Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
AUS.2018.60
URTEIL
vom 21.
Juni 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001
Basel
gegen
A____, geb. [...], von
Guinea,
zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48,
4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des
Migrationsamtes vom 19. Juni 2018
betreffend Vorbereitungshaft nach
Art. 76a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
Der gemäss
eigenen Angaben aus Guinea stammende A____, geb. […], wurde um Mitternacht des 18./19.
Juni 2018 auf dem Centralbahnplatz einer Polizeikotrolle unterzogen. Er konnte
keine Identitätspapiere vorweisen und teilte den Beamten mit, er habe in
Deutschland Asyl beantragt. Dieses Gesuch sei abgewiesen worden. Er wolle nun
nach Italien reisen. A____ wurde sodann zwecks Feststellung seiner Identität
auf den Polizeiposten verbracht. Das Migrationsamt verfügte noch in der Nacht
des 19. Juni 2018 seine vorläufige Festnahme. Nach Befragung und Anhörung des A____
am 19. Juni 2018 verfügte das Migrationsamt gleichentags die Vorbereitungshaft
im Rahmen des Dublin-Verfahrens für die Dauer von 7 Wochen bis zum 7. August
2018. Nach Eröffnung der Inhaftnahme ersuchte A____ um richterliche Überprüfung
der Anordnung. Die Beigabe einer anwaltlichen Vertretung lehnte er ab. Die
Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
für den Entscheid von Belang, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Gemäss dem mit
dem Inkrafttreten der Dublin III Verordnung (Verordnung [EU] 604/2013) am 1.
Juli 2015 eingefügten Art. 76 Abs. 1bis Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) richtet sich die Anordnung von Haft in Dublin-Fällen nach Art. 76a AuG.
Wurde die Haft wie vorliegend vom Kanton angeordnet, so wird die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft gemäss
Art. 80a Abs. 3 AuG auf Antrag der inhaftierten Person durch
eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese
Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher diese
Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht
hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter
Dublin-Haft in den Anwendungsbereich von Art. 5 Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist
stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung
der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AuG geltende Frist von 96
Stunden zu gelten. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt
werde, sei Rechnung zu tragen. Es sei kein sachlicher Grund im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 Bundesverfassung (BV,
SR 101) ersichtlich, welcher für eine deutlich längere Frist zur Behandlung der
Beschwerde ab deren Eingang spreche (BGE 142 I 135 E. 3.2 f. S. 147 f.; AGE
AUS.2016.42 vom 27. Mai 2016).
A____ hat am 19.
Juni 2018 um gerichtliche Überprüfung der ihm am selben Tag eröffneten Haftverfügung
ersucht. Diese Überprüfung erfolgt mit dem vorliegenden Entscheid rechtzeitig.
Aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit ist der Entscheid den Parteien
vorab per Fax zuzustellen.
Gemäss Art. 64a
Abs. 1 AuG erlässt das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine
Wegweisungsverfügung gegen eine Person, sofern die Zuständigkeit zur Durchführung
eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin III Verordnung einem
anderen Dublin-Staat zukommt. Vorliegend sind die für eine Rückübernahme in
Frage kommenden Staaten Italien oder Deutschland (s. dazu unten Ziff. 3.2) noch
anzufragen, ob einer Rückübernahme zugestimmt wird. Das Vorliegen eines Wegweisungstitels
ist deshalb (noch) nicht notwendig. Folgerichtig hat das Migrationsamt die
Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG und damit die Inhaftnahme vor
der Klärung der Zuständigkeit bzw. für die Dauer der Klärung der Zuständigkeit
angeordnet.
3.1 Die
zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a
Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren
zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen
will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende
Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert
Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person
werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich um objektive gesetzliche
Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken
sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungs- und
Ausschaffungshaft nach den Art. 75 f. AuG (Botschaft zur Weiterentwicklung des
Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702). Ob eine
erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im
Einzelfall (Zünd, in: Kommentar
Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die
Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden
(Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG). Das Dublin-Verfahren kommt auch zur Anwendung,
wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, dies aber in
einem anderen Dublinvertragsstaat getan hat (Botschaft zur Weiterentwicklung
des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE
AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).
3.2 Das
Migrationsamt stützt die angeordnete Haft auf Art. 76a Abs. 2 lit b und c AuG.
Es führt dazu aus, dass bisherige Verhalten des A____ zeige auf, dass er sich
an keine behördlichen Massnahme halte.
Gemäss Art. 76a Abs.
2 lit. b AuG kann eine ausländische Person in Administrativhaft genommen werden,
wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass
sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. A____ hat bei seiner Festnahme am
19. Juni 2018 gegenüber den Polizeibeamten angegeben, er heisse A____, stamme
aus Guinea und sei am [...] zur Welt gekommen. Gemäss schriftlicher Auskunft
von Polizeihauptkommissar [...] der Deutschen Bundespolizei vom 19. Juni 2018
ist A____ hingegen in Deutschland unter den Personalien [...], geb. am [...]
sowie [...], geb. am [...], je aus Guinea stammend, erfasst. Auf diesen
Widerspruch hingewiesen, gab A____ an der Befragung durch das Migrationsamt an,
seine wahre Identität sei […], geb. […]. Er sei ein bisschen verwirrt gewesen,
als ihn die Polizei angehalten habe. Er sei weder in Deutschland noch in
Italien je kontrolliert worden. Damit ist erstellt, dass A____ mittels Angabe
eines anderen Namens und Geburtsdatums seine in Deutschland erfasste Identität
verschleiern wollte. Dass er einzig aus lauter Aufregung über die Personenkontrolle
seinen Vornamen falsch genannt haben will, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung,
da man erfahrungsgemäss seinen Vornamen sogar in Extremsituationen noch kennt.
Des Weiteren hat A____ an der Befragung durch das Migrationsamt angegeben, er
habe in Deutschland einen negativen Asylentscheid erhalten. Die Deutschen
Behörden wollten ihn aber erst in 5 bis 6 Monaten nach Italien (dem Land seines
ersten Asylgesuches) rücküberführen. Er aber wolle für eine Woche einen kranken
Freund in Italien besuchen und habe vor, danach nach Deutschland zurück zu
kehren. Er sei am letzten Freitag aus dem Asylcamp abgereist. Gemäss Angaben
der Deutschen Bundespolizei gilt A____ indessen seit dem 25. April 2018 als
unkontrolliert abgereist. Damit erweisen sich auch diese Angaben des A____ als
unwahr und es ist erstellt, dass er sich in Deutschland einer Rückweisung nach
Italien entziehen wollte und deshalb untergetaucht ist. Aus diesem Verhalten
des A____ wird ersichtlich, dass er sich in Freiheit nicht an behördliche
Anordnungen hält, weshalb der geltend gemachte Haftgrund gegeben ist. Eine
mildere Massnahme, welche eine Rücküberführung in den zuständigen Dublin-Staat
sicherzustellen vermag, ist nicht ersichtlich. Persönliche Gründe, die gegen
eine Inhaftnahme sprechen, liegen keine vor. Die Haft ist damit rechtmässig und
angemessen. Sie endet allerdings nicht wie angeordnet am 7. sondern am 6. August 2018
(24:00 Uhr).
Damit ist
unerheblich, dass A____ in der Schweiz nicht mehrere Asylgesuche unter
verschiedenen Identitäten eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. c AuG).
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang allerdings gleichwohl, dass die von A____
angegebene(n) Identität(en) einzig auf seinen Angaben beruht (bzw. beruhen) und
damit keineswegs als gesichert gelten kann (bzw. können), verfügt er doch angeblich
über keine Identitätspapiere.
Das
Migrationsamt hat am 19. Juni 2018 der zuständigen Bundesbehörde (Dublin
Office) die Akten überwiesen und die Behörde ersucht, eine mögliche
Rückübergabe an den zuständigen Dublinvertragsstaat in die Wege zu leiten. Das
Migrationsamt kommt damit seinem Auftrag, das Verfahren voranzutreiben nach;
das Beschleunigungsgebot wurde bislang eingehalten. Die Haft erweist sich als
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine
Gerichtskosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht [SG 122.300]).
Demgemäss
erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete
Vorbereitungshaft ist vom 19. Juni 2018 bis 6. August 2018, 24:00 Uhr,
rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn
verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Der Entscheid wird den Parteien vorab per
Fax zugestellt.
Mitteilung an:
A____
Migrationsamt
Staatssekretariat für Migration.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem
Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende
Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer
kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen
beim Verwaltungsgericht
Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das
Migrationsamt in
_________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift
Migrationsamt: