Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2018.32
URTEIL
vom 26. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
C____ Rekurrent
[...]
gegen
Aufsichtskommission über die
Rekursgegnerin
Anwältinnen und Anwälte
Basel-Stadt
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Zwischenentscheid
der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 19. Dezember 2017
(DG. 2017.30)
betreffend Ausstandsbegehren gegen
den Präsidenten der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte D____
Sachverhalt
Mit Zwischenentscheid
DG.2017.30 vom 19. Dezember 2017 wies die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte ein von C____ (Rekurrent) gegen D____ im
Disziplinarverfahren AK.2017.10 gegen Advokat E____ gestelltes Ausstandsbegehren
ab. Dagegen meldete der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Februar 2018 Rekurs
an. Mit Schreiben vom 26. März 2018 beantragte er, das Ausstandsverfahren gegen
D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen. Mit Eingabe vom 12.
April 2018 verlangte er ferner, der Entscheid der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte AK.2017.10 vom 20. März 2018 sei unverzüglich aufzuheben.
Mit begründeter Verfügung vom 13. April 2018 wies der Verfahrensleiter lic.
iur. André Equey diesen Antrag für den Fall, dass der Rekurrent damit
beantragt, der Entscheid sei bereits vor dem vorliegenden Entscheid über seinen
Rekurs gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen
und Anwälte DG.2017.30 vom 19. Dezember 2017 mittels vorsorglicher Verfügung
aufzuheben, ab. Am 13. April 2018 reichte der Rekurrent eine weitere
Eingabe ein. Mit Rekursbegründung vom 15. April 2018 stellte er im
Wesentlichen die Anträge, D____ sei zu verpflichten, Stellung zu seinen
Vorwürfen zu nehmen, das Befangenheitsverfahren sei einem ausserkantonalen
Gericht zu übertragen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte aufzuerlegen und es sei
ihm eine Entschädigung in der Höhe von CHF 10'000.– zuzusprechen. Zudem
sei ihm Akteneinsicht in den Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 zu
gewähren. Mit Schreiben vom 21. April 2018 stellte der Rekurrent weitere
Anträge. Es sei ihm mitzuteilen, welches Gericht über die Befangenheit von D____
entscheide und es sei ihm noch vor der Entscheidfällung Akteneinsicht bei
diesem Gericht zu gewähren. Mit Verfügung vom 23. April 2018 hielt
der Verfahrensleiter unter Bezugnahme auf diese Eingabe des Rekurrenten fest,
dass über den Antrag, das Befangenheitsverfahren gegen D____ sei einem
ausserkantonalen Gericht zu übertragen, nicht der Verfahrensleiter, sondern ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht entscheide
(Ziff. 1.1). Falls das Dreiergericht den Antrag, das Befangenheitsverfahren
einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, abweise, werde es voraussichtlich
gleichzeitig auch über den Rekurs gegen den Zwischenentscheid der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 19. Dezember 2017
entscheiden. In diesem Fall erfolge der Entscheid gestützt auf die Akten der
Verfahren VD.2018.32 und DG.2017.30 ohne Beizug der Akten des Verfahrens
AK.2017.10 (Ziff. 1.2). Für den Fall, dass der Rekurrent vor dem Entscheid des
Dreiergerichts über den Antrag, das Befangenheitsverfahren einem ausserkantonalen
Gericht zu übertragen, Akteneinsicht nehmen wolle, stehe es ihm frei, nach
telefonischer Vereinbarung auf der Kanzlei des Appellationsgerichts bis spätestens
am 4. Mai 2018 Einsicht in die Akten der Verfahren VD.2018.32 und DG.2017.30 zu
nehmen (Ziff. 2). Hierzu nahm der Rekurrent am 1. Mai 2018 unaufgefordert
Stellung. Mit Eingabe vom 22. Mai 2018 stellte der Rekurrent erneut die Anträge,
es sei eine Stellungnahme von D____ einzuholen und es sei ihm Akteneinsicht in
den Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 zu gewähren. Zudem ersuchte
er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers des Verwaltungsgerichts.
Mit begründeter Verfügung vom 25. Mai 2018 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt,
dass im vorliegenden Rekursverfahren bisher keine Stellungnahme des D____
eingeholt worden sei (Ziff. 1) sowie dass das Befangenheitsverfahren gegen
D____ bisher nicht einem ausserkantonalen Gericht übertragen worden sei und
dass ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht über
seinen diesbezüglichen Antrag entscheiden werde (Ziff. 2). Weiter wurde
der Rekurrent darüber informiert, dass der Spruchkörper aus Dr. Stephan
Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher und
Gerichtsschreiberin F____ bestehen werde (Ziff. 3). Das Gesuch des
Rekurrenten um Einsicht in die Akten der Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und
AK.2017.10 wurde abgewiesen (Ziff. 4). Mit Eingabe vom 5. Juni 2018
stellte der Rekurrent Ausstandsgesuche gegen A____ und Gerichtsschreiberin F____.
Zudem machte er geltend, die Akten der Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und
AK.2017.10 bildeten die Grundlage für das vorliegende Verfahren. Zur Vermeidung
von Weiterungen trat Gerichtsschreiberin F____ in den Ausstand.
Auf die
Einholung von Stellungnahmen der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte (nachfolgend Aufsichtskommission) und von D____ wurde verzichtet. Die
Einzelheiten der Standpunkte der Beteiligten und der weitere Sachverhalt ergeben
sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
Rekurrent beantragt, das Ausstandsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen
Gericht zu übertragen mit der Begründung, er misstraue den Mitgliedern des
Appellationsgerichts. Damit verlangt er die Beurteilung durch ein anderes als
das nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zuständige Gericht. Aufgrund
des Gesetzmässigkeitsprinzips und des Anspruchs auf ein gesetzliches Gericht
(Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101]) kommt dies höchstens dann in Betracht, wenn so viele Mitglieder des
zuständigen Gerichts in zulässiger Weise abgelehnt werden, dass dieses nicht
mehr ordnungsgemäss verhandeln kann (vgl. Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30 BV
N 29; Wullschleger, in: Sutter-Somm
et. al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016,
Vorbemerkungen zu den Art. 47-51 N 3 und Art. 50 N 3).
1.2 In
Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als Verfassungsgericht
gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO) sinngemäss (§ 56 Abs. 2 des Gesetzes
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG
154.100]). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine Gerichtsperson unter anderem in
den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a),
wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde,
als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder
Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der
gleichen Sache tätig gewesen ist (lit. b) oder wenn sie aus anderen
Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder
ihrer Vertretung, befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand
begründenden Tatsachen sind von der Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen
will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO
konkretisieren den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien
gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016
E. 2.2; vgl. Kiener, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014,
Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist
generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Das
Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise
begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird
nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE
140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
Wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten
Streitsache schon einmal befasst gewesen ist, ist massgebend, ob sie sich durch
ihre Mitwirkung an einer früheren Entscheidung in einzelnen Punkten bereits in
einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen und
dementsprechend das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen lässt (BGE 140 I
326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89 E. 3.2 S. 92; VGE DG.2016.16 vom 14.
November 2016 E. 2.2). Der Unterschied zwischen zulässiger und unzulässiger
Vorbefassung besteht darin, ob die vorbefasste Person erst ihre vorläufige
Einschätzung zur Streitsache zum Ausdruck bringt oder aber der Eindruck
entsteht, sie habe sich über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste
Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November
2016 E. 2.2). Verfahrensfehler oder inhaltlich falsche Entscheide einer
Gerichtsperson vermögen im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der
Befangenheit zu begründen. Sie können somit grundsätzlich nicht als Begründung
für die Befangenheit herangezogen werden, sondern sind im dafür vorgesehenen
Rechtsmittelverfahren zu rügen. Befangenheitsbegründend sind nur besonders
qualifizierte oder wiederholte Fehler, die als schwere Amtspflichtverletzungen
zu betrachten sind (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE
116 Ia 135 E. 3a S. 138; BGer 5A_472/2009 vom 10. November 2009 E. 6.2; Kiener, a.a.O., Art. 47 ZPO N 19; Rüetschi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 47 ZPO N 50).
1.3 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften
das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson.
Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr
entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass
die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht
selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches
oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied
zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 S. 464; BGer
2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom
7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5,
1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 2).
1.4 Da
sich sowohl die Ausstandsgründe als auch das Ausstandsgesuch gemäss Art. 47 und
49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale Ablehnung einer
Abteilung eines Gerichts oder des gesamten Gerichts unzulässig (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht,
2. Auflage, Zürich 2013, § 6 N 26; Weber,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 49 ZPO N 2; Wullschleger, a.a.O., Art. 49 N 4 und
Art. 50 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 und 2.2.1).
Zulässig ist hingegen die kumulierte individuelle Ablehnung aller Mitglieder
einer Abteilung eines Gerichts oder eines Gerichts (vgl. Kiener, a.a.O., Art. 49 N 2; Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 6
N 26; Weber, a.a.O.,
Art. 49 N 2; vgl. ferner BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.1
und 2.2). In diesem Fall muss das Ausstandsgesuch aber für jede einzelne
Gerichtsperson begründet werden (vgl. Kiener,
a.a.O., Art. 49 N 2; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 4).
Der Antrag des
Rekurrenten auf Beurteilung durch ein ausserkantonales Gericht enthält zunächst
ein gegen das Appellationsgericht als solches gerichtetes pauschales
Ausstandsgesuch. Insoweit ist das Gesuch offensichtlich unzulässig. Der
Rekurrent behauptet aber auch Umstände, die Misstrauen in die Unabhängigkeit
einzelner Mitglieder des Appellationsgerichts erwecken sollen. Insoweit enthält
sein Antrag auf Beurteilung durch ein ausserkantonales Gericht grundsätzlich auch
zulässige individuelle Ausstandsgesuche gegen einzelne Gerichtspersonen, deren
Begründetheit im Folgenden zu prüfen ist. Zudem stellte der Rekurrent am 5.
Juni 2018 individuelle Ausstandsgesuche gegen A____ und Gerichtsschreiberin F____.
1.5
1.5.1 Der
Rekurrent begründet den Anschein der Befangenheit der beteiligten
Gerichtspersonen zunächst mit dem Umstand, dass ihm mit den Urteilen […] und […]
vom […] in Anwendung von § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten der Verfahren mit einer
Gebühr von je CHF 600.– auferlegt worden sind (Eingabe vom 26. März 2018). Diese
Urteile sind mangels Anfechtung durch den Rekurrenten in Rechtskraft erwachsen.
Sie sind zwar inhaltlich weitgehend identisch, sind aber in zwei separaten
Rekursverfahren ergangen, da sie zwei verschiedene Entscheide betreffen, mit
denen die Aufsichtskommission auf die Einleitung von Disziplinarverfahren gegen
zwei Advokaten verzichtet hat. Gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der
Verordnung über die Gerichtsgebühren (GGV, SG 154.810) beträgt die Gebühr des
Verwaltungsgerichts für einen Entscheid CHF 200.– bis CHF 20'000.–. Damit
sind die dem Rekurrenten auferlegten Gebühren entgegen seiner Darstellung
tatsächlich bescheiden. Die Kostenentscheide in den Verfahren […] und […] sind
unter diesen Umständen nicht ansatzweise geeignet, den Anschein der Befangenheit
der beteiligten Gerichtspersonen A____, G____, B____ und H____ zu begründen.
1.5.2 Weiter
begründet der Rekurrent den geltend gemachten Anschein der Befangenheit der
beteiligten Gerichtspersonen sinngemäss damit, dass ihm im Verfahren […] Gerichtskosten
auferlegt worden seien, obwohl das Appellationsgericht den Fall in der Sache
nicht beurteilt habe (Eingabe vom 26. März 2018). Mit dem Entscheid […] vom […]
wurde eine Beschwerde des Rekurrenten abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war, und wurden ihm die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.–
auferlegt. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der
unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegend gilt auch ein
Beschwerdeführer, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten wird (vgl. Art. 106
Abs. 1 ZPO; Seiler, Die Berufung
nach ZPO, Zürich 2013, N 1569). Der Umstand, dass das Appellationsgericht
auf seine Beschwerde teilweise nicht eingetreten ist, ändert deshalb nichts
daran, dass der Rekurrent die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
zu tragen hat. Die Gebühr des Appellationsgerichts für Beschwerdeentscheide
beträgt gemäss § 11 Abs. 1 Ziff. 6.1 GGV CHF 200.– bis CHF 10'000.–. Damit
ist der Kostenentscheid im Verfahren […] in keiner Art und Weise zu beanstanden
und offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit der beteiligten
Gerichtspersonen A____, B____, I____ und J____ zu begründen.
1.5.3 Ferner
beanstandet der Rekurrent die Verfahrensführung von A____ im Verfahren […]
(Eingabe vom 26. März 2018). In diesem Verfahren reichte der
Rekurrent am 1. November 2017 unaufgefordert eine vierseitige Eingabe vom
31. Oktober 2017 ein. Darin äusserte er sich primär zur Sache. Auf der ersten
Seite beantragte er in fett markierter Schrift Akteneinsicht auf Ende
Kalenderwoche 45. Auf der letzten Seite ersuchte er zudem ohne jede
Hervorhebung um Mitteilung, welche Richter oder Richterinnen mit der Angelegenheit
befasst sein würden. Am 3. November 2011 verfügte der Verfahrensleiter,
dass die Eingabe des Rekurrenten vom 31. Oktober 2017 zu den Akten genommen
werde. Mit Eingabe vom 8. November 2017 beanstandete der Rekurrent, dass der
Verfahrensleiter seine Eingabe vom 31. Oktober 2017 einfach zu den Akten
genommen habe, obwohl er Anträge gestellt habe, und wiederholte seine Anträge.
Der Verfahrensleiter verfügte am 9. November 2017, dass die Eingabe des
Rekurrenten vom 8. November 2017 zu den Akten genommen werde, sicherte ihm zu,
dass die mit seiner Beschwerde vorgebrachten Rügen im Rahmen des
Streitgegenstandes mit dem Entscheid in der Sache behandelt würden, und teilte ihm
schliesslich mit, dass die Besetzung des Spruchkörpers abgesehen vom
Verfahrensleiter noch nicht feststehe sowie vom Begehren um Bekanntgabe Vormerk
genommen werde. Aufgrund dieser Verfügung durfte der Rekurrent entgegen seiner
Darstellung keineswegs darauf vertrauen, dass das Gericht auf seine Beschwerde
vollumfänglich eintreten wird. Wegen des Hinweises, dass die Rügen im Rahmen
des Streitgegenstands behandelt würden, musste er vielmehr davon ausgehen, dass
auf die Beschwerde teilweise nicht eingetreten wird. Am 3. Januar 2018
reichte der Rekurrent eine Eingabe vom 2. Januar 2018 ein. Darin wies er das
Gericht darauf hin, dass er bereits mit Schreiben vom 8. November 2017 vergeblich
um Akteneinsicht ersucht habe, und beantragte, die Akteneinsicht in der Kalenderwoche
2 vornehmen zu dürfen. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 wurde dem
Rekurrenten in Vertretung des Verfahrensleiters durch B____ mitgeteilt, dass
die Akten auf der Kanzlei des Appellationsgerichts zur Einsichtnahme
bereitstünden, und er diesbezüglich mit der Kanzlei einen Termin vereinbaren könne.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 hat der Verfahrensleiter die Parteien darüber
informiert, dass am Zirkulationsentscheid neben ihm B____, I____ und Gerichtsschreiber
J____ mitwirken.
Dass der Verfahrensleiter
die Parteien erst am 5. Februar 2018 über die Zusammensetzung des Spruchkörpers
informiert hat, ist nicht zu beanstanden. Der weder als solcher bezeichnete
noch irgendwie hervorgehobene Antrag des Rekurrenten auf (vorzeitige) Mitteilung
der Zusammensetzung des Spruchkörpers in der Eingabe vom 31. Oktober 2017 war
leicht zu übersehen. Zudem hätte der Verfahrensleiter diesem Antrag im
damaligen Zeitpunkt ohnehin nicht entsprechen können. Die neben dem
Verfahrensleiter am Entscheid mitwirkenden Gerichtspräsidentinnen oder
Gerichtspräsidenten und Richterinnen oder Richter werden grundsätzlich erst
unmittelbar vor der Zirkulation der Akten bestimmt. Die Bekanntgabe des
Spruchkörpers vor dem 5. Februar 2018 war deshalb nicht möglich. Für
die sorgfältige Erledigung des weder in tatsächlicher noch in rechtlicher
Hinsicht besonders komplexen Beschwerdefalls […] brauchten B____ und I____, die
neben dem Verfahrensleiter am Entscheid beteiligt waren, offensichtlich nicht
mehrere Tage. Aus dem Umstand, dass der Entscheid […] zwei Tage nach der Bildung
des Spruchkörpers gefällt worden ist, kann der Rekurrent deshalb nicht ableiten,
die Gerichtsmitglieder hätten einen vorgefassten Entscheid des
Verfahrensleiters bloss unkritisch abgenickt. Ob der Verfahrensleiter
Verfahrensfehler begangen hat, indem er die ersten beiden Akteneinsichtsgesuche
des Rekurrenten unbeantwortet gelassen hat, kann aufgrund des Umstandes, dass
es sich damit offensichtlich nicht um besonders qualifizierte oder wiederholte
Fehler handeln würde, die als schwere Amtspflichtverletzungen zur Begründung
einer Befangenheit herangezogen werden könnten, offen bleiben.
1.5.4 Der
Rekurrent macht geltend, die Argumentation des Appellationsgerichts im Entscheid
[…] vom […] sei für ihn etwas befremdend (Eingabe vom 26. März 2018). Zur
Begründung verweist er auf einen Auszug aus seiner Beschwerde vom
19. März 2018 an das Bundesgericht. Seine dortigen Ausführungen sind
aber in keiner Art und Weise geeignet, den Anschein der Befangenheit der an
diesem Entscheid beteiligten Gerichtspersonen (A____, B____, I____ und J____)
zu begründen. Auch die Formulierungen, es sei „[…]“, und […] (Entscheid […] vom
[…]), lassen entgegen der Auffassung des Rekurrenten offensichtlich nicht auf
Befangenheit schliessen.
1.5.5 Die
Entscheide des Appellationsgerichts […] und […] wurden am […] gefällt und am
13. Februar 2018 versandt. Dass die Entscheidfällung und der Versand in beiden
Verfahren am selben Tag erfolgt sind, ist nicht zu beanstanden. Der
Zwischenentscheid DG.2017.30 wurde von der Aufsichtskommission am 19. Dezember
2017 gefällt und am 14. Februar 2017 gesendet. Dass dieser Entscheid einer anderen
Behörde nur einen Tag nach den Entscheiden des Appellationsgerichts versandt
worden ist, ist erst recht nicht zu beanstanden. Der Vorwurf des Rekurrenten
eines unfreundlichen Akts des Gerichts ist daher haltlos und nicht ansatzweise
geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu begründen.
1.5.6 Schliesslich
begründet der Rekurrent sein Ausstandsgesuch gegen A____ damit, dass D____ als […]
und Mitglied der […] und Parteikollege von A____ ist. Diese Umstände sind bei
objektiver Betrachtung nicht ansatzweise geeignet, einen Anschein der
Befangenheit zu begründen.
1.6 Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausstandsgesuche gegen A____,
G____, B____, I____ und H____ offensichtlich unbegründet sind. Auf diese
Ausstandsgesuche kann deshalb unter teilweiser Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtspersonen nicht eingetreten werden.
Der Rekurrent
macht unter Hinweis auf seine Eingabe vom 8. Januar 2017 im Verfahren
VD.2016.257 primär geltend, D____ und K____ seien befangen. Sein Vorwurf der
Befangenheit richtet sich aber auch gegen L____ sowie möglicherweise auch gegen
M____ und N____. In Bezug auf diese Gerichtspersonen sowie J____ ist das
Ausstandsbegehren gegenstandslos, weil sie am vorliegenden Entscheid nicht
mitwirken (vgl. BGer 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1). Auf die Ausführungen
in der Eingabe des Rekurrenten vom 8. Januar 2017 ist deshalb nicht näher einzugehen.
Da auf die
Ausstandsgesuche gegen das Appellationsgericht und dessen Mitglieder nicht
einzutreten ist, ist auch auf den Antrag, das Befangenheitsverfahren gegen D____
sei einem ausserkantonalen Gericht zu übertragen, nicht einzutreten. Im Übrigen
wäre dieser offensichtlich unbegründet, weil das zuständige Verwaltungsgericht
in ordentlicher Besetzung unabhängig und unparteiisch ist.
2.1 Die
Entscheide der Aufsichtskommission sind gemäss § 21 Abs. 3 des Advokaturgesetzes
(SG 291.100) grundsätzlich mit Rekurs an das Verwaltungsgericht anfechtbar. Für
die Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 GOG).
2.2 Gemäss
§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) unterliegen Zwischenentscheide nur dann selbständig der
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Ob die Mitwirkung eines befangenen
Behördenmitglieds am Entscheid einen nicht wieder gutzumachen Nachteil bewirken
kann, ist fraglich, kann aber offen bleiben (VGE VD.2014.203 vom 3. Februar
2015 E. 1.2). Wegen des in Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht (BGG, SR 173.110) statuierten Grundsatzes der Einheit des
Verfahrens ist Art. 93 Abs. 1 BGG auch im kantonalen Verfahren zu beachten (VGE
VD.2016.216, VD.2016.217, VD.2016.218 vom 25. September 2017 E. 1.2). Das
Gleiche muss auch für Art. 92 Abs. 1 BGG gelten. Gemäss dieser Bestimmung ist die
Beschwerde unter anderem gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über Ausstandsbegehren
zulässig. Damit ist der Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über das
Ausstandsbegehren gegen D____ vom 19. Dezember 2017 ein zulässiges
Anfechtungsobjekt (im Ergebnis gleich unter Berufung auf Art. 50
Abs. 2 ZPO VGE VD.2014.203 vom 3. Februar 2015 E. 1.2).
2.3 Gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs an das Verwaltungsgericht berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Interesse kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1,
VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277 ff., 291). Die kantonalrechtlich geregelten Legitimationsvoraussetzungen
von § 13 Abs. 1 VRPG entsprechen diesbezüglich jenen von Art. 48 Abs. 1
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Art.
103 lit. a des bis am 31. Dezember 2006 geltenden Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) (VGE VD.2017.104 vom 11.
September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl.
dazu VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG], VGE 625/2002 vom 22.
August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], VGE 712/2001 vom 11. April 2002 E. 4a [zum
VwVG und OG]; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 497 [zum
VwVG und OG]; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 290 [zum VwVG und OG]). Die Regelung von Art. 48 Abs. 1 VwVG
entspricht überdies derjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG und ist in Anlehnung
an diese auszulegen (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 S. 457; VGE VD.2017.104 vom
11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1). Nach
der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG liegt ein schutzwürdiges Interesse
vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers
durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 136 II 281 E. 2.2
S. 284; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom
11. September 2017 E. 2.1). Die Erwägungen des Bundesgerichts zu Art. 48
Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG können
auf § 13 Abs. 1 VRPG übertragen werden (VGE VD.2017.104 vom 11.
September 2017 E. 2.1, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl.
VGE VD.2015.198 vom 2. Mai 2016 E. 1.3.2 [zum VwVG]; VGE 625/2002
vom 22. August 2002 E. 1b [zum VwVG und OG], 712/2001 vom 11. April 2002
E. 4a [zum VwVG und OG]).
2.4 Das
anwaltsrechtliche Disziplinarverfahren dient dem allgemeinen öffentlichen
Interesse an der korrekten Berufsausübung durch die Rechtsanwälte und nicht der
Wahrung individueller privater Anliegen (BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; BGer
2C_122/2009 vom 22. September 2009 E. 3; VGE VD.2017.104 vom 11.
September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. BGE
138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f., 135 II 145 E. 6.1 S. 151; VGE 765/2008 vom
7. Mai 2009 E. 2.3, VGE 612/2008 vom 7. Dezember 2008 E. 3.2). Aus diesem Grund
hat der Anzeigesteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse daran, dass die
Aufsichtsbehörde gegen einen beschuldigten Rechtsanwalt ein
Disziplinarverfahren eröffnet oder eine Disziplinarsanktion ausfällt (VGE
VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017
E. 2.2; vgl. BGE 138 II 162 E. 2.1.2 S. 164 f.; 135 II 145 E. 6.1 S. 151, 132
II 250 E. 4.2 S. 254 und E. 4.4 S. 255; Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 709). Dies gilt auch dann, wenn es sich
beim Anzeigesteller um den Klienten des Anwalts handelt (VGE VD.2017.104 vom
11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl.
BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458; Fellmann,
a.a.O., N 709; Poledna, in:
Fellmann et al. [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich 2011,
Art. 17 N 11). Auch Klienten von Anwälten sind in aufsichtsrechtlichen
Verfahren nur Anzeiger ohne Parteistellung. Denn auch ihnen fehlt ein schützenswertes
Interesse, weil ihre tatsächliche oder rechtliche Situation durch den Ausgang
des Verfahrens nicht beeinflusst werden kann. Um ihre behaupteten Ansprüche
gegenüber ihrem Anwalt durchzusetzen, stehen ihnen vielmehr zivilrechtliche
Möglichkeiten zur Verfügung (BGE 142 II 451 E. 3.4.3 S. 458 mit weiteren
Hinweisen; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103
vom 11. September 2017 E. 2.2). Da es sich bei der Anzeige an die
Aufsichtskommission um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, der dem
Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch vermittelt (VGE VD.2017.104 vom 11.
September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; VGE 765/2008
vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2), hat er umso weniger Anspruch darauf, dass ein
ergangener Entscheid vom Verwaltungsgericht überprüft wird. Mangels eines
eigenen schutzwürdigen Interesses spricht das Bundesgericht in konstanter
Praxis einem Anzeigesteller die Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
bzw. Art. 103 lit. a OG ab, um einen Entscheid über die
Nichteröffnung oder Einstellung eines anwaltsrechtlichen Disziplinarverfahrens
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw.
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anzufechten (BGer 2C_122/2009
vom 22. September 2009 E. 3; BGE 132 II 250 E. 4.4 S. 255; VGE VD.2017.104 vom
11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017
E. 2.2; vgl. Fellmann, a.a.O., N
709; Poledna, a.a.O., Art. 17
N 11). Wie dargelegt ist die Legitimation in § 13 Abs. 1 VRPG gleich geregelt
wie in Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 103 lit. a OG und
die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung auch bei der Auslegung von
§ 13 Abs. 1 VRPG zu beachten, weshalb das Gleiche auch für die Legitimation
nach dieser Bestimmung gelten muss (VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E.
2.2, VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. VGE 765/2008 vom 7.
Mai 2009 E. 1.1 und 2.3; AKE 3006/2007 vom 28. Oktober 2008 E. 3; vgl. zum
notariatsrechtlichen Aufsichtsverfahren VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010
E. 2.2).
Aus den
vorstehenden Gründen wäre der Rekurrent als Anzeigesteller zur Anfechtung des
Endentscheids der Aufsichtskommission nicht befugt. Damit kann er zur
Anfechtung eines blossen Zwischenentscheids wie dem mit dem vorliegenden Rekurs
angefochtenen erst recht nicht legitimiert sein. Da der Rekurrent kein eigenes
schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Aufsichtskommission überhaupt ein
Disziplinarverfahren eröffnet, und der Ausgang des Verfahrens weder seine rechtliche
noch seine tatsächliche Situation beeinflussen kann, hat er – über das
allgemeine Interesse der gesamten Bevölkerung an einer rechtsstaatlich korrekt
agierenden Justiz hinaus – auch kein schutzwürdiges eigenes Interesse daran,
dass die für ein Disziplinarverfahren zuständige Aufsichtskommission unabhängig
und unparteiisch ist. Folglich ist auf den Rekurs gegen die Abweisung des
Ausstandsbegehrens des Rekurrenten gegen D____ nicht einzutreten.
2.5 Ein
schutzwürdiges Interesse des Rekurrenten lässt sich auch nicht aus Art. 29
Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 BV ableiten. Auf diese Verfahrensgrundrechte
können sich abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen nur Personen
berufen, die nach Massgabe der anwendbaren Verfahrensordnung im konkreten Verfahren
Parteistellung haben (Kiener/Kälin,
Grundrechte, 2. Auflage, Bern 2013, S. 481 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.
Auflage, Zürich 2015, N 188; vgl. VGE VD.2009.668 vom 5. Januar 2010 E. 2.3; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015,
Art. 29 BV N 11). Dem Rekurrenten als Anzeigesteller kommt im
aufsichtsrechtlichen Verfahren aber keine Parteistellung zu (BGE 142 II 451
E. 3.4.3 S. 458; VGE VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2,
VD.2017.103 vom 11. September 2017 E. 2.2; vgl. oben E. 2.4), weshalb er
sich zur Begründung eines schutzwürdigen Interesses nicht auf Art. 29 Abs. 1
oder Art. 30 Abs. 1 BV stützen kann.
Der gegenteiligen
Auffassung der Aufsichtskommission, der Anzeigesteller habe einen Anspruch auf
Behandlung seiner Anzeige durch die zuständige und korrekt zusammengesetzte
Behörde (Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2017 E. 4), kann nicht gefolgt
werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts vermittelt die Anzeige
an die Aufsichtskommission dem Anzeigesteller keinen Erledigungsanspruch (VGE
VD.2017.104 vom 11. September 2017 E. 2.2, VD.2017.103 vom 11. September
2017 E. 2.2; VGE 765/2008 vom 7. Mai 2009 E. 1.1 und 3.2;
vgl. oben E. 2.4). Der von der Aufsichtskommission zitierte und im
Zeitpunkt der Urteile des Verwaltungsgerichts bereits geltende § 51 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt (OG, SG 153.100) bietet keinen Anlass, von dieser Praxis
abzuweichen. Die Aufsichtskommission hat denn auch selber erwogen, es sei
fraglich, ob aus dieser Bestimmung ein Anspruch auf Erledigung der Anzeige
abgeleitet werden könne (Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2017 E. 2.1). Nach
der Praxis des Verwaltungsgerichts ist dies nicht der Fall (VGE 730/2008 vom
24. April 2009 E. 5.2). Schliesslich hält die Aufsichtskommission einen
Anspruch des Anzeigestellers auf Behandlung seiner Anzeige durch die zuständige
und korrekt zusammengesetzte Behörde an anderer Stelle selber bloss für möglich
(vgl. Zwischenentscheid vom 19. Dezember 2017 E. 2.1).
2.6 Da
auf den Rekurs gegen den Zwischenentscheid der Aufsichtskommission vom
19. Dezember 2017, mit dem das Ausstandsgesuch des Rekurrenten abgewiesen worden
ist, nicht einzutreten ist, hat das Verwaltungsgericht keine Stellungnahme des D____
einzuholen und nicht darüber zu entscheiden, ob bei diesem ein Ausstandsgrund
vorliegt. Folglich ist auch auf den Antrag des Rekurrenten, der Entscheid der
Aufsichtskommission AK.2017.10 vom 20. März 2018 sei aufzuheben, weil D____
daran mitgewirkt habe, obwohl er zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, nicht
einzutreten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch auf einen Rekurs des
Rekurrenten gegen den Entscheid der Aufsichtskommission vom 20. März 2018 nicht
einzutreten wäre. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die den Rekurrenten
betreffenden Urteile VGE VD.2017.103 und VD.2017.104 vom 11. September 2017
verwiesen werden. Ergänzend kann festgehalten werden, dass es nicht zu
beanstanden ist, dass D____ am Entscheid vom 20. März 2018 mitgewirkt hat,
obwohl der Rekurs gegen die Abweisung des gegen ihn gerichteten
Ausstandsgesuchs beim Verwaltungsgericht noch hängig gewesen ist. Ein
Ausstandsgesuch bewirkt nämlich nicht, dass die abgelehnte Gerichtsperson am
weiteren Verfahren bis zum Entscheid über das strittige Gesuch nicht mehr
mitwirken darf (BGer 5A_842/2016 vom 24. März 2017 E. 2, 5A_579/2013
vom 11. November 2013 E. 4.2.2; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 12b). Ihre weiteren Verfahrenshandlungen stehen bloss
unter dem Vorbehalt der späteren Aufhebung im Falle der Gutheissung des
Ausstandsgesuchs (BGer 5A_579/2013 vom 11. November 2013 E. 4.2.2; vgl. BGer
9C_821/2013 vom 29. Januar 2014 E. 5.2; Wullschleger,
a.a.O., Art. 49 N 12b). Darauf wurde der Rekurrent bereits mit Verfügung des
Verfahrensleiters vom 25. Mai 2018 hingewiesen.
2.7 Wie
dem Rekurrenten bereits mit Verfügung vom 25. Mai 2018 mitgeteilt worden
ist, ist ausschliesslich der Zwischenentscheid der Aufsichtskommission DG.2017.30
vom 19. Dezember 2017 Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Auf den
Antrag um Einsicht in die Akten der Aufsichtskommission in den Verfahren
AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 betreffend die Einleitung von
Disziplinarverfahren gegen drei Advokaten ist deshalb nicht einzutreten. Im
Übrigen wären diese Akteneinsichtsgesuche aus den folgenden Gründen abzuweisen.
In den erwähnten Verfahren hat der Rekurrent keine Parteistellung. Da auf den
vorliegenden Rekurs mangels Legitimation nicht einzutreten ist, hat er auch im
Hinblick auf das vorliegende Rekursverfahren kein schutzwürdiges Interesse an
der Einsicht in die genannten Akten.
3.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent in Anwendung von § 30 Abs. 1
VRPG die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Die
Gerichtsgebühr wird auf CHF 800.– festgesetzt. Die Erhöhung um CHF 300.–
gegenüber des auf Antrag des Rekurrenten auf CHF 500.– reduzierten
Kostenvorschusses rechtfertigt sich insbesondere dadurch, dass das Gericht
nicht nur die Sachurteilsvoraussetzungen des Rekurses gegen den
Zwischenentscheid der Aufsichtskommission hat beurteilen müssen, sondern auch
die Ausstandsbegehren des Rekurrenten gegen Mitglieder des
Appellationsgerichts. In einem Fall, in dem das Verwaltungsgericht im Rahmen
eines Rekurses gegen einen Zwischenentscheid der Aufsichtskommission über ein
Ausstandsbegehren zusätzlich die Nichtigkeit einer Verfügung prüfte, erhob es
ebenfalls eine Gebühr von CHF 800.– (VGE VD.2014.203 vom 3. Februar 2015).
3.2 Der
Antrag des Rekurrenten auf Zusprechung einer Entschädigung von CHF 10'000.–
entbehrt angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens jeglicher
Grundlage und ist daher abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Antrag, das
Befangenheitsverfahren gegen D____ sei einem ausserkantonalen Gericht zu
übertragen, sowie auf die Ausstandsgesuche gegen das Appellationsgericht und
dessen Mitglieder wird nicht eingetreten.
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Auf den Antrag auf Aufhebung des
Entscheids der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte AK.2017.10
vom 20. März 2018 wird nicht eingetreten.
Auf den Antrag auf Einsicht in die Akten
der Verfahren AK.2016.13, AK.2016.24 und AK.2017.10 der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte wird nicht eingetreten.
Der Rekurrent trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Der Antrag des Rekurrenten auf
Zusprechung einer Entschädigung von CHF 10'000.– wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Rekurrent
D____
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.