Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.47
URTEIL
vom 27. Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella
Matefi, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
1
[…]
B____ Beschwerdeführer
2
[…]
C____ Beschwerdeführerin
3
[…]
alle vertreten durch [...], Advokat
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung 1/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 9. März 2018
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Entzug des Zugriffs auf das Sparkonto
Sachverhalt
Für A____
besteht aufgrund seiner seit Geburt bestehenden Behinderung eine Beistandschaft
gemäss Art. 306 Abs. 2 ZGB, welche mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016 gestützt
auf Art. 325 Abs. 1 ZGB um die Verwaltung des Kindsvermögens erweitert wurde
und von D____ geführt wird. Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 hat das
Appellationsgericht eine gegen diese Erweiterung der Beistandschaft gerichtete
Beschwerde der Eltern abgewiesen (VGE VD.2016.93 vom 21. Dezember 2017).
Mit Schreiben
vom 15. Februar 2018 beantragte die Beiständin, es sei im Hinblick auf die baldige
Volljährigkeit von A____ die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen
Massnahme zu prüfen und sie selbst als Mandatsträgerin einzusetzen. Mit Entscheid
vom 9. März 2018 beschloss die KESB, für A____ gestützt auf Art. 394 Abs. 1
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB per 12. März 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung zu errichten, wobei A____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
der Zugriff auf das Sparkonto bei der Raiffeisenbank entzogen wurde. Ebenfalls
entzogen wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde.
Gegen diesen
Entscheid erhoben A____ sowie seine Eltern B____ und C____, alle drei vertreten
durch E____, mit Eingabe vom 26. März 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragten die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Verfügung
vom 18. April 2018 hat die Instruktionsrichterin ein von den Beschwerdeführern am
4. April 2018 gestelltes Gesuch um Kostenerlass zufolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen und die Verfahrensbeteiligten gleichzeitig zur Mitteilung
aufgefordert, ob sie ein Vergleichsgespräch wünschten oder ausdrücklich ablehnten.
Mit Stellungnahme vom 30. April 2018 teilte der Vertreter der Beschwerdeführer
mit, diese verzichteten auf ein Vergleichsgespräch und wünschten ein Urteil im
Sinne ihrer eingereichten Rechtsbegehren. Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 teilte die
KESB mit, dass sie das Ansetzen eines Vergleichsgesprächs zum jetzigen
Zeitpunkt nicht als zielführend erachte. Gleichzeitig reichte sie zur Kenntnis eine
Vereinbarung ein, gemäss welcher den Beschwerdeführern zur Begleichung des
Kostenvorschusses und in Anrechnung an eine noch unbezifferte Forderung der
Eltern gegenüber dem Vermögen von A____ eine Barauszahlung von CHF 100‘000.–
gewährt wurde.
Mit Eingabe vom
14. Mai 2018 erklärte sich die Beiständin mit einem Vergleichsgespräch
einverstanden. Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 stellte die Instruktionsrichterin
die rechtzeitige Leistung des Kostenvorschusses fest und teilte den Parteien
mit, dass der Entscheid schriftlich ergehen werde, da es aufgrund der
Stellungnahmen der KESB und der Beschwerdeführer wenig sinnvoll erscheine, ein
Vergleichsgespräch anzusetzen.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1
i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Die
Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art.
450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert. Auf die rechtzeitig erhobene und
begründete Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG; SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.
Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art. 450 f. ZGB
die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar
Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht,
dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse
Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
Die Instruktionsrichterin hat die
Parteien mit Verfügung vom 16. Mai 2018 darüber informiert, dass sie
beabsichtige, den Entscheid auf schriftlichem Wege herbeizuführen, was von keiner
Partei moniert wurde.
Gemäss § 25 VRPG
kann die Präsidentin eine mündliche Verhandlung ansetzen oder – wenn kein
Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vorliegt resp. die Durchführung einer
Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung anordnen oder
den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen (§ 25 Abs. 2 VRPG). Wie
erwähnt kommen die Bestimmungen des VRPG für alle Verfahren gegen Entscheide der
KESB zur Anwendung, sofern das ZGB nichts anderes vorsieht (vgl. § 19 des
KESG Basel-Stadt). Das KESG – und damit auch das VRPG – gehen gemäss Art. 450f
ZGB auch den Bestimmungen der ZPO vor. Da keine Partei gegen die Verfügung Widerspruch
eingelegt hat, ergeht der vorliegende Entscheid somit auf dem Zirkulationsweg.
In formeller
Hinsicht machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend (Beschwerde Ziff. 6).
Diesbezüglich
ist zum einen mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A____ aufgrund seiner Behinderung
das rechtliche Gehör nicht gewährt werden kann. Die Beschwerdeführer bestreiten
sodann nicht, dass der Vater von A____ vor dem Entscheid telefonisch angehört
wurde (vgl. dazu vorinstanzlicher Entscheid S. 2). Dass dessen Wünsche
anschliessend beim Entscheid nicht berücksichtigt wurden, begründet – entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde – jedoch keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sollte der Vater weiter tatsächlich, wie erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebracht, den Sinn und Zweck des mit ihm geführten
Gesprächs nicht verstanden haben, so wäre dieser Mangel im vorliegenden
Verfahren angesichts der vollen Kognition der Beschwerdeinstanz und der
Tatsache, dass er sich in der Beschwerde noch einmal zu allen Aspekten des
vorinstanzlichen Entscheids äussern konnte, ohnehin geheilt (statt vieler: VGE
VD.2015.225 vom 28. September 2016, E. 2). Es liegt somit keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs vor.
4.1 In
der Sache hat die KESB erwogen, A____ leide seit seiner Geburt an einer
tetraplegischen Cerebralparese und einer globalen psychomotorischen
Entwicklungsretardierung. Die Abklärungen der KESB hätten ergeben, dass er
aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig
zu erledigen und in Bezug auf die Verwaltung seines Vermögens nicht
urteilsfähig sei. Den Akten der KESB sei weiter zu entnehmen, dass die Eltern
ihren Sohn in Bezug auf dessen Vermögensverwaltung sowie im Rechtsverkehr nicht
ausreichend unterstützen könnten. Zudem hätten diese mit Erreichen der
Volljährigkeit ihres Sohnes keine Vertretungskompetenz mehr für ihn. Aufgrund
der komplexen Sachlage sei die Einsetzung einer Fachbeiständin angezeigt,
welche mit dem vorliegenden Entscheid eingesetzt werde. Einer allfälligen
Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen, um die nahtlose Verwaltung
des Vermögens sicherzustellen (angefochtener Entscheid, S. 1/2).
4.2 Die
Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es
seien gestützt auf Art. 401 ZGB die Eltern von A____ als Beistände einzusetzen.
Eventualiter sei die im angefochtenen Entscheid eingesetzte Beiständin zeitlich
und inhaltlich beschränkt auf das Verfahren betreffend Feststellung des den
Eltern zustehenden Betrages aus dem Vermögen von A____ im Amt zu belassen,
ansonsten aber die Eltern als Beistände einzusetzen. Zur Begründung der Anträge
wird ausgeführt, A____ sei zwar körperlich und intellektuell eingeschränkt, er
sei aber voll urteilsfähig in Bezug auf die Frage, welche Person für ihn
verantwortlich sein solle. Sein einziger Wunsch sei, dass seine Vertretung
durch die Eltern erfolge. An die Urteilsfähigkeit seien keine hohen Anforderungen
zu stellen (Beschwerde Ziff. 4). Dass die Eltern, wie von der KESB
angeführt, zur Verwaltung des Vermögens von A____ nicht im Stande seien, sei
eine willkürliche Unterstellung (Beschwerde Ziff. 8). Schliesslich, so die
Beschwerdeführer, sei die Vertretung des Sohnes durch die Eltern als Beistände
auch aus anderen Gründen angezeigt, würden diese doch beispielsweise die
Beistandschaft als familienrechtliche Pflicht im Unterschied zur eingesetzten
Beiständin gratis übernehmen (Beschwerde Ziff. 17).
4.3 Unbestrittenermassen
ist A____ selbst aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage, sein Vermögen
zu verwalten. Dies wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.
4.3.1 Betreffend
das Argument, A____ wünsche eine Vertretung durch seine Eltern und sei in Bezug
auf diese Frage als urteilsfähig einzustufen, ist folgendes festzuhalten: Die
Urteilsfähigkeit ist ein fliessender Begriff und jeweils in Bezug auf die
konkret zur Debatte stehende Entscheidung im aktuellen Moment zu beurteilen
(sog. „Relativität der Urteilsfähigkeit“, vgl. Bigler-Eggenberger/Fankhauser,
in: Basler Kommentar ZGB, Art. 16 N 5). Der vom Vertreter der Beschwerdeführer angeführten
Behauptung, an die Urteilsfähigkeit seien keine hohen Anforderungen zu stellen,
kann in dieser Absolutheit jedoch nicht gefolgt werden: Zwar gilt dies für Handlungen
bei der Vornahme gewisser Alltagsgeschäfte, weshalb auch bei umfassender
Beistandschaft grundsätzlich „viel Raum für Urteilsfähigkeit“ besteht (Bigler-Eggenberger/Fankhauser, a.a.O.). Auch
genügt in Bezug auf die Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die
Errichtung einer Beistandschaft aufgrund der Tatsache, dass es um ein
höchstpersönliches Recht geht, die Urteilsfähigkeit bezogen auf den
Streitgegenstand (Steck, Basler
Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450 N 27; BGer 5A_884/2010
vom 7. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu VGE
VD.2016.212 vom 28. Juni 2017, E. 1.2.1/1.2.2). Daraus lässt sich jedoch
vorliegend nichts ableiten: Es mag sein, dass A____ urteilsfähig ist in Bezug
auf Frage, wer für ihn sorgen bzw. die tägliche Personensorge übernehmen soll. Dies
ist jedoch nicht gleichzusetzen mit der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Frage,
ob seine Eltern zur kompetenten Verwaltung seines Vermögens fähig sind. Vielmehr
ist angesichts seiner Behinderung davon auszugehen, dass er in Bezug auf eine
so komplexe Frage nicht urteilsfähig ist.
4.3.2 Wie
die Vorinstanz weiter zutreffend erwogen hat, hat die Vergangenheit gezeigt,
dass die Eltern von A____ mit der Verwaltung seines Vermögens überfordert sind.
Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen im vorangehenden
Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, bei welchen das Gericht zum
Schluss kam, dass die Bemühungen der Eltern, das Vermögen des Sohnes selbst zu
verwalten, gescheitert seien (VGE VD.2016.93 vom 21. Dezember 2017, E.
3.2.–3.4). Die Eltern können daher nicht als geeignet für eine entsprechende Beistandschaft
angesehen werden. Die vorliegende Beschwerde enthält keine neuen Argumente,
welche zu begründen vermöchten, weshalb die Eltern heute besser als damals in
der Lage sein sollten, das Kindesvermögen zu verwalten. Im Gegenteil
dokumentieren sie mit ihrer Weigerung, Belege an die KESB einzureichen (vgl. E-Mail
des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer an die KESB vom 30. April 2018,
Beilage zur Eingabe der KESB vom 4. Mai 2018, act. 10), einmal mehr wenig
Kooperationsbereitschaft. Kooperationsbereitschaft und –fähigkeit sind jedoch
auch für das Bestehen im Geschäftsleben und bei der Verwaltung von Vermögen der
fraglichen Grössenordnung unabdingbare Grundvoraussetzungen. Mit der KESB ist deshalb
festzuhalten, dass die Eltern als Beistände zur Vermögensverwaltung ihres
Sohnes nicht geeignet sind. Wie bereits im vorangehenden Entscheid des Verwaltungsgerichts
explizit ausgeführt steht dies nicht im Widerspruch dazu, dass seitens der
Behörden anerkannt wird, was die Eltern täglich für ihren Sohn leisten (VGE
VD.2016.93 vom 21. Dezember 2017, E. 3.3). Es ist unverständlich und der Sache
nicht dienlich, dass die Beschwerdeführer dies erneut vorbringen und rügen,
durch den Entscheid der KESB würde ihnen bzw. den von ihnen erbrachten
Leistungen Misstrauen entgegen gebracht (Beschwerde Ziff. 11, 12).
Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Forderung der Beschwerdeführer, die Eltern als
eingesetzte Beistände mit Auflagen betreffend Anlagekriterien, Rechenschaft
etc. zu belegen (Eingabe Beschwerdeführer vom 30. April 2018, act. 7), im
Ergebnis zu einer Vermögensverwaltung durch die KESB führt. Dies ist aber nicht
die Aufgabe der KESB, sondern eben einer Beistandsperson.
4.3.3 Zusammenfassend
ist nach dem Gesagten die Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB zur
Verwaltung des Vermögens von A____ gerechtfertigt.
4.4 Wie
sich bereits aus dem vorhergehenden Entscheid des Appellationsgerichts ergibt,
haben die Eltern von A____ zudem seit Jahren den Wunsch, mit dem Vermögen ihres
Sohnes eine Liegenschaft zu erwerben (vgl. VGE. 2016. 93 vom 21. Dezember
2017 E. 32./3.3). Da sie mit der Übertragung der Vermögensverwaltung auf eine
Fachperson nach wie vor nicht einverstanden sind, erscheint das Vermögen des
Sohnes gefährdet. Es ist somit – um zu verhindern, dass die Eltern oder
allfällige unbefugte Dritte auf das Vermögen von A____ zugreifen können –
gerechtfertigt und notwendig, ihm bzw. ihnen den Zugriff auf das Konto zu
entziehen. Somit sind auch die Voraussetzungen für eine Zugriffsbeschränkung
auf das Konto von A____ erfüllt.
4.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Situation gleich präsentiert wie beim letzten
Entscheid des Appellationsgerichts. Der einzige Unterschied besteht darin, dass
A____ nun volljährig ist. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass die
Eltern für eine Beistandschaft bzw. zur Verwaltung eines Vermögens in diesem
Umfang nach wie vor nicht geeignet sind und es dafür einer Fachperson bedarf.
Damit ist der
Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung hinfällig.
5.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer dessen Kosten mit
einer Gebühr von CHF 500.–. Diese kann mit dem von den Beschwerdeführern
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet werden.
5.2 Die
von den Beschwerdeführern beantragte unentgeltliche Rechtspflege wurde von der
Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 18. April 2018 zufolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen. Mit der Auszahlung eines à-conto-Betrages von
CHF 100‘000.– an die Beschwerdeführer durch die KESB fehlt es mittlerweile
zudem wohl auch an der Hablosigkeit.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, welche mit dem Kostenvorschuss
verrechnet wird.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beiständin D____
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.