Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.2
ENTSCHEID
vom 28.
Mai 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und
Gerichtsschreiberin MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Bei der Staatsanwaltschaft
sind derzeit fünf Verfahren gegen
verschiedene Amts- beziehungsweise
Drittpersonen hängig, in denen A____
(Beschwerdeführerin) als Anzeige-/Antragstellerin beziehungsweise
Geschädigte verzeichnet ist. Darunter befinden sich die Anzeige vom 15. Mai
2015 gegen Dr. med. B____, Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik (KJPK), wegen
falschem ärztlichen Zeugnis und der Strafantrag vom 19. Mai 2015 gegen
denselben wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses sowie drei Anzeigen/Strafanträge
gegen C____, Kinder- und Jugenddienst (KJD). Mit Eingabe vom 14. Februar
2015 werden letzterer folgende Delikte zur Last gelegt: „Amtsmissbrauch: fungieren
als Beiständin während sie kein Amt innehatte zur Beihilfe zur Entziehung und
Fremdplatzieren einer Minderjährigen, Gefälligkeitsantrag ans Gericht zu
erheblichen Schaden [des] Sohnes [der Beschwerdeführerin] D____, Missachtung
und Verletzung der Disposition betreffend Beistandschaft, Verleumdung,
Ehrverletzung, Drohungen, Aktenvertuschung, Falschaussagen, Befangenheit“. Mit Anzeige
vom 5. Mai 2015 wird ihr Amtsmissbrauch vorgeworfen und mit Anzeige/Strafantrag
vom 18. August 2015 nachfolgende Delikte: „Wiederholter Amtsmissbrauch
betr. Observationsaufträge, Wiederholtes falschen Zeugnis zum Nachteil von D____
und A____, Beistandschaft-Anmassung, Manipulation, induzierter Kindeswille bei
beiden (damals) minderjährigen Kindern [der Beschwerdeführerin] E____ und D____,
Induzierte, auftragswidrige Umgangsverweigerung bei Sohn D____, Vertuschung von
Akten: Medikamentierung, evtl. sogar Zwangsmedikamentierung, Zwangsmassnahme: „Verkappte“
Fürsorgerische Unterbringung [ohne] Beschluss und Eröffnung durch Kantonsarzt, Anstiftung
des Vaters zur Verletzung seiner Besuchskontaktpflichten zur Mutter, Verschweigen
von Gewaltakten, wie Nötigung, Drohungen und rezidive Gewaltakten z.N. von Frau
A____ seitens des Kindsvaters“. Ausserdem wurde am 25. Juli 2015 eine Anzeige
gegen eine Amtsperson wegen „Tätlichkeiten / evtl. Körperverletzung“ zum Nachteil
der Beschwerdeführerin erstattet.
Am 19. Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin
unter anderem Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft erhoben. Die
Rechtsverzögerung betreffe die Verfahren gegen Dr. med. B____, C____, „Polizisten und Kripo“, Zivilgerichtspräsident F____
und Appellationsgerichtspräsident Dr. G____. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Februar 2018 vernehmen
lassen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die
Beschwerdeführerin innert bis 7. März 2018 gesetzten Frist nicht repliziert. Am
31. März 2018 hat sie eine weitere Eingabe eingereicht.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ sofern für den Entscheid von Bedeutung ‒ aus den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
1.1
Gemäss Art.
393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung
(StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mit der Beschwerde gerügt
werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Für die Beurteilung zuständig ist das
Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1
Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach
Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art.
396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeige-/Antragstellerin beziehungsweise
gemäss ihren Angaben Geschädigte durch die behauptete Rechtsverzögerung in ihren
rechtlich geschützten Interessen verletzt und daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert
(Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit 105 Abs. 1 lit. a und b StPO).
1.2 Zur Beurteilung
einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es eines aktuellen Rechtsschutzinteresses
(AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 1.2). In den Akten finden
sich keine Anzeigen gegen F____ und Dr. G____. Deshalb fehlt es in diesen Angelegenheiten
je am Rechtsschutzinteresse. In ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2018 hat die
Staatsanwaltschaft festgehalten, dass die Verfahren in Sachen Dr. med. B____, C____,
H____ und I____ noch pendent seien (act. 2 S. 1 f.). Sie hat nicht geltend
gemacht, dass in diesen Fällen der Abschluss bevorstünde. Das zur Behandlung
der Beschwerde erforderliche aktuelle Rechtschutzinteresse ist demnach (einzig)
in Sachen B____, C____, H____ und I____ gegeben, weshalb in dieser Hinsicht auf
die Beschwerde einzutreten ist.
Die
Beschwerdeführerin rügt eine Rechtsverzögerung. Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine besondere
Bedeutung hat das Rechtsverzögerungsverbot im Strafrecht und insbesondere im
Rahmen des in Art. 5 StPO statuierten Beschleunigungsgebots. Gemäss Art. 5
Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die
Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (AGE BES.2017.74
vom 11. September 2017 E. 2.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben
primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die
Geschädigten und die übrigen Verfahrensbeteiligten (Botschaft Strafprozessrecht,
in: BBl 2006 S. 1085, 1130; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; vgl.
AGE BES.2015.5 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Rechtsverweigerung (in einem
weiteren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde untätig bleibt oder das gebotene
Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre.
Die Rechtsverzögerung ist demnach lediglich ein Teilaspekt der
Rechtsverweigerung. Von Rechtsverweigerung kann nicht schon dann die Rede sein,
wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist
nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid
zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache
und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Nach
der bundesgerichtlichen Praxis, welche diesbezüglich auch unter der Geltung der
eidgenössischen StPO massgeblich ist, sind Verletzungen des Beschleunigungsgebots
in zweierlei Hinsicht denkbar, nämlich dass entweder die Gesamtheit des
Verfahrens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder aber einzelne Abschnitte des
Verfahrens zu lange dauern (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; vgl.
BGer 6S.74/2007 vom 6. Februar 2008 E. 3.2 und Summers,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 8). Bei beiden Fragen
ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Eine Rechtsverzögerung liegt
demnach vor, wenn die Behörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der
Lage gewesen wäre, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich
kürzerer Zeit abzuschliessen (AGE BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1;
vgl. BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2.
Auflage, Zürich/St. Gallen 2013 N 147; Wohlers,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 5 N 9). Dies ist
vor allem dann zu bejahen, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate
hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; AGE
BES.2017.74 vom 11. September 2017 E. 2.1; Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 9). Dass hingegen eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem
früheren Zeitpunkt hätte vorgenommen werden können, verletzt das
Beschleunigungsgebot für sich allein gesehen noch nicht (AGE BES.2017.74
vom 11. September 2017 E. 2.1; Wohlers,
a.a.O., Art. 5 N 9). Zeitspannen, in denen das Verfahren stillsteht, sind
unumgänglich – kann doch von den Strafbehörden zum einen nicht verlangt werden,
dass sie sich ständig mit ein und derselben Sache befassen, und können zudem
Phasen, in denen ein Dossier zugunsten anderer auf die Seite gelegt wird, in
einem gewissen Umfang durch Phasen intensiver Tätigkeit kompensiert werden. Das
Beschleunigungsgebot beziehungsweise Rechtsverzögerungsverbot ist aber in jedem
Fall verletzt, wenn die Dauer der Untätigkeit als stossend zu beurteilen ist (AGE BES.2015.5
vom 30. April 2015 E. 2.2). Dies ist etwa bei einer Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft von mehr als sechs Monaten ohne sachlich nachvollziehbaren
Grund beziehungsweise mangels ausreichender behördlicher Ressourcen bejaht
worden (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
3.1 Vorliegend
moniert die Beschwerdeführerin, dass bereits vor 30 Monaten Strafanzeigen gegen
Dr. med. B____ und C____ eingereicht worden seien und die Staatsanwaltschaft
diese Anzeigen wegen „Kindesentführung, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung,
Raub uvm zu Lasten von Frau E____“ habe „Versanden“ lassen. Die
Staatsanwaltschaft habe „trotz Zugeständnis von Frau E____ auf Einbruch und
Raub uvm. fälschlicherweise eingestellt. Das Strafgericht Basel-Stadt [schiebe]
die ganzen kausalzusammenhängenden Delikte vorsätzlich auf die lange Bank, was
einer Rechtsverzögerung [nachkomme]“. Ausserdem spricht sie von einer
unverhältnismässigen „Gewalteinwendung und Verletzungen durch Polizisten und
Kripo“ (act. 1 S. 1).
Die
Staatsanwaltschaft macht geltend, laufende Strafverfahren gegen die
Beschwerdeführerin beträfen Sachverhalte, die in einem sachlichen Zusammenhang
mit ihren Anzeigen stünden. In diesen sei noch kein rechtskräftiger Entscheid
ergangen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, das heisst um sich widersprechende
beziehungsweise inhaltlich widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, warte die
Staatsanwaltschaft den rechtskräftigen Abschluss von Verfahren ab, bevor sie
allfällige, damit in Zusammenhang stehende (Gegen-)Anzeigen behandle (act. 2 S.
4).
3.2 Zunächst
ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Akten, entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin,
keine Strafanzeigen/-anträge betreffend Sachbeschädigung und Raub finden.
Den Akten lässt
sich aber entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft im März 2015 im Rahmen der
Strafanzeige der Beschwerdeführerin gegen C____ vom 14. Februar 2015 die
Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betreffend E____ einholte.
Seither sind keine Verfahrenshandlungen ersichtlich und werden von der
Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht (vgl. act. 3 S. 2).
Mit Strafbefehl
vom 27. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin des Diebstahls, der Drohung, des
mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte, der üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der Tätlichkeiten,
des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie des mehrfachen
Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig erklärt und mit einer bedingten
Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich einem Tagessatz aufgrund
Freiheitsentzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer
Busse von CHF 1‘500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen 15 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
Einsprache. Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Juni 2016 wurde sie von
der Anklage der Drohung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie der Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte freigesprochen und zu einer Geldstrafe
von 135 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich einem Tagessatz für einen Tag
Polizeigewahrsam vom 21. Juli 2015, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF
1‘400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem zu CHF 450.– Schadenersatz
an die Privatklägerin E____, ihre Tochter, verurteilt. Die Beschwerdeführerin erhob
Berufung gegen dieses Urteil. Das Verfahren ist beim Appellationsgericht hängig
(SB.2016.94). In der Sache soll die Beschwerdeführerin unter anderem einen
Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil von E____ begangen haben.
Stellvertretend für die zur Tatzeit noch minderjährige E____ hatte deren
Beiständin, C____, am 20. April 2015 Strafantrag gestellt. Ausserdem hatte sie
eine Ersatzforderung in der Höhe von CHF 450.– gestellt. Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts vom 20. März 2015 auf Antrag
von E____ beziehungsweise deren Beiständin ein Annäherungs- und Kontaktverbot auferlegt.
Der Beschwerdeführerin wird in diesem Verfahren auch mehrfache Beschimpfung und
üble Nachrede zum Nachteil von Dr. med. B____ vorgeworfen. Dieser war
behandelnder Therapeut von D____, dem Sohn der Beschwerdeführerin, und hatte am
5. Mai 2015 Strafantrag gestellt. Am 14. April 2015 hatte Dr. med. B____
vor Zivilgericht über D____s Befinden berichtet. In der Folge wurde der
Beschwerdeführerin mit Verfügung des Zivilgerichts desselben Tages das
Sorgerecht für und die Obhut über den Sohn entzogen.
Aufgrund des dem Verfahren SB.2016.94 zugrundeliegenden Sachverhalts
wurde die Beschwerdeführerin als Beschuldigte angehalten und soll am 21. Juli
2015 beim Verbringen in die Arrestzelle durch die Polizeibeamtinnen H____ und I____
verletzt worden sein.
3.3 Nach
den vorstehenden Ausführungen ist der von der Staatsanwaltschaft geltend
gemachte sachliche Zusammenhang zwischen dem derzeit am Appellationsgericht
hängigen Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin SB.2016.94 und den (Gegen-)Anzeigen
respektive Strafanträgen offensichtlich. Deshalb ist es trotz einer unterdessen
über dreijährigen Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sachlich nachvollziehbar,
dass diese im Interesse einheitlicher Verfahrenserledigungen dessen Ausgang abwartet,
bevor sie weiter ermittelt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführerin deswegen Nachteile entstanden sein beziehungsweise entstehen
sollten. Ausserdem dient das Beschleunigungsgebot, wie eingangs ausgeführt, in
erster Linie dem Schutz der angeschuldigten Person und nur in beschränkterem
Mass der anzeige-/antragstellenden respektive geschädigten Person. In diesem
Zusammenhang ist anzumerken, dass im Verfahren SB.2016.94, in dem die
Beschwerdeführerin Beschuldigte ist, zur Wahrung des Beschleunigungsgebots ein
Aktengutachten eingeholt wurde (nachdem die Termine für die persönliche
Exploration der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen mehrmals verschoben
werden mussten und sich diese nicht explorationsfähig fühlt). Gegen den Entscheid,
ein Aktengutachten anzuordnen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim
Bundesgericht, welches auf diese nicht eintrat (BGer 1B_244/2018 vom 23. Mai
2018). Im Verfahren SB.2016.94 musste also wiederum der Ausgang des bundesgerichtlichen
Verfahrens abgewartet werden. Die Staatsanwaltschaft hält deshalb zu Recht
fest, dass die jeweilige (durchaus zulässige) Beschreitung des Rechtsmittelwegs
durch die Beschwerdeführerin einem raschen Abschluss der zusammenhängenden
Verfahren entgegensteht (act. 2 S. 3). Bei einer Gesamtschau ist somit
festzuhalten, dass keine Rechtsverzögerung seitens der Staatsanwaltschaft
vorliegt.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hat die
Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentlichen Kosten
mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw
Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.