Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.196
URTEIL
vom 7.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4007 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 11. August
2017
betreffend situationsbedingte
Leistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wird seit November 2008 von der Sozialhilfe unterstützt. Am […] trat er eine
Arbeitsstelle an, weshalb er im April 2016 nicht mehr unterstützt wurde.
Nachdem dieses Arbeitsverhältnis im März 2016 aufgelöst wurde, nahm die
Sozialhilfe im Mai 2016 die Unterstützung des Rekurrenten wieder auf. Auf
entsprechendes Gesuch des Rekurrenten übernahm sie die Kosten für Franchise und
Selbstbehalt der Krankenkasse im Betrag von CHF 145.85 und die Kosten des
Generalabonnements (GA) der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) für den Zeitraum
vom 10. Mai 2016 bis 9. Juni 2016 im Betrag von CHF 330.–.
Demgegenüber lehnte sie, nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs, mit
Verfügung vom 6. Dezember 2016 die Übernahme von Fahrzeugkosten im Betrag von
EUR 931.63, einer Prüfungsgebühr von CHF 105.–, von Motorfahrzeugsteuern
im Betrag von CHF 512.–, von Fahrtkosten von CHF 150.–, von Kosten
für Veloreinigungsgegenstände von EUR 82.40, von Kosten für die Reinigung
von Anzügen und Hemden im Betrag von EUR 128.82, für neue Kleidung von
EUR 547.15 und für die Besohlung von Büroschuhen von EUR 90.–, von
Kosten für das GA für die Monate April und Mai 2016 von je CHF 300.– sowie
weiterer GA-Kosten von CHF 990.–, von Kosten für die Krankenkassenprämie des
Monats März 2016 von CHF 482.80, von Kosten für Gerichtsgebühren von
CHF 1‘400.–, von erhöhten Lebenshaltungskosten von CHF 500.–, von Kosten
zur Schuldentilgung von CHF 1‘510.– sowie von Beiträgen an die
Krankenversicherung von CHF 399.60 sowie das Versorgungswerk für
Rechtsanwälte von CHF 128.69, mithin also von geltend gemachten Auslagen
in der Gesamthöhe von CHF 6‘778.09 und EUR 1‘780.–, ab. Den dagegen
erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das Departement für Wirtschaft, Soziales
und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 11. August 2017 ohne Erhebung von
Kosten ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen den
Entscheid vom 11. August 2017 hat der Rekurrent rechtzeitig beim Regierungsrat
Rekurs erhoben. Diesen überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 25.
August 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe vom 27. August
2017 an das Verwaltungsgericht beanstandete der Rekurrent diese Überweisung und
erhob inhaltliche Rügen gegen den angefochtenen Entscheid. Mit Eingabe vom 9.
September 2017 beantragt der Rekurrent, es sei der „Entscheid des WSU 2016-0695
vom 11. August 2017 (…) insoweit aufzuheben als dem Rekurrenten darin die
Übernahme folgender mit verwaltungsinterner Rekursschrift vom 06. Januar
2017 geltend gemachter Ausgabenposten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt als
situationsbedingte Leistungen verweigert wurde:
a. auf den Opel Astra des Rekurrenten mit
dem Kontrollschild [...] bezogene Fahrzeugkosten im Umfang von EUR 931.63,
Motorfahrzeugprüfungsgebühren im Höhe von CHF 105.00, Motorfahrzeugsteuern
in der Höhe von CHF 512.00 und Fahrtkosten von CHF 150.00;
b. Kosten für vom Rekurrenten verauslagte
Veloreinigungsgegenstände von EUR 82.40;
c. Kosten für die chemische Reinigung von
Anzügen und Hemden des Rekurrenten im Umfang von EUR 128.82, für neue Kleidung
für ihn von Karstadt im Umfang von EUR 547.15 sowie Besohlung Büroschuhe im Umfang
von EUR 90.00;
d. sowie berufsbedingt erhöhte
Lebenshaltungskosten von CHF 500.00“ (Rechtsbegehren Ziff. 1).
Weiter beantragt
er die Aufhebung des Dispositivs „der Verfügung der Sozialhilfe Basel-Stadt vom
06. Dezember 2016 (…) insoweit (…) als darin die Übernahme der vorstehend unter
Ziffer 1.a-d bezeichneten Ausgabenposten als situationsbedingter Leistungen
abgelehnt wurde“ (Rechtsbegehren Ziff. 2). Zudem verlangt er, es sei „die
Sozialhilfe Basel-Stadt und das WSU, mindestens aber die Sozialhilfe
Basel-Stadt alleine, anzuhalten, dem Rekurrenten die vorstehend unter Ziffer
1.a-d genannten vom Rekurrenten verauslagten Ausgaben von EUR 931.63 + CHF
105.00 + CHF 512.00 + CHF 150.00 (a), EUR 82.40 (b), EUR 128.82 + EUR 547.15 +
EUR 90.00 (c) und CHF 500.00 (d) als situationsbedingte Leistungen zu erstatten“
respektive eventualiter „für den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder
allenfalls das Verwaltungsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich
gutheisst, in der Sache aber nicht oder nur teilweise über die vorstehenden
Anträge Ziffern 1 bis 3 entscheiden kann oder will, sie insoweit, sofern
geboten, an das WSU und/oder an die Sozialhilfe Basel-Stadt und/oder den Regierungsrat
Basel-Stadt zu neuer Beurteilung zurückzuweisen“ (Rechtsbegehren Ziff. 3).
Schliesslich beantragt er, es seien
„a. Dem WSU die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen;
b. dem Rekurrenten für das hiesige
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen unter anderem
durch Verzicht sowohl auf einen Kostenvorschuss wie auf allfällige Gebühren;
c. nur höchst vorsorglich: dem Rekurrenten
allfällige ihm auferlegte Kosten und Gebühren zu erlassen“ (Rechtsbegehren
Ziff. 4).
Mit
Vernehmlassung vom 20. November 2017 beantragt das WSU, es sei die Sozialhilfe
in teilweiser Gutheissung des Rekurses anzuweisen, dem Rekurrenten situationsbedingte
Leistungen in der Höhe von CHF 108.50 nachzuzahlen. Im Übrigen sei der Rekurs
aber kostenfällig abzuweisen. Dazu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 18.
Dezember 2017 replicando Stellung genommen.
Die Einzelheiten
der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem
Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 25.
August 2017 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat vom
angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG
zum Rekurs legitimiert.
1.2 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche
Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr zustehenden
Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE VD.2016.188 vom
12. Januar 2017 E. 1.1).
1.3 Sozialhilferechtliche
Leistungen bilden zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), soweit das
anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010
vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009
E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009 E. 1.2, mit Hinweisen).
Auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1
EMRK kann aber verzichtet werden (§ 25 Abs. 2 VRPG; VGE 630/2009 vom 26. August
2009 E. 1.2). Mit Verfügung vom 22. November 2017 wurde dem Rekurrenten
mitgeteilt, dass ohne entsprechenden Antrag von seiner Seite der Verzicht auf
die Durchführung einer Parteiverhandlung angenommen und der Entscheid auf dem
Zirkulationsweg ergehen werde. Der Rekurrent hat innert der ihm gesetzten Frist
keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und in der
Folge schriftlich auf die Vernehmlassung des WSU repliziert. Er hat damit
implizit auf die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung verzichtet.
Das vorliegende Urteil kann daher auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (VGE
VD.2014.135 vom 23. Oktober 2014 E. 1.3; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
6. Auflage, Basel 2016, § 24 N 90).
2.1 In
formeller Hinsicht rügt der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 27. August 2017,
die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe in ihrem Verfahren auf
eine Replik verzichtet. Tatsächlich habe er mit Datum vom 12. Mai 2017 eine
neunseitige und mit den Beilagen 0,5 kg schwere Eingabe eingereicht, was von
der Vorinstanz mit Email-Schreiben vom 25. August 2017 anerkannt worden sei.
Die Vorinstanz hat dies auch mit ihrer Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren
anerkannt.
2.2 Die
unterbliebene Berücksichtigung der Replik des Rekurrenten im vorinstanzlichen
Verfahren bildet zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101), aus dem folgt, dass die
Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtstellung Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; VGE VD.2017.200 vom 22. Februar
2018 E. 3.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 244; Rhinow/Koller/Kiss/thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz. 343). Dieser Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt
im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197, 135 I
187 E. 2.2 S. 190; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2).
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des Gehöranspruchs kann
ausnahmsweise geheilt werden, wenn das rechtliche Gehör vor einer
Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in tatsächlicher als auch in
rechtlicher Hinsicht über dieselbe Überprüfungsbefugnis verfügt wie die
Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; VGE
VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2). Selbst bei schwerwiegenden
Verletzungen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung
möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136
V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f., 132 V 387 E.
5.1 S. 390; VGE VD.2016.161 vom 5. Februar 2017 E. 6.2.2).
2.3 Hinsichtlich
Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung verfügt das Verwaltungsgericht über
die gleiche freie Kognition wie die Vorinstanz (vgl. § 45 lit. a und b OG und §
8 Abs. 1 VRPG). Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist gegenüber derjenigen
der Vorinstanz nur insoweit eingeschränkt, als ihm die Überprüfung der Angemessenheit
von Ermessensentscheiden verwehrt ist (vgl. § 45 lit. c OG und § 8 Abs. 5
VRPG). Wenn die Vorinstanz keine Ermessensfragen zu beurteilen gehabt hat, ist
diese Kognitionsbeschränkung für die Frage der Möglichkeit der Heilung einer
Gehörsverletzung jedoch nicht relevant und eine solche trotzdem möglich
(VGE VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3, VD.2013.116 vom 10. Februar
2015 E. 4.1.4.1). In casu stehen keine Ermessensfragen zur Diskussion. Die
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb im vorliegenden Verfahren
mit der Würdigung der im vorinstanzlichen Verfahren nicht berücksichtigten
Äusserungen und Unterlagen geheilt werden. Der Rekurrent verlangt denn auch in
seinem Hauptstandpunkt nicht die Rückweisung der Sache, sondern deren direkte
Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Nach Art. 2
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) hat die öffentliche
Sozialhilfe die Aufgabe, bedürftige und von Bedürftigkeit bedrohte Personen zu
beraten und ihre materielle Sicherheit zu gewährleisten. Der Umfang ihrer
wirtschaftlichen Hilfe ist beschränkt auf die Sicherung des sozialen
Existenzminimums. Das zuständige Departement regelt nach Rücksprache mit den
Gemeinden das Mass der wirtschaftlichen Hilfe und orientiert sich dabei an den
Richtlinien der SKOS (Art. 7 Abs. 1 und 3 SHG). Danach richtet sich
die Sozialhilfe grundsätzlich nach dem sozialen Existenzminimum im Sinne der
materiellen Grundsicherung, das über dem absoluten Existenzminimum liegt, und
damit nicht nur die Existenz und das Überleben sichert, sondern auch die
Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben (Ziff. A.1 und A.3 der SKOS-Richtlinien).
Dementsprechend wird der Grundbedarf so bemessen, dass er nicht nur das zum
Überleben Notwendige, sondern auch darüber hinausgehende Ausgaben abdeckt, wie
z.B. Tabakwaren, gewisse Verkehrsauslagen, kleine Haushaltsgegenstände, Bildung
und Unterhaltung etc. (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Zur materiellen
Grundsicherung können neben diesen Normleistungen situationsbedingte Leistungen
hinzukommen (Ziff. A.3 der SKOS-Richtlinien). Diese haben ihre Ursache in der
besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer
unterstützten Person. Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden
im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem
sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Zu beachten ist, dass
Leistungen, welche bereits im Grundbedarf enthalten sind und nicht zwingend in
jeder Situation anfallen, nicht zusätzlich vergütet werden (VGE VD.2016.188 vom
12. Januar 2017 E. 2.1). Mit situationsbedingten Leistungen können
auch Erwerbsunkosten oder Auslagen zur Förderung der Erwerbsfähigkeit abgedeckt
werden (Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien). Dazu gehören etwa für einen
Arbeitsantritt benötigte Anschaffungen wie Arbeitskleider und -schuhe
(Ziff. 11.1 der WSU-Unterstützungsrichtlinien [URL]). Kosten für Mobilität
werden über den Lokalverkehr hinaus dann als situationsbedingte Leistungen
vergütet, wenn die entsprechenden Reisen unumgänglich sind und in einem
angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen. Soweit verhältnismässige, unumgängliche,
regelmässige Reisen nicht mit dem öffentlichen Verkehr durchgeführt werden
können, können weitergehende Kosten übernommen werden (vgl. Ziff. 11.6 URL
sowie Ziff. C.1.1 der SKOS-Richtlinien).
4.1 In
allgemeiner Weise wirft der Rekurrent der Vorinstanz zunächst vor zu übergehen,
„dass Art. 115 BV nicht nur eine Zuständigkeitsnorm“ sei, „sondern eine über
Art. 12 BV hinaus umfassendere kantonale Unterstützungspflicht im Sinne einer
grossen Fürsorge“ begründe. Damit verkennt der Rekurrent offensichtlich den
Gehalt von Art. 12 BV. Danach hat wer in Not gerät und nicht in
der Lage ist, für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die
Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Dieses
Grundrecht garantiert kein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist
nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer
unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 131 I 166 E. 3.1 S. 172,
130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 121 I 367 E. 2c S. 373). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im
Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel (in Form von Nahrung,
Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 131 I 166 E. 3.1 S.
172, 130 I 71 E. 4.1 S. 75, mit Hinweisen). Mit der
Anwendung der weit darüber hinausgehenden Ansprüche auf situationsbedingte
Leistungen gemäss den URL und den SKOS-Richtlinien haben die Behörden ihre
verfassungsrechtliche Unterstützungspflicht genügend erfüllt. Weitergehende
Ansprüche können aus Art. 115 BV offensichtlich nicht abgeleitet werden.
4.2 Ins Leere zielen auch die
Ausführungen des Rekurrenten, wonach als situationsbedingte Leistungen
effektive Kosten auch dann geltend gemacht werden könnten, wenn vor deren
Anfall ein Antrag auf deren Übernahme unterblieben sei. Es ist nicht
ersichtlich, dass die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen zum Ausgleich
geltend gemachter Auslagen mit dem Hinweis auf ihre verspätete Geltendmachung
abgelehnt worden wäre.
4.3 Strittig
ist zunächst der Ersatz der vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten im Zusammenhang
mit dem Betrieb seines Privatfahrzeuges.
4.3.1 Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass für Fahrkosten zwischen dem Wohn- und
Arbeitsort die kostengünstigste Variante zu wählen sei. Der Raum [Stadt X.], in
dem der Rekurrent gearbeitet habe, sei mit der Bahn problemlos erreichbar. Die
Ausführungen hinsichtlich eines möglicherweise entlegenen Arbeitsortes seien
rein spekulativ. Tatsächlich habe der Rekurrent denn gemäss seinen eigenen
Angaben auch die Bahn benutzt, weshalb ihm die Kosten des GAs erstattet worden
seien. Der Hinweis auf allfällige Verspätungen des Bahnverkehrs sei
unbehelflich, da auch Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug aufgrund der notorischen
Staus im Grossraum [Stadt X.] nicht zuverlässiger planbar seien. Auch aus dem
ins Recht gelegten Framework Agreement mit seiner Arbeitgeberin ergebe sich
keine Verpflichtung, ein Auto zu besitzen. Daraus gehe vielmehr hervor, dass der
Rekurrent die Arbeit vom Home Office, den Büros der Arbeitgeberin oder
gelegentlich von temporären Büroräumlichkeiten aus zu erledigen habe. Zudem
werde festgehalten, dass die Arbeitgeberin Reisekosten trage. Die Sozialhilfe
habe daher zu Recht die Übernahme der mit dem Auto des Rekurrenten
zusammenhängenden Kosten verweigert.
4.3.2 Darauf
geht der Rekurrent mit seinem Rekurs kaum spezifisch ein. Er beschränkt sich
auf den Hinweis, bei einem „nur mit dem Auto erreichbaren Arbeitsort oder wenn
Arbeit teilweise auch von zuhause aus verrichten dürfte oder müsste und hierfür
wegen Diebstahls- oder Liegenlassensgefahr im Zug vertrauliche Arbeitsdokumente
schon nach den gemäss Ziffer 5 Employment Assigment Agreement insoweit
erwartbaren und zu befolgenden Anweisungen (“work instructions“) des
Einsatzbetriebs mit dem Auto nach Hause befördert werden müssten“, handle es sich
nicht um von der Spesenregelung der Arbeitgeberin erfasste Fahrtkosten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Weiter macht er geltend, er sei ab dem 12. März 2016
aufgrund des Framework Agreements für zwölf Monate registriert und damit an die
Arbeitgeberin gebunden gewesen. Er habe daher „jederzeit für einen weiteren
Onsite-Einsatz oder eine Home-Office-Tätigkeit auf Abruf innert kürzester Zeit
bereit stehen“ müssen. Tatsächlich wäre es im Raum [Stadt X.] „beinahe
kurzfristig zu zwei weiteren Onsite-Einsätzen gekommen“. Aus diesem Grund habe
er „seinen Personenwagen vorausschauend wieder voll instand setzen (müssen) für
den jederzeit möglichen Fall, dass ein externer Arbeitsort besser mit Auto denn
mit der Bahn erreichbar gewesen wäre“ oder Akten nicht per Bahn hätten
mitgeführt werden können. Der Rekurrent macht nicht einmal geltend, dass sich
eine solche Situation während der gesamten Dauer des Verfahrens jemals
verwirklicht hätte. Mit der Vorinstanz ist daher von rein spekulativen Aussagen
zu sprechen. Im Übrigen stünde die Finanzierung eines Autos neben der Übernahme
des GAs offensichtlich nicht in einem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zum
erzielten Nutzen, zumal der Rekurrent ohnehin nicht behauptet, aufgrund des
Framework Agreements mit seiner früheren Arbeitgeberin nach dem 12. März 2016
je nach Einkommen generiert zu haben.
Unbehelflich ist
auch die Behauptung, das Auto für geschäftliche Zwecke gebraucht zu haben, indem
er seine gebrauchte Bürokleidung zur chemischen Reinigung nach St. Louis in
Frankreich gebracht habe. Es kann offensichtlich nicht angehen, geltend
gemachte Kosten für ein eigenes Fahrzeug im vierstelligen Betrag mit der
minimen Kostenersparnis für die Kleiderreinigung im Betrag um rund CHF 100.– durch
deren Vornahme im grenznahen Ausland rechtfertigen zu wollen. Entgegen der
Auffassung des Rekurrenten haben Sozialhilfebezüger keinen Anspruch auf
Finanzierung eines Autos zur Gewährleistung eines „Bereitschaftsdienstes auf
Abruf“, wenn mit einem solchen gar kein Einkommen erzielt wird.
4.4 Weiter
hält der Rekurrent an seinem Begehren fest, dass ihm die Auslagen für
Veloreinigungsgegenstände im Betrag von EUR 82.40 als situationsbedingte
Leistungen ausgerichtet werden.
4.4.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, die rein abstrakte Möglichkeit, dass der Rekurrent
sein Velo allenfalls für berufliche Zwecke benötige, könne keine Pflicht der
Sozialhilfe zur Übernahme der Unterhaltskosten auslösen. Es könne offen
bleiben, ob die Reinigungskosten von der Sozialhilfe zu übernehmen oder aus dem
Grundbedarf zu entrichten wären. Schliesslich erscheine der Betrag für Reinigungsutensilien
unangemessen hoch.
4.4.2 Dem
hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, der Betrag von CHF
91.64 für ein Set von neun Reinigungsutensilien sei sehr günstig. Es handle
sich um von ihm „über Jahre hinweg (verwendbare) Utensilien wie
Fahrradreiniger, Zahnkranzreiniger, Kettenreiniger, Kettenbürste, Kettenöle,
Kettenschmierstoff und Fahrradpolitur“, die in der Schweiz viel teurer zu
erwerben wären. Daraus folgt, dass diese Kosten offensichtlich im Grundbedarf
enthalten sind. Diese umfassen unter anderem als Verkehrsauslagen auch die
Kosten des Unterhalts eines Velos (Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien). Im
Übrigen macht der Rekurrent nicht geltend, weshalb er aus beruflichen Gründen
neben der Finanzierung des GAs zu beruflichen Zwecken für verhältnismässige,
unumgänglich regelmässige Reisen nicht öffentliche Verkehrsmittel benützen
kann, sondern auf sein Fahrrad angewiesen ist. Dies gilt umso mehr, als er
nachgewiesen hat, beruflich nicht an seinem Wohnort, sondern im Grossraum [Stadt
X.] tätig gewesen zu sein.
4.5 Gegenstand
des Rekurses sind weiter die Kosten für die chemische Reinigung von Anzügen und
Hemden im Betrag von EUR 128.82.
Die Vorinstanz
hat diesbezüglich mit ihrer Vernehmlassung anerkannt, dass vom Rekurrenten
trotz unterbliebenem Nachweis seiner Verpflichtung zur Einhaltung von
Kleidervorschriften notorischerweise bei einer juristischen Tätigkeit für eine
Unternehmung im Finanzdienstleistungssektor ein gepflegtes Erscheinungsbild
erwartet worden sei. Daher könnten die Kosten der Anzugsreinigung als Erwerbskosten
im Sinne von Ziffer 11.1 URL anerkannt werden. Dem kann gefolgt werden. Wie die
Vor-instanz aber weiter ausführt, würden mit den eingereichten
Kreditkartenauszügen diesbezüglich nur Auslagen von EUR 24.45 (Buchung vom 20.
Februar 2016), EUR 18.25 (Buchung vom 27. Februar 2016) und EUR 55.20
(Buchung vom 12. März 2016), somit total ein Betrag von EUR 97.90,
nachgewiesen. Aufgrund eines Monatsmittelkurses der eidgenössischen
Steuerverwaltung von 1.0994 für den Monat Februar 2016 und von 1.1152 für den
Monat März 2016 resultiere ein Betrag von CHF 108.50, welcher dem Rekurrenten
nachzuzahlen sei. Diese Berechnung wird vom Rekurrenten replicando weder beanstandet
noch überhaupt kritisiert und kann daher als akzeptiert gelten. In diesem
Umfang ist die Sozialhilfe, entsprechend dem Antrag der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung, anzuweisen, dem Rekurrenten diese Kosten für die Kleiderreinigung
als situationsbedingte Leistung zu ersetzen. Im darüber hinaus unter diesem
Titel geltend gemachten Umfang ist der Rekurs abzuweisen.
4.6 Weiter
hält der Rekurrent an den Kosten für die Besohlung seiner Büroschuhe im Betrag
von EUR 90.– fest.
4.6.1 Diesbezüglich
hat sich die Vorinstanz zur Begründung der Abweisung dieser Forderung mit dem
angefochtenen Entscheid noch auf den Standpunkt gestellt, der Rekurrent habe
diesbezüglich das Bestehen von Kleidervorschriften nicht nachgewiesen und die
Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen. Mit ihrer Vernehmlassung bezweifelt
die Vorinstanz dann, ob die Kosten für die Neubesohlung von vier Paar Schuhen
von der Sozialhilfe überhaupt zu übernehmen seien. Nur die zur Erwerbserzielung
unmittelbar notwendigen Ausgaben könnten als Berufskosten zusätzlich vergütet
werden.
4.6.2 Der
Erwerb von Kleidung wird mit dem Grundbedarf abgegolten. Dazu gehört auch deren
Unterhalt und mithin auch die periodische Neubesohlung von Schuhen. Der
Rekurrent macht nicht geltend, nicht über passende Schuhe für seine berufliche
Tätigkeit verfügt zu haben. Er hat es offenbar bloss unterlassen, diese Schuhe
mit den Mitteln der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Sozialhilfe angemessen
zu unterhalten. Unerfindlich ist auch, weshalb der Rekurrent für seine
berufliche Tätigkeit auf vier Paar Schuhe angewiesen gewesen sein soll. Es war
ihm daher ohne Weiteres möglich, mit seiner laufenden Unterstützung und seinem
Erwerb die für die Berufsausübung notwendigen Schuhe neu sohlen zu lassen.
4.7 Strittig
sind weiterhin auch die Kosten für den Erwerb neuer Kleidung im Betrag von EUR
547.15.
4.7.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, der Rekurrent begründe deren berufsbedingte
Notwendigkeit damit, dass er von seiner Arbeitgeberin immer wieder zu
gesellschaftlichen Anlässen eingeladen worden sei. Zudem begegne er auch in der
Freizeit seinen Arbeitskollegen und -kolleginnen, weshalb er sich angemessen
präsentieren müsse. Dem hält die Vorinstanz entgegen, dass die Ausgaben für Bekleidung
und Schuhe gemäss Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien zum Grundbedarf gehörten.
4.7.2 Dem
ist zu folgen. Mit seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent nur noch
geltend, die „Anschaffung von Bekleidungsstücken renommierter Marken“ sei
notwendigerweise und ausschliesslich aus beruflichen Gründen erfolgt. Ohne seine
Anstellung hätte er davon komplett abgesehen. Offensichtlich war ihm die
Anschaffung dieser Kleidung aufgrund seines Einkommens während dieser Anstellung
mit einem geltend gemachten Jahressalär von CHF 145‘000.– möglich. Sie
ermöglicht ihm zudem, während seiner weiteren Unterstützung auf Ausgaben für
die im Grundbedarf enthaltene Kleidung zu verzichten.
4.8 Schliesslich
verlangt der Rekurrent mit seinem Rekurs berufsbedingt erhöhte Lebenshaltungskosten
von CHF 500.–.
4.8.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, unter diesem Titel habe der Rekurrent bei der Sozialhilfe
den Ersatz von Auslagen um „zwecks Netzwerkbildung am Wochenende an zwei vom
Finanzdienstleister für die im Projekt Beschäftigten organisierten Partys in [Stadt
X.] teilnehmen“ zu können und für die Kontaktaufnahme und den Austausch zu
Kolleginnen und Kollegen verlangt. Solche Kosten für Kommunikation und
Kontaktpflege seien im Grundbedarf enthalten.
4.8.2 Entgegen
der Behauptung des Rekurrenten hat die Vorinstanz damit die von ihm „in Bezug
auf die beruflich indizierte Wochenendpartys in Höhe von etwa CHF 500.–
getätigten Ausgaben“ nicht übergangen. Weiter bestreitet er, dass in der
Aufzählung des Grundbetrages in Ziff. B.2.1 der SKOS-Richtlinien Ausgaben für
Kommunikation und Kontaktpflege enthalten seien. Auch “hinsichtlich der
gestatteten Einnahme auswärtiger Getränke“ werde nur auf Getränke und nicht auf
eine allfällige damit verbundene Kommunikation und Kontaktpflege abgestellt.
Der Grundbedarf sei zudem nur auf „Ausgaben für im privaten Bereich
stattfindende Kommunikation und Kontaktpflege“ ausgerichtet, nicht aber auf
„beruflich indizierte Kontaktpflege und Netzwerkbildung mit Berufskollegen und
potentiellen ...Kunden“. Dies werde auch durch Ziff. D.2 der
SKOS-Richtlinien bestätigt.
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt
entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einem einkommensschwachen
Haushalt und deckt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen
Existenz ab. Es ist dem Rekurrenten zuzugestehen, dass daraus Wochenendparties
mit monatlichen Ausgaben von CHF 500.– nicht finanziert werden können. Für
entsprechende Vergütungen besteht aber im vorliegenden Fall unter keinem Titel
ein Anlass. Zwar soll mit Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration
die Eingliederung von Personen im erwerbsfähigen Alter in den Arbeitsmarkt
gefördert werden (vgl. Ziff. D.1 der SKOS-Richtlinien). Daher soll hilfesuchenden
Personen Zugang zu geeigneten, den lokalen und kantonalen Gegebenheiten
angepassten Massnahmen gewährt werden. Gedacht wird an die Teilnahme an Projekten
und Programmen, die ihnen direkt zugutekommen, was finanziell honoriert werden
soll (Ziff. D.2 der SKOS-Richtlinien). Für die Erbringung anerkannter
Leistungen, welche überprüfbar sind, eine individuelle Anstrengung voraussetzen
und die Chancen auf eine erfolgreiche Integration erhöhen oder erhalten, werden
Integrationszulagen zugesprochen (Ziff. C.2 der SKOS-Richtlinien). Die
Teilnahme an privaten Wochenendparties mag zwar Kontaktmöglichkeiten bieten,
sie erfüllt aber die genannten Voraussetzungen in keiner Weise.
5.1 Daraus
folgt, dass die Sozialhilfe, wie von der Vorinstanz beantragt, in teilweiser
Gutheissung des Rekurses angewiesen wird, dem Rekurrenten den Betrag von CHF
108.50 für die Reinigung seiner Kleider als in der damaligen Situation
indizierte situationsbedingte Leistung nachzuzahlen. Daraus ergibt sich kein
Präjudiz für allfällige weitere solche Auslagen des Rekurrenten. Im Übrigen ist
der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.
5.2 Obwohl
der Rekurrent mit seinem Rekurs nur teilweise durchdringt, ist aufgrund der
Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren auf die
Erhebung von Gerichtskosten vollumfänglich zu verzichten. Es kann daher offen
bleiben, ob dem Rekurrenten mit Bezug auf seine abgewiesenen Anträge Anspruch
auf die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zukäme.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird
die Sozialhilfe angewiesen, dem Rekurrenten CHF 108.50 zu bezahlen. Im Übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sibylle Kuntschen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.