Immigration detention confirmed due to risk of absconding

AUS.2018.67Verwaltungsgericht09.07.2018Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A Georgian national whose asylum request had been finally rejected and whose removal had become enforceable challenged the Basel-Stadt Migration Office’s order of immigration detention. The court held that the oral judicial review took place within the 96-hour time limit and that the single judge had jurisdiction. On the merits, the respondent’s repeated failure to cooperate, prior disappearance, return from Austria, and express refusal to return supported a clear risk of absconding. The court found no effective alternative to detention and confirmed the three-month detention as lawful and proportionate.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 2 AuG; Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 and 4 AuG; judicial review of immigration detention: the 96-hour period is satisfied by an oral hearing followed by immediate pronouncement, and detention is permissible where concrete indications show a serious risk of absconding or resistance to enforcement. Such risk is particularly established by prior disappearance, refusal to cooperate in document procurement, non-compliance with official instructions, and a declared unwillingness to return. Detention remains proportionate if no less coercive measure can secure removal; the detainee’s later assurances may be rejected as not credible in light of prior conduct.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.67

URTEIL

vom 9. Juli 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juli 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Georgien stammende A____ reichte im Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Eine Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des Staatssekretariats für Migration wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2017 abgewiesen, womit die Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig wurde. Da er sich weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, wurde er mit Verfügung vom 29. Januar 2018 auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt. Am 12. Februar 2018 gelang es den Behörden, ein Laissez-Passer für A____ erhältlich zu machen. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt vom 16. März 2018 gab der Ausländer an, er sei bereit, in die Heimat zurückzukehren. Ab dem 19. März 2018 war er für die schweizerischen Behörden nicht mehr erreichbar; ab diesem Zeitpunkt nächtigte er auch nicht mehr in der Notschlafstelle. Der für ihn auf den 26. März 2018 gebuchte Flug musste annulliert werden. Am 4. Juli 2018 wurde A____ von den österreichischen Behörden zuständigkeitshalber in die Schweiz zurückgeführt. Bis zum 7. Juli 2018 verbrachte er im Strafvollzug (Umwandlung einer Busse in Haft). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte dem Ausländer am 7. Juli 2017 das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft, wobei er auf seine Wegweisung hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete es eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies es den Ausländer überdies aus der Schweiz weg.

Am 9. Juli 2018 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 7. Juli 2018 im Strafvollzug befunden. Seit dem 8. Juli 2018 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 9. Juli 2018 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Der Beurteilte hätte letztes Jahr nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs in die Heimat zurückkehren müssen. Das hat er nicht getan, er war überdies auch nicht bereit, bei der Beschaffung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Nachdem das Migrationsamt ein Laissez-Passer für ihn hat erhältlich machen können, hat er zugesagt, freiwillig die Rückreise anzutreten. Er hat die ihm gewährte Möglichkeit jedoch dazu missbraucht unterzutauchen. Offensichtlich ist er nach Österreich verschwunden, von wo er an die Schweiz zurückübergeben worden ist. In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Juli 2018 hat er erklärt, er sei nicht bereit, die Heimreise anzutreten. All dies sind deutliche Anzeichen dafür, dass er, wäre er in Freiheit, (erneut) untertauchen würde. Seine Aussage in der heutigen Verhandlung, wonach er, wäre er in Freiheit, einen für ihn organisierten Rückflug pünktlich wahrnehmen würde, ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht glaubwürdig. Die Haft erweist sich vielmehr als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung abzusichern. Angesichts der klaren Untertauchensgefahr und der Mittellosigkeit des Beurteilten sind auch keine milderen Massnahmen wie beispielsweise die Leistung einer Kaution ersichtlich, welche den gewünschten Zweck der Sicherung des Wegweisungsvollzugs erfüllen könnten. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Oktober 2018, rechtmässig und angemessen.

Mitteilung an:

A____

Migrationsamt Basel-Stadt

Staatssekretariat für Migrations

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Schlagwörter

immigration detentionrisk of abscondingremoval enforcementproportionalityjudicial reviewcooperation duty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the immigration detention order was timely reviewed by a judicial authority within 96 hours and whether the court had jurisdiction.

Extrahierter Entscheid

The review hearing and decision on 9 July 2018 complied with the 96-hour requirement, and the single judge of the Appellate Court was competent to review the detention.

Extrahierte Begründung

The respondent had been in criminal custody until 7 July 2018; immigration detention began on 8 July 2018, and the oral hearing with immediate pronouncement on 9 July 2018 met Art. 80(2) AuG.

Kernrechtsfrage

Whether there was a risk of absconding justifying detention to secure removal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The respondent had repeatedly failed to cooperate, had previously absconded, stated he was not willing to return, and his contrary assurances were not credible.

Extrahierte Begründung

Under Art. 76(1)(b) no. 3 and 4 AuG, risk of absconding exists where a foreign national ignores official obligations, obstructs document procurement, disappears, or otherwise shows unwillingness to comply; these indicators were clearly present.

Kernrechtsfrage

Whether less coercive measures could replace detention, and whether the three-month detention was proportionate.

Extrahierter Entscheid

No alternative measure was apparent; given the clear absconding risk and indigence, detention was necessary and proportionate.

Extrahierte Begründung

No bail or similar measure could ensure removal in the circumstances; the detention therefore had to be upheld for the ordered period.

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