Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.205
Verfügung vom 4. Oktober 2017
Beweiskraft eines Administrativgutachtens;
vorliegend gegeben.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970,
arbeitete seit November 2013 100 % in der Produktion der C____ AG in Dornach.
Am 18. Juni 2014 rutschte sie auf einer Papieretikette aus und stürzte auf das
Gesäss (vgl. u.a. IV-Akte 2, S. 7 und IV-Akte 2, S. 3). Fortan klagte sie über
persistierende Schmerzen im Bereich des Rückens und des rechten Beines resp.
Oberschenkels (vgl. u.a. IV-Akte 9). Es wurde ihr von den behandelnden Ärzten
eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 10, S. 8
ff.; siehe auch IV-Akte 15).
b) Im November 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 5). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Namentlich erteilte sie dem D____ (D____ GmbH) einen Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Gutachten vom 13. Februar
2017; IV-Akte 56, S. 2 ff.). Am 7. April 2017 wandte sich Dr. E____
an die IV-Stelle. Der Eingabe legte er mehrere ärztliche Unterlagen bei (vgl.
IV-Akte 59). Am 7. Juli 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 60). Mit
Vorbescheid vom 4. August 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit,
man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 61). Am 4. Oktober
2017 erliess sie eine gleichlautende Verfügung (vgl. IV-Akte 62).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. Oktober
2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr Leistungsbegehren neu zu beurteilen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18.
Dezember 2017 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und
die unentgeltliche Vertretung durch B____, Rechtsanwältin, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 18.
Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie weitere ärztliche
Unterlagen beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 22.
März 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Am 22. Mai 2018 fand eine Parteiverhandlung vor der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nahmen die
Beschwerdeführerin persönlich sowie ihre Rechtsvertreterin teil. Für die
Beschwerdegegnerin erschien lic. iur. F____. Als Dolmetscher amtete G____.
b) Zunächst erfolgte eine Befragung der
Beschwerdeführerin. Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017 gehe man zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin (wieder) über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der
angestammten und in einer Alternativtätigkeit verfüge. Bei dieser medizinischen
Ausgangslage sei die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten
(vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie sei
weiterhin aufgrund des Unfalles vom 18. Juni 2014 in relevantem Ausmass
arbeits- und erwerbsunfähig. Dies ergebe sich aus den Berichten der sie
behandelnden Ärzte. Die Ablehnung eines Rentenanspruches könne daher nicht als
richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin gestützt
auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad
von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem
IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28 Abs. 2 IVG).
3.1.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung
des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die
Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche
verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
3.2.
3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125
V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich
mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde
Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Im Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017 (IV-Akte
56) wurde folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: Chronische Becken-Hüftschmerzen rechts (ICD-10 M79.65), (a.)
Status nach Resektion einer Bursa trochanterica am 29. Mai 2015 und nach Tractus-Verlängerung
mit Stichinzisionen, Refixation der Glutealmuskulatur und Exzision einer Bursa
trochanterica am 15. Oktober 2015 (ICD-10 Z98.8), (b.) bildgebende Abklärung
ohne eindeutigen Hinweis auf die Ätiologie der Problematik, (c.) dringender
Verdacht auf inadäquate Schmerzwahrnehmung mit Symptomausweitung und
Selbstimitation, in abgelenkter Situation weitgehend unauffällige klinische
Befunde, (d.) kein Nachweis einer neuralen Beteiligung (vgl. S. 26 des
Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
wurde eine "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (ICD-10 F45.41)" angeführt (vgl. S. 26 des Gutachtens).
3.3.2. Erläuternd wurde im Gutachten der D____ GmbH
ausgeführt, anlässlich der neurologischen Untersuchung habe man keine neurale
Beteiligung an den Schmerzen festzustellen vermocht. Die Arbeitsfähigkeit der
Explorandin sei aus neurologischer Sicht nicht eingeschränkt. Im Rahmen der
allgemeininternistischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden.
Eine Diagnose könne nicht gestellt werden. Die Arbeitsfähigkeit der Explorandin
sei nicht eingeschränkt. Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
diagnostiziert worden. Die Stimmung sei ausgeglichen gewesen. Eine depressive
Symptomatik habe nicht bestanden. Die chronische Schmerzstörung erkläre Beschwerden,
welche aus somatischer Sicht nicht vollständig objektiviert werden könnten. Die
Arbeitsfähigkeit werde dadurch aber nicht eingeschränkt. Anlässlich der orthopädischen
Untersuchung sei ein "chronisches Schmerzsyndrom Becken Hüfte rechts bei
Status nach Resektion der Bursa trochanterica und Traktus-Verlängerung" diagnostiziert
worden. Die klinische Untersuchung sowie die vorhandenen bildgebenden Befunde hätten
keine klaren Hinweise auf die Ursache der Beschwerden ergeben. Es habe sich
eine deutliche Diskrepanz zwischen den spontan möglichen Bewegungen und den
Einschränkungen bei der fokussierten Untersuchung gezeigt. Aufgrund der Schmerzen
und des Status nach Operationen könne eine leichtgradig eingeschränkte
Belastungsfähigkeit der rechten Hüfte festgestellt werden. Aus orthopädischer
Sicht sei die Explorandin 100 % arbeitsfähig in einer körperlich leichten bis
mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der unteren
Extremitäten und Gewichtsbelastung über 10 kg. Körperlich schwere Tätigkeiten seien
der Explorandin nicht mehr zumutbar (vgl. S. 27 des Gutachtens).
3.3.3. Des Weiteren wurde im Gutachten der D____ GmbH vom 13.
Februar 2017 klargestellt, aufgrund der anamnestischen Abgaben, der
Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten
Arbeitsunfähigkeiten gehe man davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem
Sturz im Juni 2014 vorübergehend für einige Wochen höhergradig eingeschränkt gewesen
sei. Genaue Angaben über den Verlauf liessen sich aufgrund der Akten jedoch nicht
machen. Im Mai 2015 habe gemäss dem sich in den Akten befindenden
(bidisziplinären) Gutachten der H____ GmbH (IV-Akte 30, S. 18 ff.) wieder eine
volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Nach den operativen Eingriffen (29. Mai 2015
und 15. Oktober 2015) könne maximal vier Monate von einer (vollständigen) Arbeitsunfähigkeit
ausgegangen werden. Spätestens seit März 2016 bestehe die jetzt festgestellte Arbeitsfähigkeit
(vgl. S. 27 des Gutachtens).
3.4.
3.4.1. Auf das Gutachten der D____ GmbH vom 13. Februar 2017
(IV-Akte 56) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Vorgaben an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor). Die Gutachter haben
sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 28
des Gutachtens) und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in plausibler Art und
Weise begründet. Die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Berichte der
sie behandelnden Ärzte, insbesondere die Berichte von Prof. Dr. Dr. I____ und
Prof. Dr. Dr. J____, sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
3.4.2. Prof. Dr. Dr. I____ hielt im Bericht vom 27. März 2017
fest, in der Ultraschalluntersuchung und auch in der CT-Untersuchung zeige sich
eine ausgeprägte Verkalkung am Rande des Ankers, welcher im Rahmen der
Tractus-Verlängerung implantiert worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die
Verkalkung die Glutealmuskulatur und auch den Musculus vastus lateralis
dauerhaft reize und entzünde. Geplant sei, die Verkalkung als
Entzündungstrigger operativ zu entfernen (vgl. Beschwerdebeilage 11). Dr. E____
hielt im Bericht vom 7. April 2017 (Beschwerdebeilage 8) – Bezug nehmend auf
den erwähnten Bericht von Prof. Dr. Dr. I____ – fest, die von seiner Patientin
geklagten Schmerzen seien bei einer lange andauernden Reizung der Muskeln
erklärbar (vgl. Beschwerdebeilage 8). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass die
am 5. April 2017 vorgenommene radiologische Untersuchung (3-Phasenskelettszintigraphie
und SPECT/CT der Hüfte) keinen relevanten pathologischen Befund zum Vorschein
brachte resp. eine Entzündung nur als möglich erachtet wurde (vgl. den Bericht
vom 5. April 2017; Beschwerdebeilage 9).
3.4.3. Die Berichte von Prof.
Dr. Dr. J____ sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der
Einschätzung der D____ GmbH hervorzurufen. Im Bericht vom 27. März 2017 legte
Prof. Dr. Dr. J____ dar, die Patientin leide unter einer chronischen
Insertionstendinopathie des Musculus glutaeus medius sowie einer Verkalkung am
rechten Trochanter (IV-Akte 59, S. 4 f.). Im Sprechstundenbericht vom 5. Mai
2017 hielt er fest, die Patientin könne subjektiv mit den Beschwerden so nicht
weiter leben und wünsche eine operative Therapie. Man habe der Patientin
erklärt, dass die Erfolgschancen gering seien. Die Patientin wünsche die
Entfernung des Ankers sowie auch der Ossifikation am Trochanter rechts (vgl.
Beschwerdebeilage 7). In der Folge operierte Prof. Dr. Dr. J____ die
Beschwerdeführerin am 31. Mai 2017 (Resektion periartikuläre Ossifikation,
Entfernung trochantärer Anker, Rekonstruktion Gluteus medius-Sehne Hüfte rechts;
vgl. den Austrittsbericht vom 3. Juni 2017 [Beschwerdebeilage 3]). Die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach der Begutachtung ein weiteres Mal
operiert wurde, lässt jedoch nicht darauf schliessen, dass die Einschätzung der
D____ GmbH (Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit) nicht korrekt ist. Denn ein erheblicher organischer Befund, der
einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit entgegensteht,
war (auch) präoperativ nicht auszumachen. Generell ergibt sich aus den Akten,
dass sich das Ausmass der von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen nicht
mit den vorliegenden objektiven Befunden vereinbaren lässt. Dies wurde
namentlich im Gutachten der D____ GmbH festgestellt (vgl. insb. S. 20 des Gutachtens).
3.4.4. Auch aus dem von der
Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Neurologen Dr. K____ vom 16.
Dezember 2017 (Replikbeilage 3) ergibt sich nichts, das auf eine unrichtige
Einschätzung durch die D____ GmbH schliessen lässt. Namentlich hat Dr. K____
explizit klargestellt, er habe keinerlei Hinweise auf ein radikuläres
Reizsymptom von L4 rechts erkennen können. Diese Beurteilung von Dr. K____
deckt sich mit derjenigen der D____ GmbH (vgl. die neurologische Einschätzung
auf S. 25 des Gutachtens der D____ GmbH).
3.4.5. Schliesslich vermögen
auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse
(Beschwerdebeilagen 2, 4, 6 und Replikbeilage 5) – mangels näherer Begründung –
die Richtigkeit der Einschätzung der ABI GmbH nicht infrage zu stellen. Im
Übrigen ist mit Bezug auf die Atteste auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu
tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.4.6. Auch in
psychiatrischer Hinsicht kann auf das Gutachten der D____ GmbH (vgl. S. 10 ff.
des Gutachtens; IV-Akte 56, S. 11 ff.) abgestellt werden. Der Ausschluss einer
Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. dazu S. 13 des
Gutachtens) wurde in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Ein Prüfung der
Standardindikatoren war entbehrlich, da das lege artis erstellte Gutachten eine
Arbeitsunfähigkeit verneint und auch sonst keine Anhaltspunkte für eine
funktionelle Leistungsbeeinträchtigung sprechen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.1 in
fine und BGE 143 V 409, 417 E. 4.5.3). Im Übrigen hatte bereits Dr. L____ im
bidisziplinären Gutachten vom 14. Mai 2015 (IV-Akte 30, S. 79 ff.) die Diagnose
"chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
gestellt" und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint (vgl. dazu
S. 21 ff. des Gutachtens).
3.4.7. Die Beschwerdeführerin
hat anlässlich der Parteiverhandlung vom 22. Mai 2018 einen Bericht des
Röntgeninstitutes M____ vom 19. April 2018 eingereicht. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die
Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt,
der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 132 V 242, 243 E. 2.1; BGE
121 V 362, 366 E. 1b). Sollte sich der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin seit dem Erlass der Verfügung verschlechtert haben, wäre
dies daher im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen.
3.5.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin
zu Recht – abgesehen von kürzeren Phasen mit voller Arbeitsunfähigkeit (insb.
postoperativ) – ab Mai 2016 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (vgl. die angefochtene Verfügung
vom 4. Oktober 2017). Bei dieser medizinischen Ausgangslage hat sie zu
Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da die
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen
– ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt angesichts der Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung ein überdurchschnittlicher Fall vor, so dass ein
Verbeiständungshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die
anwaltlichen Bemühungen zur Hälfte im 2017 und zur Hälfte im 2018 angefallen
sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'950.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'475.-- und von 7.7 % auf 1'475.--
aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Rechtsanwältin, wird ein Honorar von Fr. 2'950.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'475.-- und
von 7.7 % auf 1'475.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: