Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.251; IV 2018 35
Verfügung vom 20. Dezember 2017;
Verfügung vom 15. Februar 2018
Rückforderung; Erlass
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1960, bezog
seit dem 1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (vgl. die Verfügung vom 30. Mai 2001; IV-Akte 34, S. 2
ff.). Im März 2013 wurde eine Rentenrevision eingeleitet (vgl. IV-Akte 54). In
diesem Zusammenhang traf die IV-Stelle diverse medizinische Abklärungen.
Zuletzt erteilte sie Dr. C____ und Dr. D____ den Auftrag zur Erstattung eines bidisziplinären
Verlaufsgutachtens (rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 25. Februar 2016
[IV-Akte 120]; psychiatrisches Gutachten Dr. D____ vom 29. Februar 2016
[IV-Akte 119]).
b) Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die
IV-Stelle schliesslich die dem Beschwerdeführer bislang gewährte Rente mit
Verfügung vom 7. April 2017 – gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen
der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket, in Kraft getreten am 1. Januar 2012) – per Ende Mai 2017
auf (vgl. IV-Akte 149). Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer nicht
angefochten und erwuchs infolgedessen in Rechtskraft. Am 11. April 2017
erliess die IV-Stelle eine weitere Verfügung. In dieser wurde unter anderem
festgehalten, der Beschwerdeführer habe ab 1. Juni 2017 Anspruch auf Weiterausrichtung
der ganzen Rente. Diese Rente werde ausgerichtet, während Massnahmen zur
Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens aber bis zum 31. Mai 2019.
Bei Abbruch der Massnahme werde die Weiterausrichtung der Invalidenrente
eingestellt (vgl. IV-Akte 151).
c) Die daraufhin eingeleiteten Integrationsmassnahmen (vgl.
IV-Akten 154 ff.) wurden jedoch vorzeitig per Ende Juni 2017 abgebrochen (vgl.
u.a. das Abschlussprotokoll vom 18. Juli 2017; IV-Akte 163). Die IV-Rente wurde
dem Beschwerdeführer weiterhin ausgerichtet.
d) Am 10. August 2017 äusserte sich der RAD. Er machte
geltend, der medizinische Sachverhalt sei hinreichend geklärt worden. Es
bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. IV-Akte 167). Mit Vorbescheid vom
11. September 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, die
Eingliederungsmassnahmen würden per 30. Juni 2017 beendet und die ganze
IV-Rente per 30. Juni 2017 eingestellt (IV-Akte 168). Dazu äusserte sich
der Beschwerdeführer am 26. September 2017 (vgl. IV-Akte 171). In der Folge
wurde beim RAD die Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 eingeholt (vgl. IV-Akte
175). Am 14. Dezember 2017 wurde schliesslich eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 180). Diese Verfügung wurde vom
Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft.
e) Mit Vollzugsmeldung vom 20. Dezember 2017 teilte die
Ausgleichskasse der IV-Stelle mit, man habe die Rente des Beschwerdeführers per
Ende Juni 2017 eingestellt (vgl. IV-Akte 181). Mit Verfügung vom 20. Dezember
2017 forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. Juli 2017
bis zum 31. Dezember 2017 zu Unrecht bezogene Renten in der Höhe von Fr.
16'769.-- zurück. Zur Begründung wurde angeführt, die Rente sei rückwirkend
eingestellt worden. Folglich sei die Rente ohne Rechtsgrundlage ausgerichtet
worden (vgl. IV-Akte 195, S. 2 f.).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 hat der
Beschwerdeführer am 27. Dezember 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
erhoben (Verfahren IV 2017 251). Er beantragt, es sei die Verfügung ersatzlos
aufzuheben.
b) Am 18. Januar 2018 begründet der Beschwerdeführer
seine Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember 2017 näher.
c) Am 12. Februar 2018 stellt der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle ein Erlassgesuch.
d) Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 weist die
IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) das Erlassgesuch des Beschwerdeführers ab, da
der gute Glaube nicht bejaht werden könne. Die grosse Härte sei jedoch gegeben.
Aufgrund der wirtschaftlichen Situation werde die Schuld vorerst abgeschrieben (vgl.
IV-Akte 196).
e) Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 27. Dezember 2017 gegen die
Rückerstattungsverfügung sei abzuschreiben; eventualiter sei sie abzuweisen.
f) Am 6. März 2018 erhebt der Beschwerdeführer
Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2018
(Verfahren IV 2018 35). Er beantragt, es sei seine Gutgläubigkeit in Bezug auf
den Rentenbezug festzustellen.
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 18. April 2018, es sei auf die Beschwerde vom 6.
März 2018 nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
h) Mit Eingabe vom 24. April 2018 äussert sich der
Beschwerdeführer zu den Anträgen der Beschwerdegegnerin gemäss der Beschwerdeantwort
vom 5. März 2018.
