Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.164
URTEIL
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey
Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller
und
a.o. Gerichtsschreiber MLaw
Christoph Grüninger
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...]
gegen
Migrationsamt des
Kantons Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001
Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 29. April 2016
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Die türkische Staatsangehörige A____
(Rekurrentin), geboren am [...], heiratete am [...] 2009 den schweizerischen
Staatsangehörigen B____. Sie reiste am [...] 2009 in die Schweiz ein und
erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Am [...] 2013
verstarb der Ehemann der Rekurrentin. In der Folge musste die Rekurrentin ab
dem 1. Oktober 2013 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Nach erfolgter
Abklärung und Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich
Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) aufgrund der länger andauernden
Sozialhilfeabhängigkeit und des erheblichen Sozialhilfesaldos am 10. Juni
2015 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Rekurrentin
aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wie auch das im Verfahren
gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 29. April 2016
mit einer Spruchgebühr in Höhe von CHF 650.– ab.
Dagegen richtet sich der mit Eingaben vom
12. Mai und 19. Juli 2016 erhobene und begründete Rekurs an den
Regierungsrat, mit welchem die Rekurrentin die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des erwähnten Entscheids und die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung beantragt. Eventualiter beantragt sie die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Juli
2016 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 18. August 2016 die kostenfällige Abweisung des
Rekurses wie auch des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung. Mit Eingabe vom 22. August 2016 reichte die Rekurrentin
neue Belege zu ihrer gesundheitlichen Situation ein. Das JSD verzichtete mit
Schreiben vom 8. September 2016 auf eine diesbezügliche Stellungnahme. Mit
Eingabe vom 16. September 2016 replizierte die Rekurrentin und legte
weitere neue Unterlagen zu ihrer gesundheitlichen Situation ins Recht. Auf die
instruktionsrichterliche Verfügung vom 12. Januar 2017 zur Ergänzung der
Akten hin reichte die Sozialhilfe mit Eingabe vom 2. Februar 2017 Belege
über die aktuell der Rekurrentin ausgerichteten Unterstützungsleistungen ein.
Die Rekurrentin ihrerseits legte mit Eingabe vom 7. März 2017 Belege über
ihr aktuelles Erwerbseinkommen und die sie behandelnden Ärzte vor. In der Folge
holte der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. März 2017 amtliche
Erkundigungen bei der Traumatologie des Universitäts-spitals, bei der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspitals, bei der Augenklinik des
Universitätsspitals und bei der Neurologie des Universitätsspitals ein. Die
Kliniken wurden ersucht, dem Gericht aufgrund der vorhandenen Akten über die
Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin aus ihrer jeweiligen fachlichen Sicht zu
berichten. Mit Datum vom 24. März 2017 reichte die Orthopädie und
Traumatologie des Universitätsspitals ihren Austrittsbericht vom 10. Juni
2016 und einen Bericht vom 9. November 2016 ein. Die Augenklinik des
Universitätsspitals legte dem Gericht ihren Bericht vom 4. Mai 2017 am
11. Mai 2017 vor. In der Folge erinnerte der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 19. Juni 2017 die HNO-Klinik und die Neurologie des
Universitätsspitals an die verlangten Arztberichte und ersuchte die Orthopädie
und Traumatologie um Klarstellung ihrer Auskunft. Darauf gingen beim Gericht am
30. Juni 2017 Berichte der Orthopädie und Traumatologie des
Universitätsspitals vom 9. November 2016 und vom 14. Mai 2017 sowie
der Austrittsbericht über den Austritt aus dem Universitätsspital vom
10. Juni 2016 ein. Die HNO-Klinik berichtete mit Schreiben vom
6. Juli 2017. Ein Bericht der Neurologie ging dagegen auch nach erfolgter
Mahnung nicht ein. Zu diesem Beweisergebnis nahm die Rekurrentin mit Eingabe
vom 22. August 2017 unter Einreichung weiterer Unterlagen Stellung. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 28. Juli 2016 sowie
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zu-ständig ist
gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die
Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert, sodass auf diesen einzutreten ist.
1.2 Die Kognition des
Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher
Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschten (BGer 2C_42/2011 vom
23. August 2012 E. 5.3, VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013
E. 1).
1.3 Mit Eingabe vom
22. August 2017 wendet die Rekurrentin, ohne explizit einen entsprechenden
Verfahrensantrag zu stellen, ein, dass ihre persönliche Anhörung angezeigt
erscheine. Sie macht dabei zu Recht keinen Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung des Verwaltungsgerichts geltend. Ein solcher besteht gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101). Ausländerrechtliche Streitigkeiten, insbesondere Verfahren
betreffend Aufenthaltsansprüche von Ausländern, werden von dieser Bestimmung
nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 3.2.1,
2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3.2, 2D_3/2012 vom 2. August
2012 E. 2.3 und 2C_341/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2.4;
VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4 und VD.2012.162 vom
-
Juli 2013 E. 1.2; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im
Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus
eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann auch bloss eine
Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels Zirkulationsbeschlusses
herbeigeführt werden (VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017
E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2.2 und VD.2012.162
vom 1. Juli 2013 E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung der
Rekurrentin wäre nur dann angezeigt, wenn der persönliche Eindruck des Gerichts
von ihr, wie von ihr geltend gemacht wird, für den Verfahrensausgang von
entscheidender Bedeutung wäre (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017
E. 2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
2.1 Mit
dem Tod des Ehemanns der Rekurrentin ist ihr Anspruch auf die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) unbestrittenermassen erloschen. Dieser Anspruch besteht
gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG nach der Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft aber dann weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt (lit. a)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
2.2 Vorliegend ist der
Bestand einer während mindestens drei Jahren bestehenden Ehegemeinschaft
unbestritten. Strittig ist dagegen, ob der Rekurrentin eine erfolgreiche
Integration in der Schweiz attestiert werden kann (Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG).
2.2.1 Nach Art. 77
Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) liegt eine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet
(lit. b). Nach Art. 4 der Verordnung über die Integration von
Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR 142.205) zeigt sich der Beitrag
der Ausländerinnen und Ausländer zu ihrer Integration in Konkretisierung von
Art. 4 AuG namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung
und der Werte der Bundesverfassung (lit. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit den
Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme am
Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d). Weder Art. 77
Abs. 4 VZAE noch Art. 4 VIntA nennen die Kriterien abschliessend. Bei
der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden über
einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Art. 54 Abs. 2 und
Art. 96 Abs. 1 AuG; vgl. BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012
E. 2.2.1 und 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012 E. 3.2, jeweils mit
Hinweisen). Soweit eine ausländische Person beruflich integriert ist, zu keinem
Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen sowie nie gegen die öffentliche Ordnung
verstossen hat und die an ihrem Wohnort gesprochene Sprache beherrscht, müssen
ernsthafte Gründe vorliegen, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen
(BGer 2C_276/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 2.2.3). Daraus folgt e
contrario, dass eine erfolgreiche Integration dann fraglich erscheint, wenn
diese Voraussetzungen im Einzelfall von einer ausländischen Person nicht
erfüllt werden.
2.2.2
2.2.2.1 Vorliegend ist
unbestritten, dass die Rekurrentin seit dem Ableben ihres Ehegatten von der
Sozialhilfe hat unterstützt werden müssen. Bis zum 2. März 2016 hat sich
der Unterstützungssaldo auf CHF 55‘550.20 belaufen. Auch während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sich die Rekurrentin nicht von der
Sozialhilfe ablösen können. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung liegt keine erfolgreiche Integration vor, wenn eine ausländische
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen
abhängig ist (BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3; 2C_895/2015
vom 29. Februar 2016 E. 3.1.1; 2C_ 1125/2014 vom 9. September 2015
E. 3.2.2; 2C_857/2010 vom 22. August 2011 E. 2.3.1; 2C_546/2010
vom 30. November 2010 E. 5.2.3 f.; Hugi Yar, Von Trennungen,
Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die Ehe- und Familien-gemeinschaft,
in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013,
Bern 2013, S. 31 ff., 75 f.).
Auch wenn die Sozialhilfeabhängigkeit
der Rekurrentin erst nach dem Tod ihres Gatten im Jahr 2013 eingetreten ist, so
belegt die nun bereits seit über vier Jahren bestehende Notwendigkeit der
Unterstützung der Rekurrentin ihre mangelnde berufliche und wirtschaftliche
Integration in der Schweiz. Soweit die Rekurrentin zudem geltend macht, bis zum
Tod ihres Ehemannes aufgrund ihres Engagements in dessen Pflege und Betreuung
an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein, so fehlt
dafür jeder Beleg. Hierfür liegt allein eine Bestätigung von […], der
Ernährungsberaterin des verstorbenen Gatten der Rekurrentin, vom
27. August 2015 vor, mit der diese ausführt, die Rekurrentin habe ihren
Ehemann bei der Zubereitung seiner Spezialdiät tatkräftig unterstützt und zu
Konsultationen im Spital begleitet. Daraus kann mit der entsprechenden
Feststellung der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, E. 14) nicht
abgeleitet werden, dass der Rekurrentin die Aufnahme einer (teilzeitlichen)
Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Auch wenn sie seit Mitte November
2013 einen Teil ihres Unterhalts aufgrund eines Einsatzvertrages mit der C____
mit dem Vertragen von Zeitungen selber zu decken vermag und sich daneben
erfolglos um Arbeit bemüht hat, so steht diese erhebliche Unterstützung während
einer substanziellen Zeitdauer ihrer erfolgreichen Integration entgegen.
