Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2017.260
URTEIL
vom 11. Juni 2018
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ und B____ Rekurrierende
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Gymnasium C____
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 24. Oktober 2017
betreffend Nichtbeförderung am
Ende des Schuljahres 2016/2017 (Zeugnis vom [Sommer] 2017)
Sachverhalt
D____, geboren am […] 2001, besuchte im Schuljahr
2016/ 2017 die Klasse 2[…] des Gymnasiums C____. Mit der Übergabe des
Zeugnisses vom [Sommer] 2017 eröffnete das Gymnasium C____ der Schülerin, dass
sie aufgrund von drei ungenügenden Noten, die sie nicht ausreichend zu kompensieren
vermöge, nicht in die dritte Klasse befördert werde. Mit Schreiben selbigen
Datums teilte die Klassenlehrperson den Eltern A____ und B____ (Rekurrierende)
ausserdem mit, dass das Gesuch um ausnahmsweise Beförderung ihrer Tochter vom
zuständigen Lehrpersonenteam abgewiesen worden sei, da sie Hilfsangebote der
Schule nicht in Anspruch nehme und ihr Arbeitsverhalten nicht der Gymnasialstufe
entspreche. Das von den Rekurrierenden am 10. Juni 2017 eingereichte
Wiedererwägungsgesuch wies das zuständige Lehrpersonenteam gemäss Mitteilung
der Klassenlehrperson vom 12. Juni 2017 mangels neuer Fakten ebenfalls ab.
Den gegen die Nichtbeförderung ihrer Tochter erhobenen
Rekurs der Rekurrierenden wies das Erziehungsdepartement (ED) mit Entscheid vom
24. Oktober 2017 kostenfällig ab, nachdem der Rekurs die gesetzlich
vorgesehene aufschiebende Wirkung entfaltet hatte und die Schülerin somit
während der Dauer des Rekursverfahrens die dritte Gymnasialklasse besuchen
konnte.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6. November 2017 erhobene Rekurs an
den Regierungsrat, welcher vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 22.
November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Dem
gestellten Verfahrensantrag entsprechend gewährte der Instruktionsrichter dem
Rekurs mit Verfügung vom 24. November 2017 die aufschiebende Wirkung. Mit
Verfügung vom 11. Dezember 2017 erstreckte der Instruktionsrichter auf Antrag
der Rekurrierenden im Sinne einer Sistierung des Verfahrens zur Ermöglichung
einer weiteren Aussprache der Rekurrierenden mit den Vorinstanzen die Frist
zur Rekursbegründung nachperemptorisch bis zum 29. Dezember 2017. Mit der innert
dieser Frist eingereichten Rekursbegründung beantragen die Rekurrierenden die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz
vom 24. Oktober 2017 und die Beförderung ihrer Tochter in die dritte Gymnasialklasse.
Eventualiter beantragen sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Schliesslich verlangen sie, dass ihnen „das durch dieses
Verfahren anfallende Schulgeld für das E____ Gymnasium zu erstatten“ sei. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragen sie die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung, den Beizug
der Verfahrensakten der Vorinstanz und die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung.
Kurz vor
Jahresende nahmen die Rekurrierenden ihre Tochter aus dem Gymnasium C____ und
schulten sie neu in eine dritte Gymnasialklasse des E____ Gymnasiums ein.
Mit Verfügung
vom 4. Januar 2018 gab der Instruktionsrichter den Rekurrierenden Gelegenheit,
sich zu einer allenfalls verspäteten Leistung des verfügten Kostenvorschusses
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren zu äussern. Nach erfolgter
Stellungnahme mit Eingabe vom 26. Januar 2018 setzte der Instruktionsrichter
die Rekurrierenden mit Verfügung vom 29. Januar 2018 in die verpasste Frist
wieder ein. Das Erziehungsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 20.
Februar 2018 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen
eingetreten werden könne. Zudem beantragte es in verfahrensrechtlicher Hinsicht
die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung und die Abweisung des Antrags auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu nahmen die Rekurrierenden mit
Replik vom 3. April 2018 Stellung.
Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den
nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 22.
November 2017 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die
Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des
Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG
154.100). Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides
von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihre
Tochter nunmehr das Gymnasium C____ verlassen hat und seither am E____
Gymnasium unterrichtet wird. Gegenstand des Verfahrens ist die Remotion
(Nichtbeförderung) der Tochter der Rekurrierenden, der grundsätzlich unabhängig
von diesem Schulwechsel Geltung zukommt. Die Rekurrierenden haben daher an der
Beurteilung ihrer Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 auf Beförderung ihrer
Tochter unter Entscheidaufhebung oder auf Neubeurteilung der Frage durch die
Vorinstanz weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, was die Vorinstanz
entgegen der replicando erhobenen Behauptung der Rekurrierenden denn auch gar
nicht bestreitet. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
grundsätzlich einzutreten.
1.2
1.2.1 Streitgegenstand
ist das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde Rechtsverhältnis,
soweit es angefochten wird (Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 285). Der Streitgegenstand wird durch das Anfechtungsobjekt
begrenzt. Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern. Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten
entscheiden müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln. Soweit
Sachanträge über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Begehren
hinausgehen, bleiben sie vom Verwaltungsgericht unberücksichtigt (§ 19
Abs. 1 Satz 2 VRPG). Entsprechend tritt das Verwaltungsgericht auf
erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2017.17 vom
18. Mai 2017 E. 2.1, VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch, a.a.O., S. 477, 505, mit Hinweisen).
Von diesen
Grundsätzen kann aus prozessökonomischen Gründen abgewichen werden. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Ausweitung des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine ausserhalb des
Anfechtungsgegenstandes spruchreife Frage aus prozessökonomischen Gründen dann
zulässig, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng
zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Die
Verwaltung muss sich zudem mindestens in der Form einer Prozesserklärung zu
dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36;
BGer 9C_1002/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2; BVGE 2009/37
E. 1.3.1 S. 522 f.; Camprubi,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 62
N 5; Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage 2016, Art. 7 N 35;
VGE VD.2016.153 vom 8. Juni 2017 E. 1.3.1, VD.2012.122 vom 14. August
2013 E. 1.2.2).
1.2.2 Mit
dem Zeugnis vom […] 2017 als ursprünglich angefochtenem Verwaltungsentscheid
wurden die Leistungen der Schülerin im Schuljahr 2016/2017 bewertet und ihre
Remotion entschieden. Dieser Entscheid war Streitgegenstand des vorinstanzlichen
Rekursentscheids. Der Antrag auf Erstattung des durch dieses Verfahren
anfallenden Schuldgeldes für das E____ Gymnasium geht über diesen Streitgegenstand
hinaus. Die Frage der Kostenbeteiligung des Kantons an den Schulungskosten der
Schülerin an der Privatschule, an der sie seit diesem Jahr unterrichtet wird,
stehen auch nicht in einem derart engen Zusammenhang, dass von einer
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden könnte. Mit der Bewilligung der
aufschiebenden Wirkung im vorinstanzlichen und im vorliegenden Verfahren wurde
der Schülerin ermöglicht, weiterhin die dritte Gymnasialklasse im Gymnasium C____
zu besuchen. Ein Wechsel an die Privatschule war daher nicht unabdingbar mit
dem angefochtenen Entscheid verbunden. Auf das als Ziff. 3 gestellte
Rekursbegehren auf Erstattung des Schuldgelds kann daher nicht eingetreten
werden.
1.3 Gemäss
§ 8 VRPG prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzte, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat
(VGE VD.2016.8 vom 16. August 2016 E. 1.4).
1.4
1.4.1 Die
Rekurrierenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss
§ 25 Abs. 2 VRPG indessen nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von
Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4). In den
übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des
instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche
Verhandlung ansetzt. Eine mündliche Verhandlung mit Anhörung wäre nur dann
angezeigt, wenn Auskunftspersonen zu befragen oder der persönliche Eindruck des
Gerichts von den Rekurrierenden und ihrer Tochter für den Verfahrensausgang von
entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017
E. 2.2).
1.4.2 Der
Begriff der zivilrechtlichen Ansprüche oder Verpflichtungen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK umfasst nicht nur zivilrechtliche Streitigkeiten im engeren
Sinn, sondern auch Verwaltungsakte einer hoheitlich handelnden Behörde, sofern
diese massgeblich in Rechte oder Verpflichtungen privatrechtlicher Natur
eingreifen (BGE 131 I 467 E. 2.5 S. 469; BGer 1P.4/1999 vom
16. Juni 1999 E. 6b, in: ZBl 2000 S. 665, 668). Das Recht auf private
Erwerbstätigkeit wird als zivilrechtlich qualifiziert (Villiger, Handbuch der Europäischen
Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Art. 6 EMRK
N 381). Streitigkeiten betreffend Berufszulassungsprüfungen werden deshalb
insoweit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfasst, als sie formelle Fragen der
Rechtmässigkeit des Verfahrens betreffen (vgl. BGE 131 I 467 E. 2.5
S. 469 f., E. 2.6 S. 470 und E. 2.9 S. 472 f.).
Prüfungsentscheide, die nicht der Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis zur
Ausübung eines bestimmten Berufs gleichkommen, betreffen dagegen grundsätzlich
keine zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Entsprechend hat das Bundesgericht namentlich universitäre Prüfungen und
Promotionen vom Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausgenommen
(BGE 131 I 467 E. 2.7 S. 471; BGer 2P.252/2003 vom 3.
November 2003 E. 3.4; BGer 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999
E. 6b f., in: ZBl 2000 S. 665, 668 f.). Dies gilt umso
mehr auch für gymnasiale Promotionsentscheide, die ebenfalls nicht in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Frage der Berufszulassung oder -ausübung
stehen (VGE VD.2011.198 vom 15. Februar 2012 E. 1.2; zu universitären
Entscheiden: BGer 1P.4/1999 vom 16. Juni 1999 E. 6c, in: ZBl 2000
S. 665, 669 f.; vgl. BGE 131 I 467 E. 2.7 S. 471;
BGer 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 3.4). Es besteht folglich gestützt
auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK kein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung,
was die Rekurrierenden im Übrigen zu Recht auch nicht geltend machen.
1.4.3 Die
Rekurrierenden begründen ihr Begehren replicando vielmehr damit, dass die
Leistungsfähigkeit ihrer Tochter wesentlich von ihrem Befinden abhänge, wozu
sie zu befragen sei. Vorliegend ist zu entscheiden, ob das Gymnasium seiner
Schülerin bereits in der ersten oder zweiten Gymnasialklasse hätte einen Nachteilsausgleich
gewähren müssen und so aufgrund einer allfälligen Mitverantwortung gehalten
gewesen wäre, von einer Nichtbeförderung am Ende der zweiten Klasse abzusehen.
Für die Beurteilung dieser Frage ist eine Befragung der Schülerin nicht
wesentlich. Zum einen vermag eine Befragung der Schülerin nichts an ihren
schulischen Leistungen und deren Bewertung durch die Lehrerschaft zu ändern,
die zur Nichtbeförderung führten. Zum anderen ist die massgebliche Vorgeschichte
(die kommunizierte Diagnosesituation zum früheren Zeitpunkt) in den Akten
dokumentiert. Dies erlaubt die Beurteilung, ob das Gymnasium beim damaligen
Wissensstand von sich aus hätte Massnahmen zum Nachteilsausgleich treffen
müssen. Eine Befragung der heute 16-jährigen Schülerin verspricht für diesen
Entscheid keine zusätzlichen Aufschlüsse. Daher ist auf den instruktionsrichterlichen
Entscheid vom 22. Februar 2018 nicht zurückzukommen.
2.1 Unbestritten
ist, dass die Tochter der Rekurrierenden im Schuljahr 2016/2017 die für eine
ordentliche Beförderung vorausgesetzten Zeugnisnoten nicht erreicht hat
(§ 7 der Lernbeurteilungsverordnung Gymnasien, LBV, SG 413.810). Danach
werden Schülerinnen und Schüler in der zweiten Klasse nicht befördert, wenn im
Zeugnis die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser ist
als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben oder wenn mehr als drei ungenügende
Noten verkommen. Die Schülerin hat in den Promotionsfächern Französisch und
Englisch (je Note 3.5) sowie Mathematik (Note 2.5) ungenügende Bewertungen
erzielt, welche sie mit den fünf genügende Noten über 4 (Deutsch und Musik je
5.0, Biologie, Geographie und Schwerpunktfach „[…]“ je 4.5) nicht zu
kompensieren vermag. Daraus folgt ihre Remotion gemäss § 7 LBV, was von
den Rekurrierenden nicht bestritten wird.
2.2 Gestützt
auf das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot, das Behindertengleichstellungsrecht
und die Regeln des Vertrauensschutzes beanspruchen die Rekurrierenden aber eine
ausserordentliche Beförderung ihrer Tochter. Obwohl ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen seit der Primarschule bekannt seien, habe ihr das Gymnasium
zunächst zu Unrecht einen Nachteilsausgleich verweigert. Ein solcher sei erst
nach dem angefochtenen Remotionsentscheid gewährt worden. Strittig ist damit
zunächst die Frage, ob das Gymnasium allenfalls bereits früher hätte Massnahmen
zum Nachteilsausgleich gewähren müssen.
3.1 Die
Rekurrierenden machen geltend, bereits in der dritten Stufe der Primarschule
seien bei ihrer Tochter Hinweise auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS)
und auf „eine wahrscheinliche zentralauditive Wahrnehmungsstörung“ festgestellt
worden. Wie aus Arztberichten von Dr. med. F____ von 2010, 2015 und vom 16.
Juni 2017 hervorgehe, hätten sich bei einer Testung der auditiven Verarbeitung
und Wahrnehmung im Jahr 2010 Auffälligkeiten in der auditiven Verarbeitung und
Wahrnehmung gezeigt. Die Diagnose ADS sei später von Dr. med. G____ bestätigt
worden. Zu Beginn der ersten Klasse des Gymnasiums habe ihnen Herr H____ vom
Schulpsychologischen Dienst (SPD) mitgeteilt, dass die Diagnose ADS nicht zu
einem Nachteilsausgleich berechtige. Sie hätten dabei immer wieder erwähnt,
dass ihre Tochter Schwierigkeiten habe, Texte und Botschaften zu verstehen, es
sei aber nicht weiter darauf eingegangen worden, ob allenfalls Probleme im
Bereich der zentralauditiven Wahrnehmung bestehen könnten. Eine weitere
Konsultation von Dr. med. F____ im Jahr 2015 habe ergeben, dass es damals
keinen altersadaptiven Test zur Erhärtung des Verdachts auf eine
zentralauditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) gegeben habe.
Dank einer medikamentösen Therapie und gezielten lernfördernden Massnahmen
seitens der Lehrerschaft der Orientierungsschule (OS) und der Rekurrierenden
habe ihre Tochter ihre schulischen Leistungen über die gesamte OS-Schulzeit
„auf einem überdurchschnittlichen Niveau“ stabilisieren und unter Mitarbeit von
Herrn H____ vom Schulpsychologischen Dienst ins Gymnasium übertreten können. In
Folge eines Unfalls im August 2015 sei mit der Kinderärztin Dr. med. I____ eine
neuropädiatrische Untersuchung und Reevaluation des ADS eingeleitet worden,
welche im Universitätskinderspital beider Basel (UKBB) erst im
November/Dezember 2017 habe vorgenommen werden können. Bereits Mitte 2016 habe
die Medikation angepasst werden müssen, da sich die kognitiven
Beeinträchtigungen ihrer Tochter nicht wesentlich verbessert hätten, was der
Schule mit dem Hinweis, dass die neue Medikation eine Aufbauzeit von 4 bis 6
Monate benötigen würde, mitgeteilt worden sei. Aufgrund des Ausbleibens einer
wesentlichen Verbesserung sei die Therapie im November 2016 erweitert worden,
was wiederum mit einer halbjährigen Einstellungszeit verbunden gewesen sei.
Erst nach dem streitgegenständlichen Notenbeschluss habe Dr. med. F____ bei
ihrer Tochter eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung
diagnostiziert.
In der Folge
stellten die Rekurrierenden einen Antrag auf Nachteilsausgleich. Diesem Antrag
entsprechend bewilligte die Schulleitung mit Datum vom 17. Oktober 2017 der
Schülerin Massnahmen zum Nachteilsausgleich bei einer Entwicklungsstörung oder
Behinderung aufgrund ihrer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung.
Neben einem Sitzplatz mit Blickkontakt zur Lehrperson und der Schaffung einer
ruhigen Atmosphäre wurde bei Leistungserhebungen eine Reduktion der Anzahl Prüfungsaufgaben
bei gleichbleibender Zeit angeordnet, ohne dass dadurch eine Befreiung von
ganzen Kompetenzbereichen erfolgen dürfe. Anstatt des Hörverständnisses sei das
Leseverständnis zu überprüfen, Nachfragen der Schülerin seien zu ermöglichen,
Diktate durch andere Prüfungen zu ersetzen und der Wortschatz in den
Fremdsprachen schriftlich statt mündlich zu überprüfen. Alle diese Massnahmen
betreffen den Kompetenzbereich „Hören“.
3.2 Vor
diesem Hintergrund machen die Rekurrierenden geltend, der Anspruch auf Nachteilsausgleich
habe bereits früher – das heisst im Zeitraum vor dem angefochtenen
Remotionsentscheid – bestanden.
3.2.1 Gemäss
Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) darf niemand
wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung diskriminiert
werden. Verboten ist eine sachlich nicht begründete Anknüpfung an das verpönte
Merkmal der Behinderung, namentlich eine mit dieser verbundene Benachteiligung,
die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung zu gelten hat (BGE 139 I 169
E. 7.2 S. 174 f., 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 135
I 49 E. 4.1 S. 53 f., 134 I 105 E. 5 S. 108). Eine
Regelung kann eine solche unzulässige Differenzierung entweder selbst vorsehen
(sog. direkte oder unmittelbare Diskriminierung) oder aber in ihren
tatsächlichen Auswirkungen Angehörige spezifisch gegen Diskriminierung
geschützter Gruppen besonders benachteiligen, ohne dass dies sachlich begründet
wäre (sog. indirekte oder mittelbare Diskriminierung; vgl. BGE 139 I 292
E. 8.2.1 S. 303, 138 I 305 E. 3.3 S. 316 f., 135 I 49
E. 4.1 S. 53 f.). Mit Blick auf die Benachteiligungen
behinderter Personen besteht ein eigenständiger verfassungsrechtlicher
Beseitigungsauftrag (Art. 8 Abs. 4 BV), welchen der Gesetzgeber zu
konkretisieren hat (BGE 141 I 9 E. 3.1 S. 12, 139 II 289 E. 2.2.1
S. 294, 134 I 105 E. 5 S. 108 m.H.).
3.2.2 Für
das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62
Abs. 1 BV). Sie sorgen für einen
ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht,
der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Art. 19
und Art. 62 Abs. 2
BV). Die Kantone sorgen sodann für eine ausreichende Sonderschulung aller
behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr
(Art. 62 Abs. 3
BV; BGE 140 I 153 E. 2.3.4 S. 157).
Gemäss Art. 20 des
Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3)
achten die Kantone darauf, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine
Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist (Art. 20 Abs. 1
BehiG). Die Bestimmung konkretisiert die Grundsätze von Art. 19 und Art. 62
Abs. 3 BV, geht aber in der Regel
nicht über sie hinaus. Art. 20 Abs. 1 BehiG garantiert sodann keine
Rechtsansprüche des Einzelnen (BGE 141
I 9 E. 3.2 S. 13,
138 I 162 E. 3.1 S. 165; BGer 2C_974/2014
vom 27. April 2015 E. 3.4; Schefer/Hess-Klein, Behindertengleichstellungsrecht, Bern 2014, S. 342, Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf
ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen
mit einer Behinderung, Diss. Bern 2011, S. 223). Die Kantone fördern,
soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen
dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder
und Jugendlicher in die Regelschule (Art. 20
Abs. 2 BehiG). Insbesondere sorgen
die Kantone dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und
Jugendliche und ihnen besonders nahestehende Personen eine auf die Behinderung
abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können (Art. 20
Abs. 3 BehiG). Die Sicherstellung
der Bildung von behinderten Personen mit angemessenen Massnahmen – namentlich durch das Zurverfügungstellen
geeigneter alternativer Kommunikationsmittel – statuieren
auch Art. 24 Abs. 3 lit. a
und Art. 2 des Übereinkommens der
UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das für die Schweiz am 15.
Mai 2014 in Kraft getreten ist (SR 0.109;
vgl. Botschaft vom 19. Dezember 2012, BBl 2013 S. 661,
700; BGer 2C_974/2014 vom 27. April
2015 E. 3.3 m.H.).
3.2.3 Die
angeführten Bestimmungen des BehiG gehen inhaltlich in der Regel nicht über die
verfassungsrechtlichen Grundsätze zum Diskriminierungsverbot nach Art. 8
Abs. 2 BV hinaus (BGE 138 I 162
E. 3.1 S. 164 f.; Schefer/Hess-Klein,
a.a.O., S. 330, 341 f.; Aeschlimann-Ziegler,
a.a.O., S. 86 f.; Uebersax,
Der Anspruch Behinderter auf ausreichende Grund- und Sonderschulung, in:
Riemer-Kafka [Hrsg.], Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, Zürich 2011,
S. 36). Sie konkretisieren vielmehr die Auslegung von Art. 8
Abs. 2 BV und sind daher ungeachtet der Frage, ob das Behindertengleichstellungsgesetz
unmittelbar zur Anwendung kommt, massgeblich (BGer 2C_974/2014 vom 27.
April 2015 E. 3.4).
Aus dem in Art. 8 Abs. 2 BV enthaltenen
Verbot der mittelbaren Diskriminierung folgt für Personen mit Behinderung
demnach ein Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren
individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich). Die
gebotene formale Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische
Behinderungssituationen kann auf verschiedene Arten geschehen, wobei jeweils
Art und Grad der Behinderung zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen dabei
namentlich Prüfungszeitverlängerungen, längere oder zusätzliche Pausen, eine
stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen,
andere Prüfungsformen oder die Benutzung eines Computers (BGer 2C_974/2014
vom 27. April 2015 E. 3.4, 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E 3.2). Eine
Anpassungsmassnahme in Konkretisierung von Art. 8 Abs. 2 BV darf aber
nicht dazu führen, dass zentrale Fähigkeiten, deren Vorhandensein mit der
infrage stehenden Ausbildung sichergestellt werden sollen, nicht mehr überprüft
werden können (vgl. BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4
m.H. auf BGE 134 I 105 E. 5
- 108 f., 122 I 130
- 3c/aa S. 136; Schefer/Hess-Klein,
a.a.O., S. 358; Aeschlimann-Ziegler,
a.a.O., S. 255; BGer 2C_982/2017 vom 24. November 2017 E. 4.3).
Auch müssen Behinderungen von einer unabhängigen Stelle hinreichend abgeklärt
sein (BGer 2C_974/2014 vom 27. April 2015 E. 3.4 m.H. auf Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage,
Bern 2003, S. 468, und Aeschlimann-Ziegler, a.a.O.,
S. 261 ff.).
3.3
3.3.1 Mit
ihrem Rekurs stellen sich die Rekurrierenden auf den Standpunkt, das gänzliche
Verweigern von Massnahmen des Nachteilsausgleichs im Bereich des ADHS sei
unhaltbar und widerspreche den rechtlichen Grundlagen wie auch der
Rechtsprechung. Wenn ein ADHS so ausgeprägt sei, dass es den
gleichstellungsrechtlichen Behinderungsbegriff erfülle, gebe es keinen
sachlichen Grund, diesen der betroffenen Person nicht zu gewähren.
Vorweg ist festzustellen, dass bei der Schülerin keine
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität (ADHS), sondern
allein ein ADS diagnostiziert wurde. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt
hat, werden die Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen gemäss der ICD-10
Klassifikation F 90, worunter das Leiden ADS der Schülerin fällt, in
Ziff. 3.1 der Richtlinien des Erziehungsdepartments des Kantons
Basel-Stadt zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich vom 14. März 2016
ausgenommen. Der Befund eines ADS verleiht demnach keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.
Dies ist den Rekurrierenden gemäss ihren eigenen Angaben vom SPD bereits
während dem ersten Gymnasialjahr ihrer Tochter mitgeteilt worden, ohne dass sie
dagegen förmlich interveniert hätten. Darauf ist grundsätzlich nicht mehr
zurückzukommen.
3.3.2 Demgegenüber
anerkennen die Vorinstanzen, dass mit dem Arztzeugnis von Dr. F____ vom 16.
Juni 2017 und der darin enthaltenen Diagnose einer auditiven Verarbeitungs- und
Wahrnehmungsstörung ein Anspruch auf einen Nachteilsausgleich begründet worden
ist. Entsprechend ist denn auch am 17. Oktober 2017 ein diesbezüglicher Nachteilsausgleich
angeordnet worden. Erst mit diesem Arztbericht ist aber die Diagnose der
Höreinschränkung AVWS von einer unabhängigen Stelle hinreichend geklärt worden.
Wie die Rekurrierenden zu Recht anerkennen, kann ein solcher Nachteilsausgleich
immer bloss pro futuro wirken. Nach Absolvierung einer Prüfung ist eine
rückwirkende Berufung auf eine gesundheitliche Einschränkung grundsätzlich
nicht mehr zulässig (VGE VD.2012.105 vom 17. April 2013 E. 2.2 m.H.
auf BVerG A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5.
und weitere Entscheide in VPB 67.30 E. 3b
und VPB 63.48 E. 3.a). Etwas anderes
kann bloss dann gelten, wenn die Prüfungskandidatin oder der -kandidat ausser
Stande gewesen ist, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung
zu erkennen und sofort geltend zu machen (VGE VD.2012.105
vom 17. April 2013 E. 2.2 m.H. auf VGer ZH VB.2012.00263 vom 11.
Juli 2012 E. 5.3 und VB.2012.00278
vom 22. August 2012 E. 2.1).
3.4 Die
Rekurrierenden machen in diesem Zusammenhang geltend, die Schule habe die
Behinderung ihrer Tochter bereits in den Jahren 2010/2011 erfahren. Sie hätten
daher deren Beeinträchtigung gegenüber der Schule in ausreichender Weise
vorgängig geltend gemacht. Die Schule sei daher in der Pflicht gestanden, sie klar und verständlich über die benötigten
Prozesse zum Erhalten eines Nachteilsausgleichs aufzuklären. Durch ihr
diesbezügliches Schweigen habe das Gymnasium die Schülerin aufgrund ihrer
Behinderung benachteiligt und in Kauf genommen, dass sie ohne den ihr
zustehenden Nachteilsausgleich die Prüfungen absolvieren musste.
Darin kann den
Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Es ist in der Pädagogik notorisch, dass
Schülerinnen und Schüler mit ihren verschiedenen Sinnen unterschiedlich gewandt
sind, Botschaften aufzunehmen, ohne dass darin bereits eine zum Nachteilsausgleich
berechtigende Behinderung erblickt werden kann. Wie die Rekurrierenden selber
mit Bezug auf den Sachverhalt geltend machen, ist bei ihrer Tochter in der
Primarschulzeit neben Hinweisen auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADS) „eine wahrscheinliche zentralauditive
Wahrnehmungsstörung“ festgestellt worden.
Sie haben den Wunsch nach einem Nachteilsausgleich und einer ausserordentlichen
Promotion ihrer Tochter gegenüber der Klassenlehrerin bereits am Ende der
ersten Gymnasialklasse vorgebracht (SMS-Auszug vom 7. Juni 2016). Im
damaligen Zeitpunkt – ein Jahr vor dem hier angefochtenen Remotionsentscheid –
wurde im zur Weiterleitung an das Rektorat des Gymnasiums ausgestellten
Arztzeugnis von Dr. med. J____ das Vorliegen eines ADS bestätigt.
Im Zusammenhang mit diesem ersten Antrag auf Nachteilsausgleich ist den
Rekurrierenden gemäss ihrer eigenen Darstellung unter Bezug auf die Richtlinien
zu den Massnahmen zum Nachteilsausgleich mitgeteilt worden, dass die Diagnose
ADS nicht zum Nachteilsausgleich berechtige. Es ist nicht ersichtlich, dass sie
sich bereits damals auf eine zentralauditive Wahrnehmungsstörung berufen hätten.
Vielmehr machen sie selber geltend, auch eine Abklärung der Wahrnehmungsstörung
ihrer Tochter in die Wege geleitet zu haben, was im damaligen Zeitpunkt aber
mangels eines altersadaptiven Tests nicht möglich gewesen sein soll. Wenn sie
sich replicando auf den Standpunkt stellen, bei entsprechender Information
hätten die notwendigen Untersuchungen zur Abklärung des Leidens ihrer Tochter
viel früher eingeleitet werden können, blenden sie ihre eigenen, bereits früher
unternommenen Schritte in diese Richtung aus und setzen sich über ihre eigenen
Feststellungen einer mangelnden Diagnostizierbarkeit zum damaligen Zeitpunkt
hinweg. Somit ist festzustellen, dass bis zum angefochtenen Remotionsentscheid
keine Diagnose einer AVWS bestanden hat, auch wenn das Leiden gemäss heutiger
Erkenntnis offenbar bereits seit der Kindheit ihrer Tochter bestanden haben
muss (vgl. das Infoblatt des audiopädagogischen Dienstes). Dem entspricht denn
auch ihre eigene Feststellung, dass die auditive Verarbeitungs- und
Wahrnehmungsstörung erst nach diesem Entscheid diagnostiziert worden sei.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind die
Rekurrierenden als Ärzte mit Bezug auf die medizinische Behinderung ihrer
Tochter Fachpersonen. Sie sind seit Jahren im Austausch mit Fachkolleginnen und
-kollegen wie auch dem Schulpsychologischen Dienst. Sie waren offensichtlich in
medizinischer Hinsicht kundig und mit den Abläufen vertraut, was sie denn auch
selber unter Beweis gestellt haben.
Vor diesem
Hintergrund bestand auch gestützt auf den Vertrauensgrundsatz gemäss Art. 9 BV keine Informationspflicht der
Behörden, deren Verletzung mitunter einer vertrauensbegründenden falschen
Auskunft gleichgesetzt werden könnte (BGE 131
V 472 E. 5 S. 480;
Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht,
Bern 2018, § 5 N 216). Es ist auch nicht ersichtlich, aus
welchen besonderen Umständen eine aus dem Vertrauensgrundsatz abzuleitende
Informationspflicht der Behörden hätte bestehen sollen (BGer 2C_776/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 3.2; VGer BE 100.2017.107 vom 4. Juli
2017 E. 6.3, in: BVR 2017 S. 540, 549 f.).
Wie sich aus ihren eigenen Ausführungen ergibt, waren sie über den Bestand von
Richtlinien über den Nachteilsausgleich durch den SPD informiert worden. Im
Übrigen wird das Verfahren für die Geltendmachung eines Nachteilsausgleichs
auch auf der Webseite des Erziehungsdepartements eingehend erläutert (vgl. www.volksschulen.bs.ch/
unterricht/beurteilung/nachteilsausgleich.html).
3.5 Daraus
folgt, dass für das Gymnasium kein Anlass bestand, bereits ein Jahr vor dem
Remotionsentscheid Massnahmen zum Nachteilsausgleich anzuordnen. Die
ungenügenden Leistungen der Schülerin, die der Remotion zugrunde liegen, können
nicht auf ein derartiges Versäumnis der Schule zurückgeführt werden. Insoweit
erweisen sich die Einwände gegen die mit Zeugnis vom […] 2017 erfolgte Remotion
als unberechtigt.
Schliesslich stützen die Rekurrierenden den geltend
gemachten Anspruch auf Promotion ihrer Tochter auch weiterhin auf § 9 der
Lernbeurteilungsverordnung.
4.1 § 9
LBV sieht entsprechend der Artikelüberschrift „Ausnahmen“ von der Remotion vor.
Gemäss dieser Bestimmung kann die Zeugnisklassenkonferenz eines Gymnasiums im
Einverständnis der Schulleitung trotz erfüllter Voraussetzungen gemäss §§ 5–7 LBV von einer Remotion absehen, wenn
die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige
Vorbildung, längere Krankheit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so
beeinträchtigt worden sind, dass ihnen in einzelnen Fächern keine oder keine
genügenden Noten erteilt werden können.
4.2 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, der als „Kann-Vorschrift“
formulierte § 9 Abs. 1 LBV belasse der Klassenkonferenz
ein weites Ermessen, in das nur mit Zurückhaltung einzugreifen sei. Aus Gründen
der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler seien Ausnahmen von den
Promotionsbestimmungen nur zurückhaltend anzunehmen. Wenn eine
Ausnahmesituation im Sinn von § 9 Abs. 1 LBV vorliege, habe die
Klassenkonferenz ihren Entscheid sodann in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes
insbesondere davon abhängig zu machen, ob der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen
Schüler beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden
könne und somit ein Aufholen des Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten
sei. Massgebend sei daher, ob die Ausnahmesituation
aufgrund einer längeren Krankheit vorübergehender oder dauerhafter Natur sei.
Vorliegend bestehe das ADS- bzw. AVWS-Leiden aber bereits seit der dritten
Primarklasse. Es handle sich daher nicht um eine vorübergehende, sondern um
eine dauerhafte Leistungsbeeinträchtigung. Schliesslich hätten auch die geltend
gemachten Anpassungen der Medikation nicht zu einer bloss vorübergehenden
Beeinträchtigung geführt. Diese Anpassung der Medikation sei bereits im ersten
Semester des vorangegangenen Schuljahres 2015/2016 erfolgt. Sie könne daher den
Prüfungserfolg im Schuljahr 2016/2017 nicht mehr bestimmt haben, zumal nicht
ein Leistungsabfall und ein negativer Notenverlauf im ersten Semester dieses
Schuljahres, sondern vor allem in dessen zweitem Semester aufgetreten sei. Dies
zeige sich insbesondere anhand der im Schuljahresverlauf erzielten Noten der
Schülerin im Fach Mathematik (Noten 1.9, 3.9, 3.2, 2.1, 1.2 und 2.0) und im
Fach Geschichte (Noten 4.8, 4.4, und 3.2) sowie daran, dass sie Prüfungen
offenbar oftmals frühzeitig abgegeben habe.
4.3 § 9
LBV ist eine Ausnahmebestimmung, die in den gesetzlich umschriebenen Fällen
eine Beförderung trotz ungenügenden oder ausgebliebenen schulischen Leistungen
erlaubt. Zuständig zum Entscheid über die ausserordentliche Beförderung sind
die Zeugnisklassenkonferenz und die Schulleitung. Der Entscheid erlaubt ein
Eingehen auf eine besondere Situation einer Schülerin oder eines Schülers. Der
Charakter als „Kann-Vorschrift“ weist auf das Ermessen der entscheidenden
Behörde hin. Das Verwaltungsgericht unterzieht die Entscheide der Schulbehörden
einer Rechtskontrolle und greift ein, wenn ein Entscheid den gesetzlichen
Ermessensspielraum überschreitet (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 408, 431).
Diese gerichtliche Zurückhaltung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 8 Abs. 5
VRPG) und auch von der Sache her angebracht: Es ist einem Gericht, im
Unterschied zur entscheidbefugten Schulbehörde, nur beschränkt möglich, die
schulischen Ressourcen einer Schülerin oder eines Schülers einzuschätzen, die
eine ausserordentliche Beförderung erst verantworten lassen (vgl. Plotke, a.a.O., S. 723 ff.). Die Vorinstanzen
halten aufgrund der abnehmenden Leistungen der Schülerin und ihres in den
Schulstunden beobachteten eher passiven Verhaltens eine ausserordentliche
Beförderung für unangebracht. Diese Einschätzung wird mit einem eher
unerfreulichen Notenverlaufsbild plausibilisiert, so dass kein Anlass besteht, davon
abzuweichen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die zum
Nachteilsausgleich angeordneten Massnahmen (hiervor E. 3.1) ein zusätzliches
Engagement seitens der Lehrerschaft verlangen und auch den Klassenbetrieb nicht
gänzlich unberührt lassen. Es besteht daher ein ernsthaftes Interesse, solche
Anstrengungen nur bei insgesamt intakten Erfolgsaussichten durchzuführen, wie
sie vorliegend erst mit der Wiederholung des Schuljahres gegeben sind. Nicht
ausgeblendet werden kann zudem das Interesse einer rechtsgleichen Behandlung,
welches die Vorinstanz geltend macht. Eine ausserordentliche Beförderung ist
nur in pädagogisch begründeten Fällen anzuordnen. Alles andere würde die
ordentliche Beförderungsregelung und insbesondere das Gleichbehandlungsgebot
der Schülerinnen und Schüler unterlaufen (Plotke,
a.a.O., S. 438).
Den individuellen Interessen der Schülerin ist mit der
Wiederholung des Schuljahres und den massgeschneiderten Massnahmen zum
Nachteilsausgleich hinreichend Rechnung getragen. Zwar befindet sie sich
insoweit in einer besonderen Situation, als das zu wiederholende elfte
Schuljahr (Zählung einschliesslich zwei Jahre Kindergarten) infolge der
Schulreform fortan nicht mehr am Gymnasium, sondern an der Sekundarschule angeboten
wird (vgl. Bildungsplan Gymnasium des Erziehungsdepartements für die
Übergangszeit 2014-2021 S. 10 f.). Die Schülerin hätte daher, wenn
sie an der öffentlichen Schule geblieben wäre, an die Sekundarschule wechseln
müssen. Es ist einzuräumen, dass ihr damit – verglichen mit einer Remotion in
früheren Jahren – ein etwas höheres Mass an Veränderung zugemutet worden wäre.
Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass ihre konkreten Entwicklungsaussichten ignoriert
würden. Vielmehr bleibt wesentlich, dass sie den Stoff des vergangenen
Schuljahrs aufgrund ihrer Beeinträchtigung nicht genügend hat aufnehmen können
und es gerade einer behinderungs- bzw. störungsgerechten Förderung entspricht,
ihr mit der Remotion die Gelegenheit zur Wiederholung zu geben und sie dabei individuell
zu unterstützen. Zudem wurde mit dem – gemäss den eigenen Ausführungen der
Rekurrierenden – allenfalls bloss vorübergehenden Wechsel ihrer Tochter an das E____
Gymnasium ebenfalls eine Veränderung vorgenommen, die von der Schülerin entsprechende
Anpassungsleistungen erfordert.
Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die
Rekurrierenden dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’200.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Rekurrierenden tragen die
ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1’200.– (inkl. Auslagen).
Mitteilung an:
Rekurrierende
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.