III.
Am 27. Juni 2017 findet in den Verfahren IV 2017 251 und IV
2018 35 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Es
wird die Zusammenlegung der Verfahren beschlossen.
Entscheidungsgründe
1.1. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig
zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom
3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die
Beschwerdegegnerin macht in prozessualer Hinsicht geltend, auf die Beschwerden
könne nicht eingetreten werden, zumal die Ausgleichskasse die Forderung
abgeschrieben habe (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort vom 5. März 2018 resp. S. 2
der Beschwerdeantwort vom 18. April 2018). Im Ergebnis bestreitet die Beschwerdegegnerin
somit das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses. Dem kann jedoch aus
den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
1.3. Zur
Erhebung einer Beschwerde befugt ist gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1), wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Letzteres besteht im
praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde
führenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen
würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene
Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die
beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I
274 E. 1.3).
1.4. Die
Beschwerdegegnerin hatte zwar in der Verfügung vom 15. Februar 2018 (IV-Akte
196) festgehalten, man verzichte angesichts der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers einstweilen, also vorläufig, auf die Eintreibung der Schuld.
Das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der
Rechtsmässigkeit der Rückforderungsverfügung vom 20. Dezember 2017 resp. an der
Rechtmässigkeit der Ablehnung des Erlassgesuches (Verfügung vom 15. Februar
2018) ist aber gleichwohl zu bejahen. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang
zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde rechtskräftig festgesetzte Rückforderungen
noch während fünf Jahren vollstrecken kann (vgl. dazu u.a. Urteil des Bundesgerichts
8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3.).
Es besteht daher die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin die Rückerstattungsverfügung
– bei festgestellter Rechtmässigkeit – ab deren Rechtskraft noch während fünf
Jahren vollstrecken kann. Der Beschwerdeführer hat daher ein aktuelles
Interesse daran, richterlich geklärt zu haben, ob die verfügte Rückforderung
rechtens ist oder nicht. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auf die
Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) verwiesen werden.
In dieser wird in Rz 4670.01 Folgendes festgehalten: Ist eine
rückerstattungspflichtige Person erfolglos betrieben worden, ist eine Betreibung
offensichtlich aussichtslos, oder weist eine versicherte Person einen
Ausgabenüberschuss auf und hat diese kein Vermögen bzw. kein Erwerbseinkommen,
so hat die Ergänzungsleistungsstelle die zurückzuerstattende EL als uneinbringlich
abzuschreiben. Rz 4670.02 statuiert schliesslich Folgendes: Bei späterer
Zahlungsfähigkeit (z.B. Erbschaft oder Aufnahme einer Erwerbstätigkeit) der
rückerstattungspflichtigen Person sind die abgeschriebenen Beträge nachzufordern.
1.5. Da
nebst dem aktuellen Rechtsschutzinteresse auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, kann auf die Beschwerden eingetreten werden.
2.1.
Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene
Leistungen zurückzuerstatten. Weshalb es zur Unrechtmässigkeit der Auszahlung
gekommen ist, spielt keine Rolle (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts I 121/07
vom 16. Januar 2008 E. 3.3).
2.2.
Wird eine Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG aufgehoben,
so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a
IVG (lit. a. Abs. 2 Satz 1 SchlBest. IVG). Werden Massnahmen zur
Wiedereingliederung durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der
Massnahmen weiter ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem
Zeitpunkt der Aufhebung (lit. a Abs. 3 SchlBest. IVG). Während der Durchführung
der Eingliederungsmassnahmen besteht somit ein akzessorischer Anspruch auf die
Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente (vgl. BGE 141 V 385, 394 f. E.
5.4).
2.3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin die
Eingliederungsmassnahmen und die dem Beschwerdeführer akzessorisch zu den
Eingliederungsmassnahmen gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 14. Dezember
2017 rückwirkend per 30. Juni 2017 eingestellt (vgl. IV-Akte 180). Diese Verfügung
wurde vom Beschwerdeführer nicht angefochten und erwuchs daher in Rechtskraft. Die
vom Beschwerdeführer am 28. Dezember 2017 bei der Beschwerdegegnerin
eingereichte Eingabe (vgl. IV-Akte 182) kann nicht als Beschwerde gegen die
Verfügung vom 14. Dezember 2017 interpretiert werden. Denn – obgleich
darin (auch) die Verfügung vom 14. Dezember 2017 als inhaltlich falsch
qualifiziert wird (vgl. S. 1 unten und S. 2 oben der Eingabe), beantragt der
Beschwerdeführer expressis verbis die prozessuale Revision/Wiedererwägung der früheren
Verfügung vom 7. April 2017.
2.4.
Die infrage stehende Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember 2017
(IV-Akte 195, S. 2 f.) basiert somit auf der rechtskräftigen
(Einstellungs-)Verfügung vom 14. Dezember 2017. An diese ist das Gericht
gebunden, und zwar ungeachtet der zu konstatierenden verfahrensmässigen
Ungereimtheiten (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen). Wurden die
Rentenleistungen somit rechtskräftig per 30. Juni 2017 eingestellt, dann liegt
in der Zeit ab Juli bis Dezember 2017 ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor.
2.5.
2.5.1. In Bezug auf das Verfahren ist Folgendes zu bemerken: Die
Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung vom 14. Dezember 2017 (IV-Akte 180)
– Bezug nehmend auf die Stellungnahme des RAD vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 175)
– aus, der Beschwerdeführer erachte sich als nicht arbeitsfähig, weshalb die Eingliederungsmassnahmen bzw. das Aufbautraining
per 30. Juni 2017 beendet worden
seien (vgl. S. 1 der Verfügung). Die Beschwerdegegnerin begründet die
Einstellung der Eingliederungsmassnahmen somit letztlich mit der fehlenden
subjektiven Eingliederungsbereitschaft des Beschwerdeführers. Aus diesem Grunde
wäre somit gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts vor der Einstellung der
Massnahmen zunächst ein schriftliches Mahn- und
Bedenkzeitverfahren durchzuführen gewesen (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_667/2015 vom 6. September 2016 E. 5.3.).
2.5.2. Fraglich ist im Übrigen auch, ob eine rückwirkende
Einstellung der Rentenleistungen überhaupt zulässig ist resp. ob die
tatsächliche Einstellung der Eingliederungsmassnahmen für massgebend angesehen
werden kann. Immerhin gilt es zu beachten, dass (revisionsweise) Rentenaufhebungen
im Invalidenversicherungsrecht grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft
vorgenommen werden (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Art. 88bis Abs.
2 lit. b IVV lässt eine rückwirkende Herabsetzung oder Aufhebung der Rente (mittels
Revision) nur ausnahmsweise zu, nämlich wenn die unrichtige Ausrichtung einer
Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt
hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen
ist (vgl. zum Ganzen auch BGE 136 V 45). Wie es sich damit im Detail verhält,
braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden. Ebenfalls offen gelassen
werden kann, ob die Rente bei Abbruch der Eingliederungsmassnahmen
vorsorglicherweise sistiert werden kann.
2.5.3. Immerhin gilt es festzuhalten, dass die Verfügung vom
14. Dezember 2017 nicht als nichtig qualifiziert werden kann. Denn fehlerhafte
Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar, und
sie erwachsen dementsprechend durch Nichtanfechtung in Rechtskraft. Nichtigkeit
der Verfügung oder des Entscheids tritt nach ständiger Rechtsprechung ein, wenn
der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder
zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme
der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen
vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde
sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. dazu u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 4.1. mit zahlreichen
Hinweisen). Dies trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu.
2.6.
Somit bleibt es aufgrund der Einstellung der Rentenleistungen per 30
Juni 2017 (in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 14. Dezember 2017;
IV-Akte 180) beim unrechtmässigen Leistungsbezug ab Juli 2017 bis Dezember
2017. Die auf dieser Basis ergangene Rückerstattungsverfügung vom 20. Dezember
2017 (IV-Akte 195, S. 2 f.) ist daher grundsätzlich als korrekt zu erachten.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar vor Erlass der Rückerstattungsverfügung kein
Vorbescheidverfahren durchgeführt. Diese als leicht zu wertende
Gehörsverletzung kann aber als geheilt erachtet werden, da der Beschwerdeführer
sich vor dem Sozialversicherungsgericht äussern konnte, welches sowohl die Tat-
als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1
mit Hinweis).
2.7.
Da im Übrigen auch die Fristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG
eingehalten worden sind, ist die Verfügung vom 20. Dezember 2017 zu schützen
und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Zu prüfen bleibt damit noch,
ob die Beschwerdegegnerin auch das Erlassgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
mit Verfügung vom 15. Februar 2018 (IV-Akte 196) abgewiesen hat.
3.1.
Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht
zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Das
Vorliegen der grossen Härte wird von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht
infrage gestellt. Fraglich ist, ob auch der gute Glaube bejaht werden kann.
3.2.
Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung ist nicht schon mit der
Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr
nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit
schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einerseits von
vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine
arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung
zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person
auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig
war (BGE 112 V 97, 103 E. 2c). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt
sich nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer
Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand,
Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2008 AHV Nr. 13 S. 41 E.
4.1 [9C_14/2007]; Urteile 8C_556/1008 vom 10. März 2009 E. 2.2 und 8C_594/2007
vom 10. März 2008 E. 5.2).
3.3.
Im vorliegenden Fall ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu
bejahen. Insbesondere gilt es zu beachten, dass sich das Verfahren bis zur
Einstellungsverfügung vom 14. Dezember 2017 insgesamt als äusserst intransparent
gestaltet hat und letztlich auch mängelbehaftet war. So hatte die Beschwerdegegnerin
den medizinischen Sachverhalt im Zeitpunkt der faktischen Einstellung der
Eingliederungsmassnahmen (Ende Juni 2017) noch nicht geklärt. Mit anderen
Worten war zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, ob das Scheitern der
Eingliederungsmassnahmen auf medizinische oder andere Gründe zurückzuführen
ist. Der RAD äusserte sich zu diesem Thema erstmals am 10. August 2017 und
machte geltend, für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könnten invaliditätsfremde
Faktoren wie beispielsweise erhöhte subjektive Behinderungseinschätzung oder
Dekonditionierung durch lange Arbeitskarenz nicht berücksichtigt werden. Es
bestehe somit medizinisch kein weiterer Abklärungsbedarf (vgl. IV-Akte 167). Im
Vorbescheidverfahren wurde dann die Stellungnahme des RAD vom 3. Oktober 2017
eingeholt, mit der an der früheren Einschätzung vom 10. August 2017
festgehalten wurde (vgl. IV-Akte 175). Bis zum Erlass der Einstellungsverfügung
am 14. Dezember 2017 (IV-Akte 180) verstrich dann nochmals einige Zeit. Während
der Dauer der Abklärungen kann dem Beschwerdeführer keine Bösgläubigkeit in
Bezug auf den Leistungsbezug vorgeworfen werden. Wie bereits dargetan wurde,
hat es die Beschwerdegegnerin im Übrigen unterlassen, vor der Einstellung der
Eingliederungsmassnahmen ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchzuführen (vgl.
dazu sub Erwägung 2.5.1. hiervor). Im Übrigen fällt ins Gewicht, dass rückwirkende
Leistungseinstellungen im IV-Bereich grundsätzlich unüblich sind (vgl. dazu
Erwägung 2.5.2. hiervor). Es kann daher allerhöchstens als leichte Fahrlässigkeit
gewertet werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereits den tatsächlichen
Abbruch der Eingliederungsmassnahmen als massgebliches Ende seines
Rentenanspruches erachtet hat.
3.4.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch des
Beschwerdeführers zu Unrecht mit Verfügung vom 15. Februar 2018 abgewiesen hat.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die gegen die Verfügung vom 20.
Dezember 2017 (betreffend Rückforderung) erhobene Beschwerde somit abzuweisen.
Die gegen die Verfügung vom 15. Februar 2018 erhobene Beschwerde ist gutzuheissen
und es ist dem Beschwerdeführer der Erlass der Rückerstattung zu gewähren.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer angemessen erscheinenden Gebühr von Fr. 1'200.-- (für beide
Verfahren zusammen) zur Hälfte zu Lasten des Beschwerdeführers und zur Hälfte
zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt
worden ist, geht sein Anteil zu Lasten des Staates.
4.3. 4.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des
Aufwandes (für beide Fälle zusammen) von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da von einem Obsiegen
zur Hälfte auszugehen ist, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen
Bemühungen (in beiden Verfahren zusammen) zu einem Drittel im 2017 und zu zwei
Dritteln im 2018 angefallen sind. Daher ist eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 667.--
und von 7.7 % auf Fr. 1'333.-- zuzusprechen. Im Übrigen sind die
ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
4.3.2. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist
seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich
ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht in durchschnittlichen
IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend
ist in Anbetracht des Aufwandes von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen, so dass ein Verbeiständungshonorar von Fr. 3'100.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Aufgrund
des hälftigen Unterliegens ist dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Honorar
in der Höhe von Fr. 1'550.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzusprechen. Da die anwaltlichen Bemühungen (in beiden Verfahren
zusammen) zu einem Drittel im 2017 und zu zwei Dritteln im 2018 angefallen sind,
ist ein Honorar von Fr. 1'550.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
von 8 % auf Fr. 517.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'033.-- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die
gegen die Verfügung vom 20. Dezember 2017 (betreffend Rückforderung) erhobene Beschwerde
wird abgewiesen.
Die gegen die Verfügung vom 15.
Februar 2018 erhobene Beschwerde wird gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Erlass der Rückerstattung zu gewähren.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 1'200.-- (für beide Verfahren zusammen), gehen zur Hälfte zu
Lasten des Beschwerdeführers und zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, geht sein Anteil
zu Lasten des Staates.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 667.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'333.--
zugesprochen. Im Übrigen werden die ausserordentlichen Kosten
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 1'550.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 517.-- und von
7.7 % auf Fr. 1'033.-- aus der Gerichtskasse ausbezahlt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: