Appeal against bankruptcy opening dismissed for lack of solvency

BEZ.2018.31Obergericht / Dreiergericht11.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Appellationsgericht heard an appeal by the debtor against the Zivilgericht's bankruptcy opening over his sole proprietorship. Although he proved payment of the creditor's claim, the court held that he failed to make solvency credible: his liquid funds were negligible compared with due debts, and his assertions about assets and income were insufficiently substantiated. The appeal was therefore dismissed, and the debtor was ordered to pay CHF 600 in court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 174 Abs. 2 SchKG; lifting of bankruptcy opening after appeal requires both proof of payment of the debt and credible solvency. Solvency means not only immediate liquidity to satisfy due claims, but also the economic viability of the debtor's business over the foreseeable future. The debtor must substantiate this by coherent evidence; illiquid assets, unproven balance-sheet items, and mere party allegations do not suffice. If the debtor proves payment but fails to render solvency plausible, the bankruptcy opening is to be upheld (consid. 2.3).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2018.31

ENTSCHEID

vom 11. Juli 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Stiftung B____ Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Juni 2018

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragenen Einzelunternehmens „C____“ (Firmennummer CHE-[...]). Das Unternehmen bezweckt den Betrieb einer Garage. Mit Entscheid vom 28. Juni 2018 eröffnete der Zivilgerichtspräsident im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend eine Forderung der Stiftung B____ (Gläubigerin) den Konkurs über A____.

Dagegen erhob A____ (Beschwerdeführer) am 3. Juli 2018 Beschwerde beim Appellationsgericht. Er beantragt darin sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Auf Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts reichte der Beschwerdeführer am 9. Juli 2018 Beilagen zur Beschwerde ein. Von der Einholung von Vernehmlassungen sah der Verfahrensleiter ab. Die Akten des Konkursamts Basel-Stadt wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hielt der Beschwerdeführer ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG 154.100]).

2.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (BGE 139 III 491 E. 4 S. 492 ff.; 136 III 294 E. 3.2 S. 295; AGE BEZ.2018.2 vom 22. Januar 2018 E. 2.1; Giroud, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2010, Art. 174 SchKG N 20).

2.2 Der Beschwerdeführer reichte zum Beweis, dass die Konkursforderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist, eine Quittung samt Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Juli 2018 über die Hinterlegung einer Summe von CHF 21'096.– ein (Forderung von CHF 20'396.– zuzüglich Gebühren von CHF 700.–). Aus diesen Urkunden geht hervor, dass der Beschwerdeführer die von der Gläubigerin in Betreibung gesetzte Forderung, einschliesslich der Zinsen und Kosten, beglichen hat. Damit ist die vollständige Tilgung der Schuld bewiesen und mithin die eine Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

2.3.1 Die andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – ist erfüllt, wenn der Schuldner über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu tilgen. Dies setzt voraus, dass objektiv betrachtet liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit denen fällige Forderungen beglichen werden können (Fritschi, Die Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, in: BlSchK 2003, S. 57, 63; vgl. auch BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Die Zahlungsfähigkeit muss nach dem Gesetzeswortlaut glaubhaft, das heisst mittels schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen (Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn), sondern setzt auch die „Lebensfähigkeit“ des schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss auch im Zusammenhang mit den noch nicht fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn, die als Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi, Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Diss. Zürich 2010, S. 332). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb lebensfähig ist (vgl. Walder/Kull/Kottmann, in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 SchKG N 10; vgl. zum ganzen Absatz AGE BEZ.2017.44 vom 20. Oktober 2017 E. 2.3.1).

2.3.2 Im vom Beschwerdeführer eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 3. Juli 2018 sind insgesamt 91 Betreibungen verzeichnet. In 80 Betreibungen sind die Forderungen beglichen (Status Z [Zahlung an das Betreibungsamt] und ZG [Zahlungsmeldung des Gläubigers ohne Rückzug] sowie beglichene Forderung der Gläubigerin). Offen sind 11 Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 34'603.70 (Status ZB [Zahlungsbefehl], RV [Rechtsvorschlag], P [Pfändung], KA [Konkursandrohung] und K [Konkurseröffnung]).

Die Saldi des Geschäftskontos und des Privatkontos des Beschwerdeführers betragen minus CHF 2'878.68 und plus CHF 143.48 (vgl. Kontoauszüge per 1. Juli 2018, bei den Akten des Konkursamts). Gemäss der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 verfügt er in der Form der Liegenschaft [...] über ein Vermögen von CHF 2'000'000.–. Der Beschwerdeführer ist Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Das Grundstück ist aber mit Grundpfandrechten im Umfang von CHF 1'530'000.– belastet (vgl. Grundbuchauszug vom 4. Dezember 2017, bei den Akten des Konkursamts). Zudem beträgt der Wert der Liegenschaft gemäss Pfändungsvollzug bloss CHF 1'600'000.– (E-Mail der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungs- und Konkursamts vom 29. Juni 2018, bei den Akten des Konkursamts). Schliesslich ist dieses Vermögen nicht liquid. In der Aufstellung des Beschwerdeführers vom 9. Juli 2018 finden sich zudem die folgenden Angaben: Kreditoren CHF 15'000.–, Debitoren CHF 28'000.–, angefangene Arbeiten CHF 25'000.–, Occasion Fahrzeuge CHF 50'000.–, Inventar Ersatzteile CHF 25'000.–. Bei den Kreditoren dürfte es sich zumindest teilweise um zusätzliche Schulden zu den im Betreibungsregisterauszug verzeichneten handeln. Der Beschwerdeführer unterliess es, nähere Angaben zu den behaupteten Zahlen zu machen und Belege dafür einzureichen. Seine Parteibehauptungen allein genügen nicht zur Glaubhaftmachung des Bestands und des Werts der Debitoren, angefangenen Arbeiten, Occasion Fahrzeuge und Ersatzteile. Zudem ist davon auszugehen, dass die betreffenden Vermögenswerte nicht liquid wären.

Den fälligen Forderungen von mindestens CHF 34'603.70 stehen somit glaubhaft gemachte liquide Mittel von bloss CHF 143.48 entgegen. Folglich ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die fälligen Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen. Damit fehlt es an der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn. Eine zentrale Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses ist daher nicht erfüllt.

2.3.3 Aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines Privatkontos ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine monatliche AHV-Rente von CHF 2'030.– erhält. Im vom Beschwerdeführer eingereichten Kontoauszug seines Geschäftskontos für die Zeit vom 31. März bis 9. Juli 2018 sind möglicherweise als Debitoreneingänge zu qualifizierende Gutschriften von insgesamt CHF 15'189.80 verzeichnet. Schliesslich kann der bei den Akten des Konkursamts befindlichen E-Mail der Liegenschaftsverwaltung des Betreibungs- und Konkursamts vom 29. Juni 2018 entnommen werden, dass die Liegenschaft [...] vermietet ist und gemäss Auskunft der Ehefrau des Beschwerdeführers einen Bruttoertrag von ca. CHF 4'500.– pro Monat abwerfe. Weitere Angaben zu den Einnahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau finden sich nicht. Angaben zu den laufenden Ausgaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau fehlen vollständig. Ebenso fehlen jegliche Angaben zu Aufwand und Ertrag des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers. Damit ist auch die Zahlungsfähigkeit im weiteren Sinn nicht glaubhaft gemacht.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO sowie Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Juni 2018 (KB.2018.170) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

  • Beschwerdegegnerin

  • Zivilgericht Basel-Stadt

  • Konkursamt Basel-Stadt

  • Betreibungsamt Basel-Stadt

  • Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

  • Handelsregisteramt Basel-Stadt

  • Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

bankruptcy openingsolvencyliquiditybusiness viabilityappealpayment proofcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the bankruptcy opening was admissible and timely under Art. 174 SchKG

Extrahierter Entscheid

The appeal was filed within the ten-day deadline and in proper form, so the court entered into it.

Extrahierte Begründung

The statutory time limit under Art. 174 Abs. 1 SchKG was observed and the appellate court was competent.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening had to be lifted because the debt, including interest and costs, had been paid

Extrahierter Entscheid

This requirement was satisfied; the debtor proved full payment by receipt and payment statement.

Extrahierte Begründung

The documents showed deposit/payment of CHF 21,096, covering the claimed amount plus fees, so the debt was extinguished within the appeal period.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor had made his solvency sufficiently credible under Art. 174 Abs. 2 SchKG

Extrahierter Entscheid

No. The debtor failed to show both immediate liquidity and the business's future viability.

Extrahierte Begründung

Only CHF 143.48 in liquid funds stood against at least CHF 34,603.70 of due debts; the remaining assets were illiquid and insufficiently substantiated, and income/expenses of the business and household were not adequately shown.

Kernrechtsfrage

Whether the bankruptcy opening should therefore be annulled

Extrahierter Entscheid

No, because a central prerequisite for lifting the bankruptcy opening was missing.

Extrahierte Begründung

Without credible solvency, the appellate court could not justify setting aside the bankruptcy even though the debt had been paid.

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