Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.34
ENTSCHEID
vom 24.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018
Das
Appellationsgericht (Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen
Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen
Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev.
Landfriedensbruchs eingeleitet hat,
dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige
Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
[...], substituiert durch Advokat [...] mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde
erhoben und seine unverzügliche Haftentlassung beantragt hat,
dass die Staatsanwaltschaft das Gericht mit
Schreiben vom 10. Juli 2018 über die gleichentags erfolgte Haftentlassung des
Beschwerdeführers informiert hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher als
gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung aus
der Gerichtskasse zuzusprechen ist,
dass der Verteidiger des Beschwerdeführers – neben
Auslagen von CHF 12.60 – einen Zeitaufwand von 7,59 Stunden geltend macht,
wovon 1,25 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 300.– (Advokat [...]) und
6,34 Stunden mit einem solchen von CHF 280.– (Advokat [...]),
dass ein Stundenaufwand von 7,59 Stunden für eine
einzige, nicht besonders umfangreiche Rechtsschrift an der obersten Grenze
eines angemessenen Aufwands liegt, aber gerade noch akzeptiert werden kann,
dass bei der Bemessung der vom Gericht
auszurichtenden Entschädigung indessen nicht der vom Anwalt mit seinem Klienten
vereinbarte Stundenansatz, sondern der Überwälzungstarif nach § 14 Abs. 1 der
Honorarordnung (SG 291.400) massgebend ist, der nach der Praxis des
Appellationsgerichts in nicht aussergewöhnlich komplexen Fällen CHF 250.–
beträgt,
dass dem Beschwerdeführer daher eine
Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (CHF 1‘897.50 Honorar, CHF 12.60 Auslagen,
CHF 147.10 MWST) auszurichten ist,
und erkennt:
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das gegenstandslos
gewordene Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘057.20 (inkl.
Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zwangsmassnahmengericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.