Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.77
ENTSCHEID
vom 18.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen betreffend
Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft (Beschlagnahmen und Kontosperre)
Sachverhalt
Mit Beschwerde
vom 23. April 2018 ist A____ (Beschwerdeführer) ans Appellationsgericht
gelangt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme vom 24. Januar
2018, die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Januar 2018,
die Kontosperrung und die Beschlagnahme von CHF 4‘387.17. Die Staatsanwaltschaft
sei zudem anzuweisen, für das am 10. Januar 2018 beschlagnahmte Bargeld
von CHF 200.‒ einen schriftlich begründeten Befehl anzuordnen. Es
sei die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] zu bewilligen. Die
Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 26. April 2018 beantragt, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat am 1. Mai 2018 repliziert. Mit
Schreiben vom 1. Juni 2018 hat er seine Beschwerde jedoch zurückgezogen.
Erwägungen
Gegen
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10
Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1
lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen
Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Zuständiges Beschwerdegericht ist
das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG,
SG 154.100). Die Beschwerde ist indes zufolge Rückzugs als gegenstandslos
abzuschreiben.
Der
Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Beschwerderückzugs vom 1. Juni 2018
beantragt, es seien monatliche Alimente zugunsten von [...] auszurichten. Er
konkretisiert in seiner Eingabe, er wolle das Angebot der Staatsanwaltschaft
annehmen und die Vermögenswerte von CHF 200.‒, CHF 700.‒ und CHF 4‘387.‒
auf das Konto seiner Tochter überweisen lassen. Für angebliche Angebote der
Staatsanwaltschaft betreffend die Verwendung beschlagnahmter Vermögenswerte ist
der Beschwerderichter indessen nicht zuständig. Die weiteren Ausführungen zur
Beziehung zur Tochter des Beschwerdeführers, zu seinem Gesundheitszustand sowie
zur drohenden Landesverweisung weisen keinen Zusammenhang zum vorliegenden Beschwerdeverfahren
auf und sind für dieses unbeachtlich.
Gemäss Art. 428
Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren dessen Kosten nach Massgabe
ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt grundsätzlich auch jene
Partei, welche das Rechtsmittel zurückzieht. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
wird jedoch umständehalber verzichtet. Da sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht am vorliegenden Beschwerdeverfahren
beteiligt hat, stellt sich die Frage nach dessen Entschädigung oder der Gewährung
der unentgeltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren nicht.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der
Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.