Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.110
URTEIL
vom 8.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte
Henz, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Barbara Schneider und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, Privatkläger
1
[...]
C____, Privatkläger
2
[...]
D____, Privatkläger
3
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. September 2016
betreffend Beschimpfung, Drohung,
Nötigung und grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Das Strafgericht
als Einzelgericht hat A____ mit Urteil vom 23. September 2016 der Beschimpfung,
der Drohung, der Nötigung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig
erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit
bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie
zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage
Ersatzfreiheitsstrafe), in Anwendung von 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 und 181 des
Strafgesetzbuches und Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 und 4 Abs. 1, und 49 Abs. 1
des Strafgesetzbuches. Von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff.
I.2.), der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) (AS
Ziff. I.4.) hat es ihn freigesprochen. Das Verfahren im Anklagepunkt
Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung hat das Strafgericht zufolge Fehlens eines
Strafantrags eingestellt. Schliesslich hat das Strafgericht dem Beurteilten die
Verfahrenskosten von CHF 2‘392.80 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
(im Falle der Berufung oder des Antrags auf Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a der
Strafprozessordnung CHF 2‘400.–) auferlegt und den amtlichen Verteidiger
aus der Strafgerichtskasse entschädigt. Gegen dieses Urteil richtet sich die am
29. September 2016 angemeldete und am 20. Februar 2017 begründete Berufung
von A____. Der Berufungskläger beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Urteils im Umfang der Schuldsprüche. Der Berufungskläger sei kostenfällig von
sämtlichen Vorwürfen, insbesondere der Beschimpfung, der Drohung, der Nötigung
und der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung des Rotlichts)
freizusprechen, unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die drei am Verfahren
beteiligten Privatkläger haben sich hierzu nicht vernehmen lassen. Indessen
beantragt die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung des
angefochtenen Urteils die Bestätigung desselben und die Abweisung der Berufung.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte
zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das
ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
1.2 Der
Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder
Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung
legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung
und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1
und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit einzutreten.
1.3 Gemäss
Art. 406 Abs. 2 StPO kann die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit dem
Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die
Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich (lit. a) oder ein
Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung (lit. b) ist. Die
entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im
schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.4 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerungen und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des
Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren
gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann nach Art. 398 Abs. 3 StPO
beschränkt werden. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen
Punkte in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche
Urteil – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 404 Abs. 2
StPO) – nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Weder vom
Berufungskläger noch von der Staatsanwaltschaft oder den Privatklägern angefochten
und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Freispruch von der Anklage der
Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.), der mehrfachen Drohung (AS Ziff.
I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung), der
versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem Gegenstand) und des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht; AS Ziff. I.4.); die
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend Beschimpfung
zufolge Fehlens eines Strafantrags; sowie die Entschädigung der amtlichen
Verteidigung.
2.1 Der
Berufungskläger ist gemäss Anklage Ziff. I.1. der Drohung und Beschimpfung zum
Nachteil von B____ (Privatkläger 1) angeklagt. Gemäss Anklage habe der
Berufungskläger, der Mieter einer Wohnung an der [...]strasse sei, sich ob dem
Lärm echauffiert, der durch den dort ebenfalls eingemieteten Werkstattbetrieb des
Privatklägers 1 verursacht worden sei. Der Berufungskläger habe den Privatkläger
1 zwischen dem 3. Oktober 2012 und dem 13. Januar 2015 wiederholt mit
Ausdrücken wie „Arschloch“ und „Scheissschweizer“ beschimpft. Auch habe er ihm
mit dem Tod gedroht, indem er u.a. wiederholt die Drohungen „ich werde dich
töten“, „Scheissschweizer, du kannst schon mal mit Gott telefonieren“ und „ich
bringe dich vors Jüngste Gericht“ ausgesprochen habe. Dadurch habe er das Opfer
wiederholt in Angst und Schrecken versetzt.
2.2 Die
Vorinstanz ist dem gefolgt mit dem Hinweis darauf, dass der Sachverhalt gemäss
Anklage auf den Aussagen des Privatklägers 1 beruhe und der Beschuldigte die
Vorwürfe bestreite. Die Verteidigung habe sich auf den Standpunkt gestellt,
dass in dubio pro reo auf die Ausführungen des Beschuldigten abzustellen sei
und daher der Sachverhalt nicht erstellt sei. Die Vorinstanz hält dem den Untersuchungsgrundsatz
und die Aufgabe des Gerichts entgegen, die Beweise in freier Beweiswürdigung
auf ihre Aussagekraft hin zu beurteilen. Dieser zutreffenden Auffassung der Vor-instanz
ist zu folgen, und darauf ist zu verweisen (Urteil S. 6 Ziff. II.1.1 und
Fortsetzung S. 7 oben) – und nicht der mit der Berufung nun noch einmal
vorgetragenen Auffassung der Verteidigung, bei der vorliegenden Situation „Aussage
gegen Aussage“ habe in dubio pro reo Freispruch zu erfolgen: Bei
Vieraugendelikten, namentlich etwa bei Sexualdelikten, besteht nämlich
regelmässig eine „Aussage gegen Aussage“-Situation. Folgte man der Auffassung
der Verteidigung, würden solche Straftatbestände schlechterdings obsolet.
2.3 Die
Vorinstanz begründet den Schuldspruch wegen Drohung zu Recht mit dem
widersprüchlichen Aussageverhalten des Berufungsklägers. Während er anlässlich
seiner Befragung vom 21. April 2015 noch zugestanden hatte, den Privatkläger 1 mit
dem „Jüngsten Gericht“ gedroht zu haben, hat er im Rahmen der Hauptverhandlung geltend
gemacht, er habe damals in Ermangelung eines Dolmetschers den Vorhalt nicht
richtig verstanden. In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen des
Strafgerichts, worauf verwiesen wird (Urteil S. 7, 2. Abschnitt), kann dazu
noch festgehalten werden, dass sich der Berufungskläger gemäss Datenmarkt seit
Ende 1998 ununterbrochen in der Schweiz aufhält und somit der deutschen Sprache
zumindest in den Grundzügen mächtig ist. Insofern überzeugt sein Einwand nicht,
er hätte mangels Deutschkenntnissen den Vorhalt nicht verstanden. Dieser
Einwand kann vor allem aber auch deshalb nicht überzeugen, weil der Berufungskläger
anlässlich der Befragung bei der Kriminalpolizei auf die Frage (warum haben Sie
das gesagt; act. 56 oben) erklärend hinzugefügt hat, er habe das gesagt,
weil der Privatkläger 1 bei ihm „auch Scheisse“ mache. Somit erscheint die
Wortwahl mit dem „Jüngsten Gericht“ (jedem wird vergolten, was er verdient hat)
ziemlich passend. Dass der Berufungskläger den Privatkläger 1 überdies mit „Scheissschweizer“
tituliert hat, passt zur Beschimpfung von C____ (Privatkläger 2) als
„Scheisstschinggeli“, wobei Letzterer diesbezüglich allerdings keinen
Strafantrag gestellt hat.
