Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.71
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegnerin
2
[...], Beschuldigte
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 5. April 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 25. April 2016 reichte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Strafanzeige
gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) wegen übler Nachrede ein, da diese
gegenüber der gemeinsamen Nachbarin, C____, den Verdacht geäussert habe, dass
der Beschwerdeführer sowohl seine geschiedene als auch seine derzeitige Ehefrau
geschlagen habe. In der Folge wurde durch die Staatsanwaltschaft eine
Einvernahme mit der Beschuldigten durchgeführt. Mit Verfügung vom 5. April 2018
stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein.
Mit Eingabe vom
10. April 2018 (Postaufgabe 11. April 2018) hat der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die Einstellungsverfügung erhoben und beantragt sinngemäss deren
Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 16. Mai 2018 (Eingang
17. Mai 2018) Stellung zur Beschwerde genommen und beantragt, auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig
abzuweisen. Zudem sei die Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 zu
bestätigen. Mit Eingabe vom 21. Mai 2018 hat der Beschwerdeführer auf die
Stellungnahme der Staatsanwaltschaft repliziert. Die Beschuldigte hat darauf
verzichtet, im vorliegenden Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen
Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht
zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Gegen die
Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 10. April 2018 (Postaufgabe 11. April 2018) innert Frist Beschwerde
erhoben.
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst
und unmittelbar in seinem Interessen tangiert, da das angezeigte Delikt zu seinem
Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes
Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung,
was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3
1.3.1 Mit
Stellungnahme vom 16. Mai 2018 beantragt die Staatsanwaltschaft, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten. Hierzu führt sie an, dass der Beschwerde
nicht nur ein eigentliches Rechtsbegehren fehle, sondern dass sich der
Beschwerdeführer zudem auch nicht mit den für die Einstellungsverfügung
massgeblichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander setze. Er begnüge
sich mit der Auflistung von Informationen und Behauptungen, wobei der
Zusammenhang zur betreffenden Sache nicht ersichtlich sei. Sofern ein solcher
jedoch gegeben sei, beschränke sich der Beschwerdeführer darauf, die
Beschuldigte zu desavouieren. Aus diesen Gründen erfülle die Beschwerde die
Anforderungen von Art. 385 StPO nicht.
1.3.2 Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung richten
sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO).
Beschwerde kann nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen
geführt werden. Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in
welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage
2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann ist in der Beschwerdeschrift genau anzugeben,
welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO).
In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund
gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind. Die Beschwerdebegründung hat sich zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es
beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen
Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). Schliesslich
ist gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO in der Beschwerdeschrift genau
anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August
2016 E. 1.3).
1.3.3 Zunächst ist der Staatsanwaltschaft insoweit zuzustimmen,
dass es der Beschwerde an Anträgen im herkömmlichen Sinne fehlt. Allerdings ist
– wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Mai 2018 korrekterweise vorgebracht
– vorliegend zu beachten, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine Person
ohne juristische Fachkenntnis handelt. Folglich dürfen an seine Eingaben keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden (AGE BES.2016.74 vom 4. August 2016
E. 1.3). Sein Antrag ergibt sich denn auch ohne weiteres aus der
Beschwerdeschrift sowie seiner Eingabe vom 21. Mai 2018, mit denen er sinngemäss
die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 beantragt. Weiter
kann auch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach
ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Beschwerde und der
Einstellungsverfügung fehle und die Anforderungen aus Art. 385 StPO nicht
erfüllt seien. Die Einstellungsverfügung vom 5. April 2018 wird damit
begründet, dass die Beschuldigte ernsthafte Gründe darzulegen vermocht habe,
aufgrund welcher sie die geäusserte Verdächtigung in guten Treuen für wahr habe
halten dürfen, sodass das Strafverfahren aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. e
StPO i.V.m. Art. 173 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB,
SR 311.0) habe eingestellt werden können. Es trifft zwar zu, dass der
Beschwerdeführer relativ weitschweifige Ausführungen insbesondere zu den
Vorwürfen betreffend häusliche Gewalt und zum Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschuldigten macht. Die Beschwerdeschrift befasst
sich jedoch insofern mit der angefochtenen Einstellungsverfügung, als mit
diesen Ausführungen dargelegt werden soll, dass der Beschuldigten der
Gutglaubensbeweis gerade nicht gelinge und die Einstellungsverfügung deshalb zu
Unrecht erfolgt sei. Insgesamt sind damit die Anforderungen von Art. 385 StPO
erfüllt.
1.4 Entsprechend ist auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die
Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist,
der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, wenn ein
Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht
erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach
gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden
kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung dieser Frage allerdings
in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des
ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art.
319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes „in dubio pro
duriore“ weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2
S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der
Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Es obliegt
vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich jemand im strafrechtlichen
Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren
nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid
des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine
Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.;
statt vieler: AGE BES.2018.83 vom 13. Juni 2018 E. 2 mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Gegenstand
der Strafanzeige vom 25. April 2016 ist der von der Beschuldigten gegenüber der
gemeinsamen Nachbarin geäusserte Verdacht, dass der Beschwerdeführer seine
erste Ehefrau geschlagen habe. Im Rahmen der Untersuchungen der
Staatsanwaltschaft fand am 7. Dezember 2017 eine Einvernahme mit der Beschuldigten
statt, anlässlich welcher diese eingestand, dass sie, nachdem sie erfahren
habe, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Frauenhaus befände, C____
gegenüber den Verdacht geäussert habe, dass der Beschuldigte seine Ehefrau, wie
bereits seine erste Ehefrau, geschlagen habe (Einvernahmeprotokoll vom
7. Dezember 2017, S. 2).
2.2.2 Gemäss
Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich wegen übler Nachrede strafbar, wer
jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer
Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder
verdächtigt, wobei gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB die Strafbarkeit entfällt, wenn
die beschuldigte Person den Wahrheits- oder den Gutglaubensbeweis zu erbringen
vermag. Den Gutglaubensbeweis gilt insbesondere dann als erbracht, wenn die
beschuldigte Person nachzuweisen vermag, dass sie ernsthafte Gründe hatte, die
Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten (Riklin,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, vor Art. 173 StGB N 19). Bei den
Aussagen der Beschuldigten gegenüber C____ handelt es sich offenkundig um
ehrenrührige Äusserungen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Indessen ist die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 5. April
2018 zur Überzeugung gekommen, dass der Beschuldigten aufgrund der Aktenlage
der Gutglaubensbeweis gelingen würde, weshalb das Strafverfahren gestützt auf
Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO eingestellt werden könne. Der Beschwerdeführer
macht in seiner Beschwerde hingegen zusammenfassend geltend, die Beschuldigte
habe keine ernsthaften Gründe für ihre Vermutungen gehabt, sondern diese
lediglich aus Feindseligkeit ihm gegenüber geäussert.
2.2.3 Aus
den vorinstanzlichen Akten (act. 10) wird ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Zusammenhang mit seiner ersten Ehefrau
von dieser mehrfach gewalttätigen Verhaltens bezichtigt wurde. Mit […]-Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Mai 2006 wurde sie denn auch deswegen der
Verleumdung und üblen Nachrede für schuldig erklärt. Der Beschwerdeführer räumte
in seinem Schreiben an das Zivilgericht Basel-Stadt vom 19. August 2013 selbst ein,
von einer Nachbarin erfahren zu haben, dass seine damalige Ehefrau tagsüber des
Öfteren aus dem Fenster der gemeinsamen Wohnung um Hilfe gerufen und ihn mit
einem ärztlichen Zeugnis bei den Nachbarn verleumdet habe. Auch ausserhalb
ihrer Nachbarschaft habe seine damalige Ehefrau den Beschwerdeführer als
„Schläger“ dargestellt, sodass unter anderem auch der Vorgesetzte des
Beschwerdeführers von diesen Anschuldigungen erfahren habe. Schliesslich habe
sich selbst das Gericht auf das Arztzeugnis sowie die unwahren Aussagen seiner
damaligen Ehefrau verlassen (Schreiben vom 19. August 2013,
S. 2 ff.). Aus der vom Spanischen in die deutsche Sprache übersetzten
Erklärung der spanischen Anwältin [...] gegenüber dem Gericht in [...] in
Spanien vom 19. April 2017 wird darüber hinaus ersichtlich, dass auch diese
aufgrund derselben Grundlagen davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer seiner
damaligen Ehefrau sowie den gemeinsamen Kindern physischen und psychischen
Schaden zugefügt habe. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass
die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen ist, dass der Beschuldigten der
Gutglaubensnachweis gelingen würde, zumal es ihr ohne Aktenkenntnis nicht
möglich war, den Wahrheitsgehalt der Aussagen der ersten Ehefrau des
Beschwerdeführers zu überprüfen.
Auch in Bezug
auf die Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine derzeitige Ehefrau
geschlagen habe, kann davon ausgegangen werden, dass diese aufgrund ernsthafter
Anhaltspunkte gemacht wurde und die Beschuldigte auf deren Wahrheitsgehalt in
guten Treuen vertrauen durfte. Zunächst kann dem Einvernahmeprotokoll vom 7.
Dezember 2017 entnommen werden, dass die Beschuldigte verschiedene Anzeichen
wahrgenommen hat, die auf eine schwierige Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer
und seiner Ehefrau hindeuteten. So habe sich die Ehefrau des Beschwerdeführers
der Beschuldigten gegenüber dahingehend geäussert, dass ihr Ehemann „schwierig“
sei, und sie habe sich bei ihr nach der Adresse des Frauenhauses erkundigt.
Anfang 2016 habe sie die Ehefrau noch einmal zitternd und verwirrt vor der
Haupteingangstür angetroffen, bevor sie dann von C____ erfahren habe, dass sie
im Frauenhaus sei (Einvernahmeprotokoll vom 7. Dezember 2017, S. 3). Aus dem
Polizeirapport vom 22. Januar 2016 wird sodann ersichtlich, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers am 21. Januar 2016 Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen
häuslicher Gewalt erstattet hat, die Polizei sie zu ihrem Wohnort zwecks
Abholung ihrer persönlichen Sachen begleitete und sie anschliessend ins
Frauenhaus gebracht hat (Polizeirapport vom 22. Januar 2016, S. 1 ff.). Unter
Berücksichtigung der Vorgeschichte mit der ersten Ehefrau hatte die
Beschuldigte somit auch bezüglich dieser Aussagen hinreichende Gründe, womit
sie den Gutglaubensnachweis erfolgreich hätte führen können.
Nach dem
Gesagten gilt es festzuhalten, dass bei erfolgter Anklageerhebung ein
Freispruch durch das Strafgericht praktisch sicher wäre. Die Staatsanwaltschaft
ist bei dieser Ausgangslage auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes „in
dubio pro duriore“ somit richtigerweise davon ausgegangen, dass eine
Anklageerhebung nicht gerechtfertigt und das Strafverfahren entsprechend
einzustellen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.