Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.29
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Strafgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde betreffend
Rechtsverzögerung und
Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2016 wurden C____ und D____ der
mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht),
der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen
Beurkundung sowie der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig
erklärt und zu Freiheitsstrafen von 16 Monaten bzw. von drei Jahren verurteilt.
E____ wurde mit demselben Urteil der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
(Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung sowie der mehrfachen Umgehung
der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb
Jahren verurteilt. Die den diversen Privatklägerinnen und Privatklägern
zugesprochenen Schadenersatzforderungen wurden aus den sichergestellten
Vermögenswerten der F____ und der G____ beglichen (sämtliche Aktiven und
Passiven dieser beiden Gesellschaften wurden per 16. März 2017 von deren
früheren Muttergesellschaft, der A____, mittels Absorption übernommen). Der
Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte wurde nach einer Rückstellung
für eine voraussichtlich noch offene Forderung der Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt eingezogen.
Da das am 21.
November 2016 mündlich eröffnete Urteil den Beteiligten im Februar 2018 noch
nicht schriftlich begründet zugestellt worden war, gelangte die A____ (Beschwerdeführerin)
am 16. Februar 2018 mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an das
Appellationsgericht. Daneben macht sie im Sinne einer Rechtsverweigerung
geltend, das Strafdreiergericht habe in nicht gesetzeskonformer Zusammensetzung
entschieden. Es wird beantragt, das Urteilsdispositiv des Strafgerichts vom 21. November
2016 aufzuheben und dieses anzuweisen, das Verfahren in ordnungsgemässer und gesetzeskonformer
Zusammensetzung zu wiederholen sowie ein neues Urteil in der Sache zu fällen.
Eventualiter sei das Strafgericht anzuweisen, das Urteil innert kurzer, vom
Appellationsgericht festzulegender Frist, zuzustellen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse.
Der
verfahrensleitende Präsident des Strafgerichts hat sich am 27. Februar 2018 mit
dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat die Beschwerdeführerin
am 29. März 2018 replicando Stellung bezogen. Darüber hinaus gingen am 6. und
19. April 2018 ergänzende Eingaben der Beschwerdeführerin ein. Am 15. März
2018 liess sich ferner D____ vernehmen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund
der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für
den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR
312.0) unterliegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen
Gerichte (mit Ausnahme der verfahrensleitenden Entscheide) der Beschwerde an
die Beschwerdeinstanz. Damit können gemäss Art. 393 Abs. 2
lit. a StPO unter anderem Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt
werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der erstinstanzlichen
Gerichte. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Beschwerden
wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung sind an keine Rechtsmittelfrist
gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17
f.).
1.2 Da
die Beschwerdeführerin (respektive deren Rechtsvorgängerinnen) von Kontosperren
bzw. Beschlagnahmen sowie von der Einziehung ihres Vermögens betroffen sind,
sind sie als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
StPO zu qualifizieren. Weil sie damit auch in ihren Rechten unmittelbar
betroffen sind, stehen ihnen gemäss Art. 105 Abs. 2 StPO die zur
Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei und damit
auch die Möglichkeit der Ergreifung von Rechtsmitteln zu (vgl. BGer 6B_1356/2017
vom 17. Januar 2018 E. 2.4; Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 105 N 18).
1.3 Obwohl
der Beschwerdeführerin das Urteil am 17. April 2018 schriftlich begründet zugestellt
wurde, besitzt sie ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihrer
Beschwerde betreffend die geltend gemachte Missachtung des Rechtsverzögerungs-
und Rechtsverweigerungsverbots nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen
Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101). Aus dem Verfassungsanspruch ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber
hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17.
November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E.
3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014
E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, 6B_764/2009 vom 17.
Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E.
1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2.1 Jede
Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss
Art. 29 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine
Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche
Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde.
Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die
Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch
nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit
der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17 f.; AGE
BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).
2.2 Eine
besondere Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht. Gemäss dem
in Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK statuierten
Beschleunigungsgebot sind die Behörden verpflichtet, das Strafverfahren
voranzutreiben. Ziel des Beschleunigungsgebots ist es, zu verhindern, dass die
beschuldigte Person unnötig lange über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Unwissen
belassen und den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird (Summers, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 5 StPO N 1; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1046; statt
vieler: BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170).
2.3 Verletzungen
des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens
oder einzelner Verfahrensabschnitte (BGer 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E.
