Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.7
URTEIL
vom 19. Juli 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. November 2017
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Der afghanische
Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...] 1982, reiste am 3.
Februar 2006 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, das abgelehnt wurde.
Auf zwei weitere Gesuche trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) nicht
ein. Er wurde letztmalig am 3. Juli 2008 aus der Schweiz weggewiesen. Auf ein Revisionsgesuch
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 12. November 2009 nicht
ein.
Mit
Strafbefehlen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt resp. der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 8. Oktober 2009, 8. Februar 2010 und 14. Dezember 2011 wurde
der Rekurrent wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu bedingten Geldstrafen von 30,
45 und 90 Tagessätzen verurteilt. Daneben wurde er mit Strafbefehl des
Bezirksamtes Zofingen vom 22. Juni 2010 wegen Führens eines Personenwagens ohne
Führerausweis zu einer Busse von CHF 400.– und mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. April 2012 wegen versuchten Missbrauchs
von Ausweisen und Schildern sowie Fahrens in fahrunfähigem, angetrunkenem
Zustand zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
Am 20. Oktober
2010 heiratete der Rekurrent die Schweizer Staatsangehörige [...], worauf er eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Mit Entscheid vom
28. November 2013 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das
seit dem 1. November 2013 bestehende Getrenntleben. Mit Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. September 2017 wurde die Ehe geschieden.
Im Anschluss an
die gerichtliche Regelung des Getrenntlebens leitete das Migra-tionsamt mit
Schreiben vom 17. Januar 2014 Abklärungen über die Situation des Rekurrenten
ein. Nach erfolgter Befragung der Ehegatten und der Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit
Verfügung vom 6. August 2015 und wies ihn aus der Schweiz weg. Den dagegen
erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit
Entscheid vom 30. November 2017 kostenfällig ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 8. und 22. Dezember 2017
erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent
dessen kosten- und entschädigungsfällige vollumfängliche Aufhebung und die
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Vorliegen eines
nachehelichen Härtefalles im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und
Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20), eventualiter gestützt auf
das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er den Beizug der
ihn und seine Familienmitglieder betreffenden Akten des SEM, soweit diese
entscheidrelevant sind, sowie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung. Diesen
Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 12. Januar 2018 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16.
Januar 2018 wurde dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das JSD
beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2018 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 6. April 2018 repliziert. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Das
Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom
12. Januar 2018 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben
ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2 Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er
gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
1.3.1 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat
das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden
Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
und in Anwendung von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110)
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids vorherrschen (vgl. BGE 127
II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017 E. 1.2, VD.2015.240 vom
19. September 2016 E. 1.2, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 1).
1.3.2 Dabei
gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in
Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
2.1 Nach
erfolgter Scheidung kann sich der Rekurrent zur Begründung eines
Aufenthaltsanspruchs unbestrittenermassen nicht mehr auf die aufgelöste Ehe mit
einer Schweizer Bürgerin berufen.
2.2 Der
Bewilligungsanspruch besteht aber trotz Auflösung bzw. definitivem Scheitern
der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die
betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG).
2.2.1 Zur
Berechnung der Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
wird verlangt, dass die Ehegemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz
gelebt wurde (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117 ff.). Die
gesetzliche Frist von drei Jahren gilt dabei als absolute Minimalfrist. Selbst
wenn sie nur um wenige Wochen oder Tage verpasst wird, besteht kein Anspruch
mehr auf eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG (BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347; VGE VD.2016.99
vom 7. November 2016 E. 2.2). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138
II 229 E. 2 S. 231, 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; VGE VD.2016.99
vom 7. November 2016 E. 2.2).
2.2.2 Mit dem vorliegenden Rekurs macht der
Rekurrent im Unterschied zum Verfahren vor der Vorinstanz nicht mehr geltend,
dass die Ehe mit seiner geschiedenen Ehefrau während insgesamt drei Jahren
gelebt worden ist. Dies hat die Vorinstanz verneint. Sie hat dabei auf der
Grundlage der eigenen Ausführungen des Rekurrenten erwogen, dass die Ehefrau
den Rekurrenten während eines eigenen Klinikaufenthalts am 16. Oktober 2013
zum Verlassen des gemeinsamen Haushaltes aufgefordert habe und dieser der
Forderung nachgekommen sei. In der Folge seien nach Aufnahme des Getrenntlebens
abgesehen von freundschaftlichen Kontakten keine Bemühungen um Fortführung
einer ehelichen Gemeinschaft ersichtlich. Angaben zur Aufnahme eines
gemeinsamen ehelichen Haushaltes können dem Entscheid nicht entnommen werden.
