Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2018.31
ENTSCHEID
vom 1.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiberin
MLaw Derya Avyüzen
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 12. Februar 2018
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit
Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2018 trat die Staatsanwaltschaft
des Kantons Basel-Stadt auf die Strafanzeige von A____ (Beschwerdeführerin) gegen
B____ (Beschwerdegegner) wegen Körperverletzung und mehrfachen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung nicht ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig
nicht erfüllt seien. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Februar
2018 Beschwerde an das Appellationsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Nichtanhandnahmeverfügung. Am 27. Februar 2018 liess sich die
Staatsanwaltschaft vernehmen und plädierte auf Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 3. April 2018 an ihren Anträgen
fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen
der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der
Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs.
2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung
[StPO, SR 312.0]). Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und
der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person,
wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern
sich diese Person am vorangegangenen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem
berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (vgl.
AGE BES.2017.117 vom 15. Januar 2018 E. 1.2.1, BES.2017.95 vom 20. Oktober 2017
E. 1.1, BES.2017.28 vom 12. September 2017 E. 1.1; jeweils mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung
der Staatsanwaltschaft vom 12. Februar 2018 selbst und unmittelbar in ihren
Interessen tangiert, da die zur Anzeige gelangten Delikte zu ihrem respektive
zum Nachteil ihres Sohnes begangen worden sein sollen. Entsprechend hat sie ein
Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393
Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung ist frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben
worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.1 Gemäss
Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme,
sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die
fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht
erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive)
Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann,
gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip
fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“ (Art. 5 Abs. 1 der
Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit
Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer
1B_235/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme
oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer
Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet
werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft
über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1,
6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu
ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige
selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit
Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so
dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt
somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend
Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310
N 9; Landshut/Bosshard, in:
Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 310 N 4).
Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat ausserdem zwingenden Charakter; liegen
deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren
eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen
(statt vieler: AGE BES.2015.43 vom 24. April 2015 E. 2.1; Omlin, a.a.O., Art. 310 N 8).
2.2
2.2.1 Hinsichtlich
des Straftatbestands des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung wird
dem Beschwerdegegner gemäss den Strafanzeigen vorgeworfen, am 20. Dezember
2017 zwischen 10:00 Uhr und 12:00 Uhr, am 10. Januar 2018 zwischen
08:00 Uhr und 12:00 Uhr, sowie am 19. Januar 2018 um die Mittagszeit gegen
ein im Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 29. Februar 2016
verfügtes „Annäherungsverbot“ verstossen zu haben, indem er ausserhalb der
darin festgehaltenen erlaubten Zeitfenster zur Kontaktaufnahme mit seinem Sohn,
C____, geboren am [...] 2008, in dessen Schule an der [...] erschienen sei.
2.2.2 Die
Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung zunächst damit,
dass im erwähnten Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom
29. Februar 2016 der von Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geforderte ausdrückliche Verweis auf
die Strafdrohung fehle, weshalb eine Verurteilung des Beschwerdegegners wegen mehrfachen
Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nicht in Frage komme
(Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Februar 2018). In ihrer
Stellungnahme vom 27. Februar 2018 stellte sie sich sodann auf den
Standpunkt, dass der von der Beschwerdeführerin vor Appellationsgericht eingereichte
Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 – der im Gegensatz zu einem der
Staatsanwaltschaft längst bekannten Entscheid des Zivilgerichts vom
29. Februar 2016 ausdrücklich eine Bestrafung nach Art. 292 StGB
enthält – bislang nicht aktenkundig gewesen sei. Trotz dieses Novums sei die
Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen, weil sich der Entscheid des
Zivilgerichts vom 20. März 2017 auf einen Vergleich der Parteien vom
29. Februar 2016 beziehe, der wiederum auf ein von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 24. November 2015 festgelegtes
Kontaktrecht respektive Besuchsrecht zwischen Vater und Sohn verweise. Das
Zivilgericht habe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch kein Kontaktverbot
verfügt, das dem Beschwerdegegner ausserhalb der festgelegten Besuchszeit
gänzlich verbiete, seinen Sohn zu sehen. Ein solches Kontaktverbot wäre im
Übrigen auch nicht im Interesse des Sohnes. Indem der Beschwerdegegner daher am
10. Januar 2018 seinen Sohn vor der Schule begrüsst und kurz mit ihm
gesprochen habe, habe er nicht gegen die Vereinbarung vom 29. Februar 2016,
die Bestandteil des Entscheids des Zivilgerichts vom 20. März 2017 ist,
verstossen. Entsprechendes gelte auch für das Erscheinen des Beschwerdegegners
in der Schule seines Sohnes am 20. Dezember 2017. Darüber hinaus habe es
sich bei diesem Tag um den jüdischen Feiertag Chanukka gehandelt, an dem es dem
Beschwerdegegner gemäss dem Entscheid des Zivilgerichts vom 20. März 2017 ohnehin
ganztags erlaubt gewesen sei, seinen Sohn zu kontaktieren.
2.2.3 Dagegen
ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, der Beschwerdegegner habe ausserhalb
der von der KESB geregelten Besuchszeiten ein gänzliches Kontaktverbot, das dem
Schutz des Kindeswohls diene und ihm verbiete, C____ persönlich oder
telefonisch zu kontaktieren, was aus dem Dispositiv des Entscheids des
Zivilgerichts vom 20. März 2017 hervorgehe. Ob und inwieweit das Kontaktverbot
im Interesse des Kindes liege, sei für das Nichtanhandnahmeverfahren nicht
relevant und obliege die Beantwortung dieser Frage nicht der Staatsanwaltschaft.
Entgegen der
Ansicht der Staatsanwaltschaft sei der Beschwerdegegner zudem am 20. Dezember
2017, dem letzten Tag von Chanukka, nicht befugt gewesen, C____ in seiner
Schule zu besuchen. Gemäss einem Urteil des Appellationsgerichts VD.2015.269 vom
5. Juli 2016 betreffend Regelung des Besuchsrechts könne der Beschwerdegegner an
Chanukka-Feiertagen nur einen Tag mit seinem Sohn verbringen. Dieser Tag sei im
Rahmen der Gerichtsverhandlung auf den jeweils ersten Chanukka-Tag festgelegt
worden.
2.3
2.3.1 Ferner
wird der Beschwerdegegner der einfachen Körperverletzungen zum Nachteil von C____
beschuldigt. Gemäss den Strafanzeigen soll er am 10. Januar und 19. Januar
2018 in der Schule seines Sohnes erschienen sein und ein rücksichtsloses
Verhalten an den Tag gelegt haben, wodurch er einen extremen psychischen Druck
auf seinen Sohn ausgeübt habe, insbesondere weil dieser ihm gesagt habe, er
soll verschwinden. Am 10. Januar 2018 habe C____ während mehr als einer Stunde
durch einen Schulpsychologen betreut werden müssen.
2.3.2 In
rechtlicher Hinsicht hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass das dem
Beschwerdegegner vorgehaltene Verhalten den objektiven Tatbestand von
Art. 126 Abs. 1 StGB mangels geforderter Intensität nicht erreiche und
auch nicht als eine das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass
überschreitende physische Einwirkung auf einen Menschen qualifiziert werden
könne, da dem Beschwerdegegner kein Vorsatz nachgewiesen werden könne. Im
Übrigen liege auch kein Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten
des Beschwerdegegners und dem angeblichen seelischen Leiden des Sohnes vor.
2.3.3 Dagegen
wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die unangemeldeten Besuche des Beschwerdegegners
bei C____ zu erneuten Schlafstörungen mit Albträumen geführt hätten, die vorher
komplett verschwunden gewesen seien. Seit diesen Besuchen habe C____ grosse
Angst, er könne seinem Vater wieder in die Arme laufen.
3.1
3.1.1 In
Bezug auf den Straftatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche
Verfügung ist festzuhalten, dass gemäss dem am 29. Februar 2016 vor dem
Zivilgericht geschlossenen Vergleich (Bestandteil der Ziff. 2 des Entscheids
des Zivilgerichts vom 20. März 2017) der Beschwerdegegner mit seinem Sohn C____
„nur im Rahmen des von der KESB am 24. November 2015 festgelegten
Kontaktrechts“ persönlichen Kontakt pflegen kann (Markierung durch die
Gerichtsschreiberin). Demgemäss hat er jeden Mittwoch von 12:00 Uhr (nach der
Schule) bis Donnerstagmorgen, im 14-tägigen Rhythmus von Freitagabend (nach der
Schule) bis Sonntag, 10:00 Uhr, und an allen jüdischen Feiertagen Kontakt zum
Sohn. Im Weiteren verbringt er drei Wochen Ferien im Jahr mit C____. Daraus
folgt, dass es dem Beschwerdegegner verboten ist, seinen Sohn C____ über dieses
Kontaktrecht hinaus persönlich zu kontaktieren. Entgegen der Auffassung der
Staatsanwaltschaft regelt der Entscheid des Zivilgerichts mithin ein Kontaktverbot
des Beschwerdegegners ausserhalb des erwähnten Kontaktrechts. Dies geht auch
aus der Ziff. 2 des genannten Vergleichs hervor, wonach der
Beschwerdegegner sich bewusst ist, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer
Überschreitung dieses Kontaktrechts polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen
könne. Schliesslich wurde der Beschwerdegegner mit Entscheid vom 20. März 2017
unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB mit Busse bis
CHF 10‘000.– im Widerhandlungsfalle verpflichtet, diesen Vergleich einzuhalten.
3.1.2 Mit
Urteil des Appellationsgerichts vom 5. Juli 2016 wurde der Entscheid der KESB
vom 24. November 2015 bestätigt und im Übrigen erwogen, dass die Formulierung
der Vorinstanz, C____ könne „an allen jüdischen Feiertagen“ Besuchskontakte zu
seinem Vater haben, sehr offen sei und Anlass für künftige Konflikte biete. Sie
sei deshalb im Interesse der besseren Umsetzung der Regelung und somit zum
Wohle des Kindes insofern näher zu konkretisieren, als dem Beschwerdegegner zu
erlauben sei, nur einen Tag während der Chanukka-Feiertage mit seinem Sohn zu
feiern (E. 4.4.2). Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, C____ am
20. Dezember 2017 persönlich kontaktiert zu haben. Bei diesem Tag handelt
es sich um den letzten Chanukka-Feiertag (vgl. Vorakten S. 123 ff.).
Da im Entscheid des Appellationsgerichts nicht festgelegt worden ist, an
welchem Chanukka-Feiertag der Besuchskontakt durch den Beschwerdegegner ausgeübt
werden kann, und die Beschwerdeführerin nicht behauptet hat, der
Beschwerdegegner habe diesen Tag bereits bezogen, ist wenig wahrscheinlich,
dass der Beschwerdegegner gegen das Kontaktverbot verstossen hat, indem er am
20. Dezember 2017 in der Schule seines Sohnes erschienen ist. Dennoch hat
die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen zu tätigen und die Frage, ob der Beschwerdegegner
dadurch gegen das Kontaktverbot verstossen hat, erneut zu prüfen. Weitere
Abklärungen dazu sind auch für die übrigen beiden Tage (10. Januar 2018
zwischen 08:00 Uhr und 12:00 Uhr sowie 19. Januar 2018 um die Mittagszeit),
an welchen der Beschwerdegegner ebenfalls in der Schule seines Sohnes aufgetaucht
sein soll, erforderlich.
3.2 In
Bezug auf die beanzeigte einfache Körperverletzung ist den Ausführungen der
Staatsanwaltschaft vollumfänglich beizupflichten. Hinsichtlich des
Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Beschwerdegegners und dem
angeblichen seelischen Leiden von C____ ist ergänzend festzuhalten, dass aus
den Entscheiden des Appellationsgerichts VD.2015.269 vom 5. Juli 2016 und des
Zivilgerichts vom 20. März 2017 unschwer abzuleiten ist, dass die
Beziehung der Eltern von C____ konfliktuös ist und er schon psychologische
Hilfe in Anspruch genommen hat (VD.2015.269 E. 4.6.2). Unter diesen
Umständen dürfte es kaum möglich sein, ein allfällig von C____ bekundetes
seelisches Leiden allein dem Verhalten des Beschwerdegegners zuzurechnen (vgl. auch
Aktennotiz zur Befragung des Beistands [...], Vorakten S. 47), weshalb die
Staatsanwaltschaft zu Recht auf die Durchführung einer Abklärung beim
Schulpsychologischen Dienst (SPD) und einer Befragung von C____ verzichtet hat.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin
wird angewiesen, ihre Ermittlungen bezüglich des Verdachts des mehrfachen Ungehorsams
gegen eine amtliche Verfügung im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und
dann erneut über die Anklageerhebung zu entscheiden. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist eine reduzierte
Urteilsgebühr von CHF 300.– zu erheben
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, ihre Ermittlungen
bezüglich des Verdachts des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung
im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen und dann erneut über die Anklageerhebung
zu entscheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die
ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von
CHF 300.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführerin
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. Gabriella Matefi MLaw
Derya Avyüzen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.