Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 28.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62,
Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2017.6
Einspracheentscheid vom 22. Juni
2017
Anspruch auf Prämienverbilligung;
Meldepflichtverletzung; Rückforderung
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer ist geschieden und Vater dreier Kinder
(geb. 1997, 2000 und 2002). Er bezahlt an seine geschiedene Ehefrau und die
drei Kinder Unterhalt und lebt seit 1. März 2014 mit seiner Partnerin im
Konkubinat (ohne gemeinsame Kinder) im gleichen Haushalt (vgl.
Beschwerdebeilage/BB 4).
b) Am 18. Dezember 2015 (Posteingang 19. Januar 2016) stellte
der Beschwerdeführer einen ersten Antrag auf Prämienverbilligung. Daraufhin
sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. Februar 2016 auf der
Grundlage eines gemäss Steuerverfügung 2014 berechneten massgebenden Einkommens
von Fr. 21'679.00 (inkl. Arbeitslosentaggeldern) eine Prämienverbilligung
von Fr. 323.40 pro Monat zu. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin, dass
eine Abweichung von 20 % beim aktuellen Einkommen (inkl. Vermögen), umgehend
(jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme der Veränderung) mitgeteilt
werden müsse (sog. Meldepflicht) und dass unrechtmässig bezogene Leistungen
zurückerstattet werden müssten (vgl. Beilage 1 zur Eingabe vom 4.9.2017). Zuvor
hatte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2015 eine neue Stelle angetreten
(vgl. Arbeitsvertrag vom 9.10.2015, Beilage 2 zur Eingabe vom 4.9.2017), was er
der Beschwerdegegnerin nicht meldete. Gemäss Lohnausweis 2016 erzielte der Beschwerdeführer
2016 in dieser neuen Position ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 78'927.00
(vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 4.9.2017).
c) Am 11. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag
auf Prämienverbilligung. In der Folge forderte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer auf, den Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen nachzureichen.
Nach Eingang der entsprechenden Unterlagen teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Februar 2017 mit, dass infolge eines
massgeblichen Einkommens von Fr. 78'927.00 ab Februar 2016 kein Anspruch auf
Prämienverbilligung mehr bestehe, da die Leistungsgrenze von Fr. 44'375.00
(Einpersonenhaushalt) überschritten sei. Gleichzeitig forderte die
Beschwerdegegnerin zu viel bezogene Beiträge von Fr. 4'281.40 mit Inkasso über
den Krankenversicherer zurück. Weiter gab sie an, dass aufgrund dessen, dass der
Beschwerdeführer die Veränderung nicht rechtzeitig, namentlich nicht innerhalb eines
Monats nach Kenntnisnahme, gemeldete habe, eine Meldepflichtverletzung vorliege
und eine Gebühr von Fr. 80.00 geschuldet sei. Abschliessend wies die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, dass er die
Belege über seine Alimentenzahlungen für das Jahr 2016 nachreichen könne und
die Berechnung dann entsprechend angepasst würde (vgl. Beilage 4 zur Eingabe
vom 4.9.2017).
d) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.
März 2017 schriftlich Einsprache. Er beantragte eine Überprüfung seines
Anspruchs sowie der Rückforderung und machte geltend, dass die von ihm
bezahlten Unterhaltsbeiträge nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Er wies
ausserdem ergänzend darauf hin, dass er bei der Steuerverwaltung Basel-Stadt gegen
die Veranlagungsverfügung Einsprache erhoben habe, da diese seiner Ansicht nach
die Unterhaltsbeiträge ebenfalls nicht korrekt berücksichtigt habe und führte
aus, dass beim Zivilgericht Basel-Stadt ein Termin zur Abänderung des
Ehescheidungsurteils angesetzt worden sei (vgl. Beilage 5 zur Eingabe vom
4.9.2017). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 reichte er zudem diverse Zahlungsbelege
betreffend seine Unterhaltsverpflichtungen ein.
e) Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit
Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 ab (vgl. Beilage 10 zur Eingabe vom
4.9.2017). Zur Begründung führte sie aus, dass das Einkommen des
Beschwerdeführers für das Jahr 2016 auf der Grundlage des eingereichten
Lohnausweises Fr. 78'927.00 betrage. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge
im Gesamtbetrage von Fr. 33'500.00 gemäss den nachgereichten Zahlungen ergebe
sich ein anrechenbares Einkommen von Fr. 45'427.00 (Fr. 78'927.00 minus Fr.
33'500.00), welches über der Leistungsgrenze für einen Einpersonenhaushalt (Fr.
44'375.00) liege. Daher bestehe ab 1. Februar 2016 (erster Tag des vierten
Monats nach Eintritt der Veränderung) kein Anspruch auf Prämienverbilligung und
der Beschwerdeführer habe die bereits erhaltenen Zahlungen zurückzuerstatten.
Die Meldepflichtverletzung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass die
Vorverfügung vom 15. Februar 2016 auf der Grundlage der damals aktuellen
Steuerveranlagungsverfügung 2014 und einem anrechenbaren Einkommen von Fr. 21‘679.00
(inkl. Arbeitslosentaggeldern) erfolgt sei. Das neue Einkommen von Fr. 45'427.00
liege einerseits um 100 % höher und andererseits ergebe sich aus dem im
Jahre 2017 eingereichten Arbeitsvertrag, dass der Beschwerdeführer seine neue
Stelle bereits am 19. Oktober 2015 angetreten habe. Schliesslich hielt die
Beschwerdegegnerin fest, dass das nicht gemeldete, wesentlich höhere
anrechenbare Einkommen (trotz Abzügen) zu einem Wegfall des Anspruchs geführt habe,
weshalb auch die erhobene Verwaltungsgebühr von Fr. 80.00 rechtmässig sei (vgl.
den Einspracheentscheid, Beilage 10 zur Eingabe vom 4.9.2017).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. August 2017 (Postaufgabe 22. August
2017) beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni
2017 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen
und die Prämienverbilligung weiterhin zuzusprechen.
b) Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Eingabe vom 4. September
2017 um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids der Steuerverwaltung
Basel-Stadt und reichte in der Beilage die Vorakten ein.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 5. September 2017 wurde dem
Beschwerdeführer eine Kopie der Eingabe inkl. Beilagen zugesandt und eine Frist
zur Stellungnahme insbesondere bezüglich der beantragten Sistierung des
Verfahrens gesetzt. Diese Verfügung wurde vom Beschwerdeführer auf der Post
nicht abgeholt und deshalb retourniert. In der Folge wurde die Verfügung am 25.
September 2017 dem Beschwerdeführer nochmals mit A-Post zugesandt. Anschliessend
ging innert Frist vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme ein.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde die
Beschwerdegegnerin gebeten, im Vorfeld einer allfälligen Sistierung des
Verfahrens dem Gericht mitzuteilen, wann mit dem Entscheid der Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt zu rechnen sei.
e) Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit einer als
Beschwerdeantwort betitelten Eingabe vom 14. November 2017 mit, dass sie die
Abweisung der Beschwerde beantrage und wies darauf hin, dass die
Steuerverwaltung Basel-Stadt in der Zwischenzeit die Steuerverfügung 2015 vom
20. Oktober 2016 durch das Rektifikat vom 12. Oktober 2017 ersetzt habe und
dass die Steuerverwaltung zudem am 2. November 2017 auch ein Rektifikat der
neuesten Steuerverfügung 2016 erlassen habe.
f) Mit Replik vom 20. Dezember 2017 (Eingang: 21. Dezember 2017)
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 28. Februar 2018 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen und die Parteien wurden zur Hauptverhandlung
geladen. Am 9. April 2018 fand die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts in Anwesenheit des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin,
vertreten durch lic. iur. B____ und [...], Mitglied der Geschäftsleitung,
statt. Dabei berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass es neben dem bereits
aktenkundigen Rektifikat der Steuerverfügung ein weiteres, neues Rektifikat
gebe, von dessen Existenz der Beschwerdegegnerin bislang nichts bekannt war.
Allerdings hatte der Beschwerdeführer diese Verfügung anlässlich der
Verhandlung nicht dabei.
Die Beschwerdegegnerin führte anlässlich der Verhandlung aus,
dass bei einem tatsächlichen Vorliegen eines weiteren Rektifikats der
Steuerverfügung die Rückforderungssumme zwar kleiner werde, aber es aufgrund
der tieferen Prämienverbilligung trotzdem eine Rückforderung geben werde (vgl.
Protokoll, S. 4). Da die Beschwerdegegnerin in der Folge die Gutheissung der
Beschwerde beantragte, wurde mit den Parteien vereinbart, dass von Seiten des
Gerichts im Rahmen einer amtlichen Erkundigung bei der Steuerverwaltung
Basel-Stadt die fragliche Veranlagungsverfügung eingeholt werde (vgl.
Protokoll, S. 6). Das Gericht beriet den Fall und beschloss die antragsgemässe Gutheissung
der Beschwerde bei Vorliegen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Rektifikats. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Fall auszustellen und die
amtliche Erkundigung einzuholen (vgl. Verfügung vom 9. April 2018). Daraufhin wurde
die Steuerverwaltung Basel-Stadt im Rahmen einer amtlichen Erkundigung
aufgefordert, dem Gericht das letzte Rektifikat der Veranlagungsverfügung
betreffend die Bemessungsperiode vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 zur
Einsichtnahme zuzustellen und mitzuteilen, ob inzwischen dieses Rektifikat in
Rechtskraft erwachsen sei (vgl. Verfügung vom 10. April 2018).
IV.
Mit Eingabe vom 10. April 2018 äusserte sich der
Beschwerdeführer und reichte einen Auszug der rektifizierten
Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2017 ein.
Am 18. April 2018 ging beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt die vollständige und gemäss Mitteilung der Steuerverwaltung seit
12. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung des
Steuerjahres 2016 vom 12. Dezember 2017 ein. Mit Instruktionsverfügung vom
23. April 2018 wurden die Unterlagen der Steuerverwaltung Basel-Stadt
(Schreiben mit Beilage) den Parteien in Kopie zur fakultativen Stellungnahme
zugestellt. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 9. Mai
2018 und beantragte erneut die Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer
liess sich nicht mehr vernehmen.
Entscheidungsgründe
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) sowie § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) und § 54 des Gesetzes
über die Krankenversicherung im Kanton Basel-Stadt (GKV; SG 834.400)
als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Da die Beschwerde gemäss § 54 GKV
rechtzeitig erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.1.
Zunächst ist hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten
Meldepflichtverletzung auszuführen, dass der Beschwerdeführer diese – nachdem
er sie im Einspracheverfahren und mit der Beschwerdeschrift noch bestritten hatte
– anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich anerkannt hat (vgl. Protokoll,
S. 1). Ferner gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die ihm auferlegte Gebühr
von Fr. 80.00 bereits bezahlt zu haben, so dass dieser Punkt zwischen den
Parteien nicht mehr strittig ist. Auch aus den vorliegenden Akten ergibt sich,
dass eine Meldepflichtverletzung zweifelsfrei vorliegt, da der Beschwerdeführer
sein neues, aufgrund des Stellenwechsels erhöhtes Einkommen der
Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen nicht gemeldet hat. Somit erweist sich
der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt als rechtens und es erübrigen
sich weitere Erwägungen hierzu.
2.2.
Anlässlich der Hauptverhandlung blieb zwischen den Parteien in der
zu erstellenden manuellen Berechnung nur noch die Höhe der abzugsfähigen
Unterhaltsbeiträge streitig. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Verhandlung angab, er habe gegen das sich in den Akten befindliche erste Rektifikat
der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 2. November 2017 erneut Einsprache erhoben
und einen höheren Abzug für die bezahlten Unterhaltsbeiträge geltend gemacht, was
von der Steuerverwaltung gutgeheissen worden sei, bestätigte die Beschwerdegegnerin,
sie werde die von der Steuerverwaltung Basel-Stadt für 2016 neu festgestellten
Unterhaltsbeiträge in ihre Berechnung übernehmen (vgl. Protokoll, S. 4). Nach
Eingang des entsprechenden zweiten Rektifikats der Steuerveranlagungsverfügung vom
12. Dezember 2017 führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai
2018 aus, dass die Steuerverwaltung bei den Sozialabzügen zusätzlich Fr.
1‘200.00 für den Sohn [...] als nachgewiesen vermerkt habe. Seltsamerweise habe
die Steuerverwaltung den Abzug von Fr. 5'500.00 dann zugelassen, obwohl dieser
Betrag nicht erreicht worden war. Zusammen mit den Fr. 1‘200.00 für den Sohn [...]
resultiere ein Abzug von insgesamt Fr. 34‘600.00 und somit ein für die Prämienverbilligungen
massgebliches Einkommen von Fr. 44‘327.00 (Fr. 78‘927 minus Fr.
34‘600.00). Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, sie lasse sich bei ihrer
Zusage behaften und werde aus Gründen der Verhältnismässigkeit die entsprechenden
Werte der Steuerverwaltung übernehmen, ohne weiter auf die Diskussion der Plausibilität
der geleisteten Zahlungen einzugehen. Damit wäre beim Beschwerdeführer ab dem
- Februar 2016 ein Anspruch von monatlich Fr. 24.00 gegeben (Gruppe
18). Die Beschwerdegegnerin schliesst damit, dass sie nach einer entsprechenden
Rückmeldung seitens des Gerichts dem Beschwerdeführer eine entsprechende Verfügung
in Aussicht stelle (vgl. Eingabe vom 9.5.2018). Der Beschwerdeführer lässt sich
hierzu nicht mehr vernehmen.
2.3.
Aufgrund dessen, dass mit dem nun vorliegenden Rektifikat der
Steuerverwaltung Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer geleisteten
Unterhaltszahlungen nachgewiesen sind und diese auch von der Beschwerdegegnerin
anerkannt werden, ist davon auszugehen, dass der Totalbetrag der abzugsfähigen
Unterhaltszahlungen Fr. 34‘600.00 beträgt, wie dies von der Beschwerdegegnerin
zu Recht ausgeführt wird (Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 560 der
Veranlagungsverfügung von Fr. 15‘640.00 zuzüglich Unterhaltsbeiträge für
minderjährige Kinder gemäss Ziffer 561 der Veranlagungsverfügung von Fr. 17‘760.00
zuzüglich Fr. 1‘200.00 für den Sohn [...] gemäss den Bemerkungen zur
Veranlagungsverfügung vom 12. Dezember 2017). Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass beide Parteien anlässlich der durchgeführten Hauptverhandlung die
Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Angelegenheit an die
Beschwerdegegnerin beantragt hatten und davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer mit dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 9. Mai
2018 in Aussicht gestellten Prozedere einverstanden ist, ist diesem Vorgehen
statt zu geben.
3.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2017 aufzuheben ist. Die Sache wird zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
3.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 22. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gem.s Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: