Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.93
URTEIL
vom 22.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Annatina Wirz, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
gegen
A____ ,
[...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Strafdreiergerichts
vom 25. Mai 2016
betreffend Raub, falsche
Anschuldigung, Hausfriedensbruch, mehrfachen geringfügigen Diebstahl sowie
mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafdreiergerichts vom 25. Mai 2016 wurde A____ (Beschuldigter) der falschen
Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG,
SR 812.121) schuldig erklärt und verurteilt zu drei Monaten Freiheitsstrafe
(unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. auf den 9. Februar 2014)
sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung vier
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2016. Vom Vorwurf
des Raubes (besondere Gefährlichkeit) wurde er hingegen freigesprochen. Bezüglich
des mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln (AS Ziff. 5) wurde das Verfahren
für die vor dem 25. Mai 2013 erfolgten Vorgänge zufolge Eintritts der
Verjährung eingestellt. Zudem wurde die gegen den Beschuldigten am 15. März
2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung zum
Gebrauch sowie mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung,
Entzug oder Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe
von sechs Monaten, Probezeit vier Jahre, vollziehbar erklärt. Der Vollzug der
ausgesprochenen und der vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe wurde indessen
aufgeschoben und eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie für die Dauer
der Behandlung Bewährungshilfe angeordnet. Des Weiteren wurde über die
beschlagnahmten Gegenstände verfügt. Dem Beschuldigten wurden ferner Verfahrenskosten
im Betrag von CHF 14‘255.25 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF
2‘500.– auferlegt.
Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 1. Juni 2016 Berufung angemeldet, mit
Eingabe vom 4. Oktober 2016 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 9.
Dezember 2016 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils des Raubes (mit besonderer Gefährlichkeit), der
falschen Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen
Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren (unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams) sowie zu einer Busse von CHF 700.– zu
verurteilen. Eventualiter sei der Beschuldigte in Abänderung des
erstinstanzlichen Urteils des Raubes, der falschen Anschuldigung, des
Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu
sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (unter Einrechnung
des Polizeigewahrsams) sowie zu einer Busse von CHF 700.– zu verurteilen.
Subeventualiter sei der Beschuldigte in Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der
falschen Anschuldigung, des Hausfriedensbruchs, des mehrfachen geringfügigen
Diebstahls sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten (unter
Einrechnung des Polizeigewahrsams) sowie zu einer Busse von CHF 700.– zu
verurteilen. Zudem sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme nach Art. 63 des Strafgesetzbuches
(StGB, SR 311.0) anzuordnen. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts vom
25. Mai 2016 zu bestätigen.
Der Beschuldigte,
amtlich verteidigt durch B____, hat weder Anschlussberufung erklärt noch
Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Dennoch wird in der Berufungsantwort
vom 7. Februar 2017 verlangt, es sei auf die Berufung nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Mai 2016 vollumfänglich zu bestätigen.
Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Am 26. April 2018 reichte
die Staatsanwaltschaft einen (weiteren) Strafbefehl (datierend vom 23. Januar
2018) wegen Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des BetmG ein (Verurteilung
des Beschuldigten zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.– [bei schuldhaftem
Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von drei Tagen; durch den
erlittenen Freiheitsentzug ein Tag getilgt]). Dieser wurde der Verteidigung zur
Kenntnisnahme zugestellt.
In der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 wurde der Beschuldigte
befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit
für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus
den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0)
ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen
das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall
ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92
Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss
Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur
Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel
ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung
und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im
Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss
auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs.
3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht
angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die
Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Hausfriedensbruchs, mehrfachen
geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes, die Einstellung des Verfahrens bezüglich mehrfachen
Betäubungsmittelkonsum vor dem 25. Mai 2013 (AS Ziff. 5), die Vollziehbarerklärung
der gegen den Beschuldigten am 15. März 2012 von der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer
Datenverarbeitungsanlage, Entwendung zum Gebrauch sowie mehrfachen Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die Verfügung über
die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.
Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im
Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.
2.1 Nach
Art. 309 Abs. 1 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn
sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder
aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a),
wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs.
1 StPO durch die Polizei (bei schweren Straftaten) informiert worden ist (lit.
c). Dasselbe gilt bei polizeilichen Massnahmen mit hoher Eingriffsintensität
wie beispielsweise bei vorläufiger Festnahme, Hausdurchsuchung und
Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 309 N 10b; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1228).
2.2 Der
Beschuldigte ist am 8. Februar 2014 um 03.45 Uhr im Auftrag des diensthabenden
Pikettkommissärs wegen Körperverletzung festgenommen worden (Akten, S. 49
f.). Zudem wurde offenbar kurz danach eine erste Hausdurchsuchung am Wohnort
des Beschuldigten durchgeführt, anlässlich welcher Kokain und Streckmittel
beschlagnahmt worden sind (Akten, S. 56 f.). Eine weitere Hausdurchsuchung
(im Auftrag von Staatsanwalt C____) erfolgte ferner gleichentags von 13.45 Uhr
bis 15.10 Uhr, bei welcher der Beschuldigte anwesend gewesen ist (Akten,
S. 56). Laut Aktennotiz vom 8. Februar 2018 (Akten, S. 56 f.)
sei dabei nichts beschlagnahmt worden, was allerdings im Widerspruch zum Beschlagnahmeprotokoll
(Akten, S. 75) steht.
2.3 Vor
dem Hintergrund des soeben Referierten besteht entgegen der Ansicht der
Staatsanwaltschaft (Berufungsbegründung, S. 3) kein Zweifel, dass die
Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mit seiner Festnahme und der darauf
folgenden Hausdurchsuchung am frühen Morgen des 8. Februar 2014 als eröffnet zu
gelten hat.
3.1 Gemäss
Art. 130 lit. b StPO muss eine Person (notwendig) verteidigt werden, wenn ihr
aufgrund der ihr vorgeworfenen Straftat eine Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht.
Massgebend ist immer die im konkreten Verfahren drohende Strafe und nicht der
abstrakte Strafrahmen des vorgeworfenen Tatbestands, wobei nach der Lehre die
relativ entfernte Möglichkeit der Verurteilung zu einer Strafe der genannten
Höhe genügt (Ruckstuhl, in: Basler
Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 130 StPO N 18). Auch bedarf sie zwingend einer
Verteidigung, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder
aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und
die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c
StPO). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des
Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen
(Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar
notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor ein Verteidiger bestellt worden
ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf
ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
3.2 Das
Strafgericht erwog diesbezüglich, dass die Strafuntersuchung gegen den
Beschuldigten durch die von Staatsanwalt C____ angeordnete Hausdurchsuchung
eröffnet worden sei. Da sowohl die Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO als
auch jene von Art. 130 lit. c StPO erfüllt gewesen seien, hätte der
Beschuldigte bereits im Rahmen seiner ersten Einvernahme vom 8. Februar 2014
(die Befragung startete um 11.50 Uhr, ist jedoch von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
für die erwähnte Hausdurchsuchung unterbrochen worden; vgl. Akten, S. 105) notwendig
verteidigt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könnten die ohne
Verteidigung erfolgten Beweiserhebungen – da dieselben entsprechend Art. 131
Abs. 3 StPO nicht wiederholt wurden – nicht verwertet werden (vgl. vorinstanzliches
Urteil, S. 6 f.).
3.3
3.3.1 Auch
wenn an die Erkennbarkeit der notwendigen Verteidigung zweifellos keine allzu
hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, musste aufgrund des im
Polizeirapport festgehaltenen Sachverhalts (im Ingress ist von Körperverletzung
die Rede und der Beschuldigte wurde gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a
StPO belehrt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Körperverletzung und
Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleitet worden sei; vgl.
Akten, S. 84, 92) zum Zeitpunkt der fraglichen Einvernahme nicht davon
ausgegangen werden, dass eine Strafe von mindestens einem Jahr zur Diskussion
stehen wird. Allenfalls hätte auf einen Raub im Grundtatbestand (Art. 140 Ziff.
1 StGB) geschlossen werden können. Aufgrund des positiven DrugWipe-Tests (vgl.
Akten, S. 87 f.) wäre zudem der Konsum von Betäubungsmitteln zu sanktionieren
gewesen (dieser stellt freilich bloss eine Übertretung im Sinne von Art. 103
StGB dar). Allerdings war der Sachverhalt alles andere als erstellt, standen
sich doch die Schilderungen des Beschuldigten und des (mutmasslichen) Opfers D____
diametral entgegen. Bezeichnenderweise sind denn auch beide unverzüglich
festgenommen und als beschuldigte Personen befragt worden (vgl.
Festnahme-Rapport vom 8. Februar 2014, Akten S. 84 ff. und Einvernahmen
der beiden Beteiligten, Akten S. 92 ff. und S. 115 ff.).
3.3.2 Die
Erkennbarkeit einer notwendigen Verteidigung kann auch nicht mit der noch
laufenden Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15.
März 2012, dessen Strafe die Vorinstanz (rechtskräftig) vollziehbar erklärte,
begründet werden. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält
(Berufungsbegründung, S. 4 f.), war die Vorstrafe und damit verbunden die noch
laufende Probezeit erst mit Eingang des Strafregisterauszugs am 13. März 2014
bekannt geworden (vgl. Akten, S. 7 f.). Da ein Strafverfahren im Sinne des
Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) zügig vorangetrieben werden muss
(insbesondere dann, wenn sich die beschuldigte Person wie vorliegend in Haft
befindet), ist es auch nicht zweckmässig, die Mitarbeitenden der
Staatsanwaltschaft vor jeder Entscheidung über die notwendige Verteidigung im
Archiv nach früheren Verurteilungen suchen zu lassen.
3.4
3.4.1 Genauso
wenig war vor der Befragung des Beschuldigten vom 8. Februar 2014 erkennbar,
dass sich eine notwendige Verteidigung allenfalls unter dem Aspekt von Art. 130
lit. c StPO aufdrängen könnte. Das einzig Auffallende war, dass der beim Beschuldigten
durchgeführte DrugWipe-Test einen auf Kokain positiven Wert (vgl. Akten, S. 87
f.) ergeben hatte, was noch nicht zur Annahme der Erkennbarkeit eines Falles
notwendiger Verteidigung führen kann. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht bemerkt
(Berufungsbegründung, S. 5), sprach der Beschuldigte erst gegen Schluss der
unterschriftlichen Befragung, auf die konkrete Frage betreffend allfällige
psychologische Betreuung, von Schizophrenie, Stimmen hören und Depressionen. Die
zu Beginn der Einvernahme gestellte Frage (Akten, S. 93), ob er in der Lage
sei, der Befragung zu folgen, beantwortete er hingegen mit „ja, natürlich“. Dass
sich der Beschuldigte selber mit einem Messer gestochen bzw. geritzt hat, wurde
ebenfalls erst im Laufe der Befragung bekannt (Akten, S. 98).
3.4.2 Der
Beschuldigte gab laut Einvernahmeprotokoll auf alle ihm gestellten Fragen eine klare
Antwort. Die Fragen wurden nicht etwa einsilbig mit „ja“ oder „nein“ beantwortet,
vielmehr ergänzte bzw. korrigierte der Beschuldigte dieselben teilweise sogar
noch handschriftlich. Für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtete
er zudem weder auf einen Verteidiger noch auf eine mündliche Anhörung, was
ebenfalls dafür spricht, dass er die ihm gestellten Fragen verstand und diese durchaus
auch kritisch zu reflektieren wusste. Im Übrigen bestand das anlässlich der
heutigen Verhandlung unzweifelhaft feststellbare „Lallen“ im November 2014
nicht und gab der Beschuldigte heute an, die Frage von Detektiv E____ nach
psychologischer Betreuung dazumals verstanden zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 3, 6). Es lagen somit keinerlei Anhaltspunkte vor, aufgrund welcher der
befragende Detektiv – der dem Gericht im Übrigen als gewissenhafter Mitarbeiter
bekannt ist – Zweifel an der geistigen Verfassung des Beschuldigten hätte haben
müssen.
3.4.3 Die
Aussagen des Beschuldigten im Rahmen seiner ersten Befragung sind somit
verwertbar. Seine nächste Befragung fand dann erst wieder am 20. August
2015 statt (vgl. Akten, S. 194 ff.). Anlässlich dieser wurde der
Beschuldigte mit D____ konfrontiert. Ob hier nun ein notwendiger Verteidiger hätte
dabei sein müssen, kann offen bleiben, da der Beschuldigte keine von seiner
ersten Befragung abweichenden Angaben gemacht und sich auch nicht zusätzlich
belastet hat.
3.5 Entgegen
der Vorinstanz war das Vorliegen einer notwendigen Verteidigung unter
Zuhilfenahme des Massstabes „bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt“ (vgl. dazu
Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 131 N 13; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 131 StPO N 12)
somit weder unter dem Aspekt von Art. 130 lit. b StPO noch demjenigen von Art.
130 lit. c StPO erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten sind damit verwertbar.
4.1 Wie
bereits erwähnt (vgl. E. 2), war die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
mit seiner Festnahme und der darauf folgenden Hausdurchsuchung am frühen Morgen
des 8. Februar 2014 eröffnet. Die Befragung von D____ vom 8. Februar 2014 (mit
welcher zeitlich später, nämlich um 13.22 Uhr begonnen wurde und die bis um
15.34 Uhr dauerte; vgl. Akten S. 115, 127) ist damit als Beweisabnahme im Sinne
von Art. 147 StPO zu qualifizieren.
4.2
4.2.1 Im
Rahmen seiner ersten Einvernahme wurde der Beschuldigte zwar zu Beginn auf sein
Teilnahmerecht an Beweiserhebungen hingewiesen. Es wurde ihm auch erklärt, dass
er seine allfällige Teilnahme daran schriftlich oder zu Protokoll beantragen müsse
(Akten, S. 92). Er ist von der Staatsanwaltschaft in der Folge allerdings nicht
über den Termin der Befragung von D____ informiert worden. Aus der Existenz des
Teilnahmerechts folgt aber, dass die Parteien Anspruch darauf haben,
rechtzeitig über den entsprechenden Termin informiert zu werden (vgl. Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber
[Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 7; AGE
BES.2017.123 vom 1. Dezember 2017 E. 2).
4.2.2 Da
sich die Befragung von D____ in zeitlicher Hinsicht teilweise mit der
Einvernahme des Beschuldigten (dessen Befragung startete um 11.50 Uhr, ist von
14.00 Uhr bis 15.00 Uhr für die Hausdurchsuchung unterbrochen worden und endete
um 15.57 Uhr; vgl. Akten, S. 105) überschnitt, wäre es dem Beschuldigten
faktisch auch gar nicht möglich gewesen, an erwähnter Einvernahme teilzunehmen.
Um dessen Teilnahmerecht gewährleisten zu können, hätte die Staatsanwaltschaft mit
der Befragung von D____ deshalb zuwarten müssen. Da der zweite Teil der
Befragung des Beschuldigten bereits um 15.57 Uhr abgeschlossen war, wäre dies auch
gut möglich gewesen.
4.3 Darüber
hinaus gab es auch keine Gründe, den Beschuldigten von der Befragung des D____ auszuschliessen:
Gegen D____ wurde ein eigenes Verfahren wegen Betäubungsmitteldelikten eingeleitet.
Es ging daher ‒ entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft (vgl.
Berufungsbegründung, S. 6) ‒ nicht um die Einvernahme eines
Mitbeschuldigten, was entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Einschränkung der Teilnahmerechte zufolge Kollusionsgefahr hätte führen können (vgl.
dazu BGE 139 IV 25 E. 5.5.4 S. 36 f.; BGer 1B_404/2012 vom 4. Dezember
2012 E. 2.3; Schleiminger Mettler,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 147 StPO N 7b). Wenn die
Staatsanwaltschaft ferner die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezüglich der
Verwirkung der Teilnahmerechte angewendet wissen will (vgl. BGE 143 IV 397 E.
3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; AGE
SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2), übersieht sie, dass die Ausübung
des Teilnahmerechts vorliegend nicht beschränkt, sondern infolge fehlender
Mitteilung des Termins sowie Kollision der beiden Einvernahmen schlicht
verhindert wurde.
4.4 Damit
ist entsprechend der Erwägung des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil,
S. 8 f.) festzustellen, dass die Aussagen von D____ anlässlich seiner Befragung
vom 8. Februar 2014 nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen.
Die Aussagen hätten auch nicht telquel Eingang in die Konfrontationseinvernahme
vom 20. August 2015 (Akten, S. 194 ff.) finden dürfen, zumal D____ sich dazumals
damit begnügt hatte, die ihm vorgelegten Aussagen mit „ja, so war es“ bzw. „es
ist alles so, wie Sie es beschrieben haben“ (vgl. Akten, S. 199) zu bestätigen.
Auch auf diese Folge-Aussagen darf zu Lasten des Beschuldigten nicht abgestellt
werden (vgl. dazu BGE 143 IV 457 E. 1.6.3 S. 461).
5.1 Aus
den soeben referierten formellen Gründen bleiben bloss die Aussagen des Beschuldigten
sowie diejenigen von D____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu
würdigen. Diesbezüglich hielt das Strafgericht zu Recht fest, dass D____ in
Bezug auf diverse Angaben, die er in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 8.
Februar 2014 machte, ganz offensichtlich gelogen hat (vgl. vorinstanzliches
Urteil, S. 9). Bereits die von der Staatsanwaltschaft unter Ziff. 2 im ersten
Abschnitt der Anklageschrift vorgenommene Schilderung des Zusammentreffens
zwischen D____ und dem Beschuldigten ist durch objektive Beweismittel
(Handyauswertung) eindeutig widerlegt. Mit Recht weist das Strafgericht auch
noch auf weitere Ungereimtheiten hin (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 12 f.).
5.2 Die
Vorinstanz verschweigt indes nicht, dass es auch in den Aussagen des
Beschuldigten diverse Unstimmigkeiten gibt (vgl. vorinstanzliches Urteil,
S. 10, 12). Insofern ist festzustellen, dass weder die Aussagen des
Beschuldigten noch diejenigen von D____ besonders glaubwürdig erscheinen. Wenn
sich das Strafgericht unter diesen Umständen vorwiegend an den objektiven
Beweismitteln orientiert (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10) und auf
diese Weise schlussendlich in dubio pro reo zum Schluss kommt, dass D____ vom
ausser Kontrolle geratenen, offenbar gleich mit mehreren Messern herumfuchtelnden
Beschuldigten zufällig und unbeabsichtigt getroffen worden sein muss (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 13), wofür letztlich auch die Geringfügigkeit der
Verletzungen spricht, ist dies nicht zu beanstanden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.3
5.3.1 Aufgrund
dieses Beweisergebnisses und auch wegen der den Beschuldigten entlastenden Aussagen
von D____ im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (er konnte sich
nicht daran erinnern, Geld an den Beschuldigten herausgegeben zu haben; vgl.
Akten S. 253), kann der rechtlichen Subsumtion des Vorfalles unter den
Raubtatbestand (und erst recht unter die qualifizierte Form) nicht gefolgt
werden. Ebenfalls ist nicht zu beanstanden, wenn das Strafgericht den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung in Ermangelung eines
Eventualvorsatzes verworfen hat, zumal D____ im Rahmen der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung ausgesagt hat, er denke, dass seine Verletzung entstanden sei,
als er versucht habe, sich gegen den Beschuldigten zur Wehr zu setzen (vgl.
Akten S. 254). Dass auch kein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung erfolgen kann, ergibt sich einerseits daraus, dass ein
Fahrlässigkeitsdelikt in der Anklageschrift nicht geschildert ist und
andererseits – was im Übrigen auch für den Tatbestand der einfachen
Körperverletzung gilt – ein entsprechender Strafantrag fehlt.
5.3.2 Der
Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand –
für welchen es keines Strafantrags bedarf – ist bereits in objektiver Hinsicht
nicht erfüllt, denn durch den Messereinsatz müsste ein hohes Risiko für eine
Tötung oder zumindest für eine schwere Körperverletzung geschaffen worden sein
(vgl. dazu Trechsel/Geth, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage, Zürich 2018, Art. 123 N 5, 8; Roth/Berkemeier,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2013, Art. 123 StGB N 11, 19). Davon kann aufgrund
des dargestellten Beweisergebnisses nicht ausgegangen werden. Dazu kommt, dass
es die Ermittlungsbehörde unterlassen hat, ein Bild vom fraglichen Messer zu
den Akten zu geben, womit vollends unklar ist, wie dieses Messer ausgesehen
haben soll (von der Spurenauswertung her dürfte es sich um das Küchenmesser
Ikea gehandelt haben; vgl. Akten S. 248). Überdies fehlt es auch hier – wie
bereits erwogen – an einem Eventualvorsatz.
6.1 Ausgangslage
der Strafzumessung bilden die (rechtskräftigen) Schuldsprüche wegen falscher
Anschuldigung (Art. 303 StGB) sowie Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Die Schuldsprüche
wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung
mit Art. 172ter Abs. 1 StGB) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes stellen Übertretungen dar, die mit Busse zu ahnden
sind (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2.5).
6.2
6.2.1 Der
Gesetzgeber sieht für den Tatbestand der falschen Anschuldigung Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe vor. Strafmildernd ist nach Art. 308 Abs. 1 StGB zu
berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine falsche Anschuldigung kurz nach
der erlogenen Bezichtigung aus freien Stücken zurückgenommen hat.
Strafschärfend wirkt sich hingegen die Deliktsmehrheit aus (Art. 49 Abs. 1
StGB).
6.2.2 Gemäss
Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 27. April
2016 leidet der Beschuldigte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit
psychopathischen Wesenszügen (ICD-10 F60.30) und an einem schädlichen Gebrauch
von Kokain (ICD-10 F14.1). Als wahrscheinlich müsse auch ein schädlicher
Gebrauch von Alkohol angenommen werden (ICD-10 F10.1). Dem Beschuldigten wird
infolge seiner als schwer einzustufenden psychischen Störung (bezüglich des
Krankheitsverlaufs wird auf die Befragung zur Person anlässlich der Befragung
vor Appellationsgericht verwiesen [vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2 ff.]) eine
leicht verminderte Schuldfähigkeit bescheinigt (vgl. Gutachten, S. 66 f.).
6.2.3 Bei der Festlegung der Strafe für die falsche
Anschuldigung ist entsprechend der Erwägung des Strafgericht (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 16) zunächst von der hypothetischen Überlegung
auszugehen, dass der zu Unrecht Beschuldigte für eine der falschen
Anschuldigung entsprechende Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von fünf oder
sechs Monaten zu gewärtigen gehabt hätte. Unter der doppelten Berücksichtigung
der Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 1 StGB und der gutachterlich
festgestellten leichten Verminderung der Schuldfähigkeit sowie unter
Hinzurechnung des zusätzlich noch abzugeltenden Hausfriedensbruchs und der
ebenfalls sich straferhöhend auswirkenden strafrechtlichen Vorgeschichte erscheint
mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten dem Verschulden und
den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen (vgl.
vorinstanzliches Urteil, S. 16).
6.2.4 Angesichts
der nach Einschätzung der Gutachterin schlechten Legalprognose (vgl. Gutachten,
S. 67) des in regelmässigen Abständen mehrfach und einschlägig vorbestraften
Beschuldigten (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 18. April 2018; von der
Staatsanwaltschaft ergänzend eingereichter Strafbefehl vom 23. Januar 2018
[vgl. Ausführungen im Sachverhalt]) ist nicht zu beanstanden, wenn das
Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 16 f.) auf eine vollziehbare
Freiheitsstrafe erkannt hat.
6.2.5 Das
Strafgericht hat den Beschuldigten wegen mehrfachen geringfügigen
Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des
Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und
ihn in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB zu einer Busse in Höhe von CHF 400.–
verurteilt (als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 12. Februar 2016 wegen geringfügigem Diebstahl [vgl. Akten
ergänzende Anklageschrift]). Angesichts der bedenklichen Hartnäckigkeit, mit
welcher der Beschuldigte die entsprechenden Tatbestände immer wieder
verwirklicht, erscheint aufgrund der diversen Rückfalle entsprechend dem Antrag
der Staatsanwaltschaft eine Busse in Höhe von insgesamt CHF 700.–
angemessen.
6.3
6.3.1 Laut
Gutachten ist die Ausprägung der psychischen Störungen im Sinne des
Eingangsmerkmals von Art. 59, 60 und 63 StGB („psychisch schwer gestört"
bzw. „von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig") als schwer
einzustufen. Weiter stünden die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten mit
den festgestellten psychischen Störungen in Zusammenhang und sei bei
ausbleibender oder ineffektiver Behandlung in Zukunft mit einer mittleren
(bezüglich der Begehung eines Raubes) bzw. hohen (bezüglich der Begehung von
Eigentums- und Gewaltdelikten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz)
Wahrscheinlichkeit von der Begehung neuer Straftaten auszugehen. Generell seien
die beim Beschuldigten festgestellten psychopathischen Wesenszüge als
prognostisch ungünstig für weitere Deliktskategorien anzusehen (vgl. Gutachten,
S. 66 ff.).
6.3.2 Unter
der vorstehenden Erwägung und der Überlegung, dass sich eine Verbesserung der
Legalprognose ohne Behandlung mit Sicherheit nicht erzielen lässt, erscheint
die Anordnung einer Massnahme mit dem Strafgericht als grundsätzlich sinnvoll
und geboten (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 18 f.). Da die Gutachterin einerseits
sowohl einer ambulanten wie auch einer stationären Therapie nur zweifelhafte
Chancen einräumt und anderseits mit beiden Therapievarianten je spezifische
Vorteile verbindet (vgl. Gutachten S. 68 ff.; Ausführungen anlässlich der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten, S. 250 ff.), ist von keiner klaren
Überlegenheit der einen gegenüber der andern Behandlungsform auszugehen.
Nachdem sich eine stationäre Massnahme angesichts der ausgesprochenen
Freiheitsstrafe von drei Monaten indes vor allem unter
Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten kaum vertreten lässt, ist – den Anträgen
der Parteien folgend – einer ambulanten Therapie nach Art. 63 Abs. 1
StGB der Vorzug zu geben. Da eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie
angesichts der kurzen Dauer der Freiheitsstrafe kaum erfolgsversprechend
erscheint, wird dieselbe unter Aufschub der ausgefällten Freiheitsstrafe angeordnet.
Um die soziale Integration des Beschuldigten zu verbessern (vgl. dazu
Verhandlungsprotokoll, S. 3 ff.), wird für die Zeit der Massnahme überdies Bewährungshilfe
angeordnet (Art. 63 Abs. 2 StGB).
7.1 Die
Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten neben einer Urteilsgebühr in Höhe von
CHF 2‘500.– zufolge Freispruchs von der Anklage des Raubes (besondere
Gefährlichkeit) bloss einen Drittel der Verfahrenskosten (mit Ausnahme der
Kosten des Gutachtens). Da das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt bestätigt
wird, rechtfertigt es sich, die vom Strafgericht verlegten Kosten zu belassen
(Art. 426 Abs. 1 StPO).
7.2 Die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft dringt
weder mit ihrem Haupt- noch mit ihren Eventual- sowie Subeventualanträgen
vollumfänglich durch. Bloss für die Übertretungen wird neu eine Busse in Höhe von
CHF 700.– anstatt CHF 400.– ausgesprochen. Da dieser Punkt im Rahmen des Gesamtkomplexes
als marginal erscheint, sind dem Beschuldigten für das zweitinstanzliche
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
7.3 Dem
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, B____, ist für die zweite Instanz aus
der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellungen auszurichten,
zuzüglich dreieinhalb Stunden Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung. Für
den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom
25. Mai 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Hausfriedensbruchs,
mehrfachen geringfügigen Diebstahls sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a
des Betäubungsmittelgesetzes
Einstellung des Verfahrens bezüglich mehrfachen Betäubungsmittelkonsum
vor dem 25. Mai 2013 (AS Ziff. 5)
Vollziehbarerklärung der gegen A____ am 15. März 2012 von der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls, mehrfachen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Entwendung zum Gebrauch sowie
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder
Aberkennung des Ausweises bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 Monaten
Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird von der Anklage des Raubes
(besondere Gefährlichkeit) freigesprochen.
Er wird verurteilt zu 3 Monaten Freiheitsstrafe,
unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 8. auf den 9. Februar 2014, sowie
zu einer Busse von CHF 700.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 7
Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2016,
in Anwendung von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 308
Abs. 1, 186 und 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 des
Strafgesetzbuches, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmitteigesetzes sowie Art. 19
Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2 i.V.m. 104, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Vollzug der ausgesprochenen und der vollziehbar
erklärten Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine ambulante
psychiatrische Behandlung sowie für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe
angeordnet, in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 14‘255.25
und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘500.‒ für das erstinstanzliche
Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird
für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘850.‒ und ein Auslagenersatz
von CHF 22.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 380.50 (8 % auf CHF
1‘772.60 sowie 7,7 % auf CHF 3‘100.‒), somit total CHF 5‘253.10, aus
der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Berufungsbeklagter
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
UPK, Dr. med. F____
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Strafvollzug
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720,
6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).