Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 27.
März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2017.44
Einspracheentscheid vom 9. August
2017
Berücksichtigung des Sachverhalts
bis zum Einspracheentscheid
Tatsachen
I.
a)
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. November
1995 als Chefarztsekretärin im [...] (vgl. Schadenmeldung UVG vom 18. Juni
2014, SUVA-Akte 1, und Fragebogen für Arbeitgebende zu Handen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] vom 26. Mai 2014,
SUVA-Akte 31, S. 70 ff.). Infolge wiederholter und auf längere
Zeit angelegter Krankschreibungen (vgl. div. Arztzeugnisse aus den Jahren 2009,
2010 und 2011, SUVA-Akte 31, S. 82 bis 86 und 106 bis 113) meldete
sich die Beschwerdeführerin am 7. August 2011 bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zur Früherfassung an (SUVA-Akte 31, S. 177 f.; vgl.
auch Meldeformular Früherfassung der Krankentaggeldversicherung vom 29.
September 2011, SUVA-Akte 31, S. 133 ff.). Die Beschwerdeführerin
wurde auch in den folgenden Jahren, 2012 bis 2014 wiederholt krankgeschrieben
(vgl. Arztzeugnisse 2012 - 2014, SUVA-Akte 31, S. 141 bis 154,
S. 156 und S. 184 bis 187; vgl. auch die ab dem 9. August 2013
geltende Krankheitsanzeigen an die Krankentaggeldversicherung vom
28. August 2013, SUVA-Akte 31, S. 155). Unter Angabe verschiedener
gesundheitlicher Beschwerden meldete sich die Beschwerdeführerin am
28. Februar 2014 für berufliche Integration bzw. eine Rente bei der IV an
(SUVA-Akte 31, S. 117 ff.).
b)
Während ihrer seit August 2013 andauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. z.B.
Bericht von Prof. Dr. C____ vom 19. Juni 2014, SUVA-Akte 31,
S. 58 ff.), hatte sie für eine Reise mit einem Kreuzfahrtschiff den
Transport mit einem Rollstuhl beantragt. Beim Überqueren einer Rampe mit
Abwärtsgefälle am 13. Juni 2014, passierte der Schiffsangestellte, der
ihren Rollstuhl schob, das Gefälle vorwärts. Dabei verlor er die Kontrolle über
den Rollstuhl und die Beschwerdeführerin stürzte vorwärts aus dem Rollstuhl. Dabei
verletzte sie sich an der rechten Schulter (Schadenmeldung UVG vom
18. Juni 2014, SUVA-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin
daraufhin die Übernahme der Heilbehandlung infolge eines Nichtberufsunfalls zu.
Ein Taggeld verneinte sie, da die Arbeitsunfähigkeit weniger als drei Tage
gedauert habe (Schreiben vom 20. Juni 2104, SUVA-Akte 2).
c)
Die Beschwerdeführerin versuchte nach dem Unfall wieder teilweise zu
arbeiten. Dabei wurde sie durch den Personaldienst der Arbeitgeberin unterstützt
(vgl. z.B. Vorgehensplan vom 18. August 2014, SUVA-Akte 31,
S. 40 f., und Standortbestimmungen vom 1. Oktober 2014 und vom
6. November 2014, SUVA-Akten 34, S. 3 f., und 44,
S. 2 f.).
d)
Am 16. Januar 2015 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
einen Rückfall (SUVA-Akte 52) an. Aufgrund der fortbestehenden Beschwerden
der Beschwerdeführerin erfolgte am 20. Januar 2015 eine Operation in der D____
Klinik [...] (Operationsbericht vom 20. Januar 2015, SUVA-Akte 65).
Ab diesem Datum anerkannte die Beschwerdegegnerin zusätzlich zu den Heilkosten grundsätzlich
auch ein Taggeldanspruch der Beschwerdeführerin (Schreiben vom 2. Februar
2015, SUVA-Akte 61).
