Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2018.122
URTEIL
vom 19. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw Claudio Frick
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Steuerrekurskommission
vom 31. Mai 2018
betreffend Erlass der
Erbschaftssteuer / Wiederherstellung der Frist
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 31. Mai 2018 wies die Steuerrekurskommission einen Rekurs von A____
(Rekurrent) betreffend Erlass der Erbschaftssteuer ab und auferlegte dem
Rekurrenten eine Spruchgebühr von CHF 500.–. Mit Eingabe vom 28. Juni 2018
an die Steuerrekurskommission machte der Rekurrent geltend, es sei ihm nicht
möglich, die Rekursfrist einzuhalten, und ersuchte um eine Fristverlängerung.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 wies die Steuerrekurskommission den Rekurrenten
darauf hin, dass die Rekursfrist nicht erstreckbar sei und ein Rekurs beim
Verwaltungsgericht einzureichen sei. Mit Eingabe vom 5. Juli 2018 an das
Verwaltungsgericht machte der Rekurrent erneut geltend, es sei ihm nicht möglich,
die Rekursfrist einzuhalten, und ersuchte um eine Fristverlängerung. Die
Steuerrekurskommission leitete die Eingaben vom 28. Juni und 5. Juli 2018
zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiter.
Erwägungen
Für die
Beurteilung von Gesuchen um Fristerstreckung und Wiederherstellung sowie für
Nichteintretensentscheide wegen Säumnis einschliesslich des Kostenentscheids
ist der Verfahrensleiter als Einzelrichter zuständig (§ 42 Abs. 1 sowie § 44
Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Mit Eingabe vom
5. Juli 2018 beantragt der Rekurrent eine Fristverlängerung. Der Rekurs gegen
den Entscheid der Steuerrekurskommission ist innert 30 Tagen seit der
Zustellung des Entscheids beim Verwaltungsgericht zu erheben (§ 171 Abs. 2 des
Gesetzes über die direkten Steuern [StG, SG 640.100]). Die Rekursschrift muss
einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 164 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 171 Abs. 2 StG). Bei der Rekursfrist handelt es sich um eine gesetzliche
Frist. Eine Fristerstreckung ist deshalb ausgeschlossen (§ 147 Abs. 1 StG).
3.1 In
seiner Eingabe vom 5. Juli 2018 macht der Rekurrent geltend, er sei wegen eines
Bruchs eines Mittelhandknochens nicht in der Lage gewesen, gegen den Entscheid
der Steuerrekurskommission vom 31. Mai 2018 Stellung zu nehmen. Die Eingabe
kann deshalb als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch entgegengenommen werden.
3.2 Bei
Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Frist verlangt werden, wenn die
säumige Person von ihrer Einhaltung durch ein unverschuldetes Hindernis
abgehalten gewesen ist (§ 147 Abs. 5 StG). Damit wird ein allgemeines Prinzip
des Verfahrensrechts zum Ausdruck gebracht, wonach die Wiederherstellung einer
gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter
unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln
(BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2018.14 vom 23. März
2018 E. 2.3, VD.2017.173 vom 16. April 2018 E. 3.2.2 und VD.2016.242 vom 1.
März 2017 E. 3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 115). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer
Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder
in unzumutbarer Weise erschweren. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa
Naturkatastrophen, Militärdienst oder eine schwerwiegende Erkrankung.
Arbeitsüberlastung, organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien fallen
hingegen nicht darunter (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3, VD.2017.173
vom 16. April 2018 E. 3.2.2 und VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3; Vogel, in: Auer et al. [Hrsg.],
Kommentar zum VwVG, Zürich 2008, Art. 24 N 10). Ein Krankheitszustand bildet
dann einen Wiederherstellungsgrund, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtete Handeln verunmöglicht (BGE 119 II 86 E. 2a
S. 87; BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3 und 6S.54/2006 vom 2. November
2006 E. 2.2.1; VGE VD.2016.242 vom 1. März 2017 E. 3.3, VD.2017.9 vom 4.
Februar 2017 E. 2.4 und VD.2015.242 vom 23. Januar 2016 E. 2.2.3; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1833). Diese Voraussetzung
ist nur dann erfüllt, wenn die Krankheit derart ist, dass sie den Rekurrenten
auch davon abhält, innert Frist eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung
zu beauftragen bzw. dafür einen Vertreter beizuziehen (BGE 119 II 86 E. 2a S.
87; BGer 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.1; Egli, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 24 N 20; VOGEL, a.a.O., Art. 24 N 11; vgl.
BGE 112 V 255 E. 2a S. 256; Zweifel/Hunziker,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 133 DBG N 19).
3.3 Der
Rekurrent macht geltend, er könne nicht schreiben, weil er sich am 28. Mai
2018 und damit bereits vor dem angefochtenen Entscheid einen Bruch eines
Mittelhandknochens der rechten Hand zugezogen habe. Selbst wenn diese Behauptung
als wahr unterstellt wird, wäre es dem Rekurrenten offensichtlich möglich und
zumutbar gewesen, während der dreissigtägigen Rekursfrist eine Drittperson
einen begründeten Rekurs nach seinen Vorgaben niederschreiben zu lassen oder
für den Rekurs einen Vertreter beizuziehen. Entsprechend wurde das Schreiben
vom 28. Juni 2018 gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten von einer
Drittperson erstellt. Folglich wurde der Rekurrent nicht unverschuldet davon
abgehalten, innert der Rekursfrist eine Rekursschrift mit Antrag und Begründung
einzureichen. Eine Fristwiederherstellung kommt deshalb nicht in Betracht.
Die Eingaben des
Rekurrenten vom 28. Juni und 5. Juli 2018 enthalten weder einen Antrag noch
eine Begründung. Damit genügen sie den gesetzlichen Anforderungen an eine
Rekursschrift klarerweise nicht. Enthält die Rekursschrift keinen Antrag
und/oder keine Begründung, so wird der betroffenen Person gemäss § 164 Abs. 2
in Verbindung mit § 171 Abs. 2 StG unter Androhung des Nichteintretens eine
angemessene Frist zur Verbesserung gesetzt. Ein Anspruch auf Nachfristansetzung
besteht aber nur bei unbewussten bzw. versehentlichen Unterlassungen. Wenn der
Rekurrent bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht hat, um sich damit
eine Erstreckung der Rechtsmittelfrist zu verschaffen, ist keine Nachfrist zu
gewähren (vgl. BGE 121 II 252 E. 4b S. 255 f.; Hunziker/Mayer-Knobel,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage,
Basel 2017, Art. 140 DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Auflage, Zürich 2013, § 147 N 30; Zweifel/Casanova/Beusch/ Hunziker,
Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2018, § 24 N 34). Dies gilt auch
dann, wenn dem Rekurrenten kein Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140
DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter,
a.a.O., § 147 N 30). Eine blosse Anmeldung des Rekurses innerhalb der
gesetzlichen Frist verbunden mit dem Begehren um eine Nachfrist zur Einreichung
von Antrag und Begründung ist deshalb ausgeschlossen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140
DBG N 48; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 147 N 30). Mit der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids
wurde der Rekurrent ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Rekurs innert 30
Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim
Verwaltungsgericht einzureichen ist. Der Umstand, dass er mit Eingaben vom 28.
Juni und 5. Juli 2018 eine Fristerstreckung beantragt hat, beweist, dass sich
der Rekurrent auch tatsächlich bewusst gewesen ist, dass die erwähnten Eingaben
den formellen Voraussetzungen an eine Rekursschrift nicht genügen. Zudem will
er sich mit den beiden Eingaben ausdrücklich eine Erstreckung der Rekursfrist
verschaffen. Unter diesen Umständen ist die Ansetzung einer Nachfrist zur
Verbesserung ausgeschlossen.
Der Rekurrent
reichte innert der Rekursfrist weder einen Antrag noch eine Begründung ein.
Antrag und Begründung sind Gültigkeitsvoraussetzungen (vgl. Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 140
DBG N 40; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., § 147 N 20). Folglich ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Entsprechend dem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu
tragen (§ 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 171 Abs. 4 StG). Die Gerichtsgebühr
beträgt mindestens CHF 200.– (§ 23 Abs. 2 des Reglements über
die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Die Fristerstreckungsgesuche vom 28. Juni und 5. Juli
2018 werden abgewiesen.
Die sinngemässen Wiederherstellungsgesuche vom 28. Juni und 5. Juli 2018
werden abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingaben vom
28. Juni und 5. Juli 2018 angesetzt.
Auf den Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom
31. Mai 2018 wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von
CHF 200.–.
Mitteilung an:
Rekurrent
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
Steuerverwaltung Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Claudio Frick
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.