2.2.2.2 Hinzu
kommt, dass auch bei der sprachlichen Integration der Rekurrentin erhebliche
Defizite bestehen. Die Vorinstanzen haben in diesem Zusammenhang
darauf verwiesen, dass die Rekurrentin zwar mehrere Kursbestätigungen für seit
September 2009 besuchte Deutschkurse ins Recht gelegt habe, mit denen sie im
Jahr 2012 die Stufe A.2.2 erreicht habe. In der Folge habe sie in den Jahren
2013 und 2014 zwei Kurse auf dem Niveau A1 besucht. Damit vermöge sie bei einer
Anwesenheit von mehr als sechs Jahren in der Schweiz keine wesentlichen
sprachlichen Fortschritte zu belegen. Sie sei denn auch für ihre Eingabe an den
Bereich BdM auf die Hilfe ihrer Sprachlehrerin und im Kontakt mit der Sozialhilfebehörde
auf die Übersetzung durch Dolmetscher angewiesen. Aufgrund der seit 1990
bestehenden Hörgeräteversorgung könne dieses sprachliche Defizit auch nicht auf
die bei ihr diagnostizierte Hörproblematik zurückgeführt werden (angefochtener
Entscheid, E. 9 a.E.). Auch darin ist der Vorinstanz zu
folgen. Ergänzend ist ferner festzustellen, dass die Rekurrentin selbst bei
ärztlichen Konsultationen eine Übersetzung benötigte (vgl. Bericht Prof. Dr. [...]
vom 16. Juli 2015).
Die für eine erfolgreiche Integration
erforderlichen Sprachkenntnisse sind am sozio-professionellen Umfeld der
jeweiligen Person zu messen (Hugi Yar,
a.a.O., S. 75). Vorliegend vermag die Rekurrentin aber keine Sprachkompetenz
nachzuweisen, die für eine minimale Teilhabe am gesellschaftlichen und
beruflichen Leben in der Schweiz erforderlich ist. Die Rekurrentin verweist in
diesem Zusammenhang auf ihre hochgradige Schwerhörigkeit. Dem steht aber
bereits die eigene Aussage der Rekurrentin in ihrem Schreiben an den Bereich
BdM vom 5. September 2014 entgegen, wonach sie mit Bezug auf ihre
Arbeitsfähigkeit, obwohl sie auf ein Hörgerät angewiesen sei, keine Probleme
habe (Antwort 4). Trotz bestehender Hörproblematik ist der Rekurrentin gemäss
dem Zeugnis der HNO-Klinik des Universitätsspitals vom 3. September 2014
aufgrund der guten Hörgeräteversorgung prinzipiell jede Arbeit zu 100% möglich.
Infolge dieser Situation ist auch kein Handicap beim Spracherwerb ersichtlich –
mindestens kein gehörbedingtes, was auch aus dem Bericht der HNO-Klinik des
Universitätsspitals vom 8. Januar 2015 folgt. Zu attestieren sind der
Rekurrentin aber immerhin fortgesetzte Bemühungen hinsichtlich des
Spracherwerbs, die sie seit ihrer Einreise in die Schweiz unter Beweis gestellt
hat (vgl. Eingabe vom 22. August 2017, S. 2 ff.).
2.2.3 Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Rekurrentin keine erfolgreiche Integration
für sich in Anspruch nehmen kann und daher keinen Anspruch auf eine
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG besitzt.
2.3 Zu
prüfen ist im Weiteren, ob bei der Rekurrentin ein Härtefall im Sinne von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.
2.3.1 Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG bezwecken die Regelung von Fällen,
bei denen wie vorliegend kein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1
lit. a AuG besteht, sei es wegen der nicht ausreichenden Dauer des Aufenthalts
in der Schweiz während der Ehe oder wegen der nicht ausreichenden Integration,
wobei für die ausländische Person aufgrund der gesamten Umstände nach Auflösung
der Familiengemeinschaft aber dennoch ein Härtefall vorliegt (BGE
138 II 393 E. 3.1 S. 394 f. [Pra 2013 Nr. 2],
137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 und 137 II 1
E. 4.1 S. 7). Diesbezüglich ist die persönliche Situation der
betroffenen Person ausschlaggebend und nicht das öffentliche Interesse an einer
restriktiven Einwanderungspolitik der Kantone. Folglich geht es bloss darum,
den unbestimmten Rechtsbegriff «wichtige persönliche Gründe» auf den Einzelfall
anzuwenden, im Hinblick darauf, dass Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
im Gegensatz zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, einen Anspruch auf
einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz verleiht (BGE 138 II 393
E. 3.1 S. 395, 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348 und
137 II 1 E. 3 S. 5, jeweils mit weiteren Hinweisen;
VGE VD.2013.224 vom 20. August 2014 E. 2.3.1).
Wie das Bundesgericht festgehalten hat,
bildet der Tod des Ehegatten, von dem das Aufenthaltsrecht der ausländischen
Person abhängt, über die in Art. 50 Abs. 2 AuG vom Gesetzgeber
exemplarisch genannten Fälle hinaus einen Umstand, bei dessen Vorliegen ein
weiterer Aufenthalt in der Schweiz geboten sein kann (BGE 138 II 393 E. 3.1
S. 395, 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349 und
136 II 1 E. 5.3 S. 4). Der Tod des Ehegatten stellt aber
keinen Grund dar, der zwingend zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG führt. Zu prüfen ist
vielmehr aufgrund der Umstände des Einzelfalles, ob ein Härtefall vorliegt. Im
Einzelnen sind insbesondere aufgrund der gesamten Umstände vor und während der
Ehe bis zu deren Auflösung durch Tod wie auch der Lebenssituation der
ausländischen Person nach dem Tod ihres Ehegatten der wirkliche Wille der
Ehegatten, die Intensität ihrer Beziehung und die Auswirkungen, die der Tod des
schweizerischen Ehegatten auf das Privat- und Familienleben der ausländischen
Person hat, zu beurteilen (BGE 138 II 393 E. 3.3 S. 396,
137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und 137 II 1
E. 4 S. 7 ff.). Diesbezüglich hat das Bundesgericht erkannt,
dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
die eheliche Verbindung normalerweise so eng und intensiv ist, dass der Tod des
Ehegatten eines der einschneidendsten Ereignisse im Leben des anderen Ehegatten
ist und sich umso schwerwiegender und ernsthafter auswirkt, wenn dieser in
einem migrationsrechtlichen Zusammenhang steht. Das Bundesgericht hat seine
Rechtsprechung deshalb dahingehend präzisiert, dass eine Vermutung besteht, der
Tod des schweizerischen Ehegatten stelle einen wichtigen persönlichen Grund
dar, der im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren
Aufenthalt des andern Ehegatten in der Schweiz erforderlich macht, ohne dass
nachfolgend zu untersuchen ist, ob dessen soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Vermutung kann aber unter
Hinweis auf besondere Umstände des Einzelfalls, welche Zweifel an den
Heiratsgründen und der Tiefe der Beziehung zwischen den Ehegatten aufkommen
lassen, widerlegt werden. Dazu können die Behörden aufzeigen, dass besondere
Umstände an der Echtheit der ehelichen Beziehung zwischen den Ehegatten
zweifeln lassen. Wie das Bundesgericht erkannt hat, ist dies beispielsweise
dann der Fall, wenn eine ausländische Person einen schweizerischen Ehegatten
heiratet, von dem sie weiss, dass er schwer krank ist und nur noch kurz zu
leben hat, um sich dann missbräuchlich auf die Todesfolgen zu berufen, oder
wenn die ausländische Person vor dem Todesfall ein Trennungs- oder
Scheidungsverfahren eingeleitet hat, oder auch, wenn die ausländische Person
ihren schweizerischen Ehegatten vor dem Tod verlassen hat, was nahelegt, dass
im Zeitpunkt des Todes keine Ehegemeinschaft mehr bestanden hat (BGE
138 II 393 E. 3.3 S. 396; VGE VD.2013.224 vom
20. August 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Vorliegend ist
anerkannt, dass solche Umstände des Einzelfalls, welche der Vermutung des
Bestandes eines wichtigen Grundes für den Verbleib in der Schweiz nach dem Tod
des Ehegatten entgegenstehen könnten, nicht vorliegen. Es kann somit davon
ausgegangen werden, dass mit dem Tod des Ehegatten ein wichtiger persönlicher
Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 12).
2.4 Die Vorinstanz hat
aber erwogen, dass der Anspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
aufgrund des Vorliegens des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss
Art. 62 lit. e in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 lit. b
AuG erloschen ist (angefochtener Entscheid, E. 15).
2.4.1 Die Voraussetzungen für
die Erfüllung des Widerrufsgrundes wegen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG decken sich nicht mit den Kritieren
für den Sozialhilfebezug im Zusammenhang mit der Prüfung der wirtschaftlichen
Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (BGer 2C_289/2016
vom 28. April 2016 E. 2.2). Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2
lit. b AuG kann die zuständige Behörde die Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung verweigern, wenn die ausländische Person oder eine
Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (BGer
2C_406/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 3.4, 2C_150/2011 vom 5. Juli
2011 E. 2.6, 2C_422/2010 vom 16. September 2010 E. 2.1.1).
Allerdings ist auch im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG der Grundsatz
der Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Lande zu berücksichtigen sind (BGer
2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1).
Mit dem Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit soll in erster Linie eine
künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt vermieden werden. Zu dessen
Annahme bedarf es daher auf der Basis der aktuellen Verhältnisse einer
konkreten Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit (BGer 2C_900/2014 vom
16. Juli 2015 E. 2.2 und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011
E. 2.3.1). Zur Abschätzung dieser Gefahr ist dabei auf die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abzustellen. Nach der
Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete
Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf
Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom
4. Juni 2015 E. 3.2, 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4
und 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in
Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen
erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015
E. 3.2 mit Hinweisen auf BGE 122 II 1
E. 3c S. 8 und BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1).
2.4.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich auf den bereits mehr als zwei Jahre dauernden
Sozialhilfebezug hingewiesen und erwogen, die Rekurrentin erziele bloss ein
Erwerbseinkommen von CHF 728.50. Ohne erhebliche Steigerung ihrer
Arbeitskraft könne sie ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten. Eine
Ablösung von der Sozialhilfe sei nach Auskunft der Sozialhilfebehörde nicht
absehbar. Sie habe in ihrer Heimat nach der Primarschule keine weitere
schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und in einer Plastikfabrik
gearbeitet. Vor diesem Hintergrund und aufgrund ihrer unterbliebenen
Erwerbstätigkeit während der Dauer der Ehe dürfte ihr ein Wiedereinstieg in den
Arbeitsmarkt schwer fallen. Immerhin habe sie mit dem Arbeitsvertrag mit der C____
bewiesen, dass dies nicht unmöglich sei. Andererseits vermöge sie nicht zu
belegen, durch die Pflege ihres verstorbenen Gatten gehindert worden zu sein,
am Arbeitsleben teilnehmen. Zudem vermöge sie auch keine umfangreichen
Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Es sei daher davon auszugehen, dass die
Rekurrentin langfristig und erheblich auf die Unterstützung durch die
Sozialhilfe angewiesen sein werde. Ihr Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AuG sei daher gemäss Art. 51
Abs. 2 lit. b AuG erloschen (angefochtener Entscheid, E. 14).
2.4.3 Hierzu
nimmt die Rekurrentin nicht spezifisch Stellung. In anderem Zusammenhang macht
sie geltend, die Sozialhilfeunterstützung stehe in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Tod ihres Ehemannes. Der Umstand, der auf einen tragischen
Schicksalsschlag zurückgehe, könne ihr nicht entgegengehalten werden, zumal sie
sich intensiv um Arbeit bemühe (Rekursbegründung, S. 5 f.). Solche
erfolglosen Bemühungen belegt sie mit ihrer Eingabe vom 22. August 2017.
Implizit bezieht sie sich damit auf den Grundsatz, dass auch im Rahmen von
Art. 62 lit. e AuG das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und
vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im
Lande zu berücksichtigen seien (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015
E. 2.3 mit Hinweisen auf Botschaft zum AuG, BBl 2002 3809 f.;
Amtl. Bull. 2004 N 1088 f.). So soll etwa nicht allein
Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten zum Widerruf
führen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_1228/2012
vom 20. Juni 2013 E. 2.2; Botschaft zum AuG, a.a.O., 3809 f.).
2.4.3.1 Die
Höhe der bisher bezogenen Leistungen erscheint gerade auch zusammen mit der in
Zukunft noch zu erwartenden Höhe der Unterstützung der Rekurrentin zwar substantiell.
Die Unterstützung ist in jüngerer Zeit allerdings zurückgegangen. Die
Rekurrentin arbeitet in einem Teilpensum bei der Firma C____. Sie verträgt
Zeitungen und erzielt so gemäss ihren eigenen Angaben ein monatliches Einkommen
um die CHF 700.–. Dieses ist teilweise nachgewiesenermassen auch höher
(vgl. Verfügung der Sozialhilfe vom 8. August 2017; act. 23/15). Mit
diesem Einkommen und der Verringerung ihrer Wohnkosten durch den Umzug in eine
Wohngemeinschaft konnte sie die monatliche Unterstützung durch die Sozialhilfe
etwa im Monat August 2017 auf unter CHF 800.– reduzieren
(act. 23/15).
2.4.3.2 Die
Rekurrentin ist erst als Folge des Todes ihres Ehemannes auf Unterstützung
angewiesen gewesen. Zuvor vermochten die Ehegatten ihren Unterhalt mit dem
Einkommen des Ehemannes ohne öffentliche Unterstützung zu bestreiten. Es
bestand für die Rekurrentin daher insoweit keine Notwendigkeit einer früheren
wirtschaftlichen Integration in der Schweiz. Andererseits vermochte die
Rekurrentin aber wie ausgeführt auch nicht zu belegen, während der Dauer ihrer
Ehe aufgrund der Pflege und Betreuung ihres Gatten an der Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit gehindert gewesen zu sein. Ihre Unfähigkeit, sich nach seinem
Tod selber zu unterhalten, beruht daher zwar zweifellos auf diesem Schicksal,
mit dem ihr ihre Versorgungsgrundlage genommen worden ist. Sie liegt aber auch
in ihrer mangelnden wirtschaftlichen Integration während der Dauer ihrer Ehe
begründet (vgl. dazu BGer 2C_562/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 3.1.1),
zumal ihr selbst neben umfangreichen Betreuungsaufgaben – welche sie gerade
nicht substantiiert zu belegen vermag – nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bezüglich alleinerziehender Elternteile zumindest eine teilweise
Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre (dazu BGer 2C_218/2016 vom
9. August 2016 E. 3.2.2.2).
2.4.3.3 Strittig
ist, inwieweit die Notwendigkeit ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe auf
gesundheitliche Einschränkungen der Rekurrentin zurückgeht. Merkwürdig mutet in
diesem Zusammenhang die Haltung der Rekurrentin an, den Migrationsbehörden
ärztliche Belege über ihre gesundheitliche Situation nur sehr selektiv zukommen
lassen zu wollen. Selbstverständlich ist die Rekurrentin Herrin über ihre Gesundheitsdaten.
Es trifft sie aber gleichzeitig eine Mitwirkungs-obliegenheit im Verfahren. Gemäss
Art. 90 AuG sind Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen namentlich zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl.
VGE VD.2012.102 vom 4. April 2013 E. 2.2). Falls bestimmte
Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich
Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien
sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung
oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken. Werden in einem Rekurs blosse
Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus
eigene Nachforschungen anzustellen (vgl. statt vieler VGE VD.2013.46 vom
27. November 2013 E. 3.5 mit Hinweisen).
Dies gilt gerade auch für gesundheitliche Tatsachen, sind diese doch aufgrund
ihres höchstpersönlichen Charakters anders meist gar nicht zu erheben. Aus
der daraus resultierenden Verpflichtung der Rekurrentin, an der Feststellung
des Sachverhalts von Gesetzes wegen mitzuwirken, ergibt sich auch die
Beweislast für den Nachweis von Umständen, aus denen sie Ansprüche ableiten
möchte (VGE VD.2009.653 vom 12. Januar 2010 E. 3.5 mit Hinweisen
auf VPB 41 [1977] Nr. 36 und VGE 784/2006 vom 18. Januar 2007).
Trotz dieser Ausgangslage hat der Instruktionsrichter im vorliegenden Verfahren
nach erfolgter Nachreichung der notwendigen Entbindungserklärungen aber
ergänzende Auskünfte eingeholt.
2.4.3.4 Die
Rekurrentin beruft sich auf ein Hörproblem. Ein solches besteht zweifellos,
leidet die Rekurrentin doch gemäss der im Zusammenhang mit ihrer letztmals im
Jahr 2014 durchgeführten Untersuchung erfolgten amtlichen Auskunft der
Hals-Nasen-Ohren-Klinik des Universitätsspital vom 6. Juli 2017 an einem
hochgradigen beidseitigen Hörverlust. Die Rekurrentin sei aber mit ihrer
Hörgeräteversorgung zufrieden gewesen, sodass ihr im Jahr 2014 keine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Dies entspricht denn auch dem eigenen
Schreiben der Rekurrentin vom 5. September 2014, worin sie
bei bestehender Hörgeräteversorgung eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit
explizit verneint hat. Zu Recht verweist die Vorinstanz auch auf das
Arztzeugnis der HNO-Klinik des Universitätsspitals vom 3. September 2014,
mit dem der Rekurrentin aufgrund der guten Hörgeräteversorgung eine
vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für „prinzipiell jede Arbeit“ attestiert wird.
Die Orthopädie und Traumatologie des
Universitätsspitals diagnostiziert der Rekurrentin einen Status nach einer am
10. Juni 2016 vorgenommenen Arthroskopie des Knies rechts mit medialer
Meniskusnaht, MPFL-Plastik und lateral lengthening sowie eine chronische
Patellainstabilität rechts mit multiplen Luxationen und medialer Meniskusläsion
(Vorderhorn). Die Rekurrentin habe berichtet, fünf Monate nach dem Eingriff
wieder vollständig ihrer Tätigkeit nachgehen zu können. Sie gebe aber leichte
Hypästhesien in den Händen vor allem bei Überkopfarbeit an, die mit einer
Schwindelsymptomatik einhergingen. Diesbezüglich wird um die Überweisung in die
Neurologie gebeten. Gemäss drei eingereichten ärztlichen Zeugnissen wurde der Rekurrentin
infolge dieser Operation eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für die Zeit
vom 10. Juni bis zum 18. September 2016 und eine 50 %-ige
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 19. September bis zum 2. Oktober
2016 attestiert (act. 4/11 und act. 10/1 und 2). Mit einem Bericht
der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals vom 9. November
2016 wird der Rekurrentin eine „Arbeitsunfähigkeit 100%“ attestiert. Gemäss dem
Bericht der Orthopädie und Traumatologie des Universitätsspitals vom 14. Mai
2017 klagte die Rekurrentin über gelegentliche Schmerzen am rechten Kniegelenk
im Bereich der Operationsnarbe, welche aber durch Massieren zurückgingen.
Ferner berichtete sie über Ameisen-laufen im Bereich der Operationsnarbe.
Schliesslich wird auf einen zufrieden-stellenden Verlauf und die Tätigkeit der
Rekurrentin als Zeitungsausträgerin an Wochenenden verwiesen. Eine Nachfrage
des Instruktionsrichters, wie die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit
trotz der Feststellung, dass sie „vollständig ihrer Tätigkeit“ nachgehen könne,
zu verstehen sei, wurde von der Klinik weder konkret noch nachvollziehbar
beantwortet.
Ebenfalls nicht weiter abgeklärt werden
konnte trotz entsprechender amtlicher Erkundigung die Bedeutung des
diagnostizierten Verdachts auf eine syndromale Erkrankung. Soweit diese mit
einer kongenitalen Hypakusis (Schwerhörigkeit) verbunden ist, können daraus
aufgrund der Feststellung der HNO-Klinik vom 6. Juli 2017 zwar keine
Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezogen werden.
Demgegenüber liegen aber für den von der Neurologischen Klinik weiter
untersuchten Flapping Tremor der linken Hand als Folge dieser syndromalen
Erkrankung aufgrund der unterbliebenen Mitwirkung dieser Klinik im vorliegenden
Verfahren keine näheren Angaben und Aussagen über eine damit allenfalls
verbundene Arbeitsunfähigkeit vor.
Die Augenklinik des
Universitätsspitals diagnostiziert der Rekurrentin mit Bericht
vom 4. Mai 2017 episodische Migräne mit visueller Aura,
einen Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, und unklare
Schwindelepisoden ohne okuläres Korrelat, anamnestisch wahrscheinlich bei
Migräne und Blutdruckspitzen. Es wird festgestellt, dass bei der Rekurrentin
eine Arbeitsfähigkeit gegeben sei mit Einschränkungen, da Arbeiten auf Gerüsten
und Leitern aufgrund fehlender Stereofunktion nicht möglich seien.
Keine Rückschlüsse auf eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lassen sich aus dem replicando eingereichten
Bericht der Kardiologie des Universitätsspitals vom 2. Oktober 2015
(act. 23/14) ziehen.
2.4.3.5 Aufgrund
dieser ärztlichen Berichte steht fest, dass die Rekurrentin an verschiedenen
gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Diese und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit der Rekurrentin können aber nicht abschliessend geklärt
werden. Die entsprechende Beweislosigkeit wirkt sich zwar grundsätzlich zum
Nachteil der beweisbelasteten Rekurrentin aus. Zu beachten ist aber, dass die
Beweislosigkeit zu einem Teil auch auf die unterbliebene Mitwirkung
öffentlicher Spitäler zurückgeht. Diese Beweislosigkeit kann der Rekurrentin –
auch aufgrund der in Spitälern vergleichsweise erhöhten Wechselkadenz des
Personals – nach Treu und Glauben nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern
2010, Art. 90 AuG N 6).
2.4.4 Zusammenfassend
ist daher aufgrund dieses Beweisergebnisses festzustellen, dass die bloss
teilweise Fähigkeit der Rekurrentin, für ihren Existenzbedarf selber zu sorgen,
nicht auf ein schuldhaftes Verhalten der Rekurrentin zurückgeführt werden kann.
Sie kann mit der nur mangelhaften Sprachkompetenz, der eingeschränkten
Arbeitsfähigkeit und der gesamten Lebenssituation der Rekurrentin nach dem Tod
ihres sie nachziehenden Gatten erklärt werden. Trotz dieser Einschränkungen ist
sie erwerbstätig und bemüht sich um den heute für sie wichtigen Spracherwerb.
Vor diesem Hintergrund wie auch ihren Bemühungen, den Umfang der notwendigen
Unterstützung zu minimieren, erscheint der Entzug der Aufenthaltsbewilligung
infolge ihrer aktuellen Unterstützung durch die Sozialhilfe im heutigen
Zeitpunkt als unverhältnismässig. Mit dem Gesagten
sind die Voraussetzungen zur Annahme der Verhältnismässigkeit des
Widerrufsgrunds des Art. 62 lit. e AuG insgesamt zu verneinen. Der
Rekurs ist somit gutzuheissen und die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin
nochmals zu verlängern. Von der Einholung einer vorgängigen Zustimmung des
Staatssekretariats für Migration (SEM) gemäss Art. 99 AuG,
Art. 85 Abs. 1 VZAE und Art. 4 lit. d der Verordnung
des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen
Bewilligungen und Vorentscheid (SR 142.201.1) ist im Rechtsmittelverfahren
zu verzichten (BGE 141 II 169 E. 4.3 ff.
S. 174 ff.). Sollte sich aber zeigen, dass die Rekurrentin inskünftig
keine nachweisbaren Anstrengungen mehr unternimmt, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten die Unabhängigkeit von der Sozialhilfe zu wahren, ihre
Arbeitsfähigkeit auszuschöpfen und ihr Arbeitspensum nach Möglichkeit zu
steigern, so müsste sie in Zukunft mit einer Verweigerung einer späteren
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung rechnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind
keine Gerichtskosten zu erheben. Die Vor-instanz ist zudem zu verpflichten, der
Rekurrentin eine Parteientschädigung auszurichten. Bei deren Berechnung kann
auf die Honorarnote ihres Vertreters abgestellt werden. Soweit darin aber ein
Stundenansatz von CHF 280.– für den Aufwand ihres Vertreters und von
CHF 200.– für die von diesem beigezogenen Substitution zur Anwendung
gebracht wird, können diese Ansätze nicht übernommen werden. Praxisgemäss kommt
für den Aufwand eines Advokaten ein Überwälzungstarif von CHF 250.– zur
Anwendung. Für Volontäre beträgt das Honorar gemäss § 14 Abs. 2 der
baselstädtischen Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte (HO,
SG 291.400) ein Drittel bis zwei Drittel dieses anwendbaren
Stundenansatzes. Daraus folgt für den Aufwand des Vertreters von 1,42 Stunden
ein Honorar von CHF 355.– und für die von der Substitution aufgewandten
26,42 Stunden ein Honorar von CHF 4‘227.20. Mit den ausgewiesenen Auslagen
von CHF 456.50 resultiert ein Honorar von CHF 5‘038.70 zuzüglich
8 % MWST aufgrund der vor dem 1. Januar 2018 erbrachten Leistungen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses
wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und wird die Sache an das
Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Rekurrentin wird
zulasten des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 5‘038.70, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 8 % MWST von CHF 403.10, zugesprochen.
Mitteilung an:
Rekurrent
Regierungsrat
Justiz-
und Sicherheitsdepartement
Staatssekretariat
für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Christoph Grüninger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den
Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30
Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.