beurteilen, ob die Haft sich weiterhin
rechtfertigt. A____ wurde in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch auf die
Möglichkeit der Stellung eines Haftentlassungsgesuches hingewiesen.
Die Rechtsbeiständin
ist gemäss des dazu geltend gemachten Aufwandes von zwei Stunden Vorbereitung
zuzüglich der Hauptverhandlung zu entschädigen. Auslagen macht sie keine
geltend. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug
der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die angeordnete Ausschaffungshaft ist bis
zum 19. Oktober 2018 rechtmässig und angemessen.
Das Migrationsamt wird ersucht, A____ bei
der Organisation der Unterlagen und der Stellung eines Härtefallgesuches für
Sans-Papiers behilflich zu sein und ihm den Kontakt zu einer Hilfsorganisation
für Sans-Papiers zu ermöglichen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, [...],
ist ein Honorar von CHF 750.– , zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 57.75, aus der
Gerichtskasse zu bezahlen.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer
Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte
Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch
einreichen beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil
wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert.