Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
Juni 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat
Advokaturbüro [...],
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.67
Verfügung vom 2. März 2017
Medizinische
Sachverhaltsabklärung; vorliegend ungenügend.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1955, absolvierte
eine Lehre als Mechaniker (vgl. IV-Akte 2, S. 1). Seit Oktober 1986 war er beim
Kanton Basel-Stadt angestellt, wo er zunächst die Polizeischule absolvierte und
zuletzt als Untersuchungsbeamter tätig war (vgl. IV-Akte 11). Ende August 2012 erlitt
er einen Kleinhirninsult (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 28 f.). Im Frühjahr 2014
wurde ein Morbus Crohn diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 29, S. 20 f.). Ab dem
5. August 2014 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3 und IV-Akte 16, S. 2). Ab dem 19. November 2014
bis zum 9. Januar 2015 war er in der C____ Klinik hospitalisiert (vgl. u.a. IV-Akte 29,
S. 14 ff.).
b) Im März 2015 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (u.a. Bericht der C____ Klinik vom 21. März 2015 [IV-Akte 10];
Bericht Dr. D____ vom 24. März 2015 [IV-Akte 12]; Bericht Dr. E____ vom 19. Mai
2015 [IV-Akte 19]; Bericht Dr. D____ vom 24. August 2015 [IV-Akte 30] sowie
ergänzendes Schreiben von Dr. D____ vom 2. November 2015 [IV-Akte 40]). Im
weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der F____ [...], G____spital [...]
(nachfolgend: F____ Begutachtung), den Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-internistischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 19. April 2016; IV-Akte
47). Am 15. August 2016 nahm der Beschwerdeführer – entsprechend der
hausärztlich attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit (vgl. u.a. das Attest von
Dr. E____ vom 29. Juli 2016; IV-Akte 58, S. 3) – eine Teilzeitarbeit als
Hilfsgärtner bei der H____ Gartenbau AG an (vgl. IV-Akte 58, S. 1 f.). Am 5.
September 2016 erstattete F____ Begutachtung die von der IV-Stelle verlangte ergänzende
Stellungnahme (vgl. IV-Akte 61).
c) Mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2016 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, ihm ab September 2015 bis März
2016 eine ganze Rente und ab April 2016 eine halbe Rente zu gewähren (vgl.
IV-Akte 66). Dazu äusserte sich dieser am 4. November 2016. Er beantragte die
Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente (vgl. IV-Akte 69). Am 5. Januar
2017 liess er der IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme zukommen. Er
beantragte eine erneute gutachterliche Abklärung (vgl. IV-Akte 76). Dessen
ungeachtet erliess die IV-Stelle am 2. März 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 82).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. April 2017
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Es sei die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. März
2017 vollumfänglich aufzuheben. (2.) Es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm
rückwirkend ab dem 1. September 2015 eine ganze Invalidenrente
auszurichten. (3.) Eventualiter sei ihm ab dem 1. September 2015 bis zum
31. März 2016 eine ganze Rente und ab dem 1. April 2016 eine Dreiviertelsrente
auszurichten. (4.) Subventualiter sei das Verfahren auszustellen und es sei ein
polydisziplinäres Gerichtsgutachten, beinhaltend die Disziplinen
Gastroentrologie, Neuropsychologie/Neurologie und Psychiatrie, anzuordnen und
es seien Abklärungen in den Bereichen berufliche Integration und Berufsberatung
durchzuführen. Danach sei neu zu entscheiden. (5.) Subsubeventualiter sei die Sache
an die IV-Stelle zurückzuweisen und es sei diese anzuweisen, die notwendigen
Abklärungen vorzunehmen. Danach sei neu zu entscheiden. (6.) Alles unter o/e-Kostenfolge.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer
Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2017 eine reformatio in peius. Sie macht geltend,
es sei dem Beschwerdeführer ab September 2015 eine halbe Rente resp. eine
Viertelsrente zuzusprechen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab September
2015 eine ganze Rente und ab Januar 2016 eine halbe Rente resp. ab September
2015 eine Dreiviertelsrente und ab Januar 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen.
Subeventualiter wird die Abweisung der Beschwerde beantragt. Alles unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
c) In der Folge wird dem Beschwerdeführer Frist
gesetzt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten reformatio in peius
zu äussern (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 20. Juli 2017).
d) Mit Replik vom 30. Oktober 2017 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Explizit Stellung zur beantragten
reformatio in peius nimmt er nicht. Er ersucht um Befragung seiner Ehefrau
sowie des aktuellen Arbeitgebers. Der Eingabe hat er einen Bericht von Dr. D____
vom 26. Oktober 2017 (Beilage 1) sowie ein Schreiben von Dr. D____ vom 12.
Dezember 2016 (Beilage 2) beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 22.
November 2017 an ihren Anträgen gemäss der Beschwerdeantwort fest.
f) In der Folge werden die Parteien zur
Hauptverhandlung geladen. Eine Ladung als Auskunftsperson erhält auch Herr I____,
c/o H____ Gartenbau AG. Auf die Vorladung der Ehefrau des Beschwerdeführers
wird verzichtet (vgl. die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 18. Januar
2018 und vom 30. Januar 2018).
g) Am 3. April 2018 lässt der Beschwerdeführer dem
Gericht einen Bericht von Dr. J____ vom 14. März 2018 zukommen. Zu diesem
Bericht äussert sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April 2018.
Sie stellt neu folgende Anträge: Es sei ein neuropsychologisches
Gerichtsgutachten einzuholen. Es sei die auf den 17. April 2018 angesetzte
Parteiverhandlung abzusagen. Es sei nach Eingang des Gutachtens über die
weiteren Verfahrensschritte zu befinden.
h) In der Folge wird die mündliche Verhandlung
abgeboten. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, sich zur
Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2018 zu äussern (vgl. die Verfügung
der Instruktionsrichterin vom 13. April 2018).
III.
a) Am 17. April 2018 wird die Sache erstmals von der
Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
b) Mit Schreiben vom 17. April 2018 (Eingang: 18. April
2018) nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Beschwerdegegnerin
vom 12. April 2018. Er macht geltend, der Antrag auf Einholung eines
neuropsychologischen Gerichtsgutachtens könne unterstützt werden. Darüber
hinaus sei auch ein psychiatrisches Gutachten einzuholen.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird der
Beschwerdeführer dazu aufgefordert, dem Gericht die Honorarnote von Dr. J____ für
dessen Bericht vom 14. März 2018 zukommen zu lassen.
d) Am 23. April 2018 (Datum des Einganges) reicht der
Beschwerdeführer die Honorarnote von Dr. J____ vom 19. April 2018 ein.
e) In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg
entschieden. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 11. Juni 2018.
Entscheidungsgründe
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht mit Verfügung vom 2. März 2017 (IV-Akte 82) gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen ab September 2015 bis März 2016 eine ganze Rente und ab April 2016
eine halbe Rente gewährt hat.
2.1. Gemäss
dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und
vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und
Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
2.2. 2.2.1. Im
Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese
arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten
Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
2.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE
137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche
Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
2.3. Als
medizinische Grundlage der Verfügung vom 2. März 2017 diente der Beschwerdegegnerin
im Wesentlichen das bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Gutachten der
F____ Begutachtung vom 19. April 2016 (IV-Akte 47), die ergänzende
Stellungnahme der F____ Begutachtung vom 5. September 2016 (IV-Akte 61) und die
Ausführungen des RAD vom 14. September 2016 (IV-Akte 62).
2.4. 2.4.1. Im
Gutachten der F____ Begutachtung vom 19. April 2016 (IV-Akte 47) wurden als Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten: (1.)
Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2); (2.) Morbus Crohn
(ICD-10 K50.0), Erstdiagnose März 2014, mit Befall des terminalen lleums,
derzeit nicht voll remittiert. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt (1.) Status nach kleiner cerebellärer Ischämie
rechts am 31. August 2012; (2.) chronische Refluxkrankheit bei kleiner Hiatushernie
(ICD-10 K21.9); (3.) chronisches Analekzem (ICD-10 L30.9); (4.) Status
nach Analfistel bei Morbus Crohn (ICD-10 K60.3); (5.) anamnestisch bekannte Polyallergien; (6.) anamnestisch Migräne mit Aura; (7.) anamnetisch arterielle
Hypertonie; (8.) aktenanamnestisch
chronischer Tinnitus; (9.) aktenanamnestisch Psoriasis (vgl. S. 3 des Gutachtens).
2.4.2. Erläuternd wurde im Gutachten der F____ Begutachtung dargetan,
rein somatisch gesehen bestehe durch die Morbus
Crohn-Erkrankung eine verminderte Leistungsfähigkeit, die mit dem schmerzbedingt
(Bauchschmerzen) erhöhten Pausenbedarf und den tagsüber gehäuft auftretenden
Symptomen der Morbus Crohn-Erkrankung (gehäufte Stuhlentleerungen) begründet
werden könne. Gemäss der psychiatrischen Beurteilung könne die bereits
diagnostizierte depressive Störung grundsätzlich bestätigt werden. Der
Ausprägungsgrad der affektiven Symptomatik sei jedoch aktuell als unterhalb der
Schwelle zu einer leichten depressiven Episode liegend einzustufen, weswegen
von der Diagnose Angst und depressive Störung gemischt ausgegangen werde.
Insgesamt seien die funktionellen Einschränkungen, die sich aufgrund der
psychiatrischen Diagnose ergeben würden, als gering einzuschätzen (vgl. S. 3 des
Gutachtens).
2.4.3. Des Weiteren wurde im Gutachten der F____ Begutachtung
festgehalten, aus psychiatrischer Sicht könne der Explorand als uneingeschränkt
einsatzfähig für sämtliche Bereiche der letzten Tätigkeit, die ausschliesslich
Bürotätigkeiten beinhalten würden, eingestuft werden. Aus somatischer Sicht
bestehe dabei aufgrund der chronischen Bauchschmerz- und Durchfallsymptomatik eine
20%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Gesamthaft betrachtet erachte man
den Exploranden daher für 80 % arbeitsfähig in seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit, sofern er dabei ausschliesslich Bürotätigkeiten ausführen könne (vgl.
S. 4 des Gutachtens). Die bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 80 % gelte auch für
angepasste Tätigkeiten, bei denen der Explorand keine Tätigkeiten verrichten müsse,
die mit erhöhten Anforderungen an die Selbstbehauptungsfähigkeit einhergehen
würden. Optimalerweise sollte der Explorand die Möglichkeit haben,
Bürotätigkeiten durchzuführen. Aus somatischer Sicht sei bezüglich Verweistätigkeiten
zu erwähnen, dass das Aufsuchen einer Toilette jederzeit möglich sein sollte
(vgl. S. 5 des Gutachtens).
2.4.4. In Bezug auf den Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wurde
im Gutachten der F____ Begutachtung dargetan, es könne von einer Verbesserung
der psychiatrischen Situation im Verlauf der letzten Jahre ausgegangen werden.
Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung könne retrospektiv nicht bestimmt werden.
Aus diesem Grunde könne die aktuell definierte Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht erst auf den aktuellen Gutachtenszeitpunkt datiert
werden. Bezüglich der somatischen Einschränkung aufgrund der Morbus
Crohn-Erkrankung gehe man davon aus, dass diese seit der Diagnosestellung im
März 2014 bestehe (vgl. S. 4 des Gutachtens).
2.4.5. Mit ergänzender Stellungnahme der F____ Begutachtung vom
5. September 2016 (IV-Akte 61) wurde ausgeführt, man gehe davon aus, dass
aus gesamtmedizinischer Sicht ab dem 4. August 2014 eine volle
Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit bestanden habe, welche bis und mit
März 2015 angedauert habe. Anschliessend sei unter regelmässiger
psychiatrischer Behandlung eine allmähliche Besserung eingetreten, was sich
auch aus der Einschätzung von Dr. D____ vom 24. August 2015 ergebe. Dr. D____
habe bereits eine Verbesserung erkannt, jedoch noch eine Arbeitsfähigkeit von weniger
als 20 % attestiert. Dies könne man nicht bestätigen. Man gehe davon aus, dass
sich der Zustand seit März 2015 stetig gebessert habe und keine volle
Arbeitsunfähigkeit mehr vorhanden gewesen sei, da der psychiatrischen
Symptomatik das Hauptgewicht der Beeinträchtigungen zugekommen sei. Exaktere Angaben
seien nicht möglich. Zusammenfassend habe somit durchgehend ab dem 4. August
2014 bis Ende März 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Danach habe
sich die Arbeitsfähigkeit des Exploranden langsam gesteigert, bis zu der mit
Zeitpunkt der Begutachtung attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit.
2.4.6. Der RAD führte in der Folge mit Stellungnahme vom 14.
September 2016 (IV-Akte 62) aus, Dr. D____ habe im März 2015 eine
mittelgradige depressive Episode (F33.11) diagnostiziert, so dass ab diesem
Zeitpunkt gemäss den Leitlinien von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden könne.
2.5. 2.5.1. Gestützt
auf diese Aktenlage lässt sich der relevante medizinische Sachverhalt nicht zuverlässig
feststellen. Auf das bidisziplinäre Gutachten der F____ Begutachtung vom 19.
April 2016 (IV-Akte 47) kann nicht ohne weiteres abgestellt werden. Es ist –
gemessen an der Vielschichtigkeit des Leidens des Beschwerdeführers – als
unvollständig zu qualifizieren und entspricht im Übrigen auch nicht den von der
Rechtsprechung im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgelegten
Vorgaben (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
2.5.2. Namentlich ist es als fraglich anzusehen, ob im Rahmen der
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sämtlichen somatischen Beeinträchtigungen gebührend
Rechnung getragen wurde. Zunächst können – in Anbetracht des Berichtes von Dr. J____
vom 14. März 2018 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. April 2018)
– allfällige (neurologische resp. neuropsychologische) Folgen des Kleinhirninsultes
vom August 2012 (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) nicht ohne weiteres
ausgeschlossen werden (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
2.5.3. Dr. J____ hielt im Untersuchungsbericht vom 14. März 2018 fest, residuell
sei der Patient aus neurologischer Sicht durch die akzentuierte Erschöpfungs- resp.
Ermüdungs-Symptomatik sowie kognitive Beschwerden beeinträchtigt. Im Wesentlichen
entspreche diese Symptomatik einer Fatigue. Inwieweit der Morbus Crohn und die
damit einhergehenden Behandlungen zur genannten Residualsymptomatik beitragen
würden, könne er aus neurologischer Sicht nicht beurteilen. Ein ursächlicher Zusammenhang
mit der im Jahr 2012 erlittenen Hirnischämie sei aus neurologischer Sicht gut
denkbar. Das Auftreten einer Fatigue im Anschluss an einen Schlaganfall sei erfahrungsgemäss
eine nicht seltene Komplikation und auch in der Literatur gut dokumentiert
(Stroke-assoziierte Fatigue/Post-Stroke-Fatigue). Bereits im Abschlussbericht
des Hausarztes sei eine vermehrte Ermüdbarkeit vermerkt worden. Anschliessend habe
sich diese Ermüdbarkeit – gemäss den Angaben des Patienten – beim beruflichen
Wiedereinstieg einschränkend bemerkbar gemacht. Mit einiger Wahrscheinlichkeit habe
eine damit einhergehende Ressourcenerschöpfung zum Burnout und ab August 2014 zur
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beigetragen. Der Stellenwert
einer mutmasslichen Post-Stroke-Fatigue im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit könne
im Rahmen des neurologischen Konsiliums nicht eingehender quantifiziert werden.
Hierfür bedürfe es einer ergänzenden neuropsychologischen Abklärung. Zu vermerken
sei aus neurologischer Sicht das durchgehend adäquate Verhalten des Patienten
anlässlich der durchgeführten Abklärungen, ohne jegliche Hinweise auf eine
Selbstlimitierung, Verdeutlichung oder gar Aggravation. Aus neurologischer
Sicht erscheine die geltend gemachte Leistungseinschränkung plausibel. Zur
eingehenderen Beurteilung und Quantifizierung derselben sei eine neuropsychologische
Abklärung erforderlich und empfehlenswert. Eine abschliessende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit müsse in einem gutachterlichen Rahmen vorgenommen werden.
2.5.4. Die Ausführungen von Dr. J____ sind plausibel und können daher nicht
einfach als unbeachtlich abgetan werden. Eine eingehende neurologische und neuropsychologische
gutachterliche Abklärung des Beschwerdeführers ist aus diesem Grunde als
unverzichtbar anzusehen. Dies gilt auch angesichts der in den Akten erwähnten massiven
Sehstörungen des Beschwerdeführers (vgl. dazu u.a. die Stellungnahme von Dr. D____
vom 26. Oktober 2017; Replikbeilage 1) und der von Dr. E____ im Bericht
vom 19. Mai 2015 (IV-Akte 19) beschriebenen Migräne mit Aura resp. dem chronischen
Tinnitus beidseits.
2.5.5. Des Weiteren ist fraglich, ob im Gutachten der F____
Begutachtung allfälligen Wechselwirkungen zwischen somatischer und psychischer
Erkrankung korrekt Rechnung getragen worden ist. In diesem Zusammenhang kann insbesondere
auf die nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. D____ verwiesen werden. Der den
Beschwerdeführer behandelnde Psychiater führte mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2017
(Replikbeilage 1) aus, sein Patient befinde sich seit dem Jahr 2003 immer
wieder während längerer Perioden bei ihm in Psychotherapie. Die letzte Periode
dauere nunmehr seit dem 23. Januar 2015 an. Es finde ungefähr wöchentlich eine
Therapiestunde statt. Das Ineinandergreifen von psychischer und körperlicher
Symptomatik sei viel komplexer und vielschichtiger als dies die Schlussfolgerungen
der F____ Begutachtung erscheinen liessen. Im Übrigen hätten sich die Gutachter
auch nicht mit den psychischen Folgen nach dem Schlaganfall resp. der dadurch
entstandenen Stressanfälligkeit befasst.
2.5.6. Schliesslich wird das Gutachten der F____ Begutachtung auch
den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281,
welchem sämtliche psychischen Erkrankungen zu unterziehen sind (BGE 143 V 418,
426 ff. E. 6 f.), nicht gerecht. Die von den Gutachtern vorgenommene Abhandlung
der Standardindikatoren (vgl. S. 5 des Gutachtens) ist als unzureichend zu
qualifizieren, da es im Wesentlichen an einer vertieften Auseinandersetzung mit
der Frage allfälliger Wechselwirkungen zwischen somatischer und psychischer Erkrankung
mangelt.
2.6. Aus
all dem folgt, dass der Beschwerdegegnerin eine ungenügende Abklärung des
medizinisch relevanten Sachverhaltes vorzuwerfen ist. Angesichts der Vielschichtigkeit
der Gesundheitsproblematik des Beschwerdeführers erscheint eine polydisziplinäre
Begutachtung (umfassend die Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie/Neuropsychologie,
Gastroenterologie) angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat daher
eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen und
anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch zu entscheiden.
3.1. Somit
ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 2. März 2017
aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der
obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.2. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
3.3. 3.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
überdurchschnittlichen Fall auszugehen, so dass eine Parteientschädigung von
Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen
erscheint. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu
zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'700.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'467.-- und von 7.7 % auf Fr. 1'233.--
zuzusprechen.
3.3.2. Darüber hinaus
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter dem Titel Parteientschädigung
die Kosten des Berichtes von Dr. J____ vom 14. März 2018 im Betrage von Fr. 1'400.-- (vgl. die
Honorarnote von Dr. J____ vom 19. April 2018) zu ersetzen. Denn dabei
handelt es sich um notwendige Expertenkosten, da der Bericht von Dr. J____ die
hier relevanten gesundheitlichen Verhältnisse in einem neuen Licht erscheinen
lässt, was denn auch zum vorliegenden Verfahrensausgang führt (vgl. u.a. Urteil
des Bundesgerichts U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.2 mit Verweis auf BGE
115 V 62, 63 E. 5c).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 2. März 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'700.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2'467.-- und
von 7.7 % auf Fr. 1'233.--.
Des Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten des Berichtes von Dr. J____
vom 14. März 2018 in der Höhe von
Fr. 1'400.-- zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: