Review of removal detention of an illegal entrant

AUS.2018.64Verwaltungsgericht02.07.2018Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt Administrative Court reviewed the removal detention of a Polish national who had previously been subjected to an entry ban, removed and then again encountered in Basel. The court dispensed with an oral hearing, finding the written procedure permissible under Article 80(3) AuG. It held that the detention grounds were met because he had entered despite an entry ban and his conduct showed a risk of absconding. The detention was considered proportionate and lawful for the ordered 12-day period. No costs were charged, and the migration office had to serve the judgment to him in a language he could understand.

Omnilex-Regeste

Art. 80 Abs. 2 and 3 AuG; removal detention and waiver of oral hearing: judicial review must assess lawfulness and proportionality within 96 hours, and a hearing may be dispensed with if removal is expected within eight days and the detainee has given written consent; clear file circumstances may also make a hearing unnecessary. Detention under Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 and Ziff. 3 AuG is justified where the person enters despite an entry ban or concrete indications show absconding risk, in particular repeated non-compliance with authorities, unlawful re-entry, or conduct evidencing unwillingness to return. The measure must remain necessary, suitable, and proportionate; if no milder measure suffices and removal is being pursued with due expedition, detention is lawful (consid. on absconding risk and proportionality).

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.64

URTEIL

vom 2. Juli 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Polen,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juni 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass dem aus Polen stammenden A____ am 21. April 2017 ein bis zum 20. April 2019 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein eröffnet worden ist,

dass er am 22. Juni 2018 in Basel durch die Polizei kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt worden ist,

dass das Migrationsamt A____ am 23. Juni 2018 unter Auferlegung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2018, 23.59 Uhr, aus der Schweiz weggewiesen hat,

dass es ihn dabei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er, sollte er der Anordnung keine Folge leisten und erneut in eine Kontrolle geraten, mit der Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung rechnen müsse,

dass A____ dennoch am 28. Juni 2018 durch die Grenzwacht im Bahnhof SBB in Basel angetroffen worden ist,

dass er mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt worden ist,

dass ihn das Migrationsamt ebenfalls mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes und den oben geschilderten Sachverhalt verwiesen werden kann,

dass das bisherige Verhalten des Beurteilten und seine Aussagen in der Befragung durch das Migrationsamt vom 29. Juni 2018 deutlich machen, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 28. Juni 2018, 19.54 Uhr, bis zum 10. Juli 2018, 19.54 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

removal detentionentry banabsconding riskproportionalityoral hearing waiverwritten procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a written procedure without an oral hearing was permissible.

Extrahierter Entscheid

An oral hearing was not required because removal was expected within eight days and the detainee had given written consent; the clear file also made a hearing unnecessary.

Extrahierte Begründung

Article 80(3) AuG allowed waiver of a hearing under those conditions, which were met here.

Kernrechtsfrage

Whether the removal detention was lawful and proportionate.

Extrahierter Entscheid

The detention was lawful and appropriate for the period from 28 June 2018, 19:54 to 10 July 2018, 19:54.

Extrahierte Begründung

The detainee had entered despite an entry ban, had ignored prior removal orders, and his conduct and statements showed a clear risk of absconding; no milder measure was effective and the expulsion process was being pursued with due expedition.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.