Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.83
ENTSCHEID
vom 13.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und
Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 23. April 2018
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 25. November
2016 stellte A____ Strafanzeige (und Strafantrag) gegen einen unbekannt gebliebenen
Mitarbeiter der Firma [...] wegen fahrlässiger Körperverletzung. Mit
Einstellungsverfügung vom 1. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren ein, weil der Täter nicht habe ermittelt werden können. Mit
Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2017 wurde diese
Einstellungsverfügung widerrufen und das Verfahren wieder neu aufgenommen, da
ein neuer Ermittlungsansatz gefunden worden sei. Im Verlaufe des
Strafverfahrens stellte sich heraus, dass B____ am 25. November 2016 in [...]
auf der Höhe der Liegenschaft [...] in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit
mit einem Schlauch hantiert hat. Gemäss der Strafanzeige soll dieses Verhalten den
Unfall und die daraus resultierenden Verletzungen der Fahrradlenkerin A____ verursacht
haben. Mit Verfügung vom 23. April 2018 stellte die Staatsanwaltschaft das
Strafverfahren gegen B____ mangels Nachweises einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit
ein (Art. 319 der Strafprozessordnung, [StPO, SR 312.0]).
Gegen diese
Einstellungsverfügung vom 23. April 2018 richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 2. Mai 2018, mit der A____ (Beschwerdeführerin), vertreten
durch Advokat [...], um kostenfällige Aufhebung der Einstellungsverfügung und
Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Strafuntersuchung
und Anklageerhebung gegen B____ (Beschwerdegegner) wegen fahrlässiger Körperverletzung
ersucht. Die Staatsanwaltschaft nahm dazu mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Stellung,
indem sie vollumfänglich auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie auf
ihre Überlegungen in der Einstellungsverfügung vom 23. April 2018
verwies. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gegen
Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde
erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a StPO).
Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als
Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des
Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393
Abs. 2 StPO).
1.2 Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin durch die Verfahrenseinstellung
selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da das beanzeigte Delikt
zu ihrem Nachteil begangen worden sein soll. Entsprechend hat sie ein rechtlich
geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der
Einstellungsverfügung, was sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf ihre
Beschwerde ist einzutreten.
Gemäss Art. 319
Abs. 1 lit. a-e StPO stellt die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren ein, wenn
kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, wenn kein Straftatbestand
erfüllt ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund anwendbar ist, Prozessvoraussetzungen
definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind
oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung
verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei der Beurteilung
dieser Frage allerdings in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das
Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip
(Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie
indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes
"in dubio pro duriore" weiterzuführen und an das Gericht zu
überweisen (BGE 137 IV 219 E. 7.2 S. 227). Ist die Beweislage unklar, so ist es
grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, eine abschliessende Beweiswürdigung
vorzunehmen. Es obliegt vielmehr dem Gericht, darüber zu befinden, ob sich
jemand im strafrechtlichen Sinn schuldig gemacht hat oder nicht. Die
Staatsanwaltschaft hat das Verfahren nur dann einzustellen, wenn ein Freispruch
oder ein vergleichbarer Entscheid des Strafgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich
erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung
erscheinen würde (Grädel/Heiniger,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8; BGE 138 IV 86 E. 4.1
und 4.2 S. 90 f.; statt vieler: AGE BES.2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1).
3.1 Die
angefochtene Verfügung beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin
fuhr mit ihrem Fahrrad am 25. November 2016 kurz vor 08:40 Uhr durch den [...],
der an der Unfallstelle ein Gefälle von 6 % aufweist, in Richtung [...] den
Hügel hinunter. Da auf der rechten Strassenseite mehrere Fahrzeuge korrekt auf
der Fahrbahn parkiert waren, fuhr sie in der Mitte der Fahrbahn. Am [...]
befindet sich schon seit Monaten eine Baustelle, die mit dem Gefahrensignal
"Baustelle" (1.14 Anhang 2 der Signalisationsverordnung [SSV, SR
741.21]) ausgeschildert ist. Am fraglichen Morgen war ein Arbeiter der Firma [...]
damit beschäftigt, einen Teil der Strasse (vgl. hierzu die von der Polizei
angefertigte Unfallskizze im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Dezember 2016
S. 2) mit Wasser abzuspritzen. Da sich der Hydrant auf der rechten
Strassenseite in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin und damit auf dem
Trottoir auf der Seite der ungeraden Hausnummern befand, die Abspritzarbeit
aber auf der gegenüberliegenden Strassenseite vorgenommen werden musste, legte
der Beschwerdegegner den 30 mm dicken schwarzen Wasserschlauch (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll
vom 1. Dezember 2016 S. 2) quer über die Strasse, wobei nicht ganz klar ist, ob
der Schlauch zusätzlich auch noch auf der Seite der ungeraden Hausnummern, wie
im Unfallaufnahmeprotokoll vom 1. Dezember 2016 (S. 2) skizziert, parallel
zur Strasse lag. Obwohl gemäss Unfallaufnahmeprotokoll (S. 5) entsprechende
Fotos erstellt worden sind, befinden sich diese ohne weitere Begründung nicht
bei den Akten. Auf der Höhe der Liegenschaft [...] kam der Beschwerdeführerin
das Fahrzeug der [...] entgegen. Da die Strasse an dieser Stelle nur eine
Breite von 5,7 Metern aufweist, musste die Beschwerdeführerin – um gefahrlos
kreuzen zu können – nach rechts ausweichen. Dabei überfuhr sie den an jenem
Morgen genau an dieser Stelle liegenden schwarzen Wasserschlauch, wobei sie zu
Fall kam und sich in der Folge schwer verletzte. Neben einem ausgerenkten
linken Ellbogen, brach sie ihr linkes Handgelenk und wies Schürfungen am linken
Knie und am linken Auge auf.
3.2 Die
Staatsanwaltschaft prüfte die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein
sorgfaltswidriges Verhalten und somit ein Verschulden an dem Unfall vorgeworfen
werden könne. Insbesondere klärte sie die Frage ab, ob es der Beschwerdegegner
zu verantworten habe, dass die über den Wasserschlauch fahrende
Beschwerdeführerin die Herrschaft über ihr Fahrrad verlor. Mit
Einstellungsverfügung vom 23. April 2018 kam sie zum Schluss, dass das
Gefahrengebiet als Baustellengebiet markiert und korrekt ausgeschildert gewesen
sei. Der Beschwerdegegner sei gestützt auf die Erkenntnisse des Untersuchungsverfahrens
nicht verpflichtet gesehen, den Wasserschlauch mittels weiterer Vorkehrungen
für andere Verkehrsteilnehmer zu sichern. Demnach liesse sich aufgrund der
durchgeführten Ermittlungen der Tatverdacht gegen den Beschwerdegegner nicht
hinreichend erhärten, weshalb ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen
werden könne. Mit Blick auf dieses Ermittlungsergebnis sei im Falle einer
gerichtlichen Beurteilung ein Freispruch mit Sicherheit zu erwarten, so dass
das Verfahren einzustellen sei.
3.3 Demgegenüber
ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, das allgemeine Signal „Baustelle“ warne
Strassenverkehrsteilnehmer bloss in genereller Weise vor den Gefahren einer
Baustelle. Es warne aber nicht vor besonderen Gefahren auf der Fahrbahn,
weshalb diese separat zu signalisieren und mit (provisorischen) baulichen
Massnahmen möglichst zu reduzieren seien. Schläuche auf der Fahrbahn würden für
Fahrradlenkerinnen eine ganz besondere Gefahr darstellen. Ein mit Wasser gefüllter
Schlauch oder ein wie im vorliegenden Fall nicht flexibler Gummischlauch würde
unweigerlich zu einem Sturz führen, wenn er nicht im rechten Winkel und
besonders langsam überfahren werde oder keine baulichen Massnahmen, wie
Schlauchbrücken oder neben dem Schlauch gelegte Bretter, getroffen würden. Im
vorliegenden Fall sei der dunkle Gummischlauch nicht nur quer, sondern auch parallel
zur rechten Strassenseite verlegt gewesen. Diese Gefahrenlage hätte mit
einfachen Hilfsmitteln verhindert werden können. So hätte eine Hilfsperson nahende
Velofahrer vor dem Schlauch warnen und zum vorsichtigen Überqueren anhalten können.
Wenigstens hätten vor dem Schlauch orange-weiss farbige Pylonen aufgestellt
werden können. Indem der Beschwerdegegner keine dieser Sicherheitsmassnahmen ergriffen
habe, habe er gegen seine Sorgfaltspflicht verstossen (Beschwerde vom
2. Mai 2018 Rz. 6).
3.4
3.4.1 Da
die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass dem ausführenden Arbeiter kein
sorgfaltswidriges Verhalten vorgeworfen werden könne, stellte sie das
Strafverfahren gegen diesen ein. Sie stützte sich dabei vor allem auf die
schriftliche Auskunft von [...], eines Mitarbeiters des Tiefbauamts des Bau-
und Verkehrsdepartements des Kantons Basel-Stadt, der unter anderem die Frage
der Staatsanwaltschaft, ob der Beschwerdegegner den Wasserschlauch hätte
sichern müssen, beantwortet hatte. Diese Auskunft ist aber sehr allgemein
gehalten und es kann ihr auch nicht entnommen werden, dass dem die Spritzarbeit
ausführenden Beschwerdegegner keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen
werden kann. Abgesehen davon, dass sich [...] vom Tiefbauamt darin explizit als
keinen Fachexperten für Baustellen bzw. Baustellensignalisation bezeichnet,
führt er unter anderem aus, dass bei Baustellen Stolperstellen zu vermeiden
seien. Ferner seien Querungen im rechten Winkel und direkt zu verlegen, es
dürften keine Schlauchschleifen im Fahrbereich platziert werden. Auch sei ein
schwarzer Schlauch für die Sichtbarkeit nicht optimal.
3.4.2 Auf
Grund des Umstandes, dass die Baustelle schon seit Monaten an besagter Stelle
bestand und mit dem vorgeschriebenen Gefahrensignal "Baustelle"
ausgeschildert war, musste die Fahrradfahrerin nicht damit rechnen, dass am
besagten Morgen zusätzlich ein infolge seiner Farbe nur schwer sichtbarer
Wasserschlauch quer und zusätzlich allenfalls auch noch parallel zur Fahrbahn
verlegt war. Für diese kurzfristige zusätzliche Behinderung der Fahrbahn, mit
welcher die Beschwerdeführerin nicht hat rechnen müssen, welche aber erhöhte
Aufmerksamkeit erfordert hätte, wäre solange der Schlauch über der Fahrbahn
lag, eine entsprechende Sicherheitsmassnahme erforderlich gewesen (vgl. dazu
die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2.
Mai 2018 Rz. 6, wobei allerdings entgegen ihrer Ansicht eine Schlauchbrücke
nicht erforderlich war). Da die Arbeit überdies nur kurze Zeit gedauert hat und
ein weiterer Arbeiter vor Ort war, wäre es auch zumutbar und ein Leichtes gewesen,
diesen zweiten Arbeiter zwecks Warnung der Zweiradfahrer weiter oben zu
positionieren. Durch das kurzfristige Legen dieses Schlauches über die Fahrbahn
ist ein insbesondere für Zweiradfahrer gefährlicher Zustand geschaffen worden,
der zusätzliche Sicherheitsmassnahmen erfordert hätte. Das Unterlassen eben
dieser war kausal für den Unfall. Auch hätte dem Beschwerdegegner die vom
Schlauch ausgehende Gefahr und die Erforderlichkeit entsprechender Warnhinweise
bekannt sein müssen, zumal jede erwachsene Person weiss, dass Schienen und
Schläuche von Fahrradfahrern gefahrlos nur im rechten Winkel überfahren werden
können. Da die Beschwerdeführerin aber die Gefahr mangels hinreichender
Signalisation nicht rechtzeitig erkennen konnte und sie wegen der parkierten
Fahrzeuge zuerst in der Mitte der Fahrbahn unterwegs war, wegen dem ihr
entgegen kommenden Fahrzeug aber nach rechts ausweichen musste, verblieb ihr
keine Zeit mehr, den schwarzen Schlauch in einem rechten Winkel zu überfahren.
Ob der Schlauch nicht nur quer, sondern auch noch parallel zur rechten
Strassenseite gelegen ist, ist für die Bejahung der Sorgfaltspflichtverletzung
insofern nicht entscheidend, als bereits das Querlegen des Schlauches über die
Strasse zusätzliche Sicherungsmassnahmen erfordert hätte. Daraus folgt, dass
der Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflicht verletzt hat, indem er es
unterlassen hat, die von ihm geschaffene Gefahrenlage auf der Fahrbahn mit einer
zumutbaren Sicherheitsmassnahme zu entschärfen.
3.4.3 Könnte
allerdings nachgewiesen werden, dass ein Teil des Schlauches sogar noch
zusätzlich parallel zur Strasse lag (vgl. Skizze Unfallaufnahmeprotokoll vom
-
Dezember 2016 S. 2), wäre die Sorgfaltspflichtverletzung noch
gravierender. Zu diesem Punkt und überhaupt zum gesamten Sachverhalt hat die
Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson und die
Fahrzeuglenkerin [...] als Zeugin unterschriftlich zu befragen.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin wird
angewiesen, ihre Ermittlungen bezüglich des Verdachts der fahrlässigen
Körperverletzung im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und dann erneut
über die Anklageerhebung zu entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist
keine Gebühr zu erheben. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist ein
angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist
sein Aufwand auf 4 Stunden zu CHF 250.–, also CHF 1‘000.–, zu schätzen,
zuzüglich einer Pauschale für Auslagen von CHF 50.– und Mehrwertsteuer zu 7,7
% von insgesamt CHF 80.85. All dies eingeschlossen, beläuft sich die
Parteienschädigung auf CHF 1‘130.85. Diese geht zu Lasten der
Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. April 2018 aufgehoben.
Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung und
gegebenenfalls zur Anklageerhebung zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘130.85, einschliesslich
Auslagen und MWST, zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die
unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft kann gegen einen allfälligen
Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren
gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen
seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).