Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.110
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
29. Mai 2018 (act. 5) wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an den Zentralen
Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD). Darin rügt er
Rechtsverweigerungen, Rechtsverzögerungen und Willkür der Staatsanwaltschaft,
des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts.
Mit Schreiben
vom 30. Mai 2018 überwies der Zentrale Rechtsdienst die entsprechende Eingabe
an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (act. 3), welche dieselbe am 1. Juni 2018
ihrerseits zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht zukommen liess (act. 1).
Die Staatsanwaltschaft legte ihrem Überweisungsschreiben zusätzlich einen
Entscheid bzw. ein Schreiben vom 19. April 2018 bei, mit welchem eine
Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. April 2018 nicht an die Hand genommen
wurde (act. 2). Am 25. Juni 2018 ging zudem ein Doppel der Eingabe vom 29.
Mai 2018 (act. 5; versehen mit handschriftlichen Notizen) beim
Appellationsgericht ein. Dieses wurde zu den Akten genommen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind
– aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der
Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20
Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der
Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss
Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung
gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der
Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das
nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und gemäss seiner Anzeige Geschädigter
durch die behauptete Rechtsverweigerung in seinen rechtlich geschützten Interessen
verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 in
Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b StPO).
Nach Art. 29
Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung
innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung (in
einem weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der Rechtsverweigerung
(Guidon, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1045; BGE 135 I 6 E.
2.1 S. 9, 134 I 229 E. 2.3 S. 232; AGE BES.2015.173 vom 22. Februar 2016 E.
2.1, BES.2015.59 vom 13. Juli 2015 E. 2.1).
Die vom
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Mai 2018 referenzierten Verfahren
betreffen ein von ihm mit Strafanzeige vom 30. April 2015 initiiertes Strafverfahren
gegen die Verantwortlichen der [...] wegen unwahren Angaben über kaufmännische
Gewerbe, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Erschleichens
einer Leistung, arglistiger Vermögensschädigung sowie Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht. Die Staatsanwaltschaft nahm das
Strafverfahren mit Verfügung vom 21. Mai 2015 nicht an die Hand, da die erwähnten
Straftatbestände bzw. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt waren.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt (BES.2015.72 vom 12. November 2015) und das
Bundesgericht (BGer 6B_1343/2015 vom 14. Januar 2016) wiesen Beschwerden
hiergegen jeweils ab.
Wenn der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 29. Mai 2018 Ausführungen zu Rechtsverweigerungen,
Rechtsverzögerungen und Willkür bezüglich des soeben erwähnten Strafverfahrens
macht, ist er darauf hinzuweisen, dass das entsprechende Verfahren mit
Entscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2016 rechtskräftig entschieden worden
ist und derselbe Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden nicht ein weiteres
Mal unterbreitet werden kann. Die geltend gemachten Rügen können demgemäss
nicht (mehr) gehört werden. Aus denselben Gründen wäre auf eine Beschwerde
gegen das Schreiben bzw. den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 19. April
2018, mit welchem eine erneute Strafanzeige vom 3. April 2018 denselben
Sachverhalt betreffend nicht an die Hand genommen wurde, nicht einzutreten bzw.
wäre die Beschwerde abzuweisen.
Wenn der
Beschwerdeführer sein Schreiben vom 29. Mai 2018 an die Aufsichtsbehörde über
die Staatsanwaltschaft adressiert, ist zu bemerken, dass ein aufsichtsrechtliches
Verfahren subsidiär zu den ordentlichen Rechtsmitteln und daher nicht dazu da
ist, einen ergangenen Entscheids auf formelle oder materielle Mängel hin zu
überprüfen (vgl. AGE DG.2016.23 vom 3. Januar 2017 E. 1.2, DG.2017.49 vom 21. März
2018 E. 1.4.1).
Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1
StPO). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten an den
Beschwerdeführer ist indes umständehalber zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des
Gerichtsgebührenreglement [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten
erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zentraler Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.