2.4 Der
Schuldspruch kann indessen aus formellen Gründen nicht bestätigt werden: Aufgrund
der Akten ist nämlich erstellt, dass die Tatzeit gemäss Anklageschrift falsch
ist. Im Rapport vom 14. Januar 2015 (act. 29 ff.) wird als Tatzeit die Zeitspanne
vom 3. Oktober 2012 – 13. Januar 2015 angegeben. Allerdings ist, wie die
Verteidigung unter N 32 der Berufungsbegründung zu Recht geltend macht, nicht
erstellt, dass die Drohung mit dem Jüngsten Gericht und die Beschimpfung in den
letzten 3 Monaten vor dem Strafantrag, der vom 14. Januar 2015 (act. 32)
datiert, stattgefunden haben (vgl. Art. 31, Art. 177 Abs. 1 und Art. 180 Abs. 1
StGB). Aus der der Anzeige vom 14. Januar 2015 beiliegenden Kopie des Rapports
vom 28. September 2012 (act. 50 ff.) ergibt sich sogar im Gegenteil, dass die
Beschimpfung mit „Scheissschweizer“ und auch die Drohung (er könne schon mal
mit Gott telefonieren) am 28. September 2012 erfolgt sind (act. 53). Ein
entsprechender Strafantrag fehlt indessen in den Akten. Als Beilage wird zwar
die „Abklärung Strafantrag/Privatklägerschaft“ erwähnt (act. 53), sie befindet
sich aber nicht bei den Akten. Überhaupt ist unklar, was mit dem
Originalrapport aus dem Jahr 2012 samt Beilagen geschehen ist. Bei den Akten
befindet sich die Kopie einer Vorladung der Staatsanwaltschaft vom 21. November
2013 an die Adresse des Privatklägers 1, wonach Letzterer am 11. Dezember 2013 bei
Ersterer persönlich hätte vorsprechen sollen. Fettgedruckt findet sich die Androhung:
„Wenn Sie dieser Vorladung ohne Angabe von Gründen keine Folge leisten, wird
die Anzeige wegen fehlendem Ermittlungsansatz archiviert“ (act. 34). Der Kopie
einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2013 ist unter
dem Titel „Vorladung nicht befolgt“ zu entnehmen: „Der Geschädigte hat der
Vorladung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet. Die Anzeige wird wegen
fehlendem Ermittlungsansatz archiviert“ (act. 33). Ob der Privatkläger 1 die
Vorladung tatsächlich nicht erhalten hat, wie er vor Vorinstanz deponiert hat
(act. 318), kann offen bleiben. In der vorliegenden Anklageschrift (act. 148
ff.) jedenfalls kommen ausschliesslich Verfahrensnummern aus dem Jahr 2015 vor.
Die Betitelung des Privatklägers 1 als „Scheissschweizer“ gemäss Rapport (act.
52/53) ist aber am 28. September 2012 erfolgt, während die Anklageschrift bezüglich
Tatzeit von „ab 3. Oktober 2012“ ausgeht und somit den 28. September 2012 –
die eigentliche Tatzeit – gar nicht erfasst. Unter diesen Umständen ist das
Strafverfahren aus formellen Gründen einzustellen. Die Tatzeit in der Anklageschrift
ist falsch und das Akkusationsprinizip ist somit verletzt. Zudem liegt kein
rechtzeitig gestellter Strafantrag vor, denn jener vom 14. Januar 2015 ist – soweit
er auch die Vorfälle aus dem Jahr 2012 erfassen soll – eindeutig zu spät
gestellt worden. Demgegenüber fehlt ein im Jahr 2012 gestellter Strafantrag; oder
es spricht eben viel dafür, dass jene Anzeige nicht weiter verfolgt worden war,
weil der Anzeigesteller einer Vorladung der Staatsanwaltschaft keine Folge
geleistet hat – aus welchen Gründen auch immer.
Im Anklagepunkt
Ziff. I./2. respektive unter Fall Ziff. 2.3 des Urteils wird dem Beschuldigten
vorgeworfen, im Anschluss an eine Auseinandersetzung mit den Privatklägern 1
und 2 an der [...]strasse ins Auto gesessen und davon gefahren zu sein, wobei
er ein Rotlicht missachtet habe. Der Beschuldigte bestreitet solches. Die
Vorinstanz erachtet den Sachverhalt als erstellt, während die Verteidigung sich
auf den Standpunkt stellt, in dubio könne nicht einzig auf die Aussagen des
Privatklägers 1 abgestellt werden. Zur irrigen Auffassung der Verteidigung
hinsichtlich der Beweiswürdigungsregeln kann auf das vorstehend Gesagte (Ziff.
2.2) verwiesen werden – abgesehen davon, dass es sich hier ja nicht einmal um
ein Vieraugendelikt handelt: Der Privatkläger 2 war auch dabei. Die Vorinstanz
hat die Darstellungen der Beteiligten sorgfältig gewürdigt: Die den
Beschuldigten belastenden Aussagen des Privatklägers 1 sind auch in diesem
Punkt glaubwürdig: Sie sind eindeutig (Protokoll HV, act. 319: „Ich sah keine
andere Farbe an der Ampel, es war nur rot.") und im Vorverfahren und auch
an der Hauptverhandlung übereinstimmend (Rapport vom 15. Januar 2015, act. 44;
Protokoll HV, act. 319) – und überdies auch deckungsgleich mit seiner Aussage
im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung vor Ort (act. 47). Notabene in
freier Erzählung gab der Privatkläger 1 anlässlich der Hauptverhandlung erneut
an: “A____ stieg in sein Auto, fuhr über die Kreuzung bei Rot mit quietschenden
Reifen [...]“. Zudem belastet der Privatkläger 1 den Beschuldigten mit seinen
Aussagen nicht übermässig, hat er doch auf die Frage, ob zum damaligen
Zeitpunkt viele Fussgänger unterwegs gewesen seien, angegeben, dass er dies
nicht mehr wisse (Protokoll HV, act. 319). Auch der Privatkläger 2 gab anlässlich
der Requisition vom 15. Januar 2015 an, der Beschuldigte sei davongefahren und
habe beim Abbiegen in die [...]strasse das Rotlicht missachtet (Rapport vom 15.
Januar 2015, act. 48), womit er die Aussagen des Privatklägers 1 bestätigt
hat. Dass der Privatkläger 2 diese belastende Aussage anlässlich der
Hauptverhandlung nicht wiederholt hat, ist dem Umstand geschuldet, dass für ihn
im Zusammenhang mit den Geschehnissen an diesem 15. Januar 2015 das physische
Zusammentreffen mit dem Beschuldigten klar im Vordergrund steht und er mit
diesem Vorfall abschliessen möchte. Es ist daher nachvollziehbar, dass er nach
1 ½ Jahren für ihn Nebensächliches von sich aus nicht mehr vorbringt; zum
Missachten des Rotlichts wurde er vom Gericht im Übrigen auch gar nicht mehr
gefragt (Protokoll HV, act. 321), und, soweit ersichtlich, auch nicht im
Vorverfahren (act. 96 - 98), weshalb aus seinem diesbezüglichen Schweigen
entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht etwa zu schliessen ist, dass der
Sachverhalt nicht stattgefunden hätte. Insbesondere durch die glaubhaften
Aussagen des Privatklägers 1, aber auch aufgrund jener des Privatklägers 2 ist
dieser Sachverhalt erstellt. Die von der Verteidigung weiter herangezogenen
Elemente vermögen die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen nicht zu erschüttern,
denn sie betreffen das Missachten des Rotlichts nicht. So kann offen gelassen
werden, wer die Polizei gerufen hat – ob es der Beschuldigte gemäss Polizeirapport
war, oder der Privatkläger 1 gemäss dessen Aussagen und jenen des Privatklägers
2, oder allenfalls beide –, denn an der Glaubwürdigkeit der dargestellten
Aussagen hinsichtlich des fraglichen Sachverhalts ändert dies nichts. Im
Übrigen hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend die Glaubwürdigkeit der
Darstellung der Ereignisse vom 15. Januar 2015 durch die Privatkläger 1 und 2
bejaht und jene durch den Beschuldigten verneint – dass etwa der Zahnschaden
des Beschuldigten auf einen Faustschlag des Privatklägers 2 zurückzuführen wäre
(davon steht übrigens auch im Polizeirapport nichts, was aber dringend zu
erwarten wäre; vgl. act. 47 ff.), ist gerade nicht erstellt. Auch auf das
Gipsermesser des Privatklägers 2, seines Zeichens Gipser von Beruf, ist die
Vorinstanz bereits zutreffend eingegangen; auf die zutreffende Darstellung
durch die Vorinstanz ist zu verweisen und, weil sie das Missachten des
Rotlichts nicht betreffen, auch nicht weiter einzugehen (Urteil S. 9 Ziff. 2.2
- S. 11 oben 2. Abschnitt). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt rechtlich
richtig gewürdigt (was auch die Verteidigung nicht bestreitet), sodass auch
darauf zu verweisen ist (Urteil S. 12 Absätze 2 - 4). Damit ist der
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2
SVG zu bestätigen.
Die Vorinstanz
hat den Berufungskläger wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB verurteilt. Der Sachverhalt
ist im Wesentlichen unbestritten: Kurz zusammengefasst hat D____ (Privatkläger
3) bei der Markthalle nach verbaler Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten
mit seiner Person und seinem Fahrrad die Fahrbahn blockiert und so den
Beschuldigten an der Weiterfahrt mit dessen Auto gehindert. Schliesslich fuhr
der Beschuldigte langsam auf den Privatkläger 3 zu, welcher indessen nicht
wich, sondern sich auf die Motorhaube des Autos des Beschuldigten setzen
musste, um nicht überfahren zu werden; schliesslich rutschte er davon wieder
herunter. Die Vorinstanz wertete sowohl das Verhalten des Privatklägers 3 als
auch jenes des Beschuldigten als nötigend und prüfte rechtfertigenden Notstand
des Beschuldigten im Sinne von Art. 17 StGB. Sie verneinte diesen im Zuge der
Interessenabwägung: Die körperliche Integrität wertet die Vorinstanz als
höchstes Rechtsgut überhaupt, und dieses hat der Berufungskläger gefährdet, um
seine persönliche Freiheit sowie den Verkehrsfluss und die Verkehrssicherheit
auch der anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren. Dieser Einschätzung folgt das
Appellationsgericht vollumfänglich unter Verweis auf die zutreffende Darstellung
im angefochtenen Urteil (S. 13 ff. Ziff. 4). Entgegen der Auffassung der
Verteidigung hat die Vorinstanz den entschuldbaren Notstand im Sinne von Art.
18 StGB zu Recht nicht geprüft, weil dieser nur bei der Abwägung von
gleichwertigen Interessen zur Anwendung gelangt. Vorliegend hat der Beurteilte
aber in ein höherwertiges Rechtsgut – die körperliche Integrität –
eingegriffen, als es jene sind, die er gerettet hatte, namentlich seine persönliche
Freiheit und jene der übrigen Verkehrsteilnehmer sowie die Verkehrssicherheit
und den Verkehrsfluss (vgl. Trechsel/Geth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
2. Aufl., Zürich 2013, Art. 17 N 1; Trechsel/Jean-Richard,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N 1 f.). Es wäre ihm zuzumuten
gewesen, diese Rechtsgüter (vorübergehend) aufzugeben und von der Weiterfahrt
abzusehen, bis sich der Privatkläger 3 von der Fahrbahn entfernt hätte oder
davon entfernt worden wäre – letztlich auch unter Herbeirufen der Polizei. Der
Schuldspruch wegen Nötigung ist somit zu bestätigen.
Das
Appellationsgericht verkennt bei alledem nicht, dass nicht einzig der
Berufungskläger, sondern auch der Privatkläger 3 ein durchaus impertinentes und
unangebrachtes Verhalten an den Tag gelegt und der Berufungskläger darauf mit
seiner Nötigungshandlung reagiert hat. Dem ist allerdings ein vom Privatkläger
3 als Provokation wahrgenommenes Hupen seitens des Berufungsklägers mit
anschliessenden Wort- und Gestikulationsgefechten zwischen den beiden vorausgegangen,
und dem Hupen wiederum ist ein vom Berufungskläger als Provokation
wahrgenommenes, unberechtigtes Fahren mit dem Fahrrad auf dem
Fussgängerstreifen und/oder Trottoir seitens des Privatklägers 3 vorausgegangen.
Die Situation hat sich also gleichsam heraufgeschaukelt. Dies alles berechtigt
den Berufungskläger aber nicht zur Tat. Indessen wird das ungebührliche Verhalten
des Privatklägers 3 im Rahmen der Strafzumessung stärker zu berücksichtigen
sein als vor Vorinstanz (nachstehend Ziff. 5).
Zusammenfassend
ist der Berufungskläger wegen Nötigung (zum Nachteil von D____) und grober Verletzung
der Verkehrsregeln (Missachten des Rotlichts) zu bestrafen, während im
Unterschied zum Urteil der Vorinstanz das Verfahren wegen Drohung und
Beschimpfung im Fall AS Ziff. I.1. einzustellen ist.
Für Nötigung und
grobe Verkehrsregelnverletzung droht Art. 181 StGB ebenso wie Art. 90 Abs. 2
SVG bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an. Der Deliktsmehrheit ist
nach Art. 49 Abs. 1 StGB strafschärfend Rechnung zu tragen. Das Verschulden des
Berufungsklägers wiegt nicht mehr leicht, wobei gemäss Einschätzung der
Vorinstanz die Todesdrohungen und Beschimpfungen gegenüber dem Privatkläger 1 am
schwersten ins Gewicht fallen. Genau diese Drohungen und Beschimpfungen entfallen
nun aber zufolge Einstellung des Verfahrens. Indessen bleibt es dabei, dass es nicht
leicht wiegt, dass der Beschuldigte nach einem der Vorfälle mit dem
Privatkläger 1 mit seinem Auto gedankenlos davongefahren ist und hierbei sogar
ein Rotlicht missachtet hat. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass es
hierbei nicht zu einem Unfall gekommen ist. Unschön ist zudem, wie die
Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem
Auto den Privatkläger 3 auf dem Fussgängerstreifen dazu genötigt hat, die
Fahrbahn freizugeben. Dass er durch den Privatkläger 3 blockiert und dadurch
provoziert worden war, vermochte ihn vor Vorinstanz nur wenig zu entlasten. Das
Appellationsgericht ist demgegenüber der Auffassung, dass das nötigende
Verhalten des Privatklägers 3, der die Fahrbahn unberechtigterweise und doch
mit einiger Pertinenz blockiert hatte, stärker zu berücksichtigen ist. Das
Appellationsgericht folgt der Vorinstanz hinwiederum darin, dass die hier
beurteilten Vergehen sowie auch seine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Gewalt
gegen Behörden und Beamte aus dem Jahr 2009 deutlich machen, dass beim
Beschuldigten ein gewisses Aggressionspotenzial vorhanden ist, welches er nur
beschränkt zu kontrollieren imstande ist. Der Berufungskläger wurde [...] im
Kosovo geboren. Er lebt seit 1998 in der Schweiz, ist verheiratet und hat zwei
schulpflichtige Kinder. Er ist als Spezialreiniger bei [...] tätig. Er zeigte
sich sowohl vor Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren weder einsichtig noch
reuig. Bei diesem Verschulden kommt nur eine Geldstrafe in Frage. In Abwägung
aller Umstände erscheint eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen. Dabei kann entgegen der Auffassung der
Verteidigung ein allfälliger, gestützt auf die Akten nicht eindeutig nachvollziehbarer
(act. 169), gegebenenfalls aber bedauerlicher Fehler der Vorinstanz, die Akten
im Rahmen der Akteneinsicht infolge einer Namensverwechslung einem
unbeteiligten Dritten statt der Verteidigung zugestellt zu haben, mangels gesetzlicher
Grundlage bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt werden. Die Höhe des
Tagessatzes zu CHF 110.– hat die Vorinstanz korrekt berechnet; darauf wird
verwiesen. Dass sich in den Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers etwas
geändert hätte, ergibt sich nicht aus den Akten. Der Beschuldigte weist zwar
eine Vorstrafe wegen mehrfacher versuchter Gewalt gegen Behörden und Beamte
auf, diese stammt jedoch aus dem Jahr 2009 und liegt damit schon weit zurück.
Weitere Anhaltspunkte für eine negative Bewährungsprognose liegen nicht vor. Dem
Berufungskläger kann daher der bedingte Strafvollzug (Art. 42 StGB) unter Auferlegung
einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 StGB) gewährt werden. Das
Appellationsgericht folgt der Vorinstanz auch darin, dass es angesichts der fehlenden
Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten und der Tatsache, dass
die Hauptstrafe bedingt ausgesprochen wird, aus spezialpräventiven Gründen
angezeigt ist, einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse auszusprechen.
Diesbezüglich angemessen erscheinen 4 Tagessätze, was einer Busse von CHF 440.–
entspricht. Die bedingte Geldstrafe reduziert sich in entsprechendem Umfang auf
66 Tagessätze, wozu der Berufungskläger zu verurteilen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig. Im Unterschied
zum erstinstanzlichen Urteil entfallen allerdings die Kosten für den Fall I.1.
zufolge Verfahrenseinstellung. Die Kosten für diesen Fall werden nicht separat
ausgewiesen (act. 138 f., 414 f.). Die Verfahrenskosten von CHF 2‘392.80 gemäss
erstinstanzlichem Urteil sind somit zu reduzieren. Auszugehen ist von der Kostenrechnung
der Staatsanwaltschaft (act. 414 f.) mit einem Aufwand von CHF 2‘272.80,
welcher für die Position der Anklage den Betrag von CHF 1‘000.– enthält. Es
rechtfertigt sich, davon dem Durchdringen der Anklage entsprechend CHF 500.–
abzuziehen, womit Kosten von CHF 1‘772.80 resultieren, die dem Berufungskläger
aufzuerlegen sind. Ebenfalls ist die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF
2‘400.– auf CHF 1‘200.– zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren ist die
Gebühr infolge teilweise Durchdringens, wenn auch mit anderer Begründung, als
sie die Verteidigung vorträgt, ebenfalls leicht zu reduzieren. Die amtliche
Verteidigung ist gemäss Honorarnote zu entschädigen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es
wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts (Einzelgericht)
vom 23. September 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
Freispruch von der Anklage der Drohung und der Tätlichkeiten (AS Ziff. I.2.),
der mehrfachen Drohung (AS Ziff. I.3.) sowie des geringfügigen Vermögensdelikts
(Sachbeschädigung), der versuchten einfachen Körperverletzung (mit gefährlichem
Gegenstand) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Führerflucht) (AS
Ziff. I.4.);
Einstellung des Verfahrens im Anklagepunkt Ziffer I.2. betreffend
Beschimpfung zufolge Fehlens eines Strafantrags;
Entschädigung der amtlichen Verteidigung aus der Strafgerichtskasse.
A____ wird der Nötigung und der
groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe
von 66 Tagessätzen zu CHF 110.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 440.–
(bei schluldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 181 des
Strafgesetzbuches und Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes
sowie Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt Ziff. I.1. betreffend Drohung und
Beschimpfung zum Nachteil von B____ wird das Verfahren zufolge Fehlens eines
Strafantrags eingestellt.
A____ trägt die reduzierten
Verfahrenskosten von CHF 1‘772.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 1‘200.–
für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 600.–
(einschliesslich Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für
die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘805.– und ein Auslagenersatz von CHF 114.15,
zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen zu CHF 313.55, somit
total CHF 4‘232.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatkläger 1
Privatkläger 2
Privatkläger 3
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr.
Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung
der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen
an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).