Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23.
April 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. S. Khan
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.225
Verfügung vom 19. Oktober 2017
Aufgabe der
Depressionsrechtsprechung, abstellen auf psychiatrisches Gutachten
Tatsachen
I.
a) Die 1972 geborene Beschwerdeführerin wuchs in der Türkei in
ländlicher Umgebung auf, wo sie weder die Schule besuchte noch einen Beruf
erlernte. Im Alter von 19 Jahren reiste sie in die Schweiz ein und verheiratete
sich daraufhin hier mit einem Landsmann. 1999 und 2000 wurden die beiden Kinder
der Ehegatten geboren und ihm Jahr 2010 trennte sich die Beschwerdeführerin von
ihrem Ehemann (vgl. Anmeldeformular, IV-Akte 1). Seit ihrer Heirat bis zur
Aufgabe der Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Jahr 2013 war die
Beschwerdeführerin in wechselndem Ausmass für verschiedene Arbeitgeber als
Reinigungsmitarbeiterin tätig. Ab Juni 2013 attestierte der behandelnde Rheumatologe,
Dr. med. C____, der Beschwerdeführerin aufgrund einer verminderten
Rückenbelastbarkeit für diese Art von Arbeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit (vgl. dessen Bericht vom 27. Februar 2014, IV-Akte 14).
b) Im Januar 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Die
Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen medizinischer und erwerblicher
Art ein und führte im März 2015 eine Abklärung im Haushalt der
Beschwerdeführerin durch (Bericht vom 1. April 2015, IV-Akte 46). Im Sommer
2016 wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag der Beschwerdegegnerin
bidisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch begutachtet (Gutachten Dr. med. D____
und Dr. med. E____ vom 3. August 2016, IV-Akte 77). Nachdem sich der RAD zum
Gutachten hatte vernehmen lassen (vgl. Stellungnahmen vom 25. Oktober 2016
[IV-Akte 83], vom 18. November 2016 [IV-Akte 84] und vom 22. November 2016
[IV-Akte 85]) stellte sie der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 26. Januar
2017 (IV-Akte 86) in Aussicht, das Leistungsbegehren mangels Erreichen einer
dauerhaften Einschränkung der Leistungsfähigkeit von mindestens 40% abzuweisen
(IV-Akte 86). Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die
Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Einsprache vom 27.
März 2017, IV-Akte 92). Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Einsprache erneut
dem RAD (Berichte vom 16. Mai 2017 [IV-Akte 96] und vom 5. Oktober 2017
[IV-Akte 100]) und erliess am 19. Oktober 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 102).
II.
Weiterhin vertreten durch den Advokaten B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 23. November 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19.
Oktober 2017 und ersucht um deren Aufhebung und um Rückweisung der Sache an die
Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invaliditätsgrades, eventualiter zur
Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. März 2018 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Beschwerdeanträgen vollumfänglich fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. April 2018 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2017 lehnt die Beschwerdegegnerin
einen Rentenanspruch im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine vom
psychiatrischen Teilgutachter attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 50% aufgrund einer depressiven Störung leichten bis mittleren Ausmasses
vermöge rechtsprechungsgemäss keine Invalidität zu begründen. Die somatisch
bedingte Einschränkung von 20% erreiche die erforderliche Erheblichkeitsgrenze
nicht. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird vor dem Hintergrund
der inzwischen mit BGE 143 V 418 eingeleiteten Rechtsprechungsänderung
argumentiert, laut Gutachten sei nur von leicht ausgeprägten diagnoserelevanten
Befunden und von erheblichen Psychosozialen Belastungsfaktoren auszugehen, die
vom Gutachter zu stark gewichtet worden seien. Nach Prüfung der
Standardindikatoren sei eine gesundheitlich begründete Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 50% nicht ausgewiesen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei vollumfänglich auf das
bidisziplinäre Gutachten abzustellen, die daran vom RAD erhobene Kritik vermöge
nicht zu überzeugen.
3.1.
Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
ATSG) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind. Bei einen Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht
Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
auf eine halbe Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) bewirken. Die
Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens setzt grundsätzlich eine lege
artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte
psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts
8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November
2015 E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch
nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Störungen definiert das
für somatoforme Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren
systematisierte Indikatoren (BGE 141 V 281), die - unter Berücksichtigung
leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von
Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits - erlauben, das tatsächlich
erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 4.2.3. mit Hinweis auf BGE 143 V 418).
3.3.
3.3.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die
Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen
und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE
140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.3.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a) und
ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des
BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Die Rechtsprechung
erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar,
Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte
darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2;
135 V 465, 470 E. 4.4). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher
Abklärungen - zu denen die RAD-Berichte gehören - kann dann nicht abgestellt
werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, E. 5.2; Urteil des BGer 8C_839/2016 vom
12. April 2017 E. 3.2).
4.1.
Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung sind die zentralen medizinischen
Unterlagen zu beleuchten.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin klagt über seit 2013 verstärkte,
chronische und therapierefraktäre lumbalbetonte ausstrahlende Rückenbeschwerden
sowie Gelenkschmerzen, insbesondere Knieschmerzen. Der behandelnde Rheumatologe
Dr. med. F____, attestiert ihr bei Diagnosen eines chronischen
lumbalspondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der LWS mit
insbesondere Ostoechondrosen LWK3/4 bis LWK5/SWK1, kleiner foraminal links
liegender DH LWK 4/5 mit intermittierender Irritation der Wurzel sowie St.n.
PDA in Höhe L4/5 am 27.09.2013 und einem dringenden Verdacht auf eine
somatoforme Schmerzstörung, für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin ab
Juni 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine leidensangepasste Arbeit
könne die Beschwerdeführerin im Umfang von 50% ausüben (Bericht vom 21. Mai
2015, IV-Akte 51).
Der rheumatologische Teilgutachter, Dr. med. D____, stellt (1.)
eine mediale rechtsbetonte Gonarthrose bds. und Femoropatellararthrose rechts
(ICD-10: M17.0), (2.) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
(ICD-10: M54.5) mit Chondrosen LWK3/4 bis LWK5/SWK1, diskreter Discusprotrusion
L4/5 und L5/S1, kleiner links bis foraminal reichender Discushernie L4/L5 mit
Wurzelkontakt L4 links ohne Kompression, leichtgradigen bilateralen
Spondylarthrosen L4/L5 und L5/S1, sowie eine Wirbelsäulenfehlform und
Fehlhaltung und eine hochgradige muskuläre Insuffizienz vom Beckengürteltyp,
eine Schmerzausweitung in ein unspezifisches generalisiertes Schmerzsyndrom,
Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung sowie (3.) ein metabolisches
Syndrom mit arterieller Hypertonie, Diabetes mellitus Typ IIb und einer
Adipositas per magna (BMI 41) fest. Zusammenfassend erachtet er den Schweregrad
des Leidens als leichtgradig und weist auf deutliche Diskrepanzen zwischen
geklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden hin. Dennoch bezeichnet er
schwere und repetitive mittelschwere körperliche Arbeiten als nicht mehr
zumutbar. Die initial ab Mai 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit in angestammter
mittelschwerer Tätigkeit als Raumpflegerin sei nachvollziehbar. Aus rein
musculo-skelettaler Sicht bestehe jedoch für leichte Arbeiten keine
Einschränkung. Hingegen könne aufgrund der schlecht eingestellte
Stoffwechsellage und der damit einhergehenden Verlangsamung eine
Leistungseinschränkung von 20% angenommen werden. Diese Beurteilung gelte ab
dem Zeitpunkt der Begutachtung (1. Juni 2016) und stehe in einer gewissen
Diskrepanz zur Beurteilung durch den behandelnden Rheumatologen, der von einer
50%igen Einschränkung für angepasste Arbeiten ausgegangen sei. Wahrscheinlich
habe es sich bei dessen Beurteilung um eine nicht rein somatische Beurteilung gehandelt
(IV-Akte 77 S. 8ff.).
4.2.2. Der psychiatrische Teilgutachter, Dr. med. E____,
diagnostiziert eine depressive Störung leichten bis mittleren Ausmasses
(ICD-10: F32.0) und eine Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren (ICD-10: F45.41). Im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern stelle
er nicht die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung, da doch einige
körperlich erklärbare Befunde vorhanden seien. Andererseits bestehe eine
psychosozial belastende Situation, welche die Schmerzententwicklung begünstige.
Das Ausmass der mittelgradig depressiven Störung könne er zwar einigermassen
nachvollziehen. Zum Begutachtungszeitpunkt müsse er den Befund jedoch relativieren,
da Hinweise auf eine Verdeutlichung vorhanden seien. Er nehme daher eher eine
leichte depressive Störung an. Aufgrund der depressiven Störung und unter
Berücksichtigung der eher geringen Ressourcen lasse sich eine 50%ige
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche Tätigkeiten begründen, wobei
diese seit der Aufnahme der psychologischen Therapie im Mai 2014 in diesem Ausmass
bestehe (IV-Akte 77 S. 22ff.).
4.2.3. Im Rahmen der Konsensbeurteilung kommen die Gutachter
zusammenfassend zu einer ab Juli 2016 (Zeitpunkt des Gutachtens) bestehenden
50%igen Einschränkung auch für körperlich leichte Tätigkeiten. Bis dahin habe
ab Mai 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit gegolten (IV-Akte 77 S. 27).
4.3.
4.3.1. Auf das rheumatologische Teilgutachten ist nach Ansicht des RAD
im Wesentlichen abzustellen, insbesondere auf die darin erhobenen Befunde und
die Gründe für die Reduktion der Arbeitsfähigkeit. Hingegen anerkennt der RAD
eine somatisch begründete vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für jegliche
Arbeiten nur während der Monate Juni und Juli 2013 an. Bis Ende 2013 habe die
Einschränkung für sämtliche Tätigkeiten noch 50% betragen und ab Januar 2014
geht der RAD für die angestammten Beschäftigung - die nach Aussagen der Beschwerdeführerin
praktisch nur leicht körperlich belastende Arbeiten umfasst habe - von einer
20%igen Verminderung aus. Eine leidensangepasste leichte Arbeit ist nach
Ansicht des RAD ab Januar 2014 aus somatischer Sicht uneingeschränkt zumutbar (Aktennotiz
vom 25.Oktober 2016, IV-Akte 83).
4.3.2. Am psychiatrischen Teilgutachten wird von Seiten des RAD
keine grundsätzliche Kritik geübt. Hingegen kann der RAD-Psychiater dem
Gutachter unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach eine
leichte bis mittelgradige depressive Störung keine Invalidität begründe,
bezüglich Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht folgen. Die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung sei nicht ausreichend ausgeprägt, um für sich
alleine oder in Kombination mit der depressiven Störung eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu begründen. Die Prüfung der Standardindikatoren führe zu
keinem anderen Ergebnis. Folglich könne mangels Schwere der Erkrankung
psychiatrisch bedingt keine Arbeitsunfähigkeit anerkannt werden. Die
Ressourcenaktivierung werde in erster Linie durch invaliditätsfremde Gründe
negativ beeinflusst (Stellungnahmen vom 18. November 2016, IV-Akte 84 und vom
5. Oktober 2017, IV-Akte 100). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bringt die Beschwerdegegnerin vor, auch nach Durchführung der Standardindikatorenprüfung
infolge der mit BGE 143 V 418 aufgegebenen Depressionsrechtsprechung sei am
ablehnenden Entscheid festzuhalten. Die vorliegenden diagnoserelevanten Befunde
seien nur leichtgradig ausgeprägt und stünden erheblichen psychosozialen
Faktoren gegenüber. Der Gutachter habe bei seiner Beurteilung nicht ausreichend
differenziert und bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit zu einem wesentlichen
Teil invaliditätsfremde Faktoren erfasst (vgl. Beschwerdeantwort).
4.3.3. Abweichend vom Gutachten beurteilt der RAD die
Beschwerdeführerin demnach ab Januar 2014 für eine angepasste Arbeit als
uneingeschränkt arbeitsfähig und gesteht ihr in der angestammten Tätigkeit als
Raumpflegerin eine Einschränkung von 20% zu. Damit könne mangels Vorliegen
einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch kein Rentenanspruch entstanden sein (Verfügung vom 19.
Oktober 2017, IV-Akte 102).
4.4.
4.4.1. Die vom RAD in somatischer Hinsicht vorgenommene Abstufung
der Arbeitsunfähigkeit ist nicht nachvollziehbar und es ist kein Grund
ersichtlich, vom lege artis erstellten rheumatologischen Fachgutachten
abzuweichen.
4.4.2. Gleiches gilt für die psychiatrische Beurteilung. Wie
die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, hat das Bundesgericht mit Urteil 143
V 418 seine bisherige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren
Depressionen, wonach diese einzig dann als invalidisierende Krankheiten in
Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (vgl. BGE 140
V 193 E. 3.3), aufgegeben. Gemäss der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung
ist bei leichten bis mittelschweren depressiven Störungen, wie bei jeder
geltend gemachten gesundheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit, im Einzelfall danach
zu fragen, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt, wobei
eine leistungs-, insbesondere rentenbegründende Invalidität eine lege artis
gestellte Diagnose voraussetzt. Denn gerade mit Blick darauf, dass auch bei
einem depressiven Leiden soziale Belastungen, die direkt negative funktionelle
Folgen zeitigen, auszuklammern sind, setzt die vorzunehmende Abgrenzung zu
reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungen eine
nachvollziehbare Diagnosestellung voraus. Das ist vorliegend unbestrittenermassen
geschehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nimmt Dr. med. E____
zudem die invaliditätsfremden Faktoren und aggravatorischen Komponenten
durchaus wahr (vgl. IV-Akte 77 S. 20) und weiss sehr wohl zwischen den gesundheitlichen
Aspekten des Störungsbildes und den psychosozialen Anteilen zu differenzieren
(vgl. IV-Akte 77 S. 23ff.). Anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach
BGE 141 V 281 erbringt er auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Nachweis
einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Das in jeder
Hinsicht lege artis erstellte psychiatrische Teilgutachten Dr. med. E____ erlaubt
damit eine schlüssige Beurteilung, auch im Lichte der Standardindikatoren. Entgegen
der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist die im Gutachten formulierte
Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit deshalb zu übernehmen. Eine davon losgelöste
juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens
- wie das die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vornimmt - hat
nicht stattzufinden (Urteil BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 4.2.5.).
4.4.3. Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der obigen
Ausführungen aus gesamtmedizinischer Sicht ab Mai 2013 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit und ab dem Gutachtenszeitpunkt eine 50%ige
Leistungsfähigkeit für körperlich adaptierte leichte Tätigkeiten. Damit erfüllt
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b) IVG.
5.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 19. Oktober
2017 in Gutheissung der vorliegenden Beschwerde aufzuheben und die Sache zur
Prüfung der erwerblichen Auswirkungen und zum Erlass eines Rentenentscheides an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.1.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen (Art. 61 lit. g ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Oktober 2017 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen
Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) wovon Fr. 2‘200.--
zuzüglich Fr. 176.-- (8%) MWSt. und Fr. 1‘100.-- zuzüglich Fr. 84.70 (7.7%)
MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: