Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.113
ENTSCHEID
vom 19.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 29. Mai 2018
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. April 2018 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts
um 6-10 km/h) zu einer Busse von CHF 120.–, bei schuldhafter
Nichtbezahlung ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden
ihm eine Abschlussgebühr von CHF 200.– und Auslagen von CHF 8.60.– auferlegt.
Der
Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. April 2018 Einsprache gegen diesen
Strafbefehl. Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 stellte die Staatsanwaltschaft dem
Beschwerdeführer Kopien von Fotos, welche die Verkehrsregelverletzung dokumentierten,
sowie der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung zu, welche an seine
Adresse gesandt worden waren. Sie teilte ihm mit, dass die Kantonspolizei
mangels rechtzeitiger Reaktion seinerseits das Verfahren zur Durchführung des ordentlichen
Verfahrens, das mit der Erhebung von Auslagen und Gebühren verbunden ist, an
die Staatsanwaltschaft überwiesen habe. Sie halte daher am Strafbefehl
vollumfänglich fest. Falls er die Einsprache nicht bis 18. Mai 2018
zurückziehe, werde sie das Verfahren zur Beurteilung an das Strafgericht
Basel-Stadt überwiesen, was für ihn mit zusätzlichen Kosten verbunden sein
könne. Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 an die Staatsanwaltschaft machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe weder die polizeiliche Übertretungsanzeige
noch die Zahlungserinnerung erhalten. Er bat um die Zustellung der
Empfangsbestätigung der Übertretungsanzeige, dann würde er den offenen Betrag
umgehend bezahlen. Sollte keine Empfangsbestätigung vorliegen, werde er bloss
die Busse von CHF 120.– bezahlen.
Am 22. Mai 2018
überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am
Strafbefehl festhalte, zusammen mit den Akten zuständigkeitshalber an das
Strafgericht Basel-Stadt. Das Einzelgericht in Strafsachen verfügte am 29. Mai
2018, (1) es werde festgestellt, dass der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt
zum rechtskräftigen Urteil geworden sei, (2) A____ trage die Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 208.60, und (3) Auf die Erhebung von Gerichtskosten werde
ausnahmsweise verzichtet.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2018 Beschwerde
ans Appellationsgericht mit dem sinngemässen Antrag, Ziff. 2 der Verfügung
(Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60) aufzuheben. Die Einzelheiten
seines Standpunkts ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss Art. 393
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist
gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die
Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht
als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer ist von der
Kostenauflage beschwert und hat damit ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist daher zur Beschwerdeerhebung
legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen die ihm am 1. Juni
2018 zugestellte Verfügung (act. 3 S. 27) ist am 8. Juni 2018 und damit innert
der gesetzlichen Frist von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO der
Schweizerischen Post übergeben worden. Es ist somit auf sie einzutreten.
2.1 Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Bussenverfügung nicht erhalten, so
dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse rechtzeitig zu begleichen. Es
liege kein Nachweis über die Zustellung der Bussenverfügung vor. Ein solcher
Nachweis könne nicht einfach durch eine Fiktion mittels eines Hinweises auf eine
zweimalige Versendung der polizeilichen Bussenverfügung ersetzt werden; eine
Fehlzustellung könne nicht ausgeschlossen werden. Es liege nicht am Adressaten,
den Zugang einer amtlichen Verfügung zu beweisen. Es sei auch völlig unverständlich,
dass die Bussenverfügung nicht per Einschreiben verschickt werde. Die Unterstellung
des Zugangs einer Verfügung verstosse gegen grundlegende Verfahrensprinzipien
der schweizerischen Rechtsordnung und der Europäischen Menschenrechtskonvention.
2.2 Gemäss
Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich
der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise
gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig im
Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandten Übertretungsanzeige und
Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen
Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren,
in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7
Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]). Durch den Vorbehalt von Art. 1
Abs. 2 StPO ist es vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (so
ausdrücklich die Botschaft, BBl 2006, S. 1127; vgl. auch den Erläuternden
Bericht zum Vorentwurf zur Totalrevision des Ordnungsbussengesetzes, Vernehmlassungsvorlage
S. 2 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen
und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren nach schweizerischem Recht grundsätzlich
zulässig.
Auch Art. IIIA
lit. a des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über
die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung
seiner Anwendung, abgeschlossen am 13. November 1969 (SR 0.351.913.61)
erklärt die unmittelbare Zustellung von gerichtlichen oder anderen behördlichen
Schriftstücken im Zusammenhang mit Strafsachen durch die Post an Personen auf
dem Hoheitsgebiet des jeweils anderen Vertragsstaats als zulässig. Damit ist
die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der
Zahlungserinnerung auch an eine in Deutschland wohnhafte Person formell nicht
zu beanstanden.
2.3 Allerdings
obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde.
Diese hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und
gegebenenfalls wann die Zustellung erfolgt ist. Der Nachweis der Zustellung
kann indessen nicht nur durch eingeschriebenen Versand, sondern auch aufgrund
von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (vgl. BGE
129 I 8 E. 2.2 S. 10 f.; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012
E. 2.2, 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit weiteren
Hinweisen; Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 905, Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 44 BGG N 14). Dabei
ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, bei der nicht nur die Zahl der
Zustellungen, sondern auch alle weiteren wesentlichen Umstände zu berücksichtigen
sind (AGE BES.2018.19 vom 19. April 2018 E. 2.3, BES.2014.1 vom
2. Juni 2014 E. 3.3).
Ein Fehler bei
der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass
nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis
ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden
Fiktion begnügen könnte (BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b mit
weiteren Hinweisen). Im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post ist
daher nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht angekommen ist. Wenn hingegen
zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse
versandte Schreiben nicht angekommen sind, ist nach der Rechtsprechung des
Appellationsgerichts die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers
vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.3, BES.2017.115
vom 2. August 2017 E. 2.3 mit weiteren Verweisen).
2.4 Im
vorliegenden Fall finden sich in den Akten Kopien der polizeilichen
Übertretungsanzeige vom 30. November 2017 und der Zahlungserinnerung vom 1.
Februar 2018, welche beide mit nicht eingeschriebener Post an die Adresse [...]
versandt worden waren. Bei dieser Adresse handelt es sich offenbar um jene der
Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers (vgl. [...], besucht am 19. Juli 2018), an
welche auch der mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl vom 18. April
2018 und der vorinstanzliche Entscheid adressiert waren, welche vom
Beschwerdeführer in Empfang genommen worden sind. Der Beschwerdeführer hat
diese Adresse auch in seinen Eingaben an die Staatsanwaltschaft (act. 3 S. 5)
und an das Appellationsgericht (act. 2) selbst verwendet. Es kann daher mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass weder die
Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung beim Beschwerdeführer
angekommen ist. Vielmehr ist aufgrund der dargelegten Indizien davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Erhalt mindestens eines der
beiden Schreiben hinreichend über die ihm vorgeworfene Tat, die Busse sowie seine
Möglichkeiten, diese zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls
das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde, in Kenntnis
gesetzt wurde. Seine Beteuerung, er habe im Vorfeld des Strafbefehls keine Sendung
erhalten, erweist sich damit als Schutzbehauptung.
2.5 Da
der Beschwerdeführer auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung
nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu
Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden,
welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der
Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]).
Vorliegend wurde der Mindestansatz angewandt, so dass die dem Beschwerdeführer
auferlegte Gebühr auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden ist.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist und der Beschwerdeführer
die Kosten des Strafbefehlsverfahrens von CHF 208.60 zu bezahlen hat. Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO auch dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– aufzuerlegen
(§ 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Gabriella Matefi lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.