Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2017.44
ENTSCHEID
vom 21. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____ Berufungsbeklagte
1
c/o [...] Beklagte
1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____ Berufungsbeklagte
2
[...] Beklagte
2
vertreten durch[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
D____ Berufungsbeklagter
3
[...] Beklagter
3
Gegenstand
Berufung gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 25. September 2017
betreffend Anfechtung der
Kündigungen
Sachverhalt
A____
(Berufungsklägerin) ist die Tochter von E____ (Erblasser). Dieser lebte bis zu
seinem Tod am 10. Dezember 2003 mit seiner Ehefrau C____ (Mutter der Berufungsklägerin
und Berufungsbeklagte 2) in einer 6-Zimmerwohnung und einer 4 ½-Zimmerwohnung
im 5. Stock am [...] in Basel. Die beiden Wohnungen sind miteinander verbunden,
so dass sie zusammen bewohnt werden können. Die Berufungsklägerin hat einen
Bruder, D____ (Berufungsbeklagter 3), der von den Eltern enterbt worden war.
Nach dem Tod von E____ entbrannte zwischen der Berufungsklägerin, ihrer Mutter
und ihrem Bruder ein Erbschaftsstreit, der weiterhin andauert. Die B____
(Berufungsbeklagte 1), deren Alleinaktionär D____ gewesen war, ist Eigentümerin
der Liegenschaften am [...]. Am 19. Dezember 2014 kündigte sie die Vertragsverhältnisse
über die beiden Wohnungen per Ende März 2015 mit der Begründung, es bestehe Eigenbedarf.
Sie sandte der Berufungsklägerin sowie deren Mutter (Berufungsbeklagte 2) und
Bruder (Berufungsbeklagter 3) je separate Kündigungsformulare.
Die
Berufungsklägerin focht die beiden Kündigungen bei der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle) an. Die beiden Schlichtungsgesuche
richteten sich dabei einzig gegen die Berufungsbeklagte 1. Nachdem keine
Einigung erzielt werden konnte, stellte die Schlichtungsstelle am 12. August
2015 zwei Klagebewilligungen aus. Mit Klage vom 10. September 2015 gelangte die
Berufungsklägerin an das Zivilgericht Basel-Stadt und beantragte, es seien die
beiden Kündigungen wegen Missbräuchlichkeit aufzuheben. Die Klage richtete sich
dabei nicht nur gegen die Berufungsbeklagte 1, sondern auch gegen die
Berufungsbeklagten 2 und 3. Zwei Tage zuvor, am 8. September 2015, hatte die
Berufungsklägerin eine Klage gegen die Berufungsbeklagte 1 eingereicht, mit
welcher sie verlangte, dass die Kündigungen für nichtig zu erklären seien
(Zivilgerichtsverfahrensnummer MG.2015.47 und
Appellationsgerichtsverfahrensnummer ZB.2017.43). Am 11. Februar 2016 fand die
Hauptverhandlung statt; zeitgleich wurde auch das Paralellverfahren
(MG.2015.47) verhandelt. Gleichentags sistierte die Instruktionsrichterin die
beiden Verfahren. Nachdem sie am 4. Juli 2017 die Sistierung aufgehoben hatte,
fand am 25. September 2017 eine zweite Hauptverhandlung statt. Mit Entscheid
vom gleichen Tag trat das Zivilgericht auf die vorliegende Klage (Aufhebung der
beiden Kündigungen wegen Missbräuchlichkeit) nicht ein. Auf Antrag der
Berufungsklägerin wurde ihr der schriftlich begründete Entscheid am 30. Oktober
2017 zugestellt.
Dagegen hat die
Berufungsklägerin am 27. November 2017 Berufung beim Appellationsgericht erhoben.
Darin verlangt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Berufungsantwort vom 20.
März 2018 beantragt die Berufungsbeklagte 1 die Abweisung der Berufung, soweit
darauf einzutreten sei. Der Berufungsbeklagte 3
hat mit Eingabe vom 5. April 2018 seinen Verzicht auf eine Berufungsantwort
erklärt. Die Berufungsbeklagte 2 hat
keine Stellungnahme eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der
Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Im vorliegenden Fall ist dieser
Streitwert unbestrittenermassen erreicht. Auf die im Übrigen fristgerecht
erhobenen Berufung ist demnach grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachfolgend
E. 3). Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.1 Das
Zivilgericht hat zunächst die Prozessvoraussetzungen geprüft. Aufgrund der
Angaben der Berufungsklägerin liege eine mietrechtliche Streitigkeit vor, die
eine Liegenschaft in Basel betreffe, weshalb das Zivilgericht Basel-Stadt
örtlich (angefochtener Entscheid, E. 1.2) und das Einzelgericht sachlich
zuständig sei (E. 1.3). Das Zivilgericht hat bei der Prüfung der
Prozessvoraussetzungen sodann offen gelassen, ob die Berufungsklägerin ein
genügendes Rechtsschutzinteresse hat (E. 1.4). Es hat jedoch das Vorliegen von
gültigen Klagebewilligungen verneint: In Bezug auf die Mutter (Berufungsbeklagte
2) und den Bruder (Berufungsbeklagter 3) fehle es an gültigen
Klagebewilligungen, da sie vor der Schlichtungsstelle nicht ins Recht gefasst
worden seien, und die Klagebewilligungen demgemäss einzig die Berufungsbeklagte 1
erfassten. In Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 sei sodann nicht nachgewiesen,
dass die Nutzung der beiden Wohnungen am [...] entgeltlich erfolgt sei. Demgemäss
sei anzunehmen, dass die entsprechenden Rechtsverhältnisse nicht
Mietverhältnisse seien. Die Schlichtungsstelle sei somit für die Durchführung
des Schlichtungsverfahrens sachlich nicht zuständig gewesen; die von ihr
ausgestellten Klagebewilligungen stammten folglich von einer unzuständigen Behörde
und seien daher ungültig. Auf die Klage könne deshalb nicht eingetreten werden
(E. 1.5).
Darüber
hinausgehend hat das Zivilgericht begründet, weshalb die Klage gegen die
Berufungsbeklagte 1 abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte. Bei
Prozessen unter den Erben sei vorausgesetzt, dass sämtliche Erben in das Verfahren
einbezogen seien, sei es auf der Kläger- oder der Beklagtenseite. Die ursprünglich
zwischen der Berfungsbeklagten 1 und dem Erblasser begründeten Vertragsverhältnisse
über die Nutzung der beiden Wohnungen fielen unbestrittenermassen in dessen
Nachlass. Die Erben – also Mutter, Bruder und Schwester (Berufungsklägerin) –
hätten demzufolge alle (bereits im Schlichtungsstadium) in das vorliegende
Verfahren auf der Kläger- oder Beklagtenseite einbezogen werden müssen. Da die
Berufungsklägerin nicht einmal ihre Mutter als unbestrittene Miterbin
involviert habe, fehle ihr die Aktivlegitimation beziehungsweise der
Berufungsbeklagten 1 allein die Passivlegitimation. Die Klage müsste aus diesem
Grund auch abgewiesen werden (E. 2).
2.2 In
ihrer Berufung macht die Berufungsklägerin zum einen eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Im Bereich der Prozessvoraussetzungen
gelte der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht müsse nähere
Abklärungen treffen, sobald sich bezüglich des Vorliegens von positiven
Prozessvoraussetzungen beziehungsweise des Nichtvorliegens von negativen Prozessvoraussetzungen
Bedenken ergäben, die auf eine mögliche Unzulässigkeit der Klage schliessen
liessen. In diesen Fällen müsse das Gericht die Parteien auffordern,
unvollständige Vorträge zu ergänzen und Unterlagen beizubringen. Das
Zivilgericht sei davon ausgegangen, dass das Bestehen eines Mietverhältnisses
nicht nachgewiesen sei. Anstatt autoritativ das Bestehen eines
Mietverhältnisses zu verneinen, wäre das Zivilgericht im Rahmen der
richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) verpflichtet gewesen, diesen
Umstand zu klären und den Parteien Gelegenheit zu geben, diesen Nachweis zu erbringen
bzw. glaubhaft zu machen (Berufung, S. 4 f.).
Zum anderen
verstosse der Entscheid auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der
Streitwert des Verfahrens liege offensichtlich über CHF 100'000.–, weshalb
die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens hätten
verzichten können. Fehle es an der Klagebewilligung, habe das Gericht zu
prüfen, ob nicht eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert
über CHF 100'000.– vorliege. Diesfalls sei der beklagten Partei aus
verfahrensökonomischen Gründen Gelegenheit zu geben, nachträglich ihren
Verzicht auf den Schlichtungsversuch zu erklären. Dies habe das Zivilgericht
versäumt. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien aufgrund des Streitwerts auf
die Schlichtung verzichten können; es sei diesfalls "zu formaljuristisch",
auf die Klage nicht einzutreten, weil möglicherweise nicht die zuständige
Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung erteilt habe (Berufung, S. 5 f.).
Ist das
Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich
unvollständig, so gibt ihr das Gericht gemäss Art. 56 ZPO durch
entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung. Die
Berufungsklägerin rügt im vorliegenden Fall eine Verletzung der Fragepflicht,
da das Zivilgericht es ihr nicht ermöglicht habe, das Vorliegen eines
Mietverhältnisses nachzuweisen, beziehungsweise die Parteien nicht gefragt
habe, ob sie nachträglich mit einem Verzicht auf die Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens einverstanden wären. Diese Frage kann offen bleiben.
Denn nach Lehre und Rechtsprechung ist zur Erhebung der Rüge einer Verletzung
von Art. 56 ZPO nur befugt, wer glaubhaft machen kann, dass die
korrekte Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht zu einem für ihn günstigen
Ausgang des Verfahrens geführt hätte. Dabei ist aufzuzeigen, welche Reaktion er
auf die (unterbliebene) Frage gegeben hätte. Ohne diesen Nachweis fehlt es an
einem genügenden Rechtsschutzinteresse (Hurni,
in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012,
Art. 56 N 46; BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014
E. 6.3.2, 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 3.3.1 und
5A_205/2014 vom 22. Oktober 2015 E. 2). Vorliegend legt die Berufungsklägerin
mit ihrer Berufung nicht einmal im Ansatz dar, wie sie das Vorliegen eines
Mietverhältnisses und damit die sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsstelle
begründet hätte, wenn das Zivilgericht seiner Fragepflicht, soweit eine solche
überhaupt bestanden hätte, nachgekommen wäre. Mit Bezug auf einen allfälligen
nachträglichen Verzicht auf die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung
(vgl. Art. 199 Abs. 1 ZPO) hätte eine Erkundigung des Gerichts bei
den Parteien den Mangel einer ungültigen Klagebewilligung ohnehin nicht beheben
können: Wie die Berufungsbeklagte 1
in ihrer Berufungsantwort ausführt (Rz. 8), hätte sie eine entsprechende
Frage mit einem "Nein" beantwortet. Unter diesen Umständen fehlt es
der Berufungsklägerin an der erforderlichen Beschwer als Ausdruck des
Rechtsschutzinteresses an der Berufung, so dass auf die Rüge der Verletzung von
Art. 56 ZPO nicht eingetreten werden kann (Art. 50 Abs. 2
lit. a ZPO; Zürcher, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 59
N 90; Hurni, a.a.O.,
Art. 56 N 46).
Aufgrund der
vorstehenden Erwägungen ist auf die Berufung gegen den angefochtenen Entscheid
nicht einzutreten.
Gemäss dem
Ausgang des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin die Prozesskosten des
Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Ansätze (§ 11 Abs.
1 Ziff. 1 der Gerichtsgebührenverordnung [GebV, SG 154.810], die im
vorliegenden Fall noch anwendbar ist [§ 41 Abs. 2 des per
- Januar 2018 in Kraft getretenen Reglements über die
Gerichtsgebühren, SG 154.810]). Bei einer – sehr moderaten – erstinstanzlichen
Gerichtsgebühr von CHF 750.– (angefochtener Entscheid, E. 3, S. 11)
erscheinen zweitinstanzliche Gerichtskosten von CHF 1'100.– als
angemessen.
Die
Berufungsklägerin hat sodann der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung zu
zahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren berechnet sich
die Parteientschädigung nach den für das erstinstanzliche Verfahren
aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel
vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung [HO,
SG 291.400]). Das Zivilgericht hat bei einem – unbestritten gebliebenen –
Streitwert von CHF 180'000.– ein Grundhonorar von CHF 13'680.–
eingesetzt (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 11), wobei dieses eine
Rechtsschrift und eine Verhandlung umfasst (§ 3 Abs. 2 HO). Für
die Berechnung der Parteientschädigung gilt es zunächst den Drittelabzug gemäss
§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO (CHF 4'560.–) zu berücksichtigen
sowie den Umstand, dass im vorliegenden Fall lediglich eine Rechtsschrift
verfasst (und nicht auch eine Verhandlung durchgeführt) werden musste, was
zusätzlich zu einem Abzug von einem Drittel auf CHF 9'120.– (= CHF 6'080.–)
führt. Hiervon ist schliesslich ein Abzug von einem Viertel (= CHF 1'580.–)
vorzunehmen, da im Parallelberufungsverfahren ZB.2017.43 (praktisch) identische
Rügen erhoben worden sind, was auf der Beklagtenseite zu Synergieeffekten und
entsprechend zu (praktisch) identischen Berufungsantworten geführt hat. Die Berufungsklägerin
schuldet der Berufungsbeklagten 1
für das Berufungsverfahren dementsprechend eine Parteientschädigung von
CHF 4'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Den Berufungsbeklagten 2
und 3 sind im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden. Sie haben
folglich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 25. September 2017 (MG.2015.49) wird nicht eingetreten.
Die Berufungsklägerin trägt die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.–.
Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten 1 eine Parteientschädigung
von CHF 4'500.– zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 346.50.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Berufungsbeklagte 1
Berufungsbeklagte 2
Berufungsbeklagter 3
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.