Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.253
URTEIL
vom 18.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch […], Advokatin,
[…]
gegen
Sozialhilfe Riehen
Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Gemeinderats Riehen
vom 24. Oktober 2017
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____
(nachfolgend Rekurrentin) wurde vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Mai 2017 von der
Sozialhilfe Riehen (nachfolgend Sozialhilfe) finanziell unterstützt. Anlässlich
einer Besprechung vom 5. Mai 2017 teilte die Sozialhilfe der Rekurrentin mit,
aufgrund einer Anfrage der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 10. April 2017 sei
zu Tage getreten, dass die Rekurrentin seit Unterstützungsbeginn bei fünf
Arbeitgebern gearbeitet, diese Tätigkeiten der Sozialhilfe jedoch nicht
mitgeteilt habe. Der Auszug aus dem individuellen Konto bei der Ausgleichskasse
weise für den fraglichen Zeitraum ein Erwerbseinkommen von CHF 10‘265.90
aus. Die Sozialhilfe forderte die Rekurrentin anlässlich dieser Besprechung
sowie mit zwei Schreiben vom 16. Mai 2017 sowie vom 24. Mai 2017 zunächst
erfolglos zur Einreichung sämtlicher Arbeitsverträge, Lohnbelege und
Kontoauszüge seit Juni 2009 auf. Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 reichte die
Rekurrentin Lohnabrechnungen für Januar bis April 2015 ein. Sie meldete sich zugleich
per 30. Juni 2017 von der Sozialhilfe ab und begründete dies mit einem
Vermögensanfall zufolge Erbschaft. Die Rekurrentin hatte es bis zu diesem
Zeitpunkt unterlassen, die Sozialhilfe über das Ableben ihres Vaters am 17.
Juli 2016 sowie den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensanfall in Kenntnis
zu setzen. Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 forderte die Sozialhilfe die
Rekurrentin auf, das Erbschaftsinventar im Nachlass ihres Vaters einzureichen. Mit
Schreiben vom 6. Juli 2017 übergab die Rekurrentin die Erbschaftssteuerveranlagung,
wonach die Rekurrentin CHF 72‘971.40 und ihre zwei Kinder je
CHF 5‘000.– erbten. Aufgrund dieser neuen Erkenntnisse forderte die
Sozialhilfe mit Verfügung vom 18. Juli 2017 Unterstützungsleistungen in Höhe
von CHF 34‘757.70 zurück. Im Umfang von CHF 21‘471.10 betreffend den
Zeitraum August 2016 bis Mai 2017 wurde die Rückforderung mit dem Erbanfall per
17. Juli 2016 und der ab diesem Zeitpunkt weggefallenen Bedürftigkeit
begründet. Im Umfang von CHF 6‘500.30 begründete die Sozialhilfe ihre
Rückforderung betreffend den Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2016 mit dem erheblichen
Vermögensanfall zufolge Erbschaft sowie im Umfang von CHF 6‘786.30
betreffend den Zeitraum Juli 2009 bis Juli 2016 mit dem nicht deklarierten
Erwerbseinkommen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung legte die Rekurrentin am
27. Juli 2017 Rekurs beim Gemeinderat Riehen ein. Mit Entscheid vom 24. Oktober
2017 hiess dieser den Rekurs teilweise gut und reduzierte den Rückerstattungsbetrag
um die mit dem erheblichen Vermögensanfall begründeten CHF 6‘500.30 auf
CHF 28‘257.40. Einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der Entscheid ging der Rekurrentin am 26. Oktober 2017 zu.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6. November 2017 beim Gemeinderat
Riehen erhobene und begründete Rekurs, den dieser am 8. November 2017 an den
Regierungsrat weiterleitete und mit dem die in diesem Zeitpunkt anwaltlich
nicht vertretene Rekurrentin die „Korrektur der Verfügung“, die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels sowie den
„Erlass der Rückforderung aufgrund grosser Härte“ beantragt. Diesen Rekurs
überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 17. November 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Der Instruktionsrichter wies mit begründeter
Verfügung vom 21. November 2017 den Antrag, dem Rekurs die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen, ab. Zugleich wurde die Rekurrentin zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 500.– bis zum 12. Dezember 2017 aufgefordert,
widrigenfalls der Rekurs als dahingefallen zu betrachten wäre. Mit Eingabe vom
12. Dezember 2017 beantragte die nun anwaltlich vertretene Rekurrentin die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren und damit auch den Verzicht auf den verfügten Kostenvorschuss,
eventualiter die Gewährung einer angemessenen Fristerstreckung für die Leistung
des Kostenvorschusses. Der Verfahrensleiter forderte die Rekurrentin mit
Verfügung vom 13. Dezember 2017 zur Ergänzung ihres Kostenerlassgesuchs auf
unter einstweiliger Aufhebung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Innert
gesetzter Frist ergänzte die Rekurrentin am 3. Januar 2017 ihr Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 wurde der
Rekurrentin mit Wirkung ab dem 12. Dezember 2017 die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt und demzufolge auf die Festsetzung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
Die Gemeinde
Riehen schloss in ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 auf eine
kostenfällige Abweisung des Rekurses und stellte den Beweisantrag, die Rekurrentin
sei zur Edition der Kontoauszüge sämtlicher Konti zu verpflichten. Mit begründeter
Verfügung vom 8. Februar 2018 setzte der Verfahrensleiter der Rekurrentin Frist
zur Nachreichung von Auszügen eines bei der B____ gehaltenen Kontos; im Übrigen
wurde der Editionsantrag abgewiesen. Zugleich wurde der Rekurrentin das Replikrecht
gewährt bzw. diese aufgefordert, sich zur Frage der Durchführung einer
öffentlichen Parteiverhandlung zu äussern. Innert Frist ging kein entsprechender
Antrag der Rekurrentin ein. Replicando beantragt die Rekurrentin mit Eingabe
vom 11. April 2018, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben
und die Rückforderungssumme auf CHF 6‘786.30 zu reduzieren. Eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Gemäss
§ 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (SG 170.100) kann gegen letztinstanzliche Verfügungen
der Gemeindebehörden nach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die
Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt
(OG, SG 153.100) Rekurs an den Regierungsrat ergriffen werden. Das
Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 17. November 2017 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 OG in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen
Zuständigkeit gegeben ist. Funktional zuständig ist das Dreiergericht
(§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Rekurrentin ist als
Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat
ein Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, was sie gemäss § 13 VRPG zum
Rekurs legitimiert.
1.2
1.2.1 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1;
Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444;
Wullschleger/Schröder, Praktische
Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern
(VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 477, 505, mit Hinweisen). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände,
über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden
müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2017.17 vom
18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4).
1.2.2 Sowohl
gemäss § 46 Abs. 2 OG als auch gemäss § 16 Abs. 2 VRPG hat die Rekursbegründung
Anträge, Angaben der Tatsachen und Beweismittel sowie kurze Rechtserörterungen
zu enthalten (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1, VD.2015.260
vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, Stamm,
a.a.O., S. 505). Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchen Punkten die
angefochtene Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden soll. Jedenfalls bei
juristischen Laien sind an die Anträge, d.h. die Rechtsbegehren, keine hohen
formellen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2,
VD.2012.245 vom 27. März 2017 E. 2.1). Bei Personen ohne juristische
Fachkenntnisse können sich die Anträge aus den gesamten Ausführungen ergeben
(VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom 27. März 2017
E. 2.1). Aus der Begründung muss hervorgehen, weshalb die angefochtene
Verfügung antragsgemäss aufgehoben oder abgeändert werden soll. Auch
diesbezüglich ist bei Rekursen nicht juristisch vertretener Laien kein strenger
Massstab anzulegen (VGE VD.2012.191 vom 12. Juni 2013 E. 2.2.2, VD.2012.245 vom
27. März 2017 E. 2.1). Erst in der Replik vorgebrachte oder geänderte Anträge
sind unbeachtlich (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; vgl. Stamm, a.a.O., S. 505).
1.2.3 Im
Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2017.17 vom 18. Mai
2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm,
a.a.O., S. 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid
gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht
nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2017.17
vom 18. Mai 2017 E. 3.1.1, VD.2015.260 vom 19. Oktober 2016 E. 1.4,
VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016
E. 1.3, VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1). Die Rügen sind dabei
innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes
kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden (VGE VD.2011.23 vom 22. März
2012 E. 3.3, 657/2008 vom 18. November 2008 E. 1.4). Zusätzliche
Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die
Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2012.106
vom 23. Mai 2013 E. 1.2.1, VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 3.3, 657/2008 vom
18. November 2008 E. 1.4).
1.2.4 Die
zulässigen Rekursgründe nennt § 8 VRPG. Demnach überprüft das
Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
1.2.5 Artikel 110
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz [BGG], SR
173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss
Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine
vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft.
Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue
Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2016.221 vom
16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.179/VD.2015.180/VD.2015.181/VD.2015.182/VD.2015.184/VD.2015.185
vom 16. September 2016 E. 1.3, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Bis zu welchem
Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen
(BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April
2014 E. 3.4, 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2016.221 vom 16.
November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99
vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). Gemäss § 18 VRPG gilt zwar auch im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Danach hat das Gericht unabhängig von Beweisanträgen der Parteien die
materielle Wahrheit von Amtes wegen zu erforschen. Dieser Grundsatz wird aber
durch die prozessuale Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (VGE VD.2016.221
vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1,
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2
VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2, VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016
E. 2.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8.
Dezember 2015 E. 4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2). In späteren
Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei
denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet
oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen
vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2;
VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren
Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96
vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E.
4.3.1, VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.3
1.3.1 In
ihrem Rekurs anerkennt die Rekurrentin die mit Erwerbseinkommen begründete
Rückerstattungsforderung im Umfang von CHF 6‘786.30 und macht geltend, die
mit der Erbschaft begründete Rückerstattungsforderung könne höchstens
CHF 17‘000.– betragen. Zudem beantragt sie den Erlass der mit der
Erbschaft und dem Vermögensanfall begründeten Rückerstattungsforderung,
eventualiter sei ihr für die Rückerstattung eine Ratenzahlung zu gewähren
(Rekurs vom 29. Oktober 2017 S. 1-3). Damit beantragt sie in ihrem Rekurs
sinngemäss die Reduktion des im angefochtenen Entscheid auf CHF 28‘257.40
festgesetzten Betrags der Rückerstattungsforderung auf CHF 23‘786.30
(CHF 6‘786.30 + CHF 17‘000.–) sowie den Erlass der
Rückerstattungsforderung im Umfang von CHF 17‘000.–. In ihrer Replik
beantragt sie demgegenüber die Reduktion des Betrags der Rückerstattungsforderung
auf CHF 6‘786.30, wobei aus der Begründung hervorgeht, dass für CHF 691.05
des zu reduzierenden Betrags um Erlass ersucht wird. Soweit dieser Antrag über
die mit dem Rekurs sinngemäss gestellten Anträge hinausgeht, ist er gemäss den
vorstehenden Ausführungen unbeachtlich und ist darauf nicht einzutreten. Im
Übrigen ist er in diesem Umfang auch unbegründet, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
1.3.2 Die
Frage des Erlasses der mit der Erbschaft begründeten Rückerstattungsforderung
ist nicht Gegenstand der Verfügung der Sozialhilfe vom 18. Juli 2017, und der
Gemeinderat Riehen hat sich dazu im angefochtenen Entscheid nicht geäussert.
Diese Frage kann damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens
bilden. Folglich ist auf diesen Antrag nicht einzutreten und ist im vorliegenden
Verfahren nicht zu beurteilen, ob diese Rückerstattung für die Rekurrentin eine
grosse Härte bedeuten würde oder nicht. Sobald das vorliegende Urteil in
Rechtskraft erwachsen ist, kann die Rekurrentin bei der Sozialhilfe ein Gesuch
um Erlass der entsprechenden Rückerstattungsforderung stellen. Diesbezüglich
ist darauf hinzuweisen, dass ein Erlass der Rückerstattungsforderung in
analoger Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG auch bei rechtmässig bezogenen
Leistungen möglich ist (VGE VD.2016.140 vom 2. Mai 2017 E. 3.3). Auch für die
Frage einer allfälligen (Teil-) Stundung des Rückerstattungsbetrags ist die
Sozialhilfe zuständig.
1.3.3 Im
Übrigen ist auf den ansonsten form- und fristgerechten Rekurs einzutreten.
1.4 Gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt,
sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen
fallen unter diesen Begriff, soweit das anwendbare Recht darauf einen Rechtsanspruch
verleiht (BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3.
April 2009 E. 3.3). Der Instruktionsrichter gewährte der Rekurrentin mit
Verfügung vom 8. Februar 2018 das Replikrecht und wies sie zugleich auf die
Möglichkeit hin, innert Frist bis zum 23. Februar 2018 eine öffentliche
Verhandlung zu verlangen, ansonsten von einem Verzicht auf die Durchführung
einer Parteiverhandlung ausgegangen und der Entscheid nach Eingang einer
allfälligen Replik auf dem Zirkulationsweg gefällt werde. Innert Frist ging
kein entsprechender Antrag der Rekurrentin ein, weshalb das vorliegende Urteil
wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg ergeht.
2.1
2.1.1 Wer
bedürftig ist, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe der Sozialhilfe (§ 4 Abs.
1 des Sozialhilfegesetzes [SHG, SG 890.100]). Als bedürftig gilt, wer
ausserstande ist, die Mittel für den Lebensbedarf für sich und die mit ihm
zusammenwohnenden Personen, für die er oder sie unterhaltspflichtig ist, hinreichend
oder rechtzeitig zu beschaffen (§ 3 SHG). Sozialhilferechtlich zählen alle
Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine
hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen.
Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch sind die tatsächlich verfügbaren
oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend (SKOS-Richtlinien 04/05 Kap.
E.2.1).
2.1.2 Wer
durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht
oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe
erwirkt, hat gemäss § 19 Abs. 1 SHG den zu Unrecht bezogenen Betrag
zurückzuerstatten. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne
rechtsgenügliche Grundlage erfolgt ist, wobei ein versehentliches Ausrichten
von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem
im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von
ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn der Sozialhilfebezügerin
keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Dies ergibt sich zum
einen aus § 19 Abs. 2 SHG, der vorsieht, dass auch eine gutgläubige
Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der
rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn
ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2017.8 vom
20. April 2017 E. 2.1, VD.2010.216 vom 7. November 2011). Somit können
Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen
Grund erfolgten, zurückgefordert werden (VGE VD.2017.8 vom 20. April 2017 E.
2.1; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 148).
2.2 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid hat die Rekurrentin Unterstützungsleistungen von CHF 6‘786.30
nach § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstatten, weil sie Erwerbseinkommen der
Sozialhilfe nicht gemeldet habe (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 3-6). Diese
Rückerstattungspflicht wird von der Rekurrentin anerkannt (Rekurs S. 3).
Die Vorinstanz erwog, ein Erlass dieser Rückerstattungsforderung gemäss
§ 19 Abs. 2 SHG komme mangels Gutgläubigkeit der Rekurrentin nicht in
Betracht (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 5). Die Rekurrentin beantragt
in ihrem Rekurs zunächst zwar ohne weitere Unterscheidung nach dem Grund der
Rückerstattungspflicht einen Erlass der Rückerstattungsforderung der
Sozialhilfe. Dieser Antrag scheint sich jedoch nicht auf die mit Erwerbseinkommen
begründete Rückerstattungsforderung zu beziehen, wie die weitere Begründung
zeigt (vgl. den Wortlaut auf S. 3 des Rekurses: „Ich bin gerne bereit, den
Betrag von Fr. 6’xxx zurückzubezahlen, da es das Geld ist, was ich dazuverdient
hatte, […].“). Auch in der Replik wird der Betrag von CHF 6‘786.30
ausdrücklich anerkannt und wird der Erlass dieser Rückerstattungsforderung
nicht thematisiert (Replik Ziff. 6, 8, 10). Im Übrigen wäre ein diesbezüglicher
Antrag auf Erlass der Rückerstattungsforderung offensichtlich unbegründet, weil
die Rekurrentin die Feststellung der Vorinstanz, sie sei bei der Verheimlichung
ihres Einkommens nicht gutgläubig gewesen, nicht substanziiert bestreitet. Im
Umfang von CHF 6‘786.30 ist die Rückerstattungsforderung damit zu
bestätigen.
2.3 Bezüglich
der mit Empfang einer Erbschaft begründeten Rückerstattungsforderung ist
zwischen der Vorinstanz und der Rekurrentin zum einen strittig, ob die zwischen
Erbfall und Ablösung von der Sozialhilfe ausgerichteten Unterstützungsleistungen
als rechtmässiger oder unrechtmässiger Bezug von Sozialhilfe anzusehen sind.
Zum anderen bestehen Unterschiede in der konkreten Berechnung des
Rückerstattungsbetrags.
2.3.1 Mit
dem Tod ihres Vaters wurde die Rekurrentin zwar zusammen mit den anderen Erben
von Gesetzes wegen Miteigentümerin der Erbschaft. Bis zur Erbteilung konnte sie
jedoch nicht über die Erbschaft verfügen (vgl. Art. 560 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 602 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB, SR 210]).
Damit war es ihr während des Bezugs der Sozialhilfe nicht möglich, ihren
Lebensbedarf aus der Erbschaft zu bestreiten. Folglich war sie entgegen der
Auffassung der Vorinstanz (Vernehmlassung vom 6. Februar 2018 Ziff. 10)
bedürftig und hatte deshalb Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Der Bezug
von Sozialhilfe vom 17. Juli 2016 bis Mai 2017 war damit nicht unrechtmässig.
Auch wenn die Rekurrentin den Erbfall der Sozialhilfe gemeldet hätte, hätte
diese sie unterstützen müssen, weil die Erbschaft noch nicht verfügbar war.
2.3.2 Nach
der unbestrittenen Darstellung der Rekurrentin hinterliess ihr Vater mehrere
Erben, wurde die Erbschaft bis zur Teilung von ihrem Bruder verwaltet und wurde
der Erbanteil der Rekurrentin am 18. April 2017 überwiesen (Eingabe vom 3.
Januar 2018 S. 2 [Act. 7 des Appellationsgerichts]; vgl. auch Entscheid vom 24. Oktober
2017 E. 7). Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid starb der
Vater der Rekurrentin am 17. Juli 2016, meldete die Rekurrentin die Erbschaft
der Sozialhilfe nicht, betrug der Erbanteil der Rekurrentin CHF 72‘971.40
und bezog die Rekurrentin zwischen dem Tod ihres Vaters und ihrer Ablösung im
Mai 2017 Sozialhilfe im Umfang von CHF 21‘471.10 (Entscheid vom 24.
Oktober 2017 E. 7 f.). Diese Feststellungen werden von der Rekurrentin im
Rekurs nicht bestritten, auch wenn sie in der Begründung ihres Rekurses mit
einem Erbanteil von CHF 72‘000.– bzw. CHF 72‘400.– rechnet (Rekurs S.
1 f.). Erst in der Replik macht die Rekurrentin geltend, sie habe zwar netto
CHF 72‘477.35 geerbt. Aufgrund von Schulden gegenüber ihrem Bruder seien
ihr aber nur CHF 62‘477.35 ausbezahlt worden. Da der Bruder für die
Verwaltung der Erbschaft zuständig gewesen sei, habe sie keinen Einfluss auf
die Auslösung der Überweisung gehabt. Zum Beweis verweist sie auf den erst
lange nach Ablauf der Frist für die Rekursbegründung auf Aufforderung des
Verfahrensleiters zum Nachweis ihrer prozessualen Bedürftigkeit mit Eingabe vom
3. Januar 2018 eingereichten Auszug ihres Kontos bei der C____ Bank AG für
April 2017 und eine mit der Replik eingereichte E-Mail ihres Bruders vom 26. Januar
2018, wobei beim Kontoauszug die dritte Seite fehlt (Replik Ziff. 4). Diese Behauptungen
und Beweismittel stellen unzulässige Noven dar. Wenn sich die Rekurrentin
darauf hätte berufen wollen, hätte sie auch als juristische Laiin Anlass
gehabt, die Behauptungen und Beweismittel bereits mit der Rekursbegründung
vorzubringen. Es wäre ihr auch ohne Weiteres möglich gewesen, eine
entsprechende Bestätigung ihres Bruders bereits innert der Frist für die
Rekursbegründung erhältlich zu machen. Im Übrigen stehen die neuen Behauptungen
in unauflösbarem Widerspruch zu den eigenen Angaben der Rekurrentin im Rekurs.
Dort hat sie ausdrücklich festgehalten, „[w]ie Sie ebenfalls richtig erkannt
haben, wurde mir lediglich ein Betrag von 72‘000 Franken ausbezahlt“ (Rekurs S.
1), und damit anerkannt, dass ihr fast CHF 10‘000.– mehr als in der Replik
behauptet ausbezahlt worden sind. Schliesslich ist die Darstellung in der
Bestätigung des Bruders der Rekurrentin mit dem Auszug ihres Kontos kaum in
Einklang zu bringen. Gemäss diesem überwies der Bruder der Rekurrentin dieser
nur sechs Tage vor der Überweisung des Betrags von CHF 62‘477.35 vom 18.
April 2017 am 12. April 2017 CHF 5‘500.– mit der Bezeichnung Darlehen
2. Gemäss der Bestätigung habe der Bruder der Rekurrentin aber ein Darlehen von
zwei Mal CHF 5‘000.– gewährt. In ihrer Replik macht die Rekurrentin
erstmals geltend, bei der Erbschaft sei vom Betrag von CHF 62‘477.35
auszugehen, weil sie über den Mehrbetrag nie verfügt habe (Replik Ziff. 4).
Auch diese auf unzulässige Noven gestützte Rüge ist verspätet und deshalb
unbeachtlich. Auszugehen ist daher von einer empfangenen Erbschaft der Rekurrentin
von CHF 72‘971.40.
2.3.3 Gemäss
dem angefochtenen Entscheid sind die zwischen dem Erbfall und der Ablösung von
der Sozialhilfe erbrachten Leistungen von CHF 21‘471.10 als Bevorschussung
zu betrachten und deshalb vollumfänglich rückerstattungspflichtig (Entscheid
vom 24. Oktober 2017 E. 8). Da die Erbschaft Vermögen der Rekurrentin
darstellt, das gemäss § 5 Abs. 2 lit. a SHG der Sozialhilfe vorgeht, können die
Sozialhilfeleistungen seit dem Erbfall tatsächlich als Vorschüsse qualifiziert
werden (vgl. VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.3). Dies entspricht auch
der Auffassung der Rekurrentin (Replik Ziff. 7). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz bedeutet dies jedoch nicht, dass die Leistungen in vollem Umfang
zurückzuerstatten wären (Entscheid vom 24. Oktober 2017 E. 10, Vernehmlassung
vom 6. Februar 2018 Ziff. 10). Die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen
infolge eines erheblichen Vermögensanfalls, insbesondere einer Erbschaft,
richtet sich nach § 17 Abs. 1 SHG (VGE VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E.
2.4.2). Gemäss dieser Bestimmung hat die unterstützte Person die für sich
selbst und unmündige Kinder bezogene wirtschaftliche Hilfe bis zur Höhe des
erhaltenen Vermögens oder des Nachlasses zurückzuerstatten, wenn sie zu
erheblichem Vermögen gelangt ist. Der rückerstattungspflichtigen Person ist von
diesem Vermögen gemäss Kapitel E.3.1 der SKOS-Richtlinien 12/10 jedoch ein angemessener
Betrag von CHF 25‘000.– für eine Einzelperson und CHF 15‘000.– für
ein Kind zu belassen (VGE VD.2012.235 vom 11. November 2013 E. 2.1; vgl. VGE
VD.2012.97 vom 2. Dezember 2013 E. 2.3). Dieser beträgt im vorliegenden Fall
CHF 55‘000.– (CHF 25‘000.– für die Rekurrentin und CHF 30‘000.–
für die beiden bei ihr wohnenden minderjährigen Kinder) (Entscheid vom 24.
Oktober 2017 E. 10). Folglich hat die Rekurrentin die nach dem Erbgang bezogenen
Leistungen der Sozialhilfe im Umfang von CHF 17‘971.40 zurückzuerstatten
(CHF 72‘971.40 – CHF 55‘000.– = CHF 17‘971.40). Die Rekurrentin
macht in ihrer Replik ohne Begründung geltend, der gemäss § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstattende
Betrag von CHF 6‘786.30 sei vom Vermögensanfall abzuziehen (Replik Ziff.
8). Diese Auffassung entbehrt jeglicher Grundlage. Der Umstand, dass die
Rekurrentin durch Verletzung ihrer Meldepflicht unrechtmässig die Ausrichtung
wirtschaftlicher Hilfe erwirkt hat, kann ihr im Rahmen der Berechnung des
gemäss § 17 Abs. 1 SHG zurückzuerstattenden Betrags offensichtlich nicht zum Vorteil
gereichen. Aus den vorstehenden Erwägungen ist die Rückerstattungsforderung der
Sozialhilfe insgesamt im Umfang von CHF 24‘757.70 zu bestätigen (CHF 6‘786.30
- CHF 17‘971.40 = CHF 24‘757.70). Die von der Vorinstanz
festgestellte Mehrforderung besteht nicht.
Die
Kostenregelung folgt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dem Verfahrensausgang. Im
angefochtenen Entscheid wurde die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe auf
CHF 28‘257.40 festgesetzt. Mit ihrem Rekurs vom 24. Oktober 2017
beantragte die Rekurrentin sinngemäss die Reduktion des Betrags der Rückerstattungsforderung
auf CHF 23‘786.30 und den Erlass dieser Forderung im Umfang von CHF 17‘000.–.
In ihrer Replik vom 11. April 2018 beantragte sie eine Reduktion des
Betrags der Rückerstattungsforderung auf CHF 6‘786.30. Auf diesen Antrag
ist zwar nicht einzutreten, soweit er über die mit dem Rekurs sinngemäss
gestellten Anträge hinausgeht (vgl. oben E. 1.3.1). Da Nichteintreten
grundsätzlich als Unterliegen im Sinn von § 30 Abs. 1 VRPG gilt, ist der mit
der Replik gestellte Antrag für die Kostenverteilung trotzdem zu
berücksichtigen. Mit dem vorliegenden Urteil wird die Rückerstattungsforderung
auf CHF 24‘757.70 festgesetzt. Damit obsiegt die Rekurrentin im Umfang von
16 % und unterliegt im Umfang von 84 %. Folglich hat sie die
Gerichtskosten im abgerundeten Umfang von vier Fünfteln grundsätzlich zu tragen
und gegenüber der Gemeinde Riehen im aufgerundeten Umfang von einem Fünftel
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Rekurrentin mit Verfügung des Verfahrensleiters
vom 5. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin gewährt worden ist, gehen die Gerichtskosten
zu Lasten der Gerichtskasse und ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für
ihre durch die reduzierte Parteientschädigung nicht gedeckten angemessenen
Bemühungen aus der Gerichtskasse ein Honorar zu entrichten. Mangels Einreichung
einer Honorarnote ist der Aufwand der Parteivertreterin der Rekurrentin für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht zu schätzen. Für die Eingaben vom
12. Dezember 2017, 3. Januar 2018 und 9. März 2018 sowie die
Replik vom 11. April 2018 erscheint ein Zeitaufwand von knapp zehn Stunden
angemessen. Ein Fünftel davon sind knapp zwei Stunden. Dies ergibt beim für die
Parteientschädigung geltenden Stundenansatz von CHF 250.– einschliesslich
Auslagen eine Parteientschädigung von CHF 500.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die restlichen knapp acht Stunden ergeben beim im Bereich der unentgeltlichen
Rechtspflege geltenden Stundenansatz von CHF 200.– einschliesslich
Auslagen ein Honorar von CHF 1‘600.– zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen,
soweit darauf einzutreten ist, und die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe
Riehen wird auf CHF 24‘757.70 festgesetzt.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–. Diese gehen
zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Der Rekurrentin wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zulasten der Gemeinde Riehen eine reduzierte
Parteientschädigung von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich
8 % MWST auf CHF 100.– von CHF 8.– und 7,7 % MWST auf
CHF 400.– von CHF 30.80, zugesprochen.
Der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Rekurrentin [...]
wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren aus der Gerichtskasse ein
Honorar von CHF 1‘600.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST auf
CHF 320.– von CHF 25.60 und 7,7 % MWST auf CHF 1‘280.– von CHF 98.55,
ausgerichtet.
Mitteilung an:
Rekurrentin
Gemeinde Riehen, Gemeinderat
Präsidialdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Susanna Baumgartner Morin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.