e)
Nach einer kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. E____, Facharzt
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom
8. Juli 2015 (SUVA-Akte 100) und einer weiteren kreisärztlichen
Beurteilung vom 17. August 2015 (SUVA-Akte 109) lehnte die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Invalidenrente mit Verfügung vom
20. August 2015 (SUVA-Akte 112) ab und sprach der Beschwerdeführerin
eine Integritätsentschädigung von 15% zu. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 20. September 2015 Einsprache (SUVA-Akte 120). Diese wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. August 2017 ab und hielt
an ihrer Verfügung vom 20. August 2015 fest (SUVA-Akte 152).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. September 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 teilweise
aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die ihr von Gesetzes wegen
zustehenden Leistungen (Taggeld, Heilkosten, Rente, Integritätsentschädigung)
zuzusprechen. Nach Vorliegen eines vom Gericht anzuordnenden
schulterorthopädischen Gutachtens sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur
Konkretisierung der Rechtsbegehren einzuräumen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird beantragt, es sei im vorliegenden Verfahren von Amtes wegen ein
gerichtliches schulterorthopädisches Gutachten einzuholen. Eventualiter sei der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 teilweise
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, gestützt auf
Art. 43 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), nach erfolgter Einigung
über die Gutachterstelle, ein externes/unabhängiges schulterorthopädisches
Gutachten in Auftrag zu geben. Danach sei über die UVG-Ansprüche der
Beschwerdeführerin zu entscheiden. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)
Mit Schreiben vom 24. November 2017 reicht die Beschwerdeführerin
einen weiteren Bericht von Dr. F____, FMH für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie, der D____ Klinik [...] ein. Zugleich stellt sie den Antrag, die
Kosten für dessen Erstellung in Höhe von CHF 150.-- seien von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
c)
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d)
Mit Replik vom 5. Februar 2018 beantragt die Beschwerdeführerin die
folgende Konkretisierung der Rechtsbegehren: Es sei der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 9. August 2017 aufzuheben und es sei der
Beschwerdeführerin ab erfolgter Leistungseinstellung bis auf weiteres ein
volles UVG-Taggeld zuzusprechen. Des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu
verpflichten, die weiteren Heilkosten für die Behandlung der Unfallfolgen zu
übernehmen. Bezüglich der übrigen Rechtsbegehren, an denen vollumfänglich
festgehalten werde, sei auf die Beschwerde vom 12. September 2017 verwiesen.
e)
Mit Schreiben vom 16. Februar 2018 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine einlässliche Duplik und verweist auf ihre
Ausführungen in der Beschwerdeantwort.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 27. März 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als
einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58
Abs. 1 ATSG. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG)
und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2.
Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts endet im Zeitpunkt des
Einspracheentscheides, vorliegend am 9. August 2017 (vgl. z.B. BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1., BGE 129 V 167, 169
E. 1., BGE 129 V 1, 4 E. 1.2 sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_89/2013 vom 5. April 2013 E. 4 und 8C_300/2010 vom 23. Juli
2010 E. 4.1).
1.3.
Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in
jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B.
BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass bei der
Beschwerdeführerin, bezogen auf das Unfallereignis vom 13. Juni 2014, der
medizinische Endzustand eingetreten sei, die Verfügung vom 20. August 2015
daher zu Recht erlassen wurde und die Leistungen per 31. August 2015
eingestellt werden durften. Sie verneint einen Anspruch auf eine
Invalidenrente. Dies begründet sie damit, dass die Beschwerdeführerin aus
krankheitsbedingten Gründen stark eingeschränkt sei. Es liege jedoch keine
erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vor. Sie bejaht
allerdings einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung.
Für ihre Beurteilung stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die
kreisärztlichen Berichte von Dr. E____ (vgl. Bericht der Kreisärztlichen
Untersuchung vom 8. Juli 2015, SUVA-Akte 100, und ärztliche
Beurteilung vom 17. August 2015, SUVA-Akte 109).
Zugleich anerkennt die Beschwerdegegnerin einen im August 2016
eingetretenen Rückfall. Zu dieser Zeit wurde eine neue Operation der rechten
Schulter geplant (vgl. z.B. Bericht von Dr. F____, D____ Klinik [...], vom
28. August 2016 (SUVA-Akte 138, sowie Vorlage an den Kreisarzt vom
7. September 2016, SUVA-Akte 139, und Kostengutsprache vom
31. Oktober 2016, SUVA-Akte 145).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
habe sich zu Unrecht auf die kreisärztliche Beurteilung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin abgestützt. Entgegen dessen Darstellung sei der Endzustand
noch nicht erreicht. Es sei nämlich bereits im August 2015 klar gewesen, dass
noch die Implantation einer Schulterprothese in Frage komme. Die medizinische
Sachlage sei bisher generell zu wenig abgeklärt worden. So könne auch nicht
gesagt werden, sie sei zu 100% arbeitsfähig. Ausserdem sei der
Integritätsschaden zu tief eingeschätzt worden. Dieser betrage mindestens 25%. Im
Übrigen könne der Sachverhalt nicht in einen Grundfall und einen Rückfall
unterteilt werden.
2.3.
Streitig ist, ob bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Unfallereignisses vom 13. Juni 2014 ein Endzustand eingetreten ist und der
Fall daher per 31. August 2015 abgeschlossen werden durfte.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG;
SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen
im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem
Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater
Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.).
3.2.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch im
Unfallversicherungsrecht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr
erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
abgeschlossen sind (medizinischer Endzustand, vgl. z.B. Urteil 8C_46/2008 vom
3. September 2008 E. 3.1.2). Ob eine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach
der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung
muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE
134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101). Die Möglichkeit der namhaften Besserung bestimmt sich dabei
prognostisch, nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile
8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom
2. November 2009 E. 3.2). Ist eine versicherte Person nach Eintritt
des Endzustandes (und in Folge eines Unfalles) zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG), hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung
Art. 18 UVG. Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16
ATSG.
3.3.
3.3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der
Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes
wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt
sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in
welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,
welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015,
Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die
notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b).
Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.3.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet
und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der
SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt
wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44
ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt
wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles
ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen
vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und
469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162
f. E. 1d).
4.1.
Rund ein Jahr nach dem Unfall stellte der Kreisarzt Dr. E____
in seinem Bericht der Kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2015
folgende Diagnosen: Status nach Schulterluxationsfraktur rechts 13. Juni
2014, primär konservative Behandlung, und Status nach arthroskopischer
Acromioplastik und Débridement am 20. Januar 2015 (SUVA-Akte 100,
S. 4 f.).
Er erklärte, gemäss der Fragestellung zur medizinischen
Situation sehe er aktuell einen Punkt, an dem von einer weiteren Behandlung
keine namhafte Verbesserung mehr erwartet werden könne. Nach der erst vor
kurzem magnetresonanztomographisch gestellten Diagnose einer teilweisen
Humeruskopfnekrose scheine als chirurgische Option wirklich nur noch die
Implantation einer Prothese in Frage zu kommen, so wie es Dr. F____ vorgeschlagen
habe (vgl. dazu dessen Berichte vom 9. Juni 2015, SUVA-Akte 120,
S. 14., und vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 94, S. 1 f.).
Sollte sich die Beschwerdeführerin dazu entschliessen, sehe der Kreisarzt
aufgrund der Gesamtsituation und speziell auch einer möglichen Insuffizienz im
Bereich der Rotatorenmanschette für Dr. F____ eine erhebliche
Herausforderung. Aktuell dränge sich jedoch ein operatives Vorgehen nicht auf. In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt er fest, aufgrund der funktionellen
Einschränkungen an der rechten Schulter, welche als Unfallfolge zu werten
seien, ergäben sich Einschränkungen der Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführerin
seien noch leichte Arbeiten mit dem rechten Arm zumutbar, körpernah und bis
Brusthöhe. Repetitive Arbeiten mit dem rechten Arm, womöglich durch Taktvorgabe
von aussen, seien kurzzeitig möglich, über einen ganzen Arbeitstag jedoch nicht
zumutbar. Im Rahmen der Zumutbarkeit spreche nichts gegen eine ganztägige
Tätigkeit. Die Zumutbarkeit aufgrund der Unfallfolgen werde durch unfallfremde
Erkrankungen in der Praxis wahrscheinlich nicht umsetzbar sein
(SUVA-Akte 100, S. 5).
Dazu führte Dr. E____ in seiner ärztlichen Beurteilung vom
17. August 2015 (SUVA-Akte 109) weiter aus, in Kenntnis der im
Dossier sehr detailliert beschriebenen Aufgaben in der angestammten Tätigkeit
der Versicherten sei er, rein von den Folgen des Ereignisses vom 13.06.2014,
durchaus der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin die gestellten
Anforderungen ohne namhafte Abweichungen erfüllen könne. Die Tätigkeit sei eine
leichte Tätigkeit, sie könne im Sitzen ausgeführt werden, bei Bedarf könne aber
auch aufgestanden werden. Gemäss den Unterlagen im Dossier sei der Arbeitsplatz
auch leidensangepasst und höhenverstellbar. Telefonate könnten mit Headset
erfolgen. Die Beschwerdeführerin selbst fühle sich auch in der Lage, die
erforderlichen Schreibarbeiten von etwa 15 bis 20 % des Gesamtumfangs der Arbeitszeit
ausführen zu können, wenn nur die reinen Unfallfolgen von der rechten Schulter
berücksichtigt würden. Insgesamt seien der Arbeitsplatz sowie die angestammte
Tätigkeit im hohen Masse leidensadaptiert. Rein von den Unfallfolgen an der
rechten Schulter aufgrund des Ereignisses vom Juni 2014 sei diese Tätigkeit aus
Sicht des Kreisarztes der Beschwerdeführerin ohne namhafte Einschränkungen
ganztags zumutbar.
4.2.
Der Kreisarzt Dr. E____ bestätigt in den erwähnten Berichten in
Bezug auf die Diagnosen und Befunde, sowie auf die verbliebene
Therapiemöglichkeit (Einsetzung einer Prothese) im Wesentlichen die Beurteilung
des behandelnden Arztes Dr. F____ von der D____ Klinik [...]. Dieser
diagnostizierte in seinem Bericht vom 9. Juni 2015 (SUVA-Akte 120,
S. 13 f.) eine sekundäre beginnende Humeruskopfnekrose mit Omarthrose
rechts bei St. n. arthroskopischer Acromioplastik, subacromialem Débridement
und intraartikulärem Débridement nach traumatischer Schulterluxation rechts mit
ausgedehnter Frakturierung des Tuberkulum majus vom 13.06.2014 sowie einen ausgedehnten
bariatrischen Eingriff durch Dr. G____ im H____spital mit noch anhaltender
Wundheilung. Dazu führte er namentlich aus, eine radiologische Verlaufskontrolle
habe gezeigt, dass es in den letzten zwei Monaten zu einer eindrücklichen Veränderung
gekommen sei. Im Bereich des zentralen Humeruskopfes sei es zu einer unregelmässigen
Abflachung gekommen. Zudem liege eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung vor. Zur
genaueren Objektivierung werde eine ArthroMRI-Untersuchung durchgeführt.
Nach der Durchführung des genannten MRI, nannte Dr. F____
in seinem Bericht vom 30. Juni 2015 (SUVA-Akte 94, S. 1 f.)
im Wesentlichen dieselben Diagnosen, ergänzte die Liste jedoch um eine primär
chronische Polyarthritis. Zur Humeruskopfnekrose erklärte er, obschon der
Befund nicht sehr ausgedehnt sei, liege er genau in der zentralen
Hauptbelastungszone. Dies erkläre die erheblichen Beschwerden mit schmerzhafter
Bewegungseinschränkung gut. Ansonsten sei die Tubercula nun gut eingeheilt. Die
Kopfnekrose habe zum Teil auch zu einer Verletzung des Knorpels auf der
glenoidalen Seite geführt. Er kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin
letztendlich nur noch mit der Implantation einer Schultertotalprothese geholfen
werden könne. Mit einem solchen grösseren Eingriff wäre sie derzeit allerdings
überfordert. Zunächst werde die Wundheilung nach bariatrischem Eingriff abgewartet,
ebenso sei eine rheumatologische Verlaufskontrolle vorgesehen. Bei
anhaltendendem Leidensdruck könnte die Prothesenoperation in der zweiten
Jahreshälfte angegangen werden. Die Beschwerdeführerin würde sich bei Bedarf
melden.
4.3.
Wie erwähnt, lassen sich zwischen der Beurteilung des Kreisarztes
Dr. E____ und den aufgeführten Berichten des behandelnden Dr. F____
hinsichtlich der Befunde, Diagnosen und Therapiemöglichkeiten keine
wesentlichen Unterschiede zwischen den Beurteilungen der beiden Ärzte feststellen.
Es finden sich in den Akten auch sonst keine Hinweise darauf, dass diese in
Frage zu stellen wären. Umstritten ist jedoch, ob der Kreisarzt daraus zu Recht
auf das Erreichen des Endzustandes schloss, ob die Integritätsentschädigung zu
Recht auf 15% festgesetzt wurde und welche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der
Beschwerdeführerin noch zumutbar ist. Da die beiden letzten Fragen von der
Frage der Erreichung des Endzustandes abhängen, ist zunächst darauf einzugehen.
4.4.
4.4.1 Wie unter E. 3.2. ausgeführt, ist die Frage, ob noch
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann oder ob
der medizinische Endzustand eingetreten ist, prognostisch zu beurteilen.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin diese Frage im Zeitpunkt der Verfügung
vom 20. August 2015 verneint und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid
vom 9. August 2017 hat sie diese Einschätzung bestätigt.
In der Zeit zwischen der Verfügung und dem Einspracheentscheid
stellte die D____ Klinik [...] ein Gesuch um Kostengutsprache für eine
Operation der aufgrund des Unfallereignisses vom 13. Juni 2014 verletzten
rechten Schulter (Gesuch vom 26. Oktober 2016, SUVA-Akte 145). Der
behandelnde Dr. F____ der D____ Klinik [...] hatte kurz zuvor eine deutliche
Zunahme der Omarthrose und der Humeruskopfnekrose festgestellt. Er erklärte,
die Beschwerdeführerin wünsche aufgrund ihres Leidensdrucks eine
Schulter-Prothesenoperation. Er könne ihr nur die Implantation einer
sogenannten inversen Schulter-Teilprothese anbieten (Berichte 28. August
2016, SUVA-Akte 138, und vom 5. September 2016, SUVA-Akte 140).
In einer Kreisarztvorlage vom 7. September 2016 (SUVA-Akte 139)
bestätigte Dr. E____, dass die im Bericht von Dr. F____ vom
28. August 2016 geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter
sowie die vorgesehene Schulterprothese auf das Unfallereignis vom 13. Juni
2014 zurückzuführen seien. In der Folge bewilligte die Beschwerdegegnerin das
Kostengutsprachegesuch am 31. Oktober 2016, SUVA-Akte 145). Bezogen
auf diese Ereignisse ging die Beschwerdegegnerin von einem Rückfall aus (vgl.
dazu Beschwerdeantwort, Ziff. 6.2.). Sie stellt sich dementsprechend auf
den Standpunkt, dass dieser Rückfall noch nicht abgeschlossen sei und nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieses beziehe sich auf den Grundfall,
der im August 2015 abgeschlossen worden sei.
4.4.2 Der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann nicht
gefolgt werden. Bei Erhebung einer Einsprache wird das versicherungsinterne
Verwaltungsverfahren gemäss Lehre und Rechtsprechung erst mit dem
Einspracheentscheid abgeschlossen. Deshalb muss die Einspracheinstanz
allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des
Einspracheentscheids mitberücksichtigen (vgl. Kieser,
Art. 52 N 60 und BGE 131 V 407, 412 E. 2.1.2.1. je mit
Hinweisen). Dem entspricht die unter E. 1.2. dargelegte Überprüfungsbefugnis
des Gerichts. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Leistungsanspruch unter
dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen
ist, wenn die versicherte Person während einer leistungsfreien Zeit weiterhin
an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat (Urteile des
Bundesgerichts 8C_185/2008 vom 17. Dezember 2008 E. 4.3 und
8C_433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegnerin hat ‑ wie erwähnt ‑ ihre
Leistungspflicht im Zusammenhang mit der in der zweiten Jahreshälfte 2016
geplanten Schulteroperation mit der Kostengutsprache anerkannt (vgl. auch
E. 4.4.1). Da die Kostengutsprache für die geplante Schulteroperation
während des laufenden Einspracheverfahrens erteilt wurde, hätten diese bzw. die
berichtete Verschlechterung der gesundheitlichen Situation nicht als Rückfall
erfasst werden dürfen, da der Grundfall noch nicht abgeschlossen war. Vielmehr
hätte diese Entwicklung anlässlich des Einspracheentscheides berücksichtigt
werden müssen. Aus diesem Grund kann offen gelassen werden, ob zum Zeitpunkt
der Verfügung vom 20. August 2015 prospektiv von einem Endzustand
ausgegangen werden konnte und musste, auch wenn bereits damals die Implantation
einer Schulterprothese als (letzte) Option in Frage stand, jedoch aus verschiedenen
Gründen hinausgeschoben wurde (vgl. Berichte von Dr. F____ vom
16. April 2015, SUVA-Akte 80, vom 9. Juni 2015, SUVA-Akte 120,
S. 13 f., und vom 30. Juni 2015, SUVA-Akte 94,
S. 1 f.).
Die Beschwerdegegnerin reichte mit der Beschwerdeantwort eine
chirurgische Beurteilung von Dr. I____, Fachärztin FMH für Chirurgie, ein.
Dr. I____ bestätigte darin die kreisärztliche Beurteilung von Dr. E____
betreffend der Erreichung des medizinischen Endzustands im Jahr 2015. Sie
führte weiter aus, zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides habe sich die
Beschwerdeführerin bezüglich der rechten Schulter wieder neu in Behandlung
befunden. Die Zumutbarkeit und der Integritätsschaden seien nach erfolgter
Implantation der geplanten inversen Schulterprothese unter Berücksichtigung
einer abgeschlossenen Rehabilitation neu zu beurteilen. Diese Beurteilung
vermag am Gesagten nichts zu ändern, da die Beschwerdegegnerin ‑ wie gesagt
‑ es jedenfalls unterlassen hat, sich mit der von Dr. I____
bestätigten Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
auseinander zu setzen.
4.5.
Das bedeutet, dass der Unfall vom 13. Juni 2014 bisher nicht
abgeschlossen wurde, sondern stets weiter lief. Dass die Beschwerdeführerin im
Januar 2015 mittels „Rückfallmeldung“ (SUVA-Akte 52) um Kostenübernahme
für die Operation vom 20. Januar 2015 ersuchte, vermag daran nichts zu
ändern, zumal die Beschwerdegegnerin den Fall auch davor noch nicht
abgeschlossen hatte. Damit kann derzeit die Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt
des Fallabschlusses noch nicht festgelegt werden. Auch die
Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. UVG kann erst beim
Fallabschluss festgesetzt werden. Hierzu sei jedoch bemerkt, dass die Bemessung
des Integritätsschadens vor der allfälligen Einsetzung einer Schulterprothese
vorgenommen werden muss. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die Integritätsentschädigung
den körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als solchen ausgleicht und
nicht dessen Auswirkungen auf die Lebensfunktionen und die allgemeine
Lebensgestaltung. Das Bundesgericht geht davon aus, dass die Implantation einer
Prothese die verlorene Gesundheit stets nur behelfsmässig widerherstellen kann
(Urteile des Bundesgerichts 8C_561/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.3.
und U 313/02 vom 4. September 2003 E. 4.3. mit Hinweisen). Insofern
ist der bereits im Juli 2015 durch den Kreisarzt Dr. E____ gemäss
Tabelle 1 der SUVA festgelegte Integritätsschaden von 15% (Beurteilung des
Integritätsschadens vom 9. Juli 2015, SUVA-Akte 99) insofern als
ausgewiesen, als dies als Minimum der auszuzahlenden Integritätsentschädigung
gelten muss.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
5.3.
5.3.1 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der
Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG).
5.3.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zudem in
ihrer Eingabe vom 24. November 2017, die Kosten für den (diesem Schreiben
beigelegten) Bericht von Dr. F____ vom 17. November 2017 in Höhe von
CHF 150.-- seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die Kosten
für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger
zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des
Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4
und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Dasselbe muss auch
für einfache Arztberichte gelten. Der erwähnte Bericht von Dr. F____
vermag am Ergebnis des Verfahrens nichts zu ändern. Das Gericht benötigte
diesen für seine Entscheidfindung nicht. Es rechtfertigt sich demnach nicht,
die Kosten dafür der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die
Parteientschädigung wird daher ohne diese Kosten bemessen.
5.3.3 Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für
anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
reduziert oder erhöht werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Die Mehrwertsteuer betrug bis zum 31. Dezember 2017 8%.
Seit dem 1. Januar 2018 beträgt die Mehrwertsteuer 7.7%. Der erste
Schriftenwechsel fand vorliegend vollständig im Jahr 2017 statt, der zweite im
Jahr 2018. Es ist davon auszugehen, dass der erste Schriftenwechsel, vor allem
unter Berücksichtigung des Aktenstudiums, zeitaufwändiger war. Zudem fiel die
Replik kürzer aus als die Beschwerdeschrift. Daher schätzt das Gericht (mangels
Vorliegens einer Honorarnote) an, dass rund zwei Drittel des Aufwandes für den
vorliegenden Fall im Jahr 2017 anfiel und rund ein Drittel im Jahr 2018. Entsprechend
wird die Mehrwertsteuer aufgeteilt. Somit ist der Beschwerdeführerin für das
Jahr 2017 eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- zuzüglich 8%
Mehrwertsteuer (CHF 176.--) und für das Jahr 2018 ein Honorar von
CHF 1‘100.-- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (CHF 84.70) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 9. August 2017 aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 260.70.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: