Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.64
URTEIL
vom 2.
Juli 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Polen,
zurzeit in Haft im Gefängnis
Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 29. Juni 2018
betreffend Anordnung der
Ausschaffungshaft
Nach
Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass dem aus Polen stammenden A____ am 21. April 2017
ein bis zum 20. April 2019 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und
Liechtenstein eröffnet worden ist,
dass er am 22. Juni 2018 in Basel durch die
Polizei kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt worden ist,
dass das Migrationsamt A____ am 23. Juni 2018
unter Auferlegung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2018, 23.59 Uhr, aus der
Schweiz weggewiesen hat,
dass es ihn dabei ausdrücklich darauf hingewiesen
hat, dass er, sollte er der Anordnung keine Folge leisten und erneut in eine
Kontrolle geraten, mit der Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung
des Vollzugs der Wegweisung rechnen müsse,
dass A____ dennoch am 28. Juni 2018 durch die
Grenzwacht im Bahnhof SBB in Basel angetroffen worden ist,
dass er mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 der
mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig
erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt worden ist,
dass ihn das Migrationsamt ebenfalls mit Verfügung
vom 29. Juni 2018 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12
Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes
(AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens
nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein
Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG
122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich
innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene
Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich
erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein
Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder
Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er
trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere
weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a
oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann
vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen
Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden
zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen
Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S.
243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um
die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B.
Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der
Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und den Haftgrund der
Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben
erachtet hat,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne
weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des
Migrationsamtes und den oben geschilderten Sachverhalt verwiesen werden kann,
dass das bisherige Verhalten des Beurteilten und
seine Aussagen in der Befragung durch das Migrationsamt vom 29. Juni 2018 deutlich
machen, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren
Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete
Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot
gewahrt ist,
dass die Haft damit verhältnismässig und
rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des
Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die
Einzelrichterin:
://: Auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom
28. Juni 2018, 19.54 Uhr, bis zum 10. Juli 2018, 19.54 Uhr, rechtmässig und
angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das
vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
VERWALTUNGSGERICHT
BASEL-STADT
Die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Saskia
Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben
werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.