Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2018.31
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zwangsmassnahmengerichts
vom 31. Mai 2018
betreffend Anordnung der
Sicherheitshaft bis zum 23. August 2018
Sachverhalt
A____
(Beschwerdeführer) wurde mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 25. Mai 2018 der mehrfachen Pornografie, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, Übertretung des Waffengesetzes sowie mehrfachen groben
Verkehrsregelverletzung angeklagt. Er wird u.a. beschuldigt, in der Zeit von
Mitte 2008 bis zum 6. März 2018 kinder- und tierpornografische Darstellungen heruntergeladen
und auf seiner Computerhardware gespeichert zu haben. Darunter seien Tausende
kinderpornografischer Bilder, 59 kinderpornografische Videos und ein gewaltpornografisches
Video.
Der
Beschwerdeführer ist wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie vorbestraft.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2008 wurde er wegen
mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung,
mehrfacher sexueller Belästigung sowie Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von
35 Monaten und zu einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59
des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) verurteilt. Aus dieser Massnahme
wurde er per 12. Mai 2017 mit einer Probezeit von 3 Jahren auf Bewährung („bedingt“)
entlassen. Dabei wurden ihm zahlreiche Weisungen auferlegt.
Aufgrund des inzwischen
zur Anklage gelangten Tatverdachts wurde der Beschwerdeführer am 7. März
2018 festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die
Beschwerdeinstanz und das Bundesgericht haben diese Haftanordnung bestätigt (AGE HB.2018.17
vom 27. März 2018 und BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018).
Mit Verfügung
vom 31. Mai 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft
über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an. Es bewilligte damit die Haft auf
die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 23. August 2018.
Gegen diese
Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 11. Juni 2018, mit welcher der
Beschwerdeführer deren kostenfällige Aufhebung und die sofortige Haftentlassung
beantragt. Es seien ihm dabei geeignete Ersatzmassnahmen aufzuerlegen. Die
Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2018 auf Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hält mit
Replik vom 19. Juni 2018 an seinen Anträgen fest. Die entscheidrelevanten
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid ist aufgrund der Verfahrensakten ergangen.
Erwägungen
Die verhaftete
Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung
der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in
Verbindung mit Art. 222 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht
(vgl. § 4 lit. c Gesetz über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]; §§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Kognition des angerufenen Gerichts
ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei.
Das
Zwangsmassnahmengericht geht gestützt auf die Anklageschrift von einem dringenden
Tatverdacht aus. Es müsse von einer sehr ungünstigen Prognose ausgegangen
werden. Es seien keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich, zumal sich der
Beschwerdeführer nicht an die Auflagen gehalten habe, die ihm für die Probezeit
nach der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme erteilt worden
seien.
Nach Ansicht des
Beschwerdeführers sei im Zweifel zugunsten der Freiheit und gegen die Haft zu
entscheiden. Es könne nicht geschlossen werden, dass er im Falle einer Haftentlassung
wieder pornografische Darstellungen konsumieren würde. Er habe nach seiner
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug bewiesen, dass von ihm keine „Hands-on-Delikte“
befürchtet werden müssten. Er sei sich der Problematik des Konsums
kinderpornografischer Erzeugnisse erst mit dem Bundesgerichtsentscheid vom 2.
Mai 2018 bewusst geworden.
3.1 Die
Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221
Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder
Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder
Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr besteht. Falls nach erfolgter Anklageerhebung
Haftgründe fortdauern, wandelt das Zwangsmassnahmengericht eine vorbestehende
Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft in Sicherheitshaft um (Art. 229
Abs. 1 StPO). Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist
aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1
lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger
dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid wurde die strafprozessuale Haft des Beschwerdeführers
nun unter dem Titel der Sicherheitshaft verlängert. Die Voraussetzungen des massgeblichen
dringenden Tatverdachts der mehrfachen Pornografie (Darstellung sexueller
Handlungen mit Kindern) und der Fortsetzungsgefahr sind weiterhin erfüllt und
werden vom Beschwerdeführer auch nicht substanziell bestritten.
3.3 Zum
dringenden Tatverdacht enthält die Anklageschrift (S. 3 f.)
detaillierte Angaben über die Funde, die den Verdacht der Kinderpornografie
begründen, indem sie auflistet, wie viele Bilder und Videos auf welchen Geräten
des Beschwerdeführers gefunden wurden. Der Beschwerdeführer ist u.a. der
Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 (Herstellung) und Abs. 5
StGB (Konsum) angeklagt. Der massgebliche Zeitraum der strafbaren Handlungen
erstreckt sich bis zum 6. März 2018 (Anklageschrift S. 4 Ziff. 1.5);
die Anklage wirft ihm für diesen Zeitraum ausdrücklich den Konsum vor. Der
Vorwurf lautet also, dass der Beschwerdeführer trotz einer einschlägigen
Verurteilung wegen Kinderpornografie und trotz des Warn- und Bewährungscharakters,
der mit der bedingten Entlassung und der dreijährigen Probezeit verbunden ist,
rückfällig wurde.
3.4 Zur
Begründung der Fortsetzungsgefahr ist auf die Entscheide des Beschwerdegerichts
vom 27. März 2018 (E. 4.2) und des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018 (E. 2
und 3) zu verweisen. Das Bundesgericht hat unter Bezugnahme auf frühere
Entscheide erläutert, dass das Verbot des Konsums von pornografischen
Darstellungen, die tatsächliche sexuelle Handlungen mit Kindern zum Inhalt
haben (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB), die Herstellung solcher
Produkte fördert und so mittelbar zum sexuellen Missbrauch von Kindern als
speziell schutzbedürftige Personengruppe beiträgt. Der konkret befürchteten
Fortsetzungsgefahr kommt daher erhebliche Sicherheitsrelevanz zu. Das Urteil des
Berner Obergerichts vom 11. März 2008 belegt, dass der Beschwerdeführer
bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Wegen seines Verhaltens nach
der bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme ist ihm eine ungünstige
Rückfallprognose zu stellen (BGer 1B_189/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.3
f.).
Der
Beschwerdeführer hat nach der bedingten Entlassung aus der stationären
therapeutischen Massnahme – entgegen den Auflagen – wieder den Kontakt mit
Kindern gesucht und ist einer Chatgruppe beigetreten, in der Kinderpornografie
ausgetauscht wird (AGE HB.2018.17 vom 27. März 2018 E. 5.2,
Anklageschrift S. 3). Überdies fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit selber sexuelle Handlungen mit Kindern begangen hat. Dies weckt
in Bezug auf die konkrete Gefährlichkeit fortgesetzten Konsums von
Kinderpornografie weitere schwerwiegende Bedenken. Insgesamt ist die Ausgangslage
seit der Haftanordnung unverändert geblieben, so dass der Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr weiterhin gegeben ist.
Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer geltend, es gehe von ihm keine
reelle Gefahr aus (keine „Hands-on-Delikte“). Erst im Anschluss an den
Bundesgerichtsentscheid sei ihm die Problematik des Konsums von Kinderpornografie
bewusst geworden. Er habe bei der Begehung der in der Anklageschrift
geschilderten und als Pornografie qualifizierten Handlungen nicht gewusst, dass
es sich um schwere Delikte handle. Ihm sei dies erst durch den Haftentscheid
des Bundesgerichts vom 2. Mai 2018 bewusst geworden. Da er nun wisse, dass es
sich bei Pornografie um ein schweres Delikt handle, könne er sich diesbezüglich
anders verhalten und therapieren lassen.
Bei dieser
Schilderung hat der Beschwerdeführer offensichtlich vergessen, dass er bereits
u.a. wegen Pornografie verurteilt wurde und sich deswegen während 11 Jahren in
einer stationären therapeutischen Massnahme befand. Er hatte somit ausreichend
Gelegenheit, sich der Schwere der von ihm begangenen Delikte bewusst zu werden.
Er übersieht zudem, dass er mit der bedingten Entlassung aus der stationären
Massnahme eine Bewährungschance erhalten hat und immer schon wissen musste,
dass eine Nichtbewährung während der Probezeit ernsthafte Folgen nach sich
zieht (vgl. Art. 62a StGB). Er war also mehrfach gewarnt. Dass es dennoch
wieder zum Konsum von Kinderpornografie gekommen ist, unterstreicht die
Fortsetzungsgefahr.
Mit dem
Schreiben des Ersten Staatsanwaltes an das Amt für Justizvollzug des Kantons
Bern vom 31. Januar 2018 hat sich das Beschwerdegericht bereits im zitierten Entscheid
vom 27. März 2018 befasst (E. 4.2). Dieses Schreiben war nicht an den
Beschwerdeführer adressiert und konnte ihm frühestens nach Akteneinsicht zur
Kenntnis gelangen. In diesem Zeitpunkt hatte er die angeklagten Handlungen
bereits begangen.
Weiter macht der
Beschwerdeführer geltend, seine Bewährungsaussichten seien nicht ungünstig, so dass
keine Fortsetzungsgefahr angenommen werden könne. Entgegen des Anscheins, den
seine Ausführungen erwecken mögen, hat ihm das Zwangsmassnahmengericht
keineswegs eine „positive Prognose“ gestellt. Es ist vielmehr von einer „sehr
ungünstigen Prognose“ ausgegangen (angefochtene Verfügung S. 2). Seine
Bewährungsaussichten haben sich seit der Haftanordnung nicht verändert, so dass
auf die Ausführungen im Entscheid vom 27. März 2018 (E. 4) verwiesen
werden kann. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2018 die
ungünstige Prognose bestätigt (E 3.4). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor,
das eine veränderte Beurteilung nahelegen würde.
Der
Beschwerdeführer beantragt den Erlass von Ersatzmassnahmen anstelle der
Untersuchungshaft. Angesichts der langen erfolglosen stationären Therapie bietet
eine ambulante Therapie selbstredend keinen ausreichenden Schutz vor
allfälliger Tatwiederholung. Ebenso ungeeignet ist unter den gegebenen
Verhältnissen das Gebot, nur eines oder gar kein elektronisches Gerät zu
besitzen, da der Zugang zum Internet heute allgegenwärtig und etwa auch auf
Fremdgeräten möglich ist. Bei der bedingten Entlassung wurden dem
Beschwerdeführer jene Auflagen gemacht, die er nun als Ersatzmassnahmen
beantragt und deren Missachtung ihm in der aktuellen Anklageschrift vorgeworfen
wird. Es ist davon auszugehen, dass die Ersatzmassnahmen einen erneuten Konsum
von Kinderpornografie nicht verhindern würden, womit die Fortsetzungsgefahr
nicht gebannt wäre.
Pornografie mit
der Darstellung realer sexueller Handlungen mit Minderjährigen wird gemäss Art.
197 Abs. 4 und 5 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren
(Herstellung) bzw. bis zu drei Jahren (Konsum) bestraft. Der Beschwerdeführer
ist wegen beiden Tatvarianten angeklagt. Die Funde von Darstellungen realer
sexueller Handlungen sind in den Akten mit Auswertungsberichten der Staatsanwaltschaft
dokumentiert. Die bewilligte Haftdauer bis zum 23. August 2018 kommt einem
Freiheitsentzug von rund 5 ½ Monaten gleich. Aufgrund der massiven Zahl der gefundenen
3’939 Bilder und 59 Videos mit kinderpornografischen Darstellungen muss der Beschwerdeführer
(im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) mit einer Freiheitsstrafe rechnen,
die die bewilligte Haftdauer übersteigt. Damit droht noch keine Überhaft.
Die Beschwerde
ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.‒
aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Das
Entschädigungsgesuch des amtlichen Verteidigers ist abzuweisen. Die Bewilligung
steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, welche
bei der Haftprüfung mit grosser Zurückhaltung anzunehmen ist (AGE SB.2016.69
vom 27. September 2016 E. 3.5, HB.2016.37 vom 26. Juli 2016 E. 7, HB.2016.33
vom 30. Juni 2016 E. 5.2; vgl. BGer 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018
E. 1.2 und 2). Die Rechtmässigkeit der strafprozessualen Haft wurde kürzlich
bestätigt. Der Beschwerdeführer hat den ganzen Instanzenzug bis zum Bundesgericht
durchschritten, so dass es keine rechtlichen Zweifel geben kann. Seither sind keine
massgeblichen Veränderungen eingetreten und der neu gestellte Antrag auf
Ersatzmassnahmen ist offensichtlich unbegründet. Auch wenn die Haft einen
schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt, würde eine Person, die
auf eigene Kosten prozessiert, eine derartige Beschwerde vernünftigerweise
nicht erheben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Das Gesuch um Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen.
Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre
Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135
Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).