Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.100
ENTSCHEID
vom 2.
Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Tashi Planta
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
FR-[...]
gegen
Einzelgericht in Strafsachen
Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 3. Mai 2018
betreffend Nichteintreten auf
Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl
vom 20. November 2017 wurde die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen
Nichtanbringung der Parkscheibe hinter der Frontscheibe, begangen am [...] in
der [...] in Basel, zu einer Busse von CHF 40.– verurteilt. Ausserdem wurden ihr
Auslagen von CHF 8.60 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Mit Schreiben
vom 23. April 2018 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den
Strafbefehl. Diese wurde von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit dem Hinweis,
dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt
überwiesen. Das Einzelgericht in Strafsachen trat mit Verfügung vom 3. Mai 2018
zufolge Verspätung nicht auf die Einsprache ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai
2018 „Einsprache“ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhoben, welches diese
als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet
hat. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Bei
der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 3. Mai
2018 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell
über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80
Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das
Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der
Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Dass die Beschwerde bei
der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt statt beim zuständigen Appellationsgericht
eingereicht worden ist, schadet nicht. Das Rechtsmittel ist innert der Frist
von 10 Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
eingereicht worden, und diese hat sie entsprechend der Bestimmung von Art. 91
Abs. 3 StPO unverzüglich an das Appellationsgericht weitergeleitet. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten. Die Frist ist vorliegend gewahrt und der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz.
Es kann also nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht
nicht auf die Einsprache eingetreten ist beziehungsweise ob dieses zu Recht
festgehalten hat, dass der Beschwerdeführer die zehntägige Einsprachefrist versäumt
hat.
2.1 Gemäss
Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen
in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen
gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 EG StPO (SG 257.100)
die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher
grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die
in französischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen,
denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache
nicht Französisch ist, leicht verständliche Eingabe (vgl. AGE BES.2017.89
vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Es besteht hingegen
kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton
Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2016.34 vom 11. März
2016 E. 1.2).
2.2 Gemäss
Art. 68 Abs. 2 StPO ist einer an einem Strafverfahren beteiligten Person,
welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten
Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder
schriftlich zur Kenntnis zu bringen, wobei kein Anspruch auf vollständige
Übersetzung aller Verfahrenshandlungen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die beschuldigte Person einen Anspruch darauf, dass ihr
diejenigen Verfahrenshandlungen und Akten, auf deren Verständnis sie angewiesen
ist, um sich sinnvoll zu verteidigen, kostenlos übersetzt werden (BGE 143 IV
117 E. 3 S. 120). Der Entscheid wird jedoch wiederum dahingehend
konkretisiert, dass die wichtig erscheinenden prozeduralen Vorgänge und Akten
nur auf entsprechenden (rechtzeitigen) Antrag des Angeschuldigten hin übersetzt
werden (Urwyler, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 68 StPO N 8; BGE 118 Ia 462 E. 2.b S. 465;
BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.6.2).
2.3 Um
dieser Problematik Rechnung zu tragen, werden das Dispositiv und die
Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch
übersetzt.
3.1 Gegen
einen Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert zehn Tagen Einsprache
erheben (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist gilt als eingehalten, wenn die
Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde
abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 91
Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft hingegen hat
keine fristwahrende Wirkung (BGer 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; Riedo, in: Basler Kommentar,
2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen).
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die
Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
3.2
3.2.1 Die
Vorinstanz ist auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht
eingetreten. Der Strafbefehl vom 20. November 2017 sei dem Beschwerdeführer
nachweislich am 24. November 2017 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist
am 25. November 2017 zu laufen begonnen habe. Die Frist zur Erhebung einer
Einsprache sei am 4. Dezember 2017 abgelaufen, und daher sei die am 24. April
2018 der Französischen Post übergebene Einsprache zu spät erfolgt
(Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO).
3.2.2 Die
Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Das Schreiben des
Beschwerdeführers datiert zwar vom 23. April 2017, der Stempel der Französischen
Post jedoch vom 24. April 2017, weshalb kein Zweifel besteht, dass der
entsprechende Brief an diesem Tag der Französischen Post übergeben worden ist (vgl. Akten
5, S. 9). Wann der Brief an der Schweizerischen Grenzstelle eintraf, ist aus
den Akten nicht ersichtlich, aber auch nicht weiter von Bedeutung, da bereits
die Aufgabe des Briefes bei der Französischen Post zu spät erfolgt ist. Daraus
folgt, dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache
eingetreten ist und diese nicht materiell zu beurteilen hatte.
Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären
dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber
ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Tashi Planta
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.