Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2018.28
ENTSCHEID
vom 26.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
vertreten durch [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Juni 2018
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ (Beschwerdeführerin) bezweckt die Erbringung von
Beratungs- und Engineeringdienstleistungen im Industriegasbereich. Mit
Entscheid vom 12. Juni 2018 eröffnete die Zivilgerichtspräsidentin
den Konkurs über die Beschwerdeführerin
im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der B____
(Gläubigerin) über einen Betrag von CHF 4'026.25 nebst Zins zu 5 %
seit 15. August 2016.
Gegen diesen
Entscheid hat die Beschwerdeführerin am
19. Juni 2018 (Eingang am Schalter: 20. Juni 2018) Beschwerde
beim Appellationsgericht erhoben. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist
abgesehen worden. Die Akten des Konkursamts sind beigezogen worden. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten
werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Diese Frist hat die Beschwerdeführerin eingehalten. Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.1 Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der
geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers
hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet
(Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Erfüllung der erwähnten Voraussetzungen muss
innerhalb der Beschwerdefrist belegt werden (Giroud,
in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar SchKG Band II, 2.
Auflage, Basel 2010, Art. 174 N 20; BGE 136 III 294 E. 3.2
S. 295 mit Hinweisen).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat die Forderung des Gläubigers inzwischen getilgt. Dazu reicht sie
eine Quittung des Betreibungsamts vom 18. Juni 2018 über die Zahlung von
CHF 5'765.75 ein, mit welcher unter anderem auch die Tilgung der Schuld in
vorliegender Betreibung Nr. [...] bescheinigt wird (Beschwerdebeilage
[BB] 2). Des Weiteren legt die Beschwerdeführerin
eine (provisorische) Abrechnung des Betreibungsamts vom 18. Juni 2018 ins
Recht, aus welcher die Tilgung der Forderung des Gläubigers
samt aufgelaufener Zinsen und Kosten hervorgeht (BB 2). Damit ist die eine
Voraussetzung für die Aufhebung des Konkurses erfüllt.
2.3
2.3.1 Die
andere Voraussetzung – die Zahlungsfähigkeit – wird bejaht, wenn der Schuldner
über ausreichend Mittel verfügt, um zumindest alle fälligen Verpflichtungen zu
tilgen (AGE BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1). Die Zahlungsfähigkeit
muss nach dem Gesetzeswortlaut lediglich glaubhaft, das heisst mittels
schlüssiger Belege ausreichend wahrscheinlich gemacht werden. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass objektiv betrachtet, liquide – das heisst aktuelle, tatsächlich
verfügbare – Mittel vorhanden sind, mit welchen fällige Forderungen getilgt
werden können (Fritschi, Die
Weiterziehung des Konkurserkenntnisses, BlSchK 67/2003, S. 63; vgl. auch
BGer 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 3). Der wichtigste Beleg in
diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer
5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2). Die Zahlungsfähigkeit gemäss Art.
174 SchKG verlangt nicht nur die soeben dargelegte Zahlungsfähigkeit im engeren
Sinn – also die Fähigkeit, die fälligen Forderungen mit liquiden Mittel zu
tilgen –, sondern setzt auch die "Lebensfähigkeit" des
schuldnerischen Betriebs voraus. Der Schuldner muss demgemäss im Zusammenhang
mit den in Betreibung gesetzten fälligen Forderungen und den noch nicht
fälligen Forderungen nachweisen, dass er imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen
in absehbarer Zeit nachzukommen, so dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit
sichergestellt erscheint. Anders als bei der Zahlungsfähigkeit im engeren Sinn,
die im Sinn einer Momentaufnahme nach der Liquidität fragt, geht es bei der
Lebensfähigkeit oder Sanierungsfähigkeit des Betriebs um die Entwicklung über
einen absehbaren künftigen Zeitraum (Fritschi,
Verfahrensfragen bei der Konkurseröffnung, Zürich 2010, S. 332). Die
nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss ein wirtschaftlich sinnvoller
Entscheid sein, was nur der Fall ist, wenn der schuldnerische Betrieb
"lebensfähig" ist (Walder/Kull/Kottmann,
in: Jaeger [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
4. Auflage, Zürich 1997/99, Art. 174 N 10; vgl. auch AGE
BEZ.2014.31 vom 25. April 2014 E. 2.3.1).
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin behauptet, sie habe seit ihrer Gründung zu keinem Zeitpunkt
Zahlungsrückstände gehabt. Diese Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss dem
Betreibungsregisterauszug vom 19. Juni 2018 (BB 1) leitete die
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Steuerverwaltung
Basel-Stadt, für eine Forderung von CHF 215.80 eine Betreibung gegen die
Beschwerdeführerin ein, und es wurde in dieser Betreibung am
14. August 2017 ein Zahlungsbefehl ausgestellt. Die Beschwerdeführerin
hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie über liquide Mittel verfügt, um diese
fällige Forderung zu tilgen. Gemäss elektronischem Kontoauszug der [...] vom
19. Juni 2018 (Saldovorschau [BB 7]) beträgt der Saldo ihres
Kontokorrentkontos CHF 0.32. Über das bestehende Mietzinsdepot von
CHF 10'310.– (vgl. Vereinbarung für Mietzinsdepot bei der [...]
[BB 4]) kann die Beschwerdeführerin
frühestens nach dem Ende des Mietverhältnisses mit der Gläubigerin am 30. Juni
2018 verfügen (Vereinbarung zwischen den Parteien zu Mietvertrag 104956
und 1046165 [BB 4]). Zudem ist davon auszugehen, dass sie das
Mietzinsdepot zur Sicherstellung der Forderungen aus dem neuen Mietvertrag in [...],
der gemäss ihren eigenen Angaben unterschriftsreif verhandelt ist, brauchen
wird.
Gemäss eigenen
Angaben hat die Beschwerdeführerin die folgenden monatlichen Verpflichtungen
(dazu BB 3–5): Leasingrate Fahrzeug CHF 557.30; Benzinkosten ca. CHF 800.–;
Mietzins Domizil CHF 1'756.40 und Mietzins Parkplätze CHF 258.50. Somit ist
davon auszugehen, dass zusätzliche Forderungen von insgesamt CHF 3'372.20
fällig sind oder in Kürze fällig werden. Diesen Forderungen steht ein
Bankguthaben von gerade mal CHF 0.32 gegenüber. Die Fähigkeit, diese
Forderungen mit liquiden Mitteln zu tilgen, hat die Beschwerdeführerin somit nicht
glaubhaft gemacht.
2.3.3 Der
Beschwerdeführerin mangelt es auch an der
gebotenen Lebensfähigkeit (oben E. 2.3.1). In der
Erfolgsrechnung 2017 (BB 6) sind ein Dienstleistungsertrag von
CHF 26'400.–, Mietaufwand von CHF 24'178.80, Fahrzeugaufwand Tanken
von CHF 2'200.– und ein Gewinn von CHF 21.20 verzeichnet. Da die
Beschwerdeführerin auf die eingeschränkte Revision verzichtet hat
(Handelsregisterauszug), wurde die Erfolgsrechnung nicht von einer
Revisionsstelle geprüft. Angaben dazu, womit der genannte Dienstleistungsertrag
erzielt wurde, und Belege für den erwähnten Ertrag fehlen. Die Angaben der
Beschwerdeführerin, sie sei "bislang als 'Mantelfirma' ohne weitere
Aktivitäten geführt" worden, weckt Zweifel, ob sie den betreffenden
Dienstleistungsertrag tatsächlich selber erwirtschaftet hat. Im Übrigen genügte
ein Ertrag von jährlich CHF 26'400.– nicht, um den von der Beschwerdeführerin
erwähnten monatlichen Zahlungsverpflichtungen von mehr als CHF 3'000.–
nachzukommen. Dass sie auch in Zukunft einen jährlichen Ertrag von CHF 26'400.–
oder mehr erzielen wird, hat die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise glaubhaft
gemacht. Damit fehlt es auch an der Lebensfähigkeit.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde sich als unbegründet erweist
und daher abzuweisen ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106
Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 52 der Gebührenverordnung zum SchKG [SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Juni 2018 (KB.2018.174) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Beschwerdegegner
Zivilgericht Basel-Stadt
Konkursamt Basel-Stadt
Betreibungsamt Basel-Stadt
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.