Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.5
URTEIL
vom 23.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und
Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
1
[...]
B____ Rekurrent
2
[...]
C____ Rekurrentin
3
[...]
D____ Rekurrent
4
[...]
E____ Rekurrent
5
[...]
alle vertreten durch A____,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, Postfach,
4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Gemeinde Riehen
vom 26. November 2015
betreffend Zonenplanrevision
Riehen (Spezielle Nutzungsvorschriften)
Sachverhalt
A____, B____, C____,
D____ und E____ sind Eigentümer der Parzelle F____ im Areal Brühl. Das Areal
Brühl liegt zwischen dem Siedlungsgebiet an der Äusseren Baselstrasse und dem
der Naherholungszone Lange Erlen zugewandten Landwirtschaftsgebiet. Im Rahmen der
Gesamtzonenplanrevision in der Gemeinde Riehen wurde es der Grünzone
zugewiesen. Für einen Teil des Areals wurden zudem spezielle
Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten erlassen. Die Parzelle F____
wurde nur teilweise in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften aufgenommen.
Anlässlich der
öffentlichen Planauflage haben unter anderem A____, B____, C____, D____ und E____
Einsprache gegen den Entwurf der Zonenplanrevision Riehen eingereicht. Darin
haben sie beantragt, es sei die gesamte Parzelle F____ in den Perimeter der
speziellen Nutzungsvorschriften aufzunehmen. Am 27. November 2014 hat der
Einwohnerrat der Zonenplanrevision zugestimmt. Die gegen den bloss teilweisen
Einbezug der vorgenannten Parzelle in die speziellen Nutzungsvorschriften gerichtete
Einsprache wurde abgewiesen. Der Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6.
Dezember 2014 publiziert. Gegen den Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November
2014 wurde erfolgreich das Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der
Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 abgelehnt.
Der Zonenplan
wurde in der Folge überarbeitet und in einer angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat
zum Beschluss vorgelegt. Die gegenüber der ersten Fassung vom Einwohnerrat
verabschiedeten Zonenordnung vorgenommenen Änderungen betrafen den in der
obigen Einsprache angefochtenen blossen Teileinbezug der Parzelle F____ in den
Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften nicht. Dementsprechend wurde
weiter die Abweisung der dagegen gerichteten Einsprache vorgeschlagen. Der
Einwohnerrat hat darauf mit Beschluss vom 24. September 2015 der geänderten
Zonenordnung zugestimmt und die dagegen gerichteten Einsprachen abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 3.
Oktober 2015 publiziert. Nachdem am 1. November 2015 die Referendumsfrist für
die Beschlüsse abgelaufen ist, hat die Gemeinde Riehen mit Schreiben vom 26. November
2015 den Betroffenen den Einspracheentscheid eröffnet und ihnen eine Ausfertigung
sämtlicher Planfestsetzungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Einwohnerrates
betreffend Einsprache zukommen lassen.
Mit Schreiben
vom 2. Dezember 2015 haben A____, B____, C____, D____ und E____ (im Folgenden:
Rekurrierende) Rekurs beim Regierungsrat erhoben und zur Begründung des
Rekurses auf die Einsprache vom 11. Juni 2013 verwiesen. Mit Präsidialbeschluss
vom 4. Januar 2016 hat der Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen.
Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts hat das Verfahren auf Antrag der Gemeinde
Riehen vom 10. Februar 2016 bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids der
Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement resp. den
Regierungsrat sistiert. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat das Bau- und
Verkehrsdepartement die Gesamtzonenplanrevison der Gemeinde Riehen vom 27. November
2014 sowie 24. September 2015 genehmigt. Dieser Beschluss ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Daraufhin wurde die Sistierung des Rekursverfahrens mit
Verfügung vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Mit Rekursantwort vom 19. April 2017
hat die Gemeinde Riehen, vertreten durch Advokat [...], die Abweisung des
Rekurses beantragt.
Am 23. Mai 2018
hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt.
Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei
gelangten der Vertreter der Rekurrierenden sowie der Vertreter der Gemeinde
Riehen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des
Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekte
sind der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw. 24.
September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen sowie die
Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden gegen den aufgelegten Entwurf.
Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann gegen
Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen
Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden
gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) beim
Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG zum
Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden, von welcher Befugnis das
Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch gemacht hat. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben.
1.2 Die
Rekurrierenden sind als Eigentümer der nur teilweise unter die speziellen
Nutzungsvorschriften fallenden Parzelle durch den angefochtenen
Planungsentscheid berührt. Sie sind somit nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Ihr Rekurs ist auch zureichend begründet, da es zulässig ist, im
Rekurs an den Regierungsrat, der nach § 42 OG überwiesen wird, anstelle einer
Rekursbegründung auf die Ausführungen in der Einsprache zu verweisen (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., S.
305 f.). Insgesamt ist damit auf den Rekurs einzutreten.
1.3 Das
Bau- und Verkehrsdepartement hat den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7.
Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) genehmigt. In der Folge hat der
Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse mit
Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam erklärt (Kantonsblatt vom 17. Dezember
2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid der
letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar
2009 m.H. auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008).
2.1 Der
Vertreter der Rekurrierenden macht in seinem Plädoyer zum ersten Mal geltend,
der angefochtene Entscheid sei nicht oder zu wenig begründet. Er rügt damit
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
(BV, SR 101). Dieses verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom
Entscheid Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Es ist aber nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweis). Im
Einspracheentscheid kann sich der Planungsträger somit auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid
stützt (BGE138 I 232 E. 5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270 und 136 I 229 E
5.2 S. 236, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St.Gallen 2016, Rz.1070 ff.).
2.2 Im
Einspracheentscheid vom 26. November 2015 wird für die Begründung auf die
Einwohnerratsvorlagen, den Planungsbericht sowie die Berichte der
Sachkommission Siedlung und Landschaft verwiesen. Die Unterlagen wurden den
Rekurrierenden auf einem Datenträger zugestellt und sind auch online
zugänglich. Dass die Begründung des Einspracheentscheids im Planungsverfahrens
aus verschiedenen Dokumenten entnommen werden muss und nicht für alle
Einsprechenden individuell aufgeführt wird, ist nicht zu beanstanden (vgl. VGE
VD.2016.70 vom 17. April 2018 E. 2.2, VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016 E.3.1,
VD.2014.43 und VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 2). Die Gründe für die
Einweisung der betroffenen Parzellen in die Grünzone und für die
Perimeterbegrenzung der geplanten speziellen Nutzungsvorschriften ergeben sich
namentlich aus dem Planungsbericht des Gemeinderats vom 9. April 2013, der
Vorlage des Gemeinderats und dem Bericht der vorbereitenden Sachkommission
Siedlung und Landschaft zur Zonenplanrevision Riehen. Damit wurden den Einsprechenden
die Überlegungen, die zum angefochtenen Planungsbeschluss und zur Abweisung der
Einsprache geführt haben, den verfassungsmässigen Vorgaben entsprechend zur
Kenntnis gebracht. Eine Gehörsverletzung ist folglich nicht ersichtlich.
3.1 Mit
dem angefochtenen Planungsentscheid wurde die Parzelle der Rekurrierenden
ebenso wie die umliegenden Parzellen der Grünzone gemäss § 40a BPG zugewiesen.
Für zwei Areale dieser Grünzone wurden zudem spezielle Nutzungsvorschriften erlassen.
Laut Ziff. 2.1 der speziellen Nutzungsvorschriften für Pflanz- und Kleingärten
vom 27. November 2014 ist dieses Gebiet für Pflanz- und Nutzgärten bestimmt,
wobei eine bodenabhängige landwirtschaftliche und gartenbauliche Nutzung auch
durch Freizeitlandwirte und Freizeitgärtner zulässig ist. Pro Parzelle mit
mindestens 800 m2 Parzellenfläche darf ein für die bodenabhängige
gartenbauliche Nutzung zweckmässiges Gartenhaus erstellt werden, und untergeordnete
zweckdienliche Nebenbauten sind zulässig (Ziff. 3.1 der speziellen Nutzungsvorschriften
für Pflanz- und Kleingärten vom 27. November 2014). In den Perimeter dieser
speziellen Nutzungsvorschriften wurde ein Teil der Parzelle F____ aufgenommen.
Dieser umfasst 267 m2. Für den übrigen Teil der Parzelle (1'088 m2) gelten
alleine die Vorschriften der Grünzone.
3.2 Die
Rekurrierenden rügen, die „Nichteinzonung“ eines wesentlichen Teils ihres
Grundstückes in das Gebiet der speziellen Nutzungsvorschriften führe zu einer
Nutzungseinschränkung und damit zu einer Abwertung der Parzelle der Rekurrierenden.
Die speziellen Nutzungsvorschriften ermöglichten eine über das in der Grünzone
Erlaubte hinausgehende Nutzung, die bisher im gesamten Gebiet „Im Brühl“ möglich
oder zumindest geduldet gewesen sei.
3.3 Vor
der hier strittigen Zonenplanrevision der Gemeinde Riehen lag die Parzelle der Rekurrierenden
in dem keiner Zone zugewiesenen Gebiet gemäss § 43 BPG in der vor 2014
geltenden Fassung. Dabei war das Gebiet mit der Schraffur des
Landwirtschaftsgebiets überlagert und damit durch deren Regelung bestimmt (vgl.
dazu Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats Basel-Stadt vom 16.
Mai 2012, Teil 4, S. 11). Es handelt sich somit um Land ausserhalb der Bauzone,
auf das die damaligen Vorschriften zum Landwirtschaftsgebiet zur Anwendung kamen.
Seit der Anpassung des Raumplanungsgesetzes vom 1. September 2000 ist in
Landwirtschaftsgebieten ausschliesslich landwirtschaftliche Bewirtschaftung
oder produzierender Gartenbau zulässig. Gemäss Art. 34 Abs. 5 der Raumplanungsverordnung
(RPV, SR 700.1) gelten dabei Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft
ausdrücklich nicht als zonenkonform. Seit der Revision der bundesrechtlichen
Vorgaben sind neue Freizeitgärten in den Landwirtschaftsgebieten folglich nicht
mehr möglich (vgl. dazu Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats
Basel-Stadt vom 16. Mai 2012, Teil 4, S. 10). Demgemäss war auf der Parzelle F____,
die vor der Nutzungsplanrevision zum Landwirtschaftsgebiet zählte, die von den Rekurrierenden
zumindest als Möglichkeit angestrebte Nutzung als Freizeitgarten mit einem Gartenhaus
nach der Revision des Raumplanungsgesetzes im Jahr 2000 nicht mehr
zonenkonform. Von einer Abwertung des Grundstücksteils der Rekurrierenden durch
die Nichtzuweisung in den Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften kann
daher nicht gesprochen werden.
3.4 Der
geänderten bundesrechtlichen Rechtslage wurde einerseits mit einer Anpassung
der kantonalrechtlichen Vorschriften und andererseits mit der hier
angefochtenen Zonenplanrevision Rechnung getragen. So wurde neu zwischen Zonen
für Freiraumnutzungen (Grünzonen und Grünanlagenzonen) und Landwirtschaftszonen
unterschieden. Das vorherige System eines bloss überlagernden Landwirtschaftsgebiets,
das sowohl Gebiete in der Grünzone als auch „keiner Zone zugewiesene Gebiete“
überlagern konnte, wurde damit aufgehoben. Die Grünzonen und Grünanlagenzonen
umfassen diejenigen Gebiete, die die „Natur“ im Kanton Basel-Stadt verkörpern.
Es handelt sich um vorwiegend unversiegelte und durch Vegetation geprägte
Flächen. Die hier relevante Grünzone wird in den §§ 40a und c BPG geregelt.
Gemäss dem Ratschlag des Regierungsrats zur Neuformulierung der §§ 40a–c BPG
dient die Grünzone neu als eigene Zonenbezeichnung für nicht besonders
zweckgebundene, landschaftlich geprägte und extensiv genutzte Freiräume
(Basisratschlag – Zonenplanrevision des Regierungsrats Basel-Stadt vom 16. Mai
2012, S. 8). Im Gegensatz zur Grünanlagenzone sind die Grünzonen landschaftlich
geprägt und extensiver genutzt, rechtlich unterscheidet die beiden Zonen
insbesondere das Erfordernis einer Ausnahmebewilligung für die Erstellung von
Bauten und Anlagen. Solche sind in der Grünzone nur ausnahmsweise und in untergeordneter
Form zulässig, sofern sie der Erschliessung und Ausstattung von Grünzonen
dienen oder standortgebunden sind. Gemäss § 40c Abs. 1 BPG können auf Grünzonen
und Grünanlagenzonen spezielle Nutzungsvorschriften, insbesondere für die Art
der Nutzung und die Gestaltung von Freiräumen, erlassen werden.
Diesen neuen
gesetzlichen Vorgaben musste die Gemeinde Riehen bei der angefochtenen Zonenplanrevision
Rechnung tragen. Gemäss Planungsbericht vom 9. April 2013 war vorgesehen, das
Areal Brühl in die Grünzone gemäss § 40a BPG einzuweisen und für die
siedlungsnahen Gebiete mit Ansammlungen privater Kleingärten spezielle
Nutzungsvorschriften zu erlassen (vgl. Planungsbericht, S. 42). Dazu wird im
erwähnten Planungsbericht ausgeführt: „Bestehende, einigermassen zusammenhängende
Kleingartengebiete, welche siedlungsnah liegen und deshalb gut erreichbar sind,
werden der Grünzone zugeordnet und mit speziellen Nutzungsvorschriften ergänzt.
Mit den Vorschriften wird beabsichtigt, die Nutzung durch Freizeitlandwirte
oder Freizeitgärtner zuzulassen, dabei aber den landwirtschaftlichen oder
gartenbaulichen Charakter zu erhalten und Bauten und Anlagen auf das notwendige
Minimum zu beschränken. Es soll verhindert werden, dass die Gärten sich zu
reinen Freizeitgärten ohne landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung des
Bodens entwickeln. In den Arealen in der Grünzone, aber ausserhalb des
Perimeters dieser speziellen Nutzungsvorschriften geniessen bestehende
bewilligte Bauten und Anlagen zwar Bestandesschutz; es sollen aber keine
zusätzlichen Gartenhäuser gebaut werden (Planungsbericht, S. 49).
3.5 Die
Rekurrierenden bringen vor, dass die Grenzen der Gebiete mit speziellen
Nutzungsvorschriften im Brühl weitgehend entlang den aktuellen Umzäunungen von
Gärten mit bereits erstellten Gartenhäusern verlaufen würden, wodurch dieses
Gebiet sehr heterogen strukturiert würde. Die Grenzziehung orientiere sich
somit weniger an raumplanerischen Aspekten, sondern eher an der von den betreffenden
Grundeigentümern bisher gewählten Nutzung und benachteilige somit jene
Grundeigentümer, die bis anhin eine weniger intensive Nutzung vorgezogen
hätten.
3.6
3.6.1 Staatliches
Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5
Abs. 2 BV). Zudem hat es das Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV
zu wahren. In Bezug auf die Benachteiligung gegenüber benachbarten
Grundstückseigentümer ist indes darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsgleichheitsgebot
im Planungsrecht nur eine abgeschwächte Bedeutung zukommt. Es liegt im Wesen
der Ortsplanung, dass Zonen gebildet und irgendwo abgegrenzt werden müssen und
Grundstücke ähnlicher Lage und ähnlicher Art bau- und zonenrechtlich
verschieden behandelt werden können. Verfassungsrechtlich genügt es nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die Plananordnung sachlich vertretbar,
mithin nicht willkürlich ist (Ruch,
Kommentar RPG, Zürich 2009, Einleitung, Rz. 26; BGE 122 I 279 E. 5a S. 288; 121
I 245 E. 6e/bb S. 249; 118 Ia 151 E. 6c S. 162; BGE 114 Ia 254 E. 4a S. 257 [Deitingen];
BGer 1P.369/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 3.1; VGE 745-748/2007 vom 23. Januar
2009 E. 5.3 und VGE 607-610/2008 vom 23. Januar 2009 E. 5.2).
3.6.2 Bei
der Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der zuständigen
Planungsbehörde ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Es ist ihr überlassen,
unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische
Planungsmassnahme auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung
„eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember
2017 E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz.
60; Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 85 ff.).
Das
Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig
und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht
kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung
aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung
Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung
sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre
Kontrollfunktion zu beschränken, das heisst sie darf in der Regel nichts Neues
schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür
beschränken (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2 m.H. auf Aemisegger/Haag, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, N 56 zu Art. 33 und BGE 109 Ib 121, 106 Ia
70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden
Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Einwohnerrates als Planungsbehörde
nicht durch sein eigenes ersetzen. Es hat aber auch nicht erst dann
einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich
unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als
rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz.
77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43, VD.2014.57 und
VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 4.1.2, resp. 3.2.2, resp. 2.1; 627/2006 vom
24. August 2007 E. 3.3).
3.6.3 Der
Perimeter der speziellen Nutzungsvorschriften umfasst an die strittige Parzelle
angrenzende und weiter benachbarte Grundstücke, mit Ausnahme der nordwestlich
liegenden Parzellen [...], [...] und [...]. Die Liegenschaft der Rekurrierenden
wurde aber nur zu einem kleinen Teil den speziellen Nutzungsvorschriften
zugewiesen. In der Vorlage des Gemeinderats vom 12. November 2013 wurde dazu in
Beantwortung der Einsprache der Rekurrierenden ausgeführt, dass die im
Zonenplanentwurf gewählte Abgrenzung der Bereiche mit speziellen
Nutzungsvorschriften von der Grünzone aufgrund der jeweils konkret bestehenden
Nutzung vorgenommen worden sei. Nur dort, wo bereits Kleingartenareale bestanden
hätten, seien die speziellen Nutzungsvorschriften vorgesehen. Diese Abgrenzung
erfolge feingliedrig entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten. Die
Ausdehnung der speziellen Nutzungsvorschriften auf die gesamte Parzelle sei
aufgrund dieses Kriteriums nicht gerechtfertigt (Vorlage des Gemeinderats vom
12. November 2013, S. 27 f.). Im Bericht der Sachkommission Siedlung und
Landschaft zur Zonenplanrevision Riehen wird auf Seite 71 ausgeführt: „Da der
freie Teil den Charakter einer freien Landschaft ohne Einfriedungen etc. hat,
sind dort Bauten unerwünscht.“
3.6.4 In
der Richtplankarte zu den Objektblättern NL3 Natur- und Landschaftsschutz ist
der gesamte Bereich nordwestlich der Äusseren Baselstrasse als Vorranggebiet
des Naturschutzes im Kanton Basel-Stadt aufgenommen (act. 7/1). Im
Landschaftsrichtplan Landschaftspark Wiese wird das Areal Brühl als
Landschaftsförderungsgebiet ausgewiesen (act. 7/2). Um die Landschaft vor
übermässigen baulichen Veränderungen zu schützen, muss der Perimeter der
speziellen Nutzungsvorschriften möglichst eng gezogen werden. Wie die Gemeinde
in ihrer Rekursantwort ausführt, sollte das Areal entsprechend der heute
bestehenden Nutzung abgegrenzt werden, um die mögliche Bautätigkeit in diesen
Gebieten ausserhalb der Bauzone auf ein Minimum zu beschränken (act. 7 Rz. 9).
An der Begrenzung der intensiveren Nutzung der Flächen ausserhalb der Bauzonen
als Freizeitgärten mit Umfriedungen und Gartenhäusern etc. besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse. Auf der anderen Seite wiegt das Interesse
der Rekurrierenden an der Aufnahme ihrer gesamten Parzelle in den Perimeter der
speziellen Nutzungsvorschriften nicht besonders schwer. Es ist zwar
einleuchtend, dass die Parzelle einfacher verpachtet werden könnte, wenn eine
weitergehende Nutzung zulässig wäre. Daraus können die Rekurrierenden aber
nichts für sich ableiten. Es besteht auch kein Anspruch auf eine bessere Rendite.
Die Orientierung
am bisherigen Verlauf der Freizeitgärten, die zumindest bis im Jahr 2000
zonenkonform eingerichtet wurden, ist zweckmässig. Auch wenn der Perimeter der
speziellen Nutzungsvorschriften insgesamt eine ungewöhnliche räumliche
Ausdehnung aufweist, präsentiert er sich doch als einigermassen
zusammenhängend. Eine engere Grenzziehung würde aufgrund des Bestandesschutzes
der bestehenden Bauten und Anlagen bezüglich des Landschaftsschutzes keine
Vorteile bringen. Der von den Rekurrierenden gewünschte grössere Perimeter, der
auch ihren Parzellenteil umfasst, der bis jetzt nicht bebaut ist, würde aber
der bezweckten Nutzungsbegrenzung entgegenstehen. Innerhalb des Grundstücks der
Rekurrierenden wurde die Grenze entlang des Bächleins gezogen, was wiederum
vernünftig erscheint, da die Parzelle nur auf der östlichen Seite einen
Freizeitgartencharakter hat, während der grössere Teil als Obstgarten und
Weideland genutzt wird. Hinzu kommt, dass der strittige Parzellenteil mit
seiner Obstgartennutzung einen Durchgang zum südlich des Brühlwegs gelegenen
Obstgartengebiet darstellt. Damit besteht auch ein geographisches Argument für
die Grenzziehung. Dank dem offen bleibenden Grundstücksteil zwischen den beiden
Gebieten der speziellen Nutzungsvorschriften bleibt ein Durchblick in die Wiese
bestehen. Der Erhalt des grösseren Parzellenteils mit seinem Charakter einer
freien Landschaft ohne Einfriedungen ist damit gerechtfertigt.
3.7 Insgesamt
basiert die Ausdehnung der Zone mit speziellen Nutzungsvorschriften auf der vorhandenen
tatsächlichen Situation und ist damit nachvollziehbar erfolgt. Davon konnte
sich das Gericht auch anlässlich des Augenscheins überzeugen. Es liegt somit
eine sachliche Begründung des angefochtenen Entscheids vor. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Gemeinde das ihr bei der Zonenplanung zustehende grosse
Planungsermessen überschritten oder falsch ausgeübt hätte.
Damit erweisen
sich die Rügen der Rekurrierenden als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrierenden die
Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
(einschliesslich Auslagen) in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrierende
Gemeinde Riehen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.