Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.35
ENTSCHEID
vom 19.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 23. Juni 2018
betreffend Anordnung der
Untersuchungshaft bis zum 4. August 2018
Das Appellationsgericht
(Einzelgericht) zieht in Erwägung,
dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) im Nachgang zu einer gewalttätigen
Auseinandersetzung anlässlich eines Fussballspiels ein Strafverfahren wegen
Angriffs, Raufhandels, Sachbeschädigung, Körperverletzung, ev.
Landfriedensbruchs eingeleitet hat,
dass das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom
23. Juni 2018 gegen den Beschwerdeführer Untersuchungshaft auf die vorläufige
Dauer von 6 Wochen, d.h. bis zum 4. August 2018, angeordnet hat,
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokatin [...], mit Eingabe vom 3. Juli 2018 Beschwerde erhoben und seine
unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Anordnung von Ersatzmassnahmen,
beantragt hat,
dass die Staatsanwaltschaft das Gericht mit
Schreiben vom 6. Juli 2018 (recte wohl 11. Juli 2018) über die am 11. Juli 2018
erfolgte Haftentlassung des Beschwerdeführers informiert hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher als
gegenstandslos abzuschreiben ist (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f.),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten, dem Beschwerdeführer antragsgemäss die amtliche Verteidigung für
das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und der Verteidigerin aus der
Gerichtskasse ein Honorar entsprechend ihrer Honorarnote vom 13. Juli 2018
auszurichten ist,
und erkennt:
://: Das Haftbeschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das
gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 670.– und ein
Auslagenersatz von CHF 15.–, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 52.75,
somit insgesamt CHF 737.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Zwangsmassnahmengericht
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic.
iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht
(Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).