2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich indes starren
Regeln. Vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände
vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere
Faktoren, wie etwa der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der
in die Untersuchung involvierten Personen, die Schwere der zu untersuchenden
Delikte und die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person zu berücksichtigen (BGE
133 IV 158 E. 8 S. 170, 130 I 269 E. 3.1 S. 273; BGer 6B_249/2015 vom 11. Juni
2015 E. 2.4; Summers, a.a.O.,
Art. 5 StPO N 7).
2.4 Es
kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit
einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten
aufweist, während denen nichts unternommen wird. Eine Rechtsverzögerung liegt
demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der
Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist
insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate
untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 9; AGE BES.2017.79
vom 12. September 2017 E. 2.2, BES.2017.56 vom 27. April 2017
E. 4.1).
3.1 Art.
82 Abs. 4 StPO bestimmt, innert welcher Frist das begründete Urteil den
Beteiligten zuzustellen ist. Für den Regelfall ist eine Frist von 60 Tagen
vorgesehen, für den Ausnahmefall eine solche von 90 Tagen. Allerdings sind im
Gesetz keine Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Fristen vorgesehen. Es
handelt sich mithin um eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung die
Gültigkeit des Urteils nicht berührt. Ebenso wenig zieht jede Überschreitung der
im Gesetz definierten Frist per se eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes
nach sich. Vielmehr ist die Nichteinhaltung der Frist als Indiz für eine
Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu betrachten (BGer 6B_249/2015 vom 11.
Juni 2015 E. 2.5, 6B_95/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 5; Sararard Arquint, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 84 StPO N 9; Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014,
Art. 84 N 6).
3.2 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten erachtete das Bundesgericht in nicht
besonders komplexen Strafverfahren mit keinen besonderen Schwierigkeiten
tatsächlicher und rechtlicher Natur eine Dauer von sechs, sieben und elf
Monaten bis zur Urteilsbegründung als zu lang (vgl. BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai
2016 E. 5.5, 6B_249/2015 vom 11. Juni 2015 E. 2.6, 6B_176/2017 vom 24. April
2017, E. 2.2). Der EGMR entschied in einem Fall wegen Mordes, dass eine
Dauer von rund 15 Monaten für die Begründung eines Entscheids Art. 6 Ziff.
1 EMRK verletze (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
Werz gegen die Schweiz vom 17. Dezember 2009, [Nr. 22015/05], § 43 ff.).
4.1 Das
Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 21. November 2016 mündlich
eröffnet. Die schriftliche Urteilsbegründung wurde der Beschwerdeführerin am 17.
April 2018 zugestellt. Der Fristenlauf (bezüglich Art. 82 Abs. 4 StPO) begann
mit Eingang der „Berufungserklärung“ der Beschwerdeführerin (Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 21. November 2016, welches beim Strafgericht am 22. November
2016 eingegangen ist) am darauf folgenden Tag, dem 23. November 2016, zu
laufen (vgl. zum Fristenlauf Brüschweiler,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage
2014, Art. 84 N 6). Damit betrug die Dauer für die Begründung des Urteils 510
Tage.
4.2 Die
im streitgegenständlichen Verfahren vom Strafgericht zu analysierenden Verfahrensakten
umfassten 31 Bände. Dazu kamen 77 Bände Separatbeilagen. Der fünf Tage dauernden
Hauptverhandlung folgten fünf Beratungstage des Gerichts. Am 21. November 2016
wurde das Urteil sodann mündlich eröffnet. Das vom Gerichtsschreiber nach der
Verhandlung an Hand der Audioaufnahme zu erstellende Verhandlungsprotokoll
umfasst 208 Seiten (ohne die zusätzlich eingelegten Plädoyer-Notizen von
insgesamt 115 Seiten). Das von ihm verfasste Urteil weist darüber hinaus einen
Umfang von 172 Seiten auf.
4.3 Obwohl
die Dauer für die Begründung ohne Zweifel lang war, liegt es bei derart umfangreichen
Verfahren auf der Hand, dass die vom Gesetz vorgesehene Frist von drei Monaten
nur mit allergrösster Mühe eingehalten werden kann, zumal dem
streitgegenständlichen Verfahren Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechtsrechts
zugrunde lagen, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 Ib 311 E. 5b
S. 325 f.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Eckle
gegen Deutschland vom 15. Juli 1982, [Nr. 8130/78], § 37 und 89).
Zu berücksichtigen ist auch, dass es sich zweifellos um ein tatsächlich und
rechtlich äusserst anspruchsvolles Strafverfahren mit vier beschuldigten Personen,
zahlreichen Privatklägerinnen und Privatklägern sowie verfahrensbeteiligten
Dritten handelte. Es ist deshalb klar, dass die Abfassung eines solchen Urteils
mehr Zeit in Anspruch nimmt als ein durchschnittlich umfangreicher
Alltags-Fall. Indes kann die lange Zeit der Urteilsbegründung nicht mit der
Verfahrensabtrennung bezüglich des vierten Beschuldigten (H____) gerechtfertigt
werden, zumal diese der Verfahrensbeschleunigung diente (vgl. AGE BES.2016.193
vom 13. März 2017 E. 3).
4.4 Obwohl
sie selbst nicht beschuldigte Person des Strafverfahrens war, ist evident, dass
die Beschwerdeführerin durch die verfügten Kontosperren erheblich belastet und
in ihre Grundrechte (namentlich Art. 26 BV) eingegriffen wurde. Indes ist diesbezüglich
zu berücksichtigen, dass die Kontosperren durch den verfahrensleitenden
Strafgerichtspräsidenten im Sinne der Zumutbarkeit jeweils betragsmässig
reduziert wurden, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und laufende
Kosten zu bezahlen (vgl. dazu Verfahrensakten S. 7662, 7715, 7751, 7765, 7772,
7792, 7865, 7882, 7980). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die (angeblich)
mangelhaft begründeten Verfügungen betreffend die Kontosperren (vgl.
Beschwerdeschrift Ziff. 12 ff.) innert Frist mit eigenständiger Beschwerde
hätten gerügt werden müssen (die entsprechende Rechtsmittelbelehrung war den
jeweiligen Verfügungen beigefügt).
4.5 Im
Ergebnis ist festzuhalten, dass die Dauer von 510 Tagen für die
Urteilsbegründung – auch unter Berücksichtigung der hohen Geschäftslast – der
Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände entsprechend nicht mehr
angemessen war bzw. als zu lang qualifiziert werden muss. Bezüglich der
Rechtsverzögerung ist die Beschwerde deshalb gutzuheissen und festzustellen,
dass das Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen hat. Da gegen das streitgegenständliche
Urteil in der Zwischenzeit Berufung bzw. Anschlussberufung erklärt worden ist, wird
das nun mit der Sache befasste und damit (neu) zuständige Berufungsgericht (im Verfahren
SB.2018.46) zu entscheiden haben, inwiefern es diesen Umstand in seinem Urteil berücksichtigt.
5.1 Die
Beschwerdeführerin rügt weiter, aufgrund des Ausscheidens des mit der Beurteilung
der streitigen Angelegenheit betrauten Mitglieds des Dreiergerichts, I____, aus
dem Strafgericht per 28. Februar 2017 sei dasselbe nicht mehr ordnungsgemäss
zusammengesetzt. Da das begründete Urteil den Verfahrensbeteiligten zum
Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht zugestellt worden sei, sei eine
ordnungsgemässe und gesetzeskonforme Mitwirkung des von Gesetzes wegen
ausgeschiedenen Richters ausgeschlossen. Das Strafgericht sei nicht mehr in der
Lage, ein ordnungsgemäss begründetes Urteil zu verfassen und den Parteien zu
eröffnen. Eine Urteilsbegründung in unvollständiger Besetzung stelle eine
formelle Rechtsverweigerung dar, welche die Aufhebung des fraglichen Entscheids
nach sich ziehen müsse (vgl. Beschwerdeschrift Ziff. 46 ff.).
5.2 Es
ist unstreitig, dass Richter I____ zufolge Wohnsitzwechsels per 28. Februar
2017 aus seinem Amt ausgeschieden ist. Die Beschwerdeführerin verkennt indes,
dass das Urteil des Strafdreiergerichts mit der mündlichen Eröffnung vom 21.
November 2016 (im Anschluss an die fünftägige Beratung) gefällt worden ist. Dazumals
war das Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ordnungsgemäss
zusammengesetzt. Nach Eröffnung des Entscheids ist das Gericht an sein Urteil
gebunden. Der Entscheid ist für das erkennende Gericht grundsätzlich
unabänderlich und das Urteil, selbst wenn dieses unrichtig sein sollte, kann
nicht mehr korrigiert werden (Sararard
Arquint, a.a.O., Vor Art. 84-88 StPO N 3). Bei der Redaktion der
Urteilsbegründung im Nachgang zur Hauptverhandlung wirken die nebenamtlichen
Richter nicht (mehr) mit, vielmehr geht es „bloss“ noch darum, den Entscheid
des (Gesamt)gerichts in Urteilsform zu „giessen“. Das Strafdreiergericht als
Gremium hat im Nachgang zur Hauptverhandlung deshalb keinen Entscheid mehr zu
treffen.
5.3 Etwas
anderes vermag die Beschwerdeführerin aus den zitierten
Bundesgerichtsentscheiden nicht abzuleiten. So kommt es für die Frage der
ordnungsgemässen Zusammensetzung nicht auf den Zeitpunkt an, in dem ein
Urteilsvorschlag verfasst oder die Zustimmung zu einem solchen erteilt wird,
sondern einzig und alleine auf denjenigen Zeitpunkt, in welchem das Urteil
gefällt wurde (BGer 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2, 6B_113/2010
vom 22. März 2010 E. 1.3, 1C_235/2008 vom 13. Mai 2009
E. 3.2.1). Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall ohne Zweifel der 21. November
2016, an welchem das Strafdreiergericht ordnungsgemäss zusammengesetzt war.
Bezüglich der Rüge der Rechtsverweigerung ist die Beschwerde deshalb
abzuweisen.
Die
Beschwerdeführerin hat nach ihrer Replik vom 29. März 2018 mit den Eingaben vom
5. und vom 18. April 2018 zwei ergänzende Rechtsschriften eingereicht. Die in
den beiden Schreiben aufgeworfenen Fragen betreffen indes Aspekte, die
problemlos bereits in der Beschwerdeschrift hätten thematisiert werden können.
Es ist nicht statthaft, die Beschwerde laufend mit neuen Themenfeldern zu
ergänzen, zumal die Beschwerdeführerin bezüglich der Stellungnahme des
verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten bereits replizieren konnte (vgl.
zum Ganzen Guidon, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 510; BGE 132 I
42 E. 3.3.4 S. 47, 131 I 291 E. 3.5 S. 311, 125 I 71 E. 1d/aa S. 77). Im
Übrigen könnte die Beschwerdeführerin aus den in den Beschwerdeergänzungen
vorgebrachten Gesichtspunkten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
entsprechenden Eingaben sind nach dem Gesagten zu spät erfolgt, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.
7.1 Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Beschwerde in Bezug auf die Rechtsverzögerung gutzuheissen,
bezüglich der Rechtsverweigerung indes abzuweisen ist. Auf die Eingaben vom 5.
und vom 18. April 2018 ist darüber hinaus nicht einzutreten.
7.2 Bei
diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür reduzierte Kosten in Höhe
von CHF 300.– zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
7.3
7.3.1 Der
Beschwerdeführerin ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine reduzierte
Parteientschädigung auszurichten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin einerseits nur teilweise durchgedrungen ist. Andererseits
fällt in Betracht, dass die insgesamt rund 50 Seiten Rechtsschriften mit
teilweise langfädigen und unnötigen Ausführungen belastet waren. So wird dem
Verfahrensleiter des Strafgerichts beispielsweise vorgeworfen, er greife in
seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2018 über zwei Seiten Nebensächliches
auf. Trotzdem folgen in den Ziffern 1-16 der Replik (notabene über sechs
Seiten) Ausführungen dazu. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, insgesamt
sechs Stunden Aufwand zu vergüten.
7.3.2 Bei
der Bemessung der zu entrichtenden Parteientschädigung ist der
Überwälzungstarif massgebend. Der entsprechende Honorarrahmen liegt gemäss § 14
Abs. 1 der Honorarordnung (SG 291.400) zwischen CHF 180.– und CHF 400.– pro
Stunde. Innerhalb dieses Rahmens ist der angemessene Stundenansatz nach
Massgabe der Schwierigkeit des Falles und der notwendigen juristischen
Kenntnisse zu bemessen. Dabei beträgt das zu vergütende Stundenhonorar eines
Strafverteidigers nach der Praxis des Appellationsgerichts in
durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeiten, wie hier einer
vorliegt, CHF 250.– (vgl. AGE BES.2017.37 vom 20. Juni 2017 E. 2.4.2,
BES.2015.146 vom 5. Juli 2016 E. 5.3).
7.3.3 Das
Honorar ist demgemäss auf CHF 1‘500.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 115.50),
insgesamt also CHF 1‘615.50, festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird, soweit darauf
einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das
Strafgericht eine Rechtsverzögerung begangen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich
Auslagen).
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 1‘615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Strafgericht Basel-Stadt
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Instruktionsrichter im Berufungsverfahren SB.2018.46
Berufungskläger im Verfahren SB.2018.46:
C____, D____, E____ bzw. deren Verteidiger [...], [...] und [...]
[…]
F____ AG und G____ AG
bzw. deren Vertreter B____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.