Ausgehend von der Aufnahme eines solchen mit dem in Basel erfolgten Eheschluss
am 20. Oktober 2010 ist die Frist von drei Jahren somit um wenige Tage
nicht erfüllt.
Gemäss Art. 18
Abs. 1 Sätze 3 und 4 VRPG dürfen die von den Parteien
anerkannten Tatsachen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als wahr angenommen
werden, sofern das Gericht daran nicht zweifelt. Als anerkannt gelten auch die
in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgestellten Tatsachen, welche
der Rekurrent nicht bestritten hat. Dies folgt auch aus den Rügeobliegenheiten
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. oben E. 1.3.2).
2.3 Entsprechend den vorgetragenen Rügen
ist daher allein zu prüfen, ob der Rekurrent aufgrund seiner geschiedenen Ehe
einen Anspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG
ableiten kann.
2.3.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG können namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher
Gewalt geworden ist, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50
Abs. 2 AuG). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch aus anderen
Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwähnten
Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen
vermögen. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Grad der Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f., 137
II 1 E. 4.1 S. 7 f.). Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG sind ebenfalls geeignet, die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen
und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG zu begründen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100
vom 17. September 2017 E. 2.2). Entscheidend ist, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark
gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre.
Schliesslich sind bei Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG auch die
Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen (BGE 137
II 1 E. 4.1 S. 8). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen
Gründe sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138
II 229 E. 3.1 S. 232 m.H.). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall
setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt
auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232,
137 II 345 E. 3.2.3 S. 350). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit
gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich
ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 137 II
345 E. 3.2.3 S. 350).
2.3.2 In
diesem Zusammenhang macht der Rekurrent wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren geltend, dass ihm aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in
Afghanistan nicht zugemutet werden könne, dorthin zurückzukehren.
2.3.2.1 Der
Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83
Abs. 4 AuG). Die Bedeutung der in Art. 83 Abs. 4 AuG verwendeten
Kann-Formulierung beschränkt sich darauf, zu verdeutlichen, dass im Anwendungsbereich
von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen,
sondern aus humanitären Gründen auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet wird
(BVGE 2014/26 E. 7.9.6 S. 401 f.). Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, so ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar (BVGE 2014/26
E. 7.10 S. 402 f.). Die Aufzählung von
Gefährdungskonstellationen in Art. 83 Abs. 4 AuG ist nicht abschliessend,
sondern beispielhaft (BVGE 2014/26 E. 7.5 S. 394 f.). Aus
den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich allerdings, dass
ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen (BVGE 2014/26
E. 7.6 S. 395). Da der Vollzug der Wegweisung nur unzumutbar ist,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret
gefährdet ist, ist der Vollzug nicht schon dann unzumutbar, wenn dort eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sondern erst, wenn die weggewiesene Person
durch die allgemeine Gewaltsituation auch tatsächlich individuell betroffen ist
(BVGE 2014/26 E. 7.7.1 S. 395 f.). Ist die Gewalt vor Ort
flächendeckend und derart gravierend oder sind die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation so schlecht, dass angenommen werden muss, jede dorthin
zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet,
so geht die Praxis von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
aus. Indessen können begünstigende individuelle Umstände vorliegen, aufgrund
welcher eine bestimmte Person im Gegensatz zu zurückkehrenden Personen im
Allgemeinen auch in Anbetracht der schwierigen humanitären Situation oder der
Sicherheitslage vor Ort nicht konkret gefährdet ist, oder es kann eventuell in
einem anderen Landesteil – allenfalls unter bestimmten Bedingungen – eine
zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung stehen (BVGE 2014/26
E. 7.7.2 S. 396). Für den Nachweis der konkreten Gefährdung gilt das
Beweismass der Glaubhaftmachung. Die konkrete Gefährdung ist glaubhaft, wenn
sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten wird. Die Glaubhaftmachung
setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer den der Gefährdung
zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert, schlüssig und plausibel vorbringt
und die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 S. 397, 2013/11 E. 5.1
S. 141 ff. und Bolzli,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015,
Art. 83 AuG N 2; VGE VD.2016.149 vom 6. Februar 2017 E. 4.6.2).
2.3.2.2 Die
Vorinstanz hat dazu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVGE 2011/7 E.9.9.1) ausgeführt, dass in weiten Teilen Afghanistans eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation
in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Da sich die Sicherheitslage dort im
Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als
zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich
dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handle. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick
auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise.
Diese Einschätzung gelte auch für die Städte Mazar-i-Sharif (BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.)
und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.). Diese Lageeinschätzung habe
das Bundesverwaltungsgericht auch noch in neueren Entscheiden bestätigt (BVGer
D-380/2017 vom 2. Februar 2017 E. 6.5.3, E-3425/2017 vom 6. Juli 2017 E. 6.3).
Dem Rekurrenten sei in der Schweiz weder Asyl gewährt noch sei er vorläufig aufgenommen
worden. Im Rahmen des Asylverfahrens sei er aufgrund seiner irreführenden
Angaben in den Iran weggewiesen worden. Er sei wohl im Iran aufgewachsen, habe
sich aber angeblich im Jahr 2002 entschlossen, nach Mazar-i-Sharif,
Afghanistan, zu gehen, um sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Rekurrent sei
afghanischer Staatsangehöriger. Indem er seine wahre Herkunft bis heute
verschleiere oder verheimliche, verletze er seine weitreichenden Mitwirkungspflichten
(Art. 90 AuG). Das SEM gehe daher in seinem Bericht vom 26. September
2016 davon aus, dass wohl auch heute keine wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Durch die
Verheimlichung und Verschleierung seiner wahren Herkunft werde auch die Prüfung
von Wiedereingliederungshindernissen verunmöglicht. Die Vorinstanz verweist
diesbezüglich auf falsche Angaben zu seinem Reisepass, zu früheren Aufenthalten
in Afghanistan und zu seiner Aufnahme im Zentralen Migrationssystem mit fünf
Alias-Identitäten.
Aus seinen Vorbringen
gehe hervor, dass der Rekurrent sich im Jahr 2002 entschlossen habe, vom Iran
nach Mazar-i-Sharif in Afghanistan überzusiedeln. Zumal schon damals die Sicherheitslage
angespannt gewesen sei, könne daraus geschlossen werden, dass der Rekurrent
über ein gutes Beziehungsnetz in Mazar-i-Sharif verfüge. Es erscheine
unglaubwürdig, dass eine dortige Kontaktierung weder des Vaters noch des
Bruders möglich sein soll. Nachdem der Rekurrent mehrere Jahre als Schneider
gearbeitet habe, könne davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr
nach Afghanistan nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde und im
Vergleich zur dortigen Wohnbevölkerung keinem erkennbaren Nachteil ausgesetzt
wäre. Zudem könne er die in der Schweiz erworbenen sprachlichen und beruflichen
Kenntnisse bei der Rückkehr nutzen. Schliesslich könne eine weitere Änderung
der Sicherheitslage im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung nach Beendigung des
Rekursverfahrens durch die Migrationsbehörden berücksichtigt werden. Zum
heutigen Zeitpunkt sei die Wegweisung des Rekurrenten, der noch relativ jung
und gesund sei und sich somit in einem vertrauten Kulturkreis reintegrieren könne,
mit Blick auf seine Vorgeschichte und die familiäre Situation im Heimatland
nicht als unzumutbar zu betrachten. Der Rekurrent könne demnach keinen Anspruch
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geltend machen.
2.3.2.3 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung im vorliegenden Verfahren
entgegen, dass er als afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara in
Ghom im Iran geboren worden sei, nachdem seine Eltern vor seiner Geburt von
Afghanistan in den Iran geflohen seien. Nach der Scheidung seiner Eltern und
dem Wegzug des Vaters sei er mit der Mutter, deren neuem Ehemann, drei Brüdern,
einem Halbbruder und zwei Halbschwestern im Iran aufgewachsen. Mit seinem nach
Afghanistan in die Provinz Helmand zurückgekehrten Vater habe er letztmals im
Alter von 15 Jahren Kontakt gehabt. Nach der Schule habe er in Ghom in einer
Schuhfabrik und in Teheran als Schneider gearbeitet. Als afghanischer
Flüchtling habe er aber keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu machen und
sich diskriminiert gefühlt, weshalb er sich 2002 nach Mazar-i-Sharif in
Afghanistan begeben habe. Weil er in Afghanistan ohne Unterstützung kein Leben
habe aufbauen können, sei er nach Ghom zurückgereist. Dort habe er Probleme mit
den iranischen Behörden bekommen und sei schliesslich 2006 in die Schweiz geflohen.
Hier habe er sich nicht gegen seine Aufnahme als iranischer Flüchtling gewehrt,
da er sich selber als iranischen Staatsangehörigen betrachtet habe. Mittlerweile
lebten auch seine Mutter ([...]), sein Stiefvater ([...]) und seine
Halbschwester [...] mit F-Bewilligungen (vorläufig aufgenommen) sowie seine Halbschwester
[...], sein älterer Bruder [...] und sein Halbbruder [...] mit N-Bewilligungen
(asylsuchend) in der Schweiz. Sein mittlerer Bruder [...] befinde sich zurzeit als
Asylbewerber in Griechenland. Die Aufenthaltsorte seines Vaters wie auch seines
jüngsten Bruders [...] kenne die Familie nicht. Vor diesem Hintergrund und wegen
der (an die neue Sicherheitslage in Afghanistan angepassten) Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht
zumutbar. Er bestreite nicht, in der Vergangenheit nicht immer vollständig
klare Angaben gemacht zu haben. Die wichtigste Unklarheit im Zusammenhang mit
seiner Staatsangehörigkeit sei aber mittlerweile geklärt. Seine Angaben seien
in den Asylverfahren seiner engsten Familienmitglieder bestätigt worden. Der
von ihm dargestellte Sachverhalt sei daher hinlänglich nachgewiesen worden. Die
vom Bundesverwaltungsgericht für eine Rückweisung nach Afghanistan geforderten
besonders günstigen Bedingungen würden klar nicht vorliegen, insbesondere fehle
es vollständig an einem sozialen bzw. familiären Netzwerk in einer der drei
grossen Städte in Afghanistan.
2.3.2.4 Wie
der Rekurrent zutreffend ausführen lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht mit
seinem Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 eine neue Lagebeurteilung zu
Afghanistan vorgenommen. Seit dem letzten Länderurteil
des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7), auf das sich die
Vorinstanz gestützt hat, und dem Rückzug der International Security Assistance
Force (ISAF) sei über alle Regionen Afghanistans hinweg eine deutliche
Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen. Allerdings lässt das
Gericht die Beurteilung der Lage in den Städten Mazar-i-Sharif und Herat
ausdrücklich offen und verweist auf einen früheren Entscheid, in dem ein
Wegweisungsvollzug nach Mazar-i-Sharif unter der Voraussetzung begünstigender
Umstände bestätigt wurde (BVGer E-2060/2016 vom 2. August 2016). In einem
späteren Entscheid wurde indessen eine Wegweisung eines Fernsehjournalisten aus
Mazar-i-Sharif unterbunden, der durch seine berufliche Exponiertheit einem
erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei (BVGer E‑4394/2016 vom 19.
April 2018). Das Gericht führte aus, es erscheine unklar, ob sich die
afghanischen Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen würden
behaupten können. Zudem gelte die Afghan Local Police (ALP) in der afghanischen
Bevölkerung als korrupt und werde für gravierende Menschenrechtsverletzungen
und Missbräuche verantwortlich gemacht, für die sie nicht zur Rechenschaft
gezogen würde. Sie stehe teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber.
Während die nordafghanische Provinzhauptstadt Mazar-i-Sharif bis zum Jahr 2016
zu den sichersten Städten Afghanistans gezählt worden sei, habe sich die
Sicherheitslage seither drastisch verschlechtert. Drei Ereignisse, ein Anschlag
des IS auf die schiitische Moschee in Mazar-i-Sharif mit mindestens 14 toten
und über 30 verletzten Personen im Oktober 2016, ein Anschlag der Taliban
auf das deutsche Konsulat in Mazar-i-Sharif mit mindestens sechs getöteten und
über 120 verletzten Personen im November 2016 und ein im April 2017 von
den Taliban verübter Anschlag auf den Militärstützpunkt Shaheen in der Nähe von
Mazar-i-Sharif mit mindestens 140 getöteten und über 160 verletzten Soldaten
hätten die Berichterstattung zur Sicherheitslage seither geprägt. Insgesamt seien
in Mazar-i-Sharif allein im Zeitraum vom 1. September 2016 bis zum
31. Mai 2017 ohne Einrechnung der Sommermonate mit den höchsten
Aktivitätsraten der Aufständischen 108 sicherheitsrelevante Zwischenfälle
verzeichnet worden (BVGer E-4394/2016 vom 19. April 2018 E. 5.1 f.).
