Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.100
URTEIL
vom 4.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Strafanstalt [...] Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Opfer
B____
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil
des Strafdreiergerichts
vom 30. März 2017
betreffend
mehrfache versuchte Vergewaltigung, mehrfache sexuelle
Nötigung und rechtswidrigen
Aufenthalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 30. März 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der
mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und des
rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe sowie zu 5 Jahren Landesverweis verurteilt. Vom Vorwurf des
Diebstahls gemäss Anklage-Ziffer 2 wurde er freigesprochen.
Das Strafgericht
erachtete es als erwiesen, dass der damals 30-jährige Berufungskläger am frühen
Morgen des 9. April 2016 eine ihm unbekannte 18-jährige Frau (C____) am
Kleinbasler Rheinufer zweimal zu vergewaltigen versucht und sie zum Oralverkehr
genötigt habe. Rund sieben Monate später, am frühen Morgen des 6. November
2016, habe er eine zweite, ihm ebenfalls unbekannte Frau (B____) angegangen,
als sie an der Elisabethenstrasse [...] in Basel ihre Haustüre aufschliessen
wollte. Er habe sich in den Windfang des Wohnhauses gedrängt, die Frau zu Boden
gestossen, sich auf sie gesetzt und sie gewaltsam sexuell genötigt. In diesem
Punkt wich das Strafgericht von der Anklage der versuchten Vergewaltigung ab
und erkannte auf sexuelle Nötigung.
Im Anschluss an
den zweiten Vorfall vom 6. November 2016 wurde der Berufungskläger festgenommen
und in Untersuchungshaft versetzt. Seit dem 15. Mai 2017 befindet er sich im
vorzeitigen Strafvollzug.
Mit der am 30.
August 2017 erklärten und am 30. November 2017 begründeten Berufung lässt der
Berufungskläger einen kostenlosen Freispruch von allen Anklagepunkten
beantragen. Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Januar 2018
auf kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Strafurteils. C____
hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. B____ hat sich als Privatklägerin
konstituiert, sich aber im Berufungsverfahren nicht vernehmen lassen.
Anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 4. Mai 2018 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend
sind sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für die
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Tatsachen und
Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
- Formelles
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung
von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist
gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils,
weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1
StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht
angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das
angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2
bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues,
den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141
IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom
20. April 2016 E. 1.4.2, je mit Hinweisen).
1.3 Das
Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404
Abs. 1 und 2 StPO). Nicht angefochten wurden vorliegend der Freispruch des
Berufungsklägers vom Vorwurf des Diebstahls und die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit ist das erstinstanzliche
Urteil in Rechtskraft erwachsen.
- Materielles
2.1 Mit
Anklageschrift vom 9. Januar 2017 wird dem Berufungskläger zusammengefasst
vorgeworfen, er habe am 9. April 2016 um 3.30 Uhr unter der Wettsteinbrücke im
Kleinbasel eine junge, ihm nicht bekannte Frau angesprochen, plötzlich von ihr
Sex verlangt und sogleich begonnen, sie körperlich zu bedrängen. Obwohl sie
sich zu entwinden versucht und sich mit Stossen, Schlagen und Schreien gewehrt
habe, habe er sie immer wieder zu küssen versucht und sie zunächst gegen die dortige
Wand gepresst. Dann habe er die nur 164 cm grosse und 52 kg schwere Frau
rücklings zu Boden gedrückt, sie ausgezogen und ihre Kleider behändigt. Er habe
ihr Gewalt angedroht. Sie habe sich auf den Bauch drehen können. Er habe
ständig versucht, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, was an ihrer
heftigen Gegenwehr gescheitert sei. Dann habe er sie auf die Füsse gestellt, am
Arm gepackt und sie mit vollständig entblösstem Unterleib dem
Schaffhauserrheinweg entlang bis zum dortigen Fischerhäuschen gezogen. Er habe
von seinem Chef gesprochen, der sehr gefährlich sei und dem er sie vorstellen
müsse. Am Rheinbord unterhalb des Fischerhäuschens habe er erneut versucht,
vaginal in sie einzudringen und ihren Genitalbereich zu lecken, was wieder an
ihrer Gegenwehr gescheitert sei. Darauf habe er ihren Kopf gepackt und seinen
Penis in ihren Mund forciert. Auf ihr Flehen hin habe er ihr die Kleider
zurückgegeben. Als sie sich habe entfernen wollen, sei er mit ihr gegangen, habe
sich entschuldigt und gesagt, sie solle doch mit Weinen aufhören.
Weiter wird dem
Berufungskläger vorgeworfen, er habe am 6. November 2016 um 3.20 Uhr vor der
Haustüre der Liegenschaft Elisabethenstrasse [...] eine andere unbekannte Frau
angesprochen, die ihn deutlich abgewiesen habe. Dennoch habe er sich ins Haus
gedrängt, als sie die Türe mit dem Schlüssel geöffnet habe. Er habe sie durch
Wegstossen gehindert, durch eine weitere Türe ins Treppenhaus zu gelangen. Sie
habe mehrfach erfolglos gesagt, dass er gehen soll. Er habe sie zu Boden
gestossen, sich auf sie gelegt, zu küssen versucht und sie über den Kleidern an
den Brüsten ausgegriffen, während die Frau geschrien und sich gewehrt habe. Als
er seine Hand auf ihren Mund gepresst habe, habe sie ihn in den Daumen gebissen
und sei ins Haus geflüchtet. Der Berufungskläger habe sich entschuldigt und ihr
Mobiltelefon mitgenommen, das ihr aus der Jackentasche gefallen sei. Wenige Minuten
später sei er in der Nähe der Tatliegenschaft festgenommen worden, wobei er das
Mobiltelefon der Frau auf sich getragen habe.
2.2 Der
Berufungskläger gesteht die Kontakte mit beiden Frauen ein, bestreitet aber die
sexuellen Übergriffe. In der Berufungsverhandlung sagte er, im ersten Fall sei
er nachts mit Bier und einen Joint am Rhein gesessen, als eine Frau und ein
Mann zu ihm gekommen seien. Sie habe sich zu ihm gesetzt und später nach einem
Joint verlangt. Da sie kein Geld gehabt habe, habe sie ihm einen Blowjob im
Austausch gegen einige Joints angeboten, sei dann aber von diesem Angebot
zurückgetreten. Sie habe ihre Oberkörperbekleidung geöffnet und die Hose
heruntergelassen, worauf er sich selber befriedigt habe. Dabei sei sein Sperma
auf ihren Körper gelangt. Ein weiterer Mann sei in der Nähe gewesen. Als sie
gegangen sei, habe er ihr das Telefon nachgetragen, das ihr der andere Mann aus
der Tasche genommen habe. Sie sei traurig gewesen, und er habe sich
entschuldigt. Erst ganz am Schluss habe sie ihn daran erinnert, dass er ihr
etwas zum Rauchen geben müsse. Er sei weggegangen und habe die Frau und den
Mann machen lassen.
Zum zweiten
Vorwurf macht der Berufungskläger in der Berufungsverhandlung geltend, es sei
in jener Novembernacht kalt und regnerisch gewesen. Die Frau sei vor der Türe
gestanden und habe ihren Schlüssel gesucht, als er ihr ehrliche Hilfe angeboten
habe. Sie habe aber abgelehnt, ihn aufgefordert zu gehen und mit der Polizei
gedroht. Als sie die Haustüre geöffnet habe, habe er diese blockiert und sei
hineingegangen, weil er sich im fremden Haus habe ausruhen wollen. Es sei die
Frau gewesen, die ihn zunächst attackiert habe, bevor sie über ihre Tasche gestolpert
sei. Als er ihr beim Aufstehen habe helfen wollen, habe sie ihn in die Hand
gebissen. Schockiert ab seinem Blut, sei sie dann durch die zweite Türe ins
Haus gegangen. Sie sei traurig gewesen. Er habe sich entschuldigt und ihr die
Taschen bis zur zweiten Türe getragen. Sie habe diese nochmals kurz geöffnet,
um die Taschen zu behändigen, und sei dann weggegangen. Es sei ein
Missverständnis gewesen.
2.3 Der
Verteidiger verweist darauf, dass vorliegend „Aussage gegen Aussage“ stehe,
wobei die Aussagen einseitig zulasten des Berufungsklägers gewürdigt worden
seien. Bezüglich des Vorfalls vom 9. April 2016 sei unklar, weshalb sich die
Frau nach dem Verlassen des Restaurants unter die Wettsteinbrücke begeben habe.
Sie sei zwar alkoholisiert gewesen, in Bezug auf ihr Blackout sei jedoch von
einer Schutzbehauptung auszugehen. Sie habe das Restaurant um ca. 3 Uhr morgens
verlassen und die Polizei per Notrufkasten am Bahnhof um 6.30 Uhr avisiert. Der
angeklagte Vorgang habe frühestens um 5.30 Uhr begonnen. Es stelle sich mit
Blick auf ihre Glaubwürdigkeit die Frage, wo sie sich zwischen dem Verlassen
des Restaurants und dem Kontakt mit dem Berufungskläger aufgehalten habe. Dem
forensisch-toxikologischen Gutachten könne lediglich entnommen werden, dass die
Frau in der besagten Nacht kein Marihuana konsumiert habe. Sie habe aber möglicherweise
einen früheren Marihuana-Konsum geleugnet, um sich nicht selber der Strafverfolgung
auszusetzen. Auch das Blackout der Frau sei mit dem Gutachten nicht hinreichend
bewiesen, zumal sie nach ihren eigenen Aussagen „betrunken, aber nicht stark
betrunken“ gewesen sei. In den Einvernahmen habe sie Dinge gesagt, die im
Polizeirapport vom 9. April 2016 fehlten. Sowohl das versuchte Küssen als auch
das Drücken gegen die Wand werde erst in der Einvernahme vom 11. April 2016
geschildert. Auch der Vorwurf des erzwungenen Oralverkehrs werde gegenüber den
Angaben im Polizeirapport aufgebauscht. Im Weiteren sei unverständlich, weshalb
die Frau nicht sofort, sondern erst am Bahnhof die Polizei avisiert habe. Das
Spurenbild weise nur punktuelle DNA-Funde aus. Dies spreche gegen die
angeklagten Handlungen und für die Version des Berufungsklägers.
Bezüglich des
Vorfalls vom 6. November 2016 kritisiert der Verteidiger, es werde ignoriert,
dass sich der Berufungskläger nach dem Verlassen des Hauses an der
Elisabethenstrasse zum Theaterplatz begeben habe, dort die Polizei erblickt und
selbständig wieder zurück zur Elisabethenstrasse gegangen sei, um ihr das Mobiltelefon
zurückzugeben. Er sei demnach aus freien Stücken an den Tatort zurückgekehrt.
Die Frau habe widersprüchlich ausgesagt, indem sie zunächst angab, sie habe den
Beschuldigten in die Lippe gebissen (erste Einvernahme), später dann, sie habe
ihn möglicherweise geschlagen (zweite Einvernahme). Ihre Aussagen seien nicht
erlebnisbasiert. Aus ihren Aussagen vor Strafgericht ergebe sich, dass es ihr
um eine maximale Bestrafung des Berufungsklägers gegangen sei. Dies passe zu
ihrer Erinnerungslücke, auf welche Weise sie den Beschuldigten verletzt habe. Zugunsten
des Berufungsklägers spreche weiter die Tatsache, dass er den Hauseingang nicht
verlassen habe, als die Frau durch die zweite Türe gegangen sei. Dies zeige,
dass es ihm um Schutz vor Kälte und Wetter gegangen sei. Schliesslich würden die
Aussagen der Frau bestätigen, dass sie vom Berufungskläger weder geschlagen
noch sexuell motiviert angefasst worden sei.
Vorweg ist
festzuhalten, dass zwei Frauen, die sich nicht kennen, völlig unabhängig
voneinander Anzeige gegen den Berufungskläger wegen Sexualdelikten erstattet
haben und beide während des Untersuchungsverfahrens und auch in der
gerichtlichen Befragung immer bei ihren Aussagen geblieben sind. Ferner lassen
sich die Aussagen der Geschädigten im ersten Fall sehr gut mit dem Spurenbild
in Übereinstimmung bringen. Gemeinsam ist den beiden Vorfällen auch, dass es
sich bei beiden Geschädigten um Personen handelt, die der Berufungskläger nicht
kannte und denen er zufällig in der Strasse begegnet ist. Auffallend ist dabei
auch, dass beide Frauen ein identisches (für sie nur schwer verständliches)
Verhalten des Berufungsklägers schilderten. So sagten beide aus, dass sich der
Berufungskläger nach den Übergriffen mehrfach bei ihnen entschuldigt habe. Der
Berufungskläger ist am 10. März 2008 vom Strafdreiergericht Basel-Stadt
u.a. auch wegen Gefährdung des Lebens eines 14-jährigen Mädchens verurteilt
worden, das er auf sein Zimmer genommen hatte. Bereits damals schilderte das Opfer,
dass sich der Berufungskläger nach dem massiven Würgegriff mehrfach für sein
Verhalten entschuldigt hatte. Sich nach einem Übergriff zu entschuldigen,
scheint beim Berufungskläger somit System zu haben und erhöht weiter die
Glaubwürdigkeit der Darstellungen der beiden Opfer. In der Aussageanalyse
ergeben sich schliesslich keine Hinweise auf Falschbezichtigungen. Vielmehr
belegen die sog. Realkriterien, dass die beiden Frauen in ihren Aussagen
tatsächlich erlebte Vorgänge geschildert haben, wie die folgenden Darlegungen
zeigen.
- Vorfall vom 9. April 2016
4.1 Der
erste Vorfall ereignete sich am frühen Samstagmorgen. Die betroffene Frau
meldete sich um 6.32 Uhr bei der Kantonspolizei (Akten S. 152). Ihre
Kleider wurden sichergestellt. Sie wurde noch am gleichen Morgen
rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 211), wobei ihr eine Urin- und
Blutprobe abgenommen wurde (Akten S. 218). Am folgenden Montag, dem 11.
April 2016, wurde sie von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Der erst später
festgenommen Berufungskläger wurde von der Staatsanwaltschaft am 23. November
2016 zu diesem Vorfall einvernommen. Danach wurde die betroffene Frau am 30.
November 2016 mit dessen Aussagen konfrontiert (Akten S. 251). Eine
weitere Befragung der Frau wurde durch das Strafgericht am 30. März 2017 in
Gegenwart des Beschuldigten vorgenommen (Akten S. 441).
Die damals
18-jährige Frau sagte, dass sie in benebeltem Zustand unter der Wettsteinbrücke
erwacht sei. Dort habe ein unbekannter Mann, der Berufungskläger, sie gegen die
Wand gedrückt und immer wieder zu küssen versucht. Sie habe sich abgedreht, er
habe es trotzdem geschafft (Akten S. 174, 176, 441). Dann habe er sie auf den
Boden gedrückt und ihr Schuhe, Hosen und Unterhosen ausgezogen. Sie habe sich
nach Kräften dagegen gewehrt und geschrien. Zuerst sei sie auf dem Rücken
gelegen, dann habe sie sich auf den Bauch drehen können. Er habe ihr Gewalt
angedroht und versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen (Akten S. 174,
441). Dann habe er sie aufgestellt, am Arm gepackt und zum Rheinbord gezogen.
Dabei habe er ihre Kleider mitgenommen und von seinem Chef gesprochen, dem er
sie vorstellen müsse und der sehr gefährlich sei. Unter dem Fischerhäuschen am
Rheinbord habe er sie ein weiteres Mal zu vergewaltigen versucht. Er habe es
nicht geschafft, weil sie sich gewehrt habe. Dann habe er ihren Kopf gepackt
und seinen Penis in ihren Mund gesteckt (Akten S. 174, 442). Als er dann sagte,
dass sein Chef eine andere Frau suche, habe sie ihn angefleht, sie gehen zu
lassen. Er habe ihr die Kleider zurückgegeben, sei bis zum Wettsteinpark mit ihr
gegangen und habe sich die ganze Zeit entschuldigt.
4.2 Der
Berufungskläger wurde zu diesem Vorfall durch die Staatsanwaltschaft am 23.
November 2016 und durch das Strafgericht am 30. März 2017 befragt (Akten S. 240,
438). Er sagte, er sei vor den Toiletten gestanden und habe einen Joint
geraucht. Eine Frau und dahinter ein Mann seien gekommen, wobei sie seine
Frage, ob sie mit dem Mann zusammen sei, verneint habe. Sie habe ihn für Joints
zum Mitnehmen angefragt. Sie habe nicht stehen können, ihm einen Kuss auf die
Wange und auf den Mund gegeben. Als er ihre Bitte nach Drogen weiterhin abgeschlagen
habe, habe sie angeboten, ihm einen zu „blasen“. Sie seien unter die Brücke
gegangen, die Frau sei hingefallen. Sie hätten dort erstmals geknutscht. Unten
am Rhein habe sie seinen Penis in die Hand genommen. Dann habe er ihr gesagt,
sie solle sich ausziehen. Sie habe die Hosen und die Jacke runtergezogen und er
habe masturbiert. Als er „gekommen“ sei, habe sie gesagt, er solle nicht auf
sie spritzen. Der Berufungskläger berichtete weiter, es hätten sich mehrere
Leute unter der Wettsteinbrücke aufgehalten. Insbesondere ein Mann habe die
Frau verfolgt. Dieser habe das Mobiltelefon aus ihrer Tasche behändigt. Der
Berufungskläger habe es wieder an sich genommen, der Frau im Park zurückgegeben
und sich wegen dem Sperma entschuldigt. Er habe die Frau vor diesem anderen
Mann gerettet.
4.3 Übereinstimmend
mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Frau die Abläufe im freien
Bericht wiedergibt und dabei Interaktionen und Gespräche mit dem Berufungskläger
schildert. Sie berichtet detailliert und eindeutig, was der Berufungskläger
getan hat. Ihre Angaben zum zeitlichen und räumlichen Vorgang sind klar und
differenziert, wenn sie das Geschehen unter der Wettsteinbrücke und später am
Rheinbord beim Fischerhäuschen beschreibt. Sie bringt auch Unerklärliches zur
Sprache wie die bizarre Drohung des Berufungsklägers mit seinem Chef oder den Umstand,
dass noch ein anderer Typ links neben dem Fischerhäuschen sass und einfach untätig
blieb. Sie schildert, wie der Berufungskläger ihr zu Beginn Kleider und Schuhe wegnahm
und ihr die Sachen erst ganz am Schluss zurückgab, so dass sie während der
ganzen Zeit am Unterleib entkleidet war. Sie gibt konkrete Äusserungen des Berufungsklägers
wieder: Er werde Gewalt anwenden, wenn sie es nicht zulasse; er müsse sie
seinem Chef vorstellen, sein Chef sei sehr gefährlich und suche seine Ex. Erst
gegen Ende des Vorgangs habe er gesagt, sie sei die Falsche, er suche eine
andere Person. Sie beschreibt zudem ihre eigene Rede: Sie habe ihn gefragt,
warum er zum Fischerhäuschen wolle; dann, als er sie wieder habe vergewaltigen
wollen, weshalb er das mache. Als sich herausgestellt habe, dass der
Berufungskläger eine andere suche, habe sie ihn angefleht und überredet, dass
er sie gehen lassen soll. Sie drückt ihre verlaufsbezogenen Gefühle aus, nämlich
dass sie Angst gehabt habe, er stosse sie in den Rhein, als er sie ans
Rheinbord zerrte; und später dann Angst, er werde noch aggressiver, wenn sie
während des Oralverkehrs zubeisse. Die Schilderungen der Frau sind in sich
stimmig und überzeugend.
Demgegenüber
weist die Darstellung des Berufungsklägers Ungereimtheiten auf: Er verfügt in
Basel über keinen festen Wohnsitz und muss in der Notschlafstelle übernachten.
Gleichwohl ist er nach deren Schliessung noch auf der Strasse. Er reist bereits
am Samstag nach Basel, obwohl sein Termin beim Basler Migrationsamt erst auf
Montag festgesetzt ist. Abwegig ist weiter seine Angabe, die Begegnung mit der
Frau sei wie ein Wunder gewesen und sie hätten sich tief in die Augen geschaut.
Ebenso wenig überzeugen seine Beschreibungen eines anderen Mannes, den er zuerst
als Bekannten der Frau und dann als Dieb des Mobiltelefons wahrgenommen haben
will. Entsprechendes hat die Frau nie berichtet.
4.4 Die
angegriffene Frau hat demnach einen lebensnahen, einleuchtenden Tatablauf geschildert,
der sich hinsichtlich ihrer Alkoholisierung und ihrer anfänglich vernebelten
Wahrnehmung wie auch der an ihrer Hose festgestellten DNA-Spur des
Berufungsklägers objektivieren lässt. Demgegenüber erscheinen die Aussagen des
Berufungsklägers konstruiert und lebensfremd. Die von ihm genannten
Einzelheiten sind widersprüchlich, so dass seine Aussagen nicht der Wahrheit
entsprechen können. Es ist schwer vorstellbar, dass eine junge Frau, die sich
mitten in der Nacht in alkoholisiertem Zustand am Rhein aufhält, sich mit einem
Mann einlassen und mit diesem sogleich in aller Öffentlichkeit intim verkehren
sollte, obwohl sie ihn gar nicht kennt. Nicht glaubhaft sind auch die Aussagen
des Berufungsklägers, wonach die Frau einerseits so betrunken gewesen sei, dass
sie nicht habe stehen können; andererseits aber in der Lage gewesen sei, ihn
aktiv anzusprechen und ihm dann ausgefallene geschlechtliche Handlungen
vorzuschlagen. Seine Behauptung, sie habe dadurch einige Joints erhalten
wollen, macht keinen Sinn, da er selber gar keine Joints mehr bei sich hatte
und ein Tauschhandel von Beginn weg ausser Betracht fiel. Überdies wurden in
der gleichentags durchgeführten Blut- und Urinprobe bei der Frau keinerlei
THC-Spuren ermittelt, was dem behaupteten Wunsch, trotz starker Alkoholisierung
mehrere Joints zu kaufen, deutlich entgegensteht (Akten S. 217). Es gibt trotz
spezifischer Untersuchung somit auch keine Hinweise auf das behauptete
Kaufinteresse an Marihuana. Nicht zu überzeugen vermag ferner die Vorstellung,
dass eine junge Frau sich in den kalten Morgenstunden am Rhein einfach so ausziehen
würde, damit sich ein ihr völlig unbekannter Mann sexuell befriedigen kann.
Auch hier spricht die Gesamtwürdigung der Beweise gegen die Aussagen des Berufungsklägers.
Entgegen seiner Schilderung gibt es keine Hinweise, dass Sperma auf ihre
Kleider gelangt wäre und sie darauf reagiert hätte. Weder hat die Frau Solches ausgesagt,
noch hat die Auswertung ihrer Kleider Spermaspuren zu Tage gefördert. Bei der
an der Innenseite ihrer Hose asservierten Spur konnte zwar DNA des
Berufungsklägers nachgewiesen werden; diese war aber keine Spermaspur. Eine
solche würde im Gutachten spezifisch als Spermaspur ausgewiesen. Der Kontakt
muss auf andere Weise zustande gekommen sein. Dies spricht für die Schilderung
der Frau, dass es der Berufungskläger war, der ihr gewaltsam die Hose und
Unterhose auszog (Akten S. 154, 174, 441).
Insgesamt ist
der ganze Vorgang nur so zu erklären, dass eine 18-jährige, unter erheblichem
Alkoholeinfluss stehende Frau sich nach einem Treffen mit Freunden an den Rhein
begeben hat und dort einer Misshandlung zum Opfer gefallen ist, die an ihrem
Körper objektive Spuren hinterlassen hat: Die gutachterlich beschriebenen
Schürfungen an verschiedenen Körperstellen (Darmbeinstachel, Knien, Schulter,
Bauch, Gesäss, Oberschenkel; Akten S. 212) lassen sich denn auch gut mit
der von ihr beschriebenen Gewaltanwendung – Drücken gegen die Wand und später gegen
den Boden – vereinbaren. Aufgrund der rechtsmedizinischen Befunde ist von einer
Blutalkoholkonzentration der Frau zur Tatzeit im Bereich von 1 bis 2,4 Promille
auszugehen, womit das Blackout erklärbar ist (Akten S. 218). Bei diesen
Werten ist zu schliessen, dass die junge Frau sich zur Tatzeit in einem starken
Rauschstadium befand. Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Berufungskläger
den alkoholisierten Zustand wie auch die körperliche Unterlegenheit der 164 cm
grossen und 52 kg leichten jungen Frau ausgenutzt und versucht hat, sie zunächst
unter der Brücke und dann beim Fischerhäuschen zu vergewaltigen, und ihr dann
eine Fellatio abgenötigt hat.
4.5 Der
Berufungskläger macht geltend, der Aufhänger für den sexuellen Kontakt sei der
Umstand gewesen, dass ihn die fremde Frau nach einigen Joints gefragt habe,
dafür aber kein Geld gehabt habe und deshalb als Gegenleistung Oralsex
angeboten habe. Die Frau hat dies von Anfang an vehement und überzeugend in
Abrede gestellt. Sie sei keine Marihuana-Konsumentin, so dass es für sie schon
deshalb keinen Grund gegeben habe, nach Joints zu fragen. Ihre Aussage wird
durch die chemisch-toxikologische Untersuchung, bei welcher weder Spuren von
THC noch Spuren des Abbauprodukts von THC, THC-COOH, gefunden wurden, bestätigt.
Dass das Institut für Rechtsmedizin standardmässig auf Abbauprodukte hin
untersucht, zeigt der Vergleich mit dem forensisch-toxikologischen Gutachten über
den Berufungskläger (Akten S. 318).
4.6 Eine
ähnliche Verwirrung stiftet der Berufungskläger in Bezug auf seine DNA-Spur an
der Innenseite der Öffnung der am Tattag getragenen Jeanshose der Frau (Akten S. 231).
Er macht geltend, die Frau habe ihre Hose selber geöffnet und heruntergezogen,
damit er sie beim Masturbieren habe ansehen können. Die DNA des Berufungsklägers
an diesem Ort sei damit zu erklären, dass er auf die Hose ejakuliert und sie
ihn darauf verbal zurechtgewiesen habe.
Es handelt es
sich bei der DNA-Spur an der Hose indessen nicht um eine Spermaspur (vgl.
Replik der Staatsanwaltschaft vor Strafgericht, Akten S. 472). Das
Institut für Rechtsmedizin weist Spermaspuren praxisgemäss als solche aus. Die gutachterlich
festgestellte DNA-Spur an der Innenseite der Hose der Frau bietet vielmehr ein weiteres
objektives Merkmal dafür, dass es der Berufungskläger war, der ihr die Hose
auszog, und dass die entsprechende Schilderung der Frau mit den wahren Abläufen
übereinstimmt.
4.7 Der
Berufungskläger lässt weiter einwenden, das von der Geschädigten geltend
gemachte Blackout vor ihrer Begegnung unter der Wettsteinbrücke sei nicht
überzeugend. Es handle sich in Bezug auf die Frage, warum sie sich unter der
Wettsteinbrücke aufgehalten habe, um eine Schutzbehauptung.
Dazu ist
festzuhalten, dass die junge Frau von Beginn weg geschildert hat, sie sei mit
zwei Kollegen im Restaurant gewesen und wisse vom Moment an, als sie hätten
aufbrechen wollen, nichts mehr. Später sei sie unter der Wettsteinbrücke zu
sich gekommen und benebelt gewesen. Als Ursache für diesen Zustand drängt sich
die erhebliche Alkoholisierung der Frau auf, welche zur Tatzeit im Bereich von
1 bis maximal 2,4 Promille lag und als massiver Rausch bezeichnet werden muss.
Immerhin war die Frau aber in der Lage, sich gegen den Berufungskläger zur Wehr
zu setzen. Die Angaben rund um das Verlassen des Restaurants hat die Frau nie
aus eigener Erinnerung geschildert, sondern sich auf ein nachträgliches SMS
eines ihrer Kollegen gestützt. Dieser habe sie daran erinnert, dass sie das
Restaurant gemeinsam verlassen hätten, worauf sie gegen 3.00 Uhr davongelaufen
und nicht mehr zurückgekommen sei (Akten S. 173 f.). Die Uhrzeit des
Weggangs der jungen Frau von ihren Bekannten lässt sich somit nicht objektiv
genau festmachen. Der Zeitablauf bis zur Begegnung mit dem Berufungskläger liesse
sich aber mit den Wirkungen des Alkoholkonsums und dem Warten auf die
Ausnüchterung schlüssig erklären. Der strafrechtlich relevante Sachverhalt
bezieht sich aber auf einen späteren Zeitpunkt, und es gibt keine Hinweise auf
eine Vorgeschichte, die dessen Richtigkeit in Frage stellen würde.
- Vorfall vom 6. November 2016
5.1 Der
zweite Vorfall ereignete sich am frühen Sonntagmorgen um 3.20 Uhr. Eine
35-jährige Frau, die an der Elisabethenstrasse [...] ihre Haustüre aufschliessen
wollte, wurde vom Berufungskläger angesprochen, wobei sie ihn zum Gehen
aufforderte. Als sie die Türe öffnete, folgte er ihr und trat in den Windfang
der privaten Liegenschaft, wo sich der strittige Vorfall abspielte. Der in der
Wohnung anwesende Freund der Frau rief um 3.27 Uhr die Kantonspolizei (Akten S. 258),
welche den Berufungskläger um 3.38 Uhr in der Elisabethenstrasse festnahm
(Akten S. 101, 265, 384). Die Frau wurde gleichentags von der Polizei und
von der Staatsanwaltschaft befragt und rechtsmedizinisch untersucht (Akten S. 314).
Ihre Alkoholisierung zur Tatzeit bewegte sich nach gutachterlicher Einschätzung
zwischen 1,2 und 2,3 Promille (Akten S. 322). Auf Seiten des
Berufungsklägers lag der gutachterlich ermittelte Alkoholwert zur Tatzeit im
Bereich von 0,8 bis 1,9 Promille; er stand zudem unter der Wirkung von THC (Akten
S. 319).
5.2 Nach
der Einvernahme vom 6. November 2016 wurde die Frau am 29. November
2016 durch die Staatsanwaltschaft und am 30. März 2017 durch das
Strafgericht befragt. Sie schilderte, wie der Berufungskläger sie angesprochen
habe, als sie die Haustüre habe öffnen wollen. Obwohl sie ihm gesagt habe, er
solle weggehen, sei er hinter ihr ins Haus getreten. Sie habe ihn erneut
aufgefordert, zu gehen, und den Türöffner betätigen wollen. Er habe sie jedoch
mehrfach weggestossen, bis sie aufgrund eines Stosses umgefallen sei. Als sie
auf dem Boden gelegen sei, sei er „auf sie drauf“ gekommen und habe sie zu
küssen versucht. Sie habe ihn in die Lippen gebissen. Als er die Hand auf ihren
Mund gelegt habe, um ihre Schreie zu ersticken, habe sie ihn in den Finger
gebissen. Sie habe sich dann befreien können und durch die Glastür ins
Treppenhaus flüchten können. Er habe sich dann wie reuig gezeigt und immer
wieder gesagt, es tue ihm leid. In den Einvernahmen vom 6. November 2016
und vom 29. November 2016 sagte sie übereinstimmend, der Berufungskläger
habe sie an den Brüsten angefasst, als er „auf ihr“ gewesen sei (Akten S. 270,
294). Im freien Bericht vor Strafgericht wiederholte sie, dass der
Berufungskläger „auf sie drauf“ kam, als sie rücklings am Boden lag. Sie habe
geschrien und sich körperlich gewehrt. Auf Frage antwortete sie, er habe sie
auf den Boden gedrückt. Er sei auf ihr eher gesessen als gelegen. Sie habe
gedacht, dass so eine Vergewaltigung beginnt. Er sei mit dem Gesicht sehr nahe
gekommen und habe sie zu küssen versucht. Sie könne nicht sagen, dass er sie
konkret an die Bürste gefasst hätte. Sie habe eine riesen Daunenjacke angehabt,
so dass er nicht unter die Kleider habe greifen können.
5.3 Der
Berufungskläger gab am 6. November 2016 gegenüber der Kantonspolizei an, er
habe der Frau das Mobiltelefon zurückgeben wollen, das vor der Hauseingangstür
am Boden gelegen habe. Er habe ihr seine Hilfe angeboten, sie habe ihn darauf
in den Finger gebissen. Er habe sich zu keiner Zeit im Hauseingang, sondern
immer auf der Strasse aufgehalten. Er habe der Frau nur helfen wollen (Akten S. 260,
384). Im späteren Verlauf des Tages berichtete er gegenüber der Staatsanwaltschaft,
er sei betrunken auf dem Weg zum Park gewesen, als er zur Frau an der Türe
gestossen sei. Sie habe gesagt, er solle sich verpissen. Er habe erwidert, es
regne, er gehe nicht, er bleibe hier stehen. Sie sei auch betrunken gewesen und
habe ihren Schlüssel gesucht. Als sie ins Haus gegangen sei, sei er auch hineingegangen.
Sie habe ihn u.a. gefragt, ob er sie vergewaltigen wolle. Er habe einfach nur
dort bleiben wollen. Sie habe ihn geschubst, gehauen und geschrien. Dann habe
er sie weggestossen, so dass sie umgefallen sei. Er sei zu ihr gegangen und
habe gesagt, sie solle aufhören. Da habe sie ihn in den Finger gebissen und es
habe geblutet. Sie sei gegangen, er habe ihr dann die Tasche gegeben. Als er
den Türöffner habe drücken wollen, habe er ihr Mobiltelefon am Boden gesehen.
Da sie bereits gegangen gewesen sei, habe er ihr das Telefon nicht mehr
zurückgeben können. Er sei dann in Richtung Theater gegangen und, als er die
Polizei erblickt habe, wieder zurück zur Liegenschaft, um sich zu stellen,
falls etwas sei. Er habe das Mobiltelefon zurückgeben wollen. Vor Strafgericht
sagte er, er habe auf dem Theaterplatz eine Frau mit zwei Taschen gesehen, die
etwas am Boden gesucht habe. Als er gefragt habe, ob er helfen könne, habe sie
gesagt: „Go away or I call the police.“ Als sie ins Haus gegangen sei, sei er
auch eingetreten. Die Frau habe ihm keine Zeit gelassen. Er habe ihr gesagt,
sie könne hinaufgehen, sie habe ihn jedoch angegriffen und mit ihrer Hand auf
den Mund geschlagen. Darauf habe er sie weggestossen und sie sei umgefallen. Er
habe sich auf die am Boden liegende Frau gedrückt, ihre Hände genommen und
gesagt, sie solle aufhören zu schlagen. Da habe sie seinen Daumen genommen und
hineingebissen. Als sie gegangen sei, habe sie die Taschen im Windfang gelassen.
Sie sei traurig gewesen, und er sei auch traurig geworden. Dann habe er ihr
Tasche für Tasche durch die Türe gereicht. Beim Hinausgehen habe er ihr
Mobiltelefon gefunden und es schliesslich beim Claraplatz am Polizeiposten
abgeben wollen. Als er fast beim Theater die Treppe habe hinuntergehen wollen,
sei die Polizei gekommen und er sei umgekehrt.
5.4 Als
objektive Befunde sind folgende Verletzungen des Berufungsklägers dokumentiert:
Eine Schleimhautläsion an der Oberlippe sowie zwei oberflächliche
Hautdurchtrennungen am rechten Daumen. Sie können nach gutachterlicher
Einschätzung auf einen Schlag gegen den Mund und prinzipiell auf einen Biss in
den Finger zurückgeführt werden (Akten S. 310 ff.). Überdies wurde am
Boden im Innern der Liegenschaft eine Blutspur sichergestellt (Akten S. 298 f.,
306). Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Frau erwog das Strafgericht, diese
seien im Wesentlichen einheitlich und konsistent. Sie habe angegeben, der
Berufungskläger habe sich auf sie gesetzt und sie zu küssen versucht, worauf
sie ihn in die Lippe gebissen habe. Zu dieser Abwehr habe sie bereits in der
zweiten Einvernahme gesagt, es sei möglich, dass es ein Schlag gegen die Lippe
gewesen sei (Akten S. 293). Diese Ungenauigkeit scheine angesichts der Dynamik
des Gerangels und des Überraschtseins des Opfers als nachvollziehbar.
Aufgefallen ist dem Strafgericht auch, dass der Berufungskläger – ähnlich wie
beim früheren Vorfall am Rhein – die angegriffene Frau zu küssen versucht habe.
Hinsichtlich der Kommunikation mit dem Berufungskläger sei die Frau vor
Strafgericht in ihren Aussagen leicht abgewichen, wobei dies nicht den
zentralen Teil des Handlungsablaufs betreffe, und ihre Aussagen zum
Kerngeschehen seien stets gleichlautend geblieben. Sie habe in freiem Bericht
mit zahlreichen Details geredet und die Entwicklung ihrer Gefühle geschildert:
Vom blossen Genervtsein, als er sie angesprochen habe, bis zur Angst vor einer
Vergewaltigung, als sie am Boden unter ihm gelegen sei. Obwohl sie in der
Hauptverhandlung ihre Wut nicht habe verbergen können, habe sie den
Beschuldigten nicht über Gebühr belastet. Nach gründlicher und kritischer
Nachfrage ist die Vorinstanz aufgrund dieser Umstände zum Schluss gekommen,
dass die Aussagen der Frau der Wahrheit entsprächen.
Demgegenüber –
so die Vorinstanz weiter – habe der Beschuldigte seine Aussagen laufend den Ermittlungsergebnissen
angepasst. Da er bei seiner Anhaltung ein fremdes Mobiltelefon auf sich getragen
habe, habe er zunächst nur ausgesagt, er wolle das Telefon zurückgeben, aber
bestritten, je in der Liegenschaft gewesen zu sein. Nachdem ihm bewusst
geworden sei, dass man seine Blutspuren im Hausinnern finden werde, habe er
seine Anwesenheit im Haus eingeräumt, wobei er dem Opfer zur Hilfe bloss die
Hand gereicht haben wollte. Als ihm die Dokumentation seiner Fingerverletzung
gewahr worden sei, habe er seine Aussage ein weiteres Mal angepasst und
gestanden, dass er sich zuvor auf die am Boden liegende Frau „gedrückt“ und
ihre Hände gehalten habe, ohne damit aber den Fingerbiss erklären zu können.
Als er die Polizei erblickt habe, habe er sich gestellt, weil eine Flucht noch
mehr Aufsehen erregt hätte. Insgesamt erwiesen sich seine Aussagen daher als unglaubwürdig.
5.5 Aufgrund
der Blutspuren im Hausinnern und des eingestandenen Fingerbisses muss von einer
Angriffssituation ausgegangen werden. Am Ende der Aussageentwicklung hat auch
der Berufungskläger nicht mehr bestritten, dass die Frau im Hauseingang auf dem
Rücken auf dem Boden lag und er sich auf sie drückte. Damit muss zunächst
festgehalten werden, dass äusserlich sehr belastende Umstände vorliegen: Trotz
der ausdrücklichen Abweisung vor der Wohnliegenschaft einer fremden Frau ist
der Berufungskläger dieser ins Innere des Hauses gefolgt. Im Anschluss daran ging
die Frau rücklings zu Boden und er drückte sich auf sie, fixierte ihre Hände
und versuchte sie zu küssen, so dass er bald sitzend, bald liegend auf ihr lastete
und ihren Körper beherrschte, während sie sich heftig wehrte. Bestritten sind
einzig noch die Ursache des Sturzes und die Kussversuche. Die Frau sagt, der
Berufungskläger habe sie umgestossen, habe sie zu Boden gedrückt und sei „auf
sie drauf“ gekommen. Dann habe er sein Gesicht auf ihr Gesicht gedrückt und
versucht, sie zu küssen. Er sagt, er habe sie nicht zu Fall bringen wollen.
Weil sie ihn geschlagen habe, habe er sich auf sie gedrückt und ihre Hände genommen.
Dabei habe sie ihn in den Finger gebissen. Der Berufungskläger erklärt diesen
äusserlich belastenden Ablauf mit einem Missverständnis und einer Verkettung
unglücklicher Umstände.
5.6 Der
Berufungskläger macht geltend, er habe sich der Polizei freiwillig gestellt.
Wenn er die Frau sexuell angegriffen hätte, hätte er sich unverzüglich aus dem
Staub gemacht und wäre geflüchtet. Ferner habe er ihr Mobiltelefon von sich aus
der Polizei übergeben.
Wenn der
Berufungskläger ausführt, er habe beim Theater die Polizei gesehen und somit
gewusst, dass man ihn suche, weshalb er auf diese zugegangen sei, so stimmt
dies nicht mit der Aktenlage überein. Tatsache ist, dass der Freund der
Geschädigten von der gemeinsamen Wohnung aus am 6. November 2016, 3.27
Uhr, die Einsatzzentrale der Polizei anrief (Akten S. 258). Bei ihrer
Anfahrt erblickte die Polizei den Berufungskläger auf Höhe der Liegenschaft Elisabethenstrasse
[...]. Der Berufungskläger hatte sich also vom Tatort an der Elisabethenstrasse
[...] Richtung Bankverein bewegt. Allerdings sieht man von der Liegenschaft
Elisabethenstrasse [...] nicht zum Theatergebäude. Der Berufungskläger hat sich
dann nach Darstellung im Polizeibericht vom 23. Januar 2017 an das Strafgericht
(Akten S. 384) in Richtung Polizei bewegt, wobei er der Polizei
unaufgefordert mitgeteilt habe: „Ich wollte ihr das Mobiltelefon zurückgeben,
welches vor der Hauseingangstür am Boden lag. Ich bot ihr meine Hilfe an.
Darauf biss mir die Frau in den Finger. Zu keiner Zeit befand ich mich im
Hausgang, sondern lediglich auf der Strasse. Ich wollte ihr nur helfen. Hätte
ich etwas zu verbergen gehabt, wäre ich schon lange weggegangen.“
Diese Aussage
macht aus verschiedenen Gründen keinen Sinn. So ergibt sich aus ihr nicht,
weshalb die Frau, die im Begriff war, ihre Haustüre aufzuschliessen, mitten in
der Nacht die Hilfe eines unbekannten Mannes nötig gehabt hätte. Zudem ist
nicht einsehbar, weshalb jemand, der nur helfen will, in den Finger gebissen
werden soll. Nicht der Wahrheit entspricht ferner die Aussage, dass sich der
Berufungskläger zu keiner Zeit im Hauseingang befunden habe. Sein Verhalten und
diese anfängliche Erklärung lassen sich nur mit einer Täuschungsstrategie
erklären: Weil die Polizei rasch am Tatort eintraf und eine Flucht des
Berufungsklägers dadurch aussichtslos wurde, hat dieser versucht, durch die freiwillige
Kontaktnahme mit der Polizei und die Herausgabe des Mobiltelefons seine
Arglosigkeit zu demonstrieren. Die angebliche Hilfsbereitschaft erscheint unter
den gegebenen Umständen als blosser Vorwand für die Kontaktaufnahme. Aus seinem
Verhalten, das er kurz vor seiner Festnahme gegenüber der Polizei an den Tag
gelegt hat, kann der Berufungskläger daher nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Vielmehr zeigt ein Vergleich seiner damaligen mit den späteren Angaben, dass er
seinen Bericht nicht an den erlebten Tatsachen orientiert, sondern ihn Schritt
für Schritt an die jeweils ermittelten Belastungsmomente anpasst.
5.7 Die
Beteuerung des Berufungsklägers, nie im Hauseingang gewesen zu sein, stellte
sich aufgrund seiner eigenen späteren Aussagen als Lüge heraus. Dass die Frau
ihm in den Finger gebissen hat, so dass er blutete, lässt sich schon aufgrund
der Blutspuren auf dem Boden im Innern des Hauses belegen. Der Fingerbiss lässt
sich überzeugend nur mit einer Abwehr der Frau gegen einen Übergriff erklären,
im Verlaufe dessen der Berufungskläger seine Hand zu ihrem Gesicht geführt
haben muss. Im Übrigen steht schon das Eindringen des Berufungsklägers in die Privatliegenschaft
nach klarer Abweisung durch die angesprochene Unbekannte der Annahme eines
Missverständnisses entgegen. Ein anderer Verlauf, der dazu geführt hätte, dass
sich der Mann auf die rücklings am Boden liegende Frau legte, kann
ausgeschlossen werden. Den Wunsch, sich an einem trockenen Ort aufzuhalten, hat
der Berufungskläger anfänglich nicht vorgebracht, und ein solches Motiv
widerspräche auch seiner weiteren Aussage, wonach er nach dem Vorfall zu Fuss
an den Claraplatz habe gehen wollen. Wenn er wirklich einen trockenen
Unterstand gesucht hätte, wäre er danach zum Pavillon in der Elisabethenanlage
oder zum Bahnhof SBB gegangen und hätte keinen Fussmarsch durch die Innenstadt angetreten.
5.8 Die
beim Berufungskläger festgestellten Verletzungen am Mund und am Finger
bestätigen die Angaben der Frau, dass sie sich mit Bissen und Schlägen zu wehren
versuchte. Wenn dabei erwartet würde, dass jeder Bissversuch gelingen und so im
Lippenbereich zwingend Spuren hinterlassen müsste, damit die Aussagen der Frau glaubwürdig
wären, wäre das ebenso überspitzt, wie wenn man einem Opfer verbieten würde, in
der gerichtlichen Befragung Wut über das erlittene Unrecht zu zeigen. Wenn also
geltend gemacht wird, die Geschädigte sei in ihren Aussagen widersprüchlich,
indem sie in Bezug auf die Gegenwehr einmal von Beissen, dann wiederum von
Schlagen spreche, so dass die Schilderungen nicht erlebnisbasiert seien, ist
dem nicht zu folgen. Einerseits befand sich die Frau in einer psychischen und
physischen Ausnahmesituation rücklings am Boden einem unbekannten Mann ausgeliefert,
in der sie sich nach eigener Schilderung mit allen Mitteln wehrte. Es ist somit
auch absolut nachvollziehbar, dass sie im Nachhinein nicht mehr sagen kann, wie
viele Male sie im Gemenge des Kampfes gebissen hat und wie oft ein Zubeissen so
erfolgreich war, dass es nachweisbare Spuren hinterlassen hat. Die Frau hat immer
daran festgehalten, dass sie den Berufungskläger gekickt, geschlagen und
gebissen habe (vgl. Akten S. 260, 271, 452). Wenn im Gutachten also eine
Schleimhautläsion an der Oberlippe des Berufungsklägers (Akten S. 310), aber
keine eigentliche Bissverletzung festgestellt wurde, so kann daraus nicht
geschlossen werden, dass sich die Frau nicht gewehrt oder dass sie diesbezüglich
nicht konstant ausgesagt habe. In ihrer Befragung in der
Strafgerichtsverhandlung hat sie – mehr als 4 ½ Monate nach dem Vorfall – den
Tatablauf im Wesentlichen gleichlautend geschildert, was für die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen spricht, zumal sie nie Einsicht in die Akten genommen hat.
5.9 Insgesamt
besteht vorliegend kein Zweifel, dass der Berufungskläger einer unbekannten
Frau entgegen ihrer Abweisung zu nächtlicher Stunde in eine fremde Liegenschaft
folgte, sie zu Boden stiess und sich auf sie legte. Er drückte sich auf sie und
versuchte sie, während sie auf dem Rücken lag, zu küssen. Dabei hat er Gewalt
angewandt, indem er sein ganzes Körpergewicht einsetzte, als sie unter ihm lag,
und ihr den Mund zuhielt, um sie am Schreien zu hindern. Das Opfer schildert
glaubwürdig, wie es sich wehrte und den Berufungskläger schliesslich in den
Finger biss, so dass er wehleidig reagierte und von ihr abliess, bevor er ihr die
Kleider hätte öffnen können (Akten S. 260, 268, 270 f., 453). Für einen
Beischlafsversuch sprechen mehrere Umstände: Der Berufungskläger hat die unter
ihm liegende Frau unter Anwendung von Druck gegen ihr Gesicht zu küssen
versucht. Ähnlich handelte er bereits ein halbes Jahr zuvor, als er das gegen
die Wand gedrückte Opfer am Rhein immer wieder zu küssen versuchte (Akten S.
174). Schliesslich lässt sich auch die vom Berufungskläger eingenommene körperliche
Position nicht anders als mit einer Sexualstellung erklären. Insgesamt ist
damit sein sexuelles Motiv erwiesen.
- Rechtliches
6.1 Gemäss
Art. 190 Abs. 1 StGB macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine
Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich
indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder
zum Widerstand unfähig macht. Eine begonnene, nicht zu Ende geführte
Vergewaltigung wird nach Art. 22 Abs. 1 StGB als Versuch bestraft.
Indem der Berufungskläger eine unbekannte, zufällig ausgewählte Frau unter der
Wettsteinbrücke auszog und den Geschlechtsverkehr zu erzwingen versuchte,
obwohl sie sich heftig dagegen wehrte, beging er eine versuchte Vergewaltigung.
Nachdem er die am Unterleib unbekleidete Frau gewaltsam an einen anderen Ort
verbrachte, setzte er beim Fischerhäuschen gegen ihren Widerstand erneut zu
einer Vergewaltigung an, weshalb ein Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter
Vergewaltigung ergeht.
6.2 Gemäss
Art. 189 Abs. 1 StGB begeht eine sexuelle Nötigung, wer eine Person
zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung
nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Indem der Berufungskläger die
Frau beim Fischerhäuschen zwang, seinen Penis in den Mund zu nehmen, beging er
eine sexuelle Nötigung.
Eine weitere
sexuelle Nötigung beging er, indem er an der Elisabethenstrasse einer zufällig
ausgewählten Frau, die in zuvor abgewiesen hatte, ins Innere der Hauses folgte,
sie umstiess und sich über sie hermachte, wobei sie rücklings auf dem Boden lag
und er ihre Hände fixierte, sie am Schreien hinderte und sie zu küssen
versuchte, indem er sein Gesicht gegen ihres drückte. Wäre es ihm nur um einen
warmen Unterschlupf gegangen, hätte er die weibliche Person nicht derart
hartnäckig verfolgen und bedrängen müssen, zumal mit dem Bahnhof in nächster
Nähe ein frei zugänglicher Unterstand vorhanden gewesen wäre. Die sexuelle
Absicht ist mit dem intensiven, seiner Art und Weise nach eindeutigen
Körperkontakt und den dem Opfer aufgenötigten gewaltsamen Kussversuchen ohne
Zweifel nachgewiesen.
Anzumerken ist
hier, dass Vorgänge wie der vorliegend beurteilte durchaus zu einem
Schuldspruch wegen versuchter Vergewaltigung führen können. So wurde gemäss
einem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich ein Mann wegen versuchter
Vergewaltigung verurteilt, der eine unbekannte Joggerin im Wald zu Boden
stiess. Dann legte er sich auf die Frau, während sie auf dem Rücken lag, und berührte
sie unter Anwendung von Gewalt mit Lippe und Zunge an deren Mund, Zähnen und
Gesicht (OGer ZH SB170374-O vom 2. Februar 2018 E. 3.2.1). Das Handeln des
Berufungsklägers, der ebenfalls eine unbekannte Frau umstiess und sich auf sie
legte, während sie auf dem Rücken lag, sie gewaltsam auf den Boden drückte und
sie zu küssen versuchte, indem er sein Gesicht gegen ihr Gesicht drückte, weist
auffällige Ähnlichkeiten zum genannten Präjudiz auf. Erschwerend kommt im Falle
des Berufungsklägers noch dazu, dass es sich beim beschriebenen Küssen um eine tätertypische
Vorgehensweise handelt: So hat er bereits den früheren Vergewaltigungsversuch
am Rhein damit eingeleitet, dass er die angegriffene Frau mit Gewalt fixiert
und immer wieder zu küssen versucht hat. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft
die Umqualifizierung der angeklagten versuchten Vergewaltigung zur sexuellen
Nötigung akzeptiert. Einer Wiederaufnahme der Frage, ob diese Abmilderung zu
Recht erfolgte, steht das Verbot der „reformatio in peius“ gemäss Art. 391
Abs. 2 StPO entgegen, weshalb sie aus formellen Gründen unterbleibt.
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger wegen mehrfacher sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.
- Rechtswidriger Aufenthalt
7.1 Ebenfalls
angefochten ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen rechtswidrigen Aufenthalts.
Das Strafgericht begründete den Schuldspruch damit, dass die Niederlassungsbewilligung
des Berufungsklägers mit Verfügung des Migrationsamts vom 10. Oktober 2008
widerrufen worden sei. Zudem sei gegen ihn mit Verfügung des Bundesamtes für
Migration vom 24. August 2009 ein Einreiseverbot verhängt worden. Dennoch habe
sich der Berufungskläger durchgehend in der Schweiz aufgehalten, weshalb er
nach Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig zu sprechen sei.
7.2 In
der schriftlichen Berufungsbegründung hat sich der Verteidiger zum
angefochtenen Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts nicht geäussert. In
der Berufungsverhandlung hat der Berufungskläger erklärt, er könne nicht nach
Guinea zurückkehren, weil er dort niemand kenne. Er habe fast die Hälfte des
Lebens in der Schweiz verbracht. Sein Vater lebe hier. Es habe Bemühungen
gegeben, seinen Status zu regularisieren. Deshalb habe er in Basel beim
Migrationsamt vorsprechen müssen. Er habe mit Hilfe des Basler Anwalts [...]
ein Härtefallgesuch einreichen wollen, sei dann aber verhaftet worden.
7.3 Das
Migrationsamt Basel-Stadt hat die Niederlassungsbewilligung des
Berufungsklägers wegen seiner Vorstrafe von insgesamt 34 Monaten
Freiheitsstrafe, einer sichtbaren Zunahme der Straftaten und des Bezugs von
Sozialhilfegeldern von damals insgesamt CHF 82’783.– widerrufen und ihn
aus der Schweiz weggewiesen (Verfügung vom 10. Oktober 2008, Akten S. 424 ff.).
Der Berufungskläger ist seiner Ausreisepflicht nicht nachgekommen. Nach
Auskunft des Migrationsamts vom 27. Februar 2017 sei er inzwischen als
guineischer Staatsangehöriger anerkannt worden, so dass ein „Laissez-passer“
ausgestellt werden könne. Die Ausschaffung sei somit möglich und absehbar
(Akten S. 414). Aus den Migrationsakten, die im Strafverfahren beigezogen
wurden, geht hervor, dass der Berufungskläger sich weigerte, selbstständig ein
Reisedokument zu beschaffen, und eine freiwillige Rückkehr ablehnte (Aktennotizen
des Migrationsamts vom 14. Oktober 2015 und vom 12. April 2016). Das bis
zum 31. August 2019 befristete Einreiseverbot des Bundesamts für Migration vom
24. August 2009 ist ebenfalls in den Migrationsakten dokumentiert.
Die Ausschaffung
des Berufungsklägers war bisher, trotz entsprechender Bemühungen, nicht erfolgreich.
Infolge eines damals geltenden allgemeinen Rückführungsstopps wegen der
Krankheit Ebola wurde er am 25. November 2009 aus der Ausschaffungshaft
entlassen und konnte nicht nach Guinea zurückgeführt werden. Eine weitere
Anordnung der Ausschaffungshaft wurde mit Entscheid der Einzelrichterin des
Verwaltungsgerichts Basel-Stadt AUS.2015.45 vom 15. September 2015 aus
Verhältnismässigkeitsgründen unterbunden. Im Anschluss an diesen Entscheid hat
der Berufungskläger im Kanton Basel-Stadt Nothilfe bezogen.
7.4 Gemäss
Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
macht sich strafbar, wer sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des
bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält.
Diese Bestimmung gelangt nicht zur Anwendung, wenn es der betroffenen ausländischen
Person etwa aufgrund einer Weigerung des Heimatlands, Staatsangehörige
zurückzunehmen oder Ausweispapiere auszustellen (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3
S. 61, 125 II 217 E. 2 S. 220), objektiv unmöglich ist, legal
aus der Schweiz auszureisen bzw. rechtmässig in das Heimatland zurückzukehren.
Dies ist in der Regel nur der Fall, wenn die Ausreise trotz gesicherter
Kenntnis der Identität oder der Nationalität resp. trotz Mitwirkung bei der
Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint (vgl.
BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61, 125 II 217 E. 2 S. 220).
Ein in der Schweiz illegal anwesender Ausländer darf nicht nach Art. 115 Abs. 1
lit. b AuG verurteilt werden, wenn ihm eine legale Ausreise aus der
Schweiz objektiv nicht möglich ist (BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 5.3.1,
6B_1055/2017 vom 9. November 2017 E. 2.3.1, 6B_1081/2017 vom 21. Dezember
2017 E. 2.2; AGE SB.2014.50 vom 12. November 2015 E. 4.1.1; Vetterli/D’Addario Di Paolo, in: Caroni/Gächter/
Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländergesetz, Bern 2010, Vorb. Art. 115-120
N 19, Art. 115 N 28).
7.5 Der
Berufungskläger reiste im Alter von 17 Jahren in die Schweiz ein. Bereits in
seinem 22. Altersjahr wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er
wurde aus der Schweiz weggewiesen. Seither besitzt er für die Schweiz keinen
Aufenthaltstitel mehr und weiss, dass er nach Guinea zurückkehren muss. Die
Anklage wirft ihm vor, dass er sich seit dem 18. Februar 2011 bis zu
seiner Festnahme am 6. November 2016 widerrechtlich in der Schweiz aufgehalten
habe. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug wurde er letztmals am 18. Februar
2011 wegen rechtwidrigen Aufenthalts verurteilt (Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt). Die mit dem Widerruf seines Aufenthaltstitels
seit dem Jahr 2008 bestehende Pflicht des Berufungsklägers, die Schweiz zu
verlassen, dauerte weiter. Entsprechend erneuert sich die Strafbarkeit, wenn
der rechtswidrige Aufenthalt im Anschluss an eine diesbezügliche
strafrechtliche Verurteilung fortgesetzt wird (Vetterli/D’Addario
Di Paolo, a.a.O., Art. 115 N 27, m.H. auf BGer 6S_485/2005
vom 8. Februar 2006 E. 1.2 und BGE 135 IV 6 E. 3.2). Objektive
Gründe, die es dem Berufungskläger unmöglich gemacht hätten, im Jahr 2011 in
sein Heimatland zurückzukehren, sind nicht ersichtlich. Eine freiwillige
Ausreise war gemäss Angaben des Migrationsamts bereits damals möglich
(Überweisungsschreiben vom 4. Januar 2011 S. 3, Migrationsakten). Wenn
nach aktueller Einschätzung des Migrationsamts vom 27. Februar 2017 sogar eine
Ausschaffung nach Guinea möglich und absehbar ist, so muss dies auch für die
freiwillige Rückkehr gelten. Indessen ist in den Migrationsakten mehrfach
festgehalten, dass der Berufungskläger sich weigert, seiner Ausreisepflicht
nachzukommen.
7.6 Auch
die Behördenkontakte, etwa im Zusammenhang mit der durch die Basler Behörden
geleisteten Nothilfe, vermögen an der Ausreisepflicht des Berufungsklägers
nichts zu ändern. Die als Grundrecht in Art. 12 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) garantierte Nothilfe gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status. Auch illegal
Anwesende können sich auf eine subsidiäre, minimale Überlebenshilfe nach Art. 12
BV berufen (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172 und E. 6.3 S. 178,
121 I 367 E. 2d S. 374, je m.H.). Es ist zwar richtig, dass die
Ausrichtung der Nothilfe ohne Kontakte mit staatlichen Stellen schwer
vorstellbar ist. Damit lebt jedoch weder ein Anwesenheitsrecht auf, noch wird
die Ausreisepflicht des weggewiesenen Ausländers aufgehoben. Es handelt sich
lediglich um die verfassungsrechtlich gebotene Überlebenshilfe, welche unabhängig
vom Aufenthaltsstatus zu leisten ist und nur darum geleistet werden muss, weil
der Berufungskläger entgegen seiner Ausreisepflicht die Schweiz noch nicht
verlassen hat.
7.7 Hinsichtlich
der für die strafrechtliche Beurteilung massgeblichen Schuldfrage des Berufungsklägers
ist demnach festzuhalten, dass für ihn keine objektive Unmöglichkeit der
Ausreise bestand, sondern er sich vielmehr subjektiv der Ausreise widersetzte,
so dass er seinen rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz selber zu vertreten
hat. Daher ist der Schuldspruch wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu bestätigen.
- Strafzumessung
8.1 Gemäss
Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die
Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das
Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des
betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen
und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder
Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
8.2 Das
Strafgesetz sieht als Sanktionsarten für die vorliegenden Schuldsprüche Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe vor (Art. 48a Abs. 2, Art. 189 Abs.1,
Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG). Der Berufungskläger hat in der Schweiz
ausserhalb der Strafanstalt keinen festen Wohnsitz. Er wurde vor mehreren
Jahren zur Ausreise verpflichtet, so dass er in der Schweiz kein Einkommen
erzielen kann. Er ist zeitweise untergetaucht und hat zeitweise zu seiner
Existenzsicherung Nothilfe bezogen. Eine Geldstrafe, wie sie im Strafgesetz
neben der Freiheitsstrafe angedroht wird, wäre unter den vorliegenden
Bedingungen nicht zweckmässig. Neben den genannten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten sprechen auch präventive Gründe für eine Freiheitsstrafe, da im
Strafregisterauszug des Berufungsklägers bereits zahlreiche Vorstrafen
verzeichnet sind und er sich durch eine Geldstrafe nicht beeindrucken lassen
würde (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84).
Es ist daher für sämtliche Delikte die gesetzlich angedrohte Freiheitsstrafe
auszufällen.
8.3
8.3.1 Auszugehen
für die Strafzumessung ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB von der
Vergewaltigung als schwerster Straftat, welche gemäss Art. 190 Abs. 1
StGB mit Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren bestraft wird. Die Strafe
ist infolge Tat- und Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen. Der in
Einzelschritten vorgenommenen Strafzumessung der Vorinstanz ist grundsätzlich beizupflichten.
Anzufügen ist hier jedoch, dass die Tatschwere der Vorgänge vom 9. April 2016
als mittelschwer bezeichnet werden muss. Die Vorinstanz hat für die
versuchte Vergewaltigung beim Fischerhäuschen eine Einsatzstrafe von 12 Monaten
festgelegt und diese für die weiteren Übergriffe in jener Nacht (Nötigung zum
Oralverkehr, versuchte Vergewaltigung unter der Brücke) auf 2 ¼ Jahre erhöht.
Entsprechend des mittelschweren Verschuldensmasses wäre eine höhere Einsatzstrafe
im mittleren Bereich des Strafrahmens angezeigt gewesen. In die gleiche
Richtung weist das bereits zitierte Zürcher Präjudiz, in dem die hypothetische Einsatzstrafe
für eine einzige versuchte Vergewaltigung im Wald auf 5 bis 5 ½ Jahre
festgelegt wurde, wobei dieser Wert noch eine „deutliche Reduktion“ um 8 Monate
wegen der dortigen Versuchssituation erfuhr. Nach dem zugrundeliegenden
Sachverhalt stiess der Täter eine Frau zu Boden, legte sich auf sie, während
sie auf dem Rücken lag, und berührte sie unter Anwendung von Gewalt mit Lippe
und Zunge an deren Mund, Zähnen und Gesicht (OGer ZH SB170374-O vom 2. Februar 2018
E. 3.2.1, 3.2.3).
Wenn also im
vorliegenden Fall die Vorinstanz trotz der Tatmehrheit (zweifache versuchte
Vergewaltigung), der Erhöhung infolge einer weiteren Straftat (sexuelle
Nötigung zum Oralverkehr) und der (aufgrund der konkreten Umständen
zutreffenden) leichten Strafminderung wegen Versuchs (Art. 22 Abs. 1
StGB) eine Gesamtstrafe von 2 ¼ Jahren einsetzt, hat sie gegenüber
dem Berufungskläger bemerkenswerte Milde walten lassen.
8.3.2 Auch
die vorinstanzliche Würdigung des Vorfalls vom 6. November 2016 ist für
den Berufungskläger wohlwollend ausgefallen, indem sie zu einer Erhöhung der
Strafe von nur drei Monaten führte. Der diesbezügliche Vorwurf der sexuellen
Nötigung wird gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis
zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz erwägt zutreffend,
dass der Berufungskläger ein betrunkenes Zufallsopfer ausgewählt und den
Übergriff an einem Ort begangen habe, wo das Opfer immer wieder daran erinnert
werde.
Nicht
beizupflichten ist indessen der vorinstanzlichen Einschätzung, wonach sich Tathandlung
und Intensität der Gewaltanwendung im unteren Bereich aller denkbaren Varianten
bewegten. Das Verschulden des Berufungsklägers bezüglich des Vorfalls vom 6.
November 2016 muss als erheblich bezeichnet werden. Verstärkt
straferhöhend wäre zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger als Unbekannter
zu nächtlicher Stunde ein Überraschungs- und Schwächemoment ausnutzte, als die
heimkehrende Frau ihren Schlüssel suchte. Belastend fällt zudem ins Gewicht,
dass er ihr trotz einer klaren Abweisung ins Innere des Privathauses folgte und
damit eine Grenze durchbrach, die gerade vor mühsamer Belästigung Schutz bieten
soll. Er hat sie dann nicht bloss flüchtig berührt, sondern sich mit seinem
ganzen Körpergewicht auf sie gelegt, ihr mit Druck gegen das Gesicht Küsse
aufzunötigen versucht und ihr mit seiner Hand den Mund zugehalten. Insgesamt
hat er ein beträchtliches Mass an Gewalt und Zwang angewandt. So hat der
Berufungskläger die Frau zu Boden gestossen, um danach in verstörender Weise
über sie herzufallen. Einer allzu geringen Straferhöhung steht schliesslich der
Umstand entgegen, dass die Tat am Rhein schon mehrere Monate zurücklag und sich
der Berufungskläger zu einem ganz anderen Zeitpunkt nochmals entschloss, einer zufällig
ausgewählten, ihm nicht bekannten Frau Leid zuzufügen. Einzig weil die Staatsanwaltschaft
die milde Straferhöhung von drei Monaten akzeptiert hat, muss es damit sein
Bewenden haben.
8.3.3 Der
rechtswidrige Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b
AuG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Ohne
weitere Bemerkungen ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie die Strafe für
den rechtswidrigen Aufenthalt um weitere drei Monate erhöht.
8.3.4 Die
so ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 33 Monaten erfährt wegen massiver
Vorstrafen des Berufungsklägers eine weitere Erhöhung um drei Monate, so dass sich
eine Gesamtstrafe von drei Jahren ergibt. Es ist nicht das erste Mal, dass der
Berufungskläger durch gewalttätiges Verhalten gegenüber Frauen auffällt. So hat
er einmal ein 14-jähriges Mädchen auf sein Zimmer genommen und es auf dem Bett
in lebensgefährlicher Weise gewürgt. Er wurde deswegen wegen Gefährdung des
Lebens verurteilt (Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. März 2008).
Die Vorinstanz
hat im Weiteren zu Recht darauf verzichtet, die Strafe infolge eines
Geständnisses oder eines anderen Entgegenkommens zu reduzieren. In diesem
Zusammenhang bleibt anzumerken, dass von einem Beschuldigten nicht erwartet
werden kann, dass er sich selber belastet. Vorwerfbar ist es indessen, wenn er seine
Opfer unter Verkehrung der Verhältnisse als drogenabhängige Frau oder als
beisswütige Aggressorin darstellt, um einen Freispruch zu erlangen. Diese
Aussagen gehen deutlich weiter als eine blosse Aussageverweigerung oder eine
gewöhnliche Schutzbehauptung, denn sie sind nicht nur haltlos, sondern treffen
die beiden Frauen ein weiteres Mal in ihrer Würde.
Zusammenfassend
ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der ausgesprochenen Freiheitsstrafe unter
dem Strafmass geblieben ist, das die Berufungsinstanz als schuldangemessen
erachtet. Da die Strafe im vorliegenden Fall nicht zu Ungunsten des
Berufungsklägers abgeändert werden darf und sie jedenfalls nicht zu streng ist,
bleibt es im Strafpunkt bei einer unveränderten Freiheitsstrafe von drei Jahren.
8.4
8.4.1 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 StGB 1 kann das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Für die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gelten
sinngemäss die materiellen Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 bis 3
StGB. Es wird vorausgesetzt, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung
besteht. Eine solche wird vermutet, soweit nicht Vorstrafen dem entgegenstehen.
Wenn und soweit die Legalprognose nicht ungünstig ausfällt, verlangt Art. 43
StGB – ungeachtet seiner Formulierung als Kann-Vorschrift –, dass zumindest ein
Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wird. Umgekehrt muss die Strafe in
voller Länge vollzogen werden, wo keinerlei Aussicht besteht, der Täter werde
sich in irgendeiner Weise durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub
beeinflussen lassen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10, BGer 6B_1005/2017
vom 9. Mai 2018 E. 4.2.1 m.H.).
8.4.2 Nach
Ansicht des Strafgerichts wirken sich die Vorstrafen, die erfolglos gebliebene
Warnung durch eine frühere Untersuchungshaft im Herbst 2015, die Unmöglichkeit
einer legalen Arbeitstätigkeit durch das fehlende Anwesenheitsrecht in der
Schweiz und seine nächtlichen Aufenthalte auf der Strasse nach Schliessung der
Notschlafstelle negativ auf die Bewährungsaussichten des Berufungsklägers aus.
8.4.3 Die
Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten mit Urteil des
Strafgerichts vom 10. März 2008 liegt zwar bereits einige Zeit zurück. Der
Berufungskläger wurde damals verurteilt, weil er ein Mädchen auf sein Zimmer
nahm und es auf dem Bett in lebensgefährlicher Weise würgte. Ein weiterer
Schuldspruch des gleichen Urteils beruht darauf, dass er zu nächtlicher Stunde einen
Passanten auf einem öffentlichen Platz hartnäckig ansprach, um ihm Kokain
anzubieten, danach mit einem Messer hantierte und den Angesprochenen samt seiner
Begleiterin mit einem Holzpflock attackierte. Seine Schläge hatten zur Folge,
dass der Angegriffene einen Armbruch erlitt. Bei den weiteren Strafen des
Berufungsklägers handelt es sich um Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz,
welche in einem Fall mit einer Geldstrafe (Strafbefehl vom 14. Mai 2010),
in den übrigen sieben Fällen mit kurzen Freiheitsstrafen im Bereich von 20 bis
45 Tagen bestraft wurden. Der Berufungskläger hat aus seiner schweren Vorstrafe
keine Lehren gezogen, zumal er sich weiterhin als Helfer sieht, der zum Opfer
wird, und keine Einsicht in das Unrecht der vorliegend beurteilten Taten
erkennen lässt. Negativ wirken sich schliesslich auch sein prekärer sozialer
Empfangsraum und die fehlende Tagesstruktur aus, so dass insgesamt von äusserst
ungünstigen Bewährungsaussichten auszugehen ist. Der teilbedingte Strafvollzug
kann demnach nicht gewährt werden.
- Landesverweisung
9.1 Gemäss
Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB ist ein Ausländer obligatorisch aus
der Schweiz zu verweisen, der wegen sexueller Nötigung oder Vergewaltigung
verurteilt wird. Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre.
Liegt nach Abs. 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor und fällt eine
Interessenabwägung zugunsten des Verurteilten aus, kann das Gericht
ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen. Das Gleiche gilt nach Abs. 3,
wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr oder in entschuldbarem Notstand begangen
wurde.
9.2 Die
Vorinstanz hat den Berufungskläger für fünf Jahre des Landes verwiesen und hat
dabei die tiefstmögliche Zeitdauer angeordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Taten hätten sich bloss teilweise nach Inkrafttreten der Bestimmung über
die Landesverweisung vom 1. Oktober 2016 ereignet. Massgebliche Katalogtat sei
vorliegend die sexuelle Nötigung vom 6. November 2016. Entsprechend dem
vergleichsweise geringen Verschulden sei die Mindestdauer von fünf Jahren
auszusprechen.
Der angeordnete
Landesverweis ist zu bestätigen. Der Berufungskläger ist im Alter von 17
Jahren in die Schweiz eingereist und bereits 5 Jahre später wieder weggewiesen worden.
Seither lebt er illegal hier. Die ihm vom Strafgericht zugutegehaltene
sprachliche Integration ist insoweit zu relativieren, als er in Basel zwar
Nothilfe bezieht, aber in der Gerichtsverhandlung überwiegend Französisch
spricht. Es gibt keine Hinweise auf eine weitere Integration. Die vorliegend
mitbeurteilten nächtlichen Aufenthalte in der Stadt deuten gegen ein Bemühen um
stabile Wohn- und Lebensverhältnisse, wie sie auch von einem illegal Anwesenden
bis zu einem gewissen Grad erwartet werden können. Der Berufungskläger weigert
sich, seiner Pflicht zur Ausreise nachzukommen. Entsprechend kann er in der
Schweiz auch nicht arbeiten und ist wirtschaftlich nicht integriert.
9.3 Nebst
zahlreichen weiteren Urteilen wurde er als 22-Jähriger mit Strafurteil vom 10.
März 2008 unter anderem wegen Gefährdung des Lebens und einfacher
Körperverletzung zu 34 Monaten Gefängnis verurteilt. Im Entscheid des
Migrationsamts vom 10. Oktober 2008 wurde ihm ein „massives Aggressions- und Gewaltpotential“,
eine „erschreckende Skrupellosigkeit“ und das Fehlen jeglicher „Wertschätzung
des Lebens anderer“ vorgehalten. Aufgrund des vorliegenden Urteils muss der
Vorwurf der Rücksichtslosigkeit und Gefährlichkeit nun auch auf die sexuelle
Integrität zufällig ausgewählter Frauen ausgedehnt werden. Bei dieser Sachlage
liegen die Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall offensichtlich
nicht vor. Die ausgesprochene Dauer des Landesverweises entspricht der Mindestdauer
von fünf Jahren und ist zu bestätigen.
- Rückgabe der Effekten
Die Kleider der
Opfer wurden in beiden Fällen nach § 52 f. des Polizeigesetzes (PolG,
SG 510.100) sichergestellt (Akten S. 165, 261, 290). Was die Vorinstanz
für die Schuhe und Kleider der vom ersten Vorfall betroffenen Frau bereits
angeordnet hat, gilt genauso für die sichergestellten Kleider des Opfers im
zweiten Vorfall. Die Effekten beider Frauen sind diesen je zurückgegeben. Dies
ist im vorliegenden Dispositiv anzuordnen.
- Kosten
Nach dem
Gesagten ist die Berufung abzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend
ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen und hat der im
Berufungsverfahren unterliegende Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die amtliche
Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit der Honorarnote
geltend gemachte Zeitaufwand von 24,01 Stunden erscheint angemessen, wobei für
die Berufungsverhandlung zusätzlich 4 ½ Stunden vergütet werden. Dieser Aufwand
von insgesamt 28,51 Stunden wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.–
entschädigt. Dies gilt auch für die beiden Positionen vom 29. August 2017 von
insgesamt 2,9 Stunden Reisezeit, die in der Honorarrechnung und dem darauf abgestützten
Urteilsdispositiv irrtümlicherweise zum Ansatz von CHF 350.– verrechnet
wurden, so dass das errechnete Honorar des Verteidigers etwas zu hoch
ausgefallen ist. Umständehalber ist aber auf eine Korrektur des
Urteilsdispositivs und auf eine Rückforderung des bereits bezahlten Mehrbetrags
von CHF 435.– zu verzichten. Zu ersetzen sind im Weiteren Auslagen im
beantragten Umfang von CHF 91.– sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte
des Urteils des Strafdreiergerichts vom 30. März 2017 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch vom Vorwurf des Diebstahls gemäss Anklage-Ziffer 2;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das
erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird
der mehrfachen versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und
des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 6. November 2016,
in Anwendung
von Art. 190 in Verbindung mit 22 Abs. 1 und 189 Abs. 1 des Strafgesetzbuches,
Art. 115 Abs. 1 lit. b des Ausländergesetzes sowie Art. 49 Abs. 1 und 51 des
Strafgesetzbuches.
A____ wird in
Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes
verwiesen.
Die
polizeilich sichergestellten Effekten von C____ (Kleider und Schuhe) und B____
(Kleider) werden diesen je zurückgegeben.
Der Berufungskläger trägt die Kosten von CHF 11’056.– und eine
Urteilsgebühr von CHF 5’000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die
Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, […], werden für die zweite Instanz ein Honorar
von CHF 6’137.– und ein Auslagenersatz von CHF 91.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 491.20 (8 % auf CHF 3’881.–
sowie 7,7 % auf CHF 2’347.–), somit total CHF 6’719.20 aus der
Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt
vorbehalten.
Mitteilung an:
-
Berufungskläger
-
Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt
-
beide
Opfer
-
Justiz-
und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
-
Strafgericht
Basel-Stadt
-
Strafregister-Informationssystem
VOSTRA
-
Migrationsamt
Basel-Stadt
-
Staatssekretariat
für Migration
-
Helsana
Unfall AG, Referenz [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).