Auch das
Verwaltungsgericht hat bereits im vergangenen Jahr der Verschlechterung der
Sicherheitslage in Afghanistan in seiner Rechtsprechung Rechnung getragen (vgl.
VGE VD.2016.159 vom 13. April 2017 E. 3.4.3.2).
Aufgrund dieser
deutlichen Verschlechterung der Sicherheitslage bestehen in Afghanistan derart
schwierige humanitäre Bedingungen in weiten Teilen des Landes, dass die
Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu
qualifizieren ist. Der Wegweisungsvollzug ist deshalb grundsätzlich als
unzumutbar zu beurteilen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz kann der Wegweisungsvollzug
im Falle der Hauptstadt Kabuls als zumutbar beurteilt werden, falls besonders
begünstigende Faktoren gegeben sind. Solche besonders begünstigenden Faktoren
liegen insbesondere bei alleinstehenden, gesunden Männern mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums und einer
gesicherten Wohnsituation vor (vgl. BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
E. 8.4, D‑5872/2017 vom 5. Juni 2018 E. 10.4.2). Nur unter
diesen Voraussetzungen kann auch eine Rückkehr nach Mazar-i-Sharif
ausnahmsweise als zumutbar betrachtet werden.
2.3.2.5 Der
Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass der Rekurrent während seines bisherigen
Aufenthalts in der Schweiz widersprüchliche Angaben zu seiner Herkunft und
seiner Vorgeschichte gemacht hat. So widersprechen insbesondere seine heutigen
Angaben denjenigen, die bei seiner Befragung durch das damalige Bundesamt für
Migration vom 26. Februar 2008 und vom 4. Juni 2008 protokolliert wurden. Es
erscheint fraglich, ob diese widersprüchlichen Angaben mit den Erläuterungen
des Rekurrenten tatsächlich auf Missverständnissen und entschuldbaren Irrtümern
seinerseits beruhen. Infolgedessen fällt es erstens nicht mehr ganz leicht,
seinen Darlegungen zu trauen, nachdem sich frühere Angaben zu Name und
Nationalität als falsch erwiesen haben. Zweitens ist daran zu erinnern, dass
die Verletzung der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht seitens ausländischer
Gesuchsteller zum Widerruf des Asyl- oder Aufenthaltsstatus führen kann (Art.
63 Abs. 1 lit. a des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] und dazu BVGer D-742/2018
vom 10. April 2018 E. 4, D‑4248/2017 vom 22. Januar 2018 E. 2, E-297/2016
vom 21. Februar 2017 E. 3 je m.H.; sowie Art. 62 Abs. 1 lit. a
und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG und dazu BGE 142 II 265 E. 3.1
m.H. = Pra 2017 Nr. 10). Drittens besteht seitens des Gesetzgebers ein erhebliches
Interesse an der Durchsetzung der Einwanderungsbestimmungen und an der Missbrauchsbekämpfung
im Bereich des Asyl- und Ausländerrechts (Botschaften zum AsylG: BBl 2014 S.
8010, 8027, BBl 1996 II 1 S. 25; Botschaft zum AuG: BBl 2002 S. 3714, 3734).
Dies wäre – gegebenenfalls – im Rahmen der Interessenabwägung zu
berücksichtigen und fiele dort als Gesichtspunkt gegen die Fortdauer des Aufenthalts
in der Schweiz ins Gewicht (VGE VD.2017.72 vom 21. Dezember 2017 E. 3.2.2.4).
Wie es sich
damit verhält, kann vorliegend aber offengelassen werden. Tatsächlich fehlen
mit den Ausführungen des Rekurrenten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der
Rekurrent in Mazar-i-Sharif auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine
Möglichkeit zur Sicherung seines Existenzminimums und eine gesicherte
Wohnsituation zurückgreifen kann. Während der grösste Teil seiner Kernfamilie
sich mittlerweile nachweislich in der Schweiz aufhält, fehlen Hinweise darauf,
dass der Vater und ein Bruder sich in jener Stadt aufhalten und ihm dort einen
Empfangsrahmen gewähren könnten.
2.4
2.4.1 Daraus
folgt, dass der Rekurrent auch nach der Auflösung seiner Familiengemeinschaft
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG aufgrund
der stark gefährdeten sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland einen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung hat. Auch wenn der
Rekurrent seine Heimat nicht wegen der Ehe verlassen hat und die Beziehung zu
seiner nun von ihm geschiedenen Ehefrau erst nach seiner Einreise in die
Schweiz eingegangen ist, so steht dies der Qualifikation der Unzumutbarkeit
seiner Rückkehr als Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
und Abs. 2 AuG nicht entgegen. Der nacheheliche Härtefall umfasst nicht
nur Gründe, die unmittelbar durch die Ehe (oder eine deswegen erfolgte
allfällige Ausreise aus der Heimat) verursacht wurden. Nach der Rechtsprechung
genügt es, dass die geltend gemachten Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person mit dem Dahinfallen der gestützt auf die Ehe gewährten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind und eine erhebliche Intensität
aufweisen (BGer 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.3; BGE 139
II 393 E. 6, 138 II 229 E. 3.1, 138 II 393 E. 3.1 = Pra 2013
Nr. 2; BGE 137 II 345 E. 3.2.3 je m.H.).
Liegt somit ein
wichtiger persönlicher Grund gemäss dieser Bestimmung vor, so ist keine
Interessenabwägung zwischen den Interessen der vom Härtefall betroffenen Person
und denjenigen des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik vorzunehmen
(BGer 2C_695/2011 vom 21. Februar 2012 E. 2.2, 2C_149/2011 vom
26. September 2011 E. 2.2; VGE VD.2016.99 vom 7. November 2016 E. 3.3,
VD.2012.135 vom 12. März 2013 E. 2.7). Gleichwohl kann aber festgestellt
werden, dass dem Rekurrenten insgesamt eine gute soziale und berufliche
Integration zugesprochen werden kann und er hier über vielfältige und wichtige
persönliche Beziehungen verfügt. Mehrere in den Akten dokumentierte Stellungnahmen
aus dem Umfeld des Rekurrenten deuten auf eine gute Integration hin. So
engagiert er sich in einer Fussballmannschaft, hat verschiedene
Arbeitstätigkeiten ausgeübt und bemüht sich um eine Ablösung von der
Sozialhilfe. Er arbeitet heute im Vertrieb [...] und als Magaziner [...]. Er
verfügt über Familienangehörige in der Schweiz, und seine aktuelle Partnerin
lebt in der grenznahen französischen Stadt [...]. Negativ zu gewichten wären im
Falle einer Interessenabwägung die strafrechtlichen Verurteilungen, der Bezug
von Leistungen der Sozialhilfe sowie die verzeichneten, betriebenen Schulden
des Rekurrenten. Es darf aber festgestellt werden, dass die Falschangaben im
Asylverfahren bereits 10 Jahre zurückliegen und heute bezüglich der relevanten
Sachlage keine Hinweise auf Unrichtigkeiten bestehen. Die strafrechtlichen
Delikte beschränken sich im Wesentlichen auf rechtswidrigen Aufenthalt und
Strassenverkehrsdelikte. Von der Sozialhilfe hat der Rekurrent sich bereits vor
einigen Jahren ablösen können, und seine offene Verschuldung ist insgesamt
beschränkt. Infolge des Dahinfallens der Interessenabwägung kann schliesslich
auch offen bleiben, wie sich das Interesse an der wahrheitsgemässen Durchsetzung
der Einwanderungsbestimmungen auswirken würde, welches der Rekurrent mit seinen
anfänglichen Falschangaben im Asylverfahren beeinträchtigt hat (hiervor E. 2.3.2.5).
Jedenfalls liegen nach heutigem Kenntnisstand keine Widerrufsgründe vor, welche
gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 Abs. 1 AuG
zum Erlöschen eines Anspruchs gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG führen könnten.
2.4.2 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass der Rekurs in der Sache gutzuheissen ist. Der
angefochtene Entscheid ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Erteilung einer
Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG an das Migrationsamt
zurückzuweisen.
2.4.3 Gemäss
Art. 99 AuG sind gewisse, vom Bundesrat zu bezeichnende ausländerrechtliche Entscheide
und Bewilligungen dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Das Bundesgericht hat
in einem Urteil vom 30. März 2015 in einem Obiter dictum die Zustimmung des SEM
gestützt auf Art. 99 AuG und Art. 85 Abs. 1 lit. a/b VZAE dann
als unstatthaft erachtet, wenn die Bewilligung zuvor durch eine Rechtsmittelbehörde
verbindlich angeordnet worden sei und dem SEM dagegen die Behördenbeschwerde
nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG offenstehe (BGE 141 II 169 E. 4.4; Bigler/Bussy, in: Nguyen/Amarelle
[Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Volume II: Loi sur les étrangers,
Bern 2017, Art. 98 à 99 N 15-17). Unterdessen sind die Ausführungsbestimmungen
zum Zustimmungsverfahren in Art. 85 VZAE mit Wirkung per 1. September 2015
geändert (AS 2015 S. 2739) und die vom Bundesgericht als gesetzeswidrig
beanstandete Subdelegation an das SEM aufgehoben worden, wobei die Bundesverwaltungsbehörden
dem Wortlaut nach am generellen Zustimmungserfordernis im Falle der Erteilung
und Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung festhalten (Art. 4 lit. d
der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide [V-EJPD, SR 142.201.1]; ebenso Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich des SEM, aktualisierte Fassung vom 1. Juli 2018 S. 31,
34 ff.). Das Bundesgericht hat in einem weiteren Urteil eine
Zustimmungsverweigerung des SEM bestätigt; sie richtete sich gegen einen
Gerichtsentscheid, mit dem der Aufenthalt wegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG gewährt worden
war (BGer 2C_739/2016 vom 31. Januar 2017 E. 4.1.1).
Seither
unterscheidet das Bundesverwaltungsgericht, welches die Zustimmungsverweigerungen
des SEM auf Beschwerde hin überprüft, ob die gerichtlich erteilte Härtefallbewilligung
auf einem gesetzlichen Anspruch beruht oder nicht. Urteile wie das vorliegende,
mit denen das Gericht einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch zuspricht und die
das SEM mit Behördenbeschwerde anfechten kann, sind dem SEM nicht zur
Zustimmung zu unterbreiten (BVGer F-7291/2016 vom 15. Dezember 2017 E. 4.3.2,
F-6323/2016 vom 19. Mai 2017 E. 3.2.6 und 3.3), ihm aber weiterhin
mitzuteilen (Art. 112 Abs. 4 BGG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 8.
November 2006 über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten [SR 173.110.47]). Demgegenüber müssen
Gerichtsurteile, die einen Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
annehmen, weiterhin dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden; denn es handelt
sich dabei um eine blosse Ermessensvorschrift, die keinen Rechtsanspruch
vermittelt (BVGer F‑4110/2015 vom 1. Februar 2018 E. 4.2, BGer 2C_739/2016
vom 31. Januar 2017 E. 4.1.1).
Zusammenfassend
ist das vorliegende Urteil, welches auf einem Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. b AuG beruht, dem SEM nicht zur Zustimmung zu unterbreiten, sondern
ihm bloss mitzuteilen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine ordentlichen Kosten zu erheben. Demzufolge
ist dem Rekurrenten der von ihm geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten
und es ist die Vorinstanz zu verpflichten, ihm eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Der Rekurrent hat es unterlassen, den Aufwand
seines Vertreters mit einer Honorarnote zu belegen. Es ist daher der
angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Angemessen erscheint dafür ein
Aufwand von insgesamt 12 Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif
von CHF 250.–. Mit den notwendigen Auslagen resultiert eine Parteientschädigung
von CHF 3’100.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu 8 % auf 2’850.– und zu 7,7 %
auf CHF 250.–. Die Entschädigung geht zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird der
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. November 2017
aufgehoben und die Sache an das Migrationsamt zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
(Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG) zurückgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Dem Rekurrenten wird zulasten des Justiz-
und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung von CHF 3’100.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 247.25
(8 % auf CHF 2’850.– sowie 7,7 % auf CHF 250.–) zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.