Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2017.65
URTEIL
vom 11.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, lic.
iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____, geb. [...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. März 2017
betreffend Sachbeschädigung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ kostenfällig der Sachbeschädigung
schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.–,
mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
sowie zu einer Busse von 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)
verurteilt. In zivilrechtlicher Hinsicht wurde sie zur Zahlung von
CHF 1‘000.– Schadenersatz an den Privatkläger B____ verurteilt. Dessen
Mehrforderung im Betrag von CHF 1‘306.– wurde auf den Zivilweg verwiesen.
Gegen dieses
Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), zweitinstanzlich vertreten
durch Advokat [...], Berufung erhoben. Mit der Berufungserklärung vom 22. Juni
2017 hat sie beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben
und sie sei von „sämtlichen Anklagepunkten“ kostenlos freizusprechen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Die Schadenersatzforderung
des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg
zu verweisen. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, die Aufnahme der
Überwachungskamera sei wegen Unverwertbarkeit aus den Verfahrensakten zu entfernen.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 hat die Berufungsklägerin innert erstreckter
Frist eine Berufungsbegründung einreichen lassen. Die Staatsanwaltschaft und
der Privatkläger haben weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben
noch Nichteintreten auf die Berufung der Berufungsklägerin beantragt. Die
Staatsanwaltschaft hat sich am 11. Oktober 2017 mit dem Antrag auf
kostenfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils vernehmen lassen, wofür sie auf die Begründung des angefochtenen
Urteils verweist. Der Privatkläger hat innert Frist keine Berufungsantwort
eingereicht.
In der
Berufungsverhandlung vom 11. April 2018 sind die Berufungsklägerin sowie der
Privatkläger befragt worden und ist der Verteidiger der Berufungsklägerin zum
Vortrag gelangt. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, welcher die Teilnahme an der Verhandlung
freigestellt worden war, hat nicht daran teilgenommen. Die Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie
hat Ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts
sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend hat der
Berufungskläger das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten, so dass
es in allen Punkten zu überprüfen ist.
1.3 In
verfahrensmässiger Hinsicht hat die Berufungsklägerin beantragt, die Aufnahme
der Überwachungskamera sei wegen Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen.
Dieser Antrag ist abzuweisen. Ob die Aufnahme unverwertbar ist, wie die Berufungsklägerin
geltend macht, muss im vorliegenden Berufungsverfahren erst noch geklärt
werden. Die Antwort auf diese Frage hängt unter anderem davon ab, ob und in
welchem Ausmass öffentlicher Grund von der privaten Überwachungskamera erfasst
wurde (vgl. unten Ziff. 3). Zur Beantwortung diese Frage ist unter anderem die
Visierung der fraglichen Aufnahme erforderlich.
2.1 Die
Berufungsklägerin wird beschuldigt, am 2. Mai 2016 zwischen 08:15 Uhr und 08:45
Uhr auf dem Kehrplatz der [...] bzw. vor der am Kehrplatz gelegenen Liegenschaft
[...] in Basel mit ihrem zu diesem Zweck in der linken Hand abgespreizt
gehaltenen Schlüssel absichtlich die gesamte Beifahrerseite des dort parkierten
Personenwagens des Privatklägers zerkratzt und dadurch einen Sachschaden von
CHF 1‘850.– verursacht zu haben, als sie zwischen diesem und einem daneben
stehenden Fahrzeug hindurchgegangen sei. Zum Beweis dieses von der Berufungsklägerin
bestrittenen Sachverhalts dient der Vorinstanz einzig die Aufnahme einer privat
betriebenen Überwachungskamera des Geschäfts „[...]“. Die Berufungsklägerin
macht geltend, die Aufnahmen dieser Überwachungskamera seien nicht verwertbar.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Aufnahme beweisrechtlich verwertet werden
darf.
2.2 Die
Grundsätze der strafprozessualen Beweiserhebungen und Beweisverwertung sind in
Art. 139 bis 141 StPO geregelt und richten sich an die Strafbehörden. Gemäss
Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach
dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die
rechtlich zulässig sind. Art. 140 StPO zählt verbotene Beweiserhebungsmethoden
auf, und Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit resp. Unverwertbarkeit von
durch die Strafbehörden rechtswidrig erlangten Beweisen. Private werden in
diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Es besteht jedoch kein
Beweissammlungsmonopol des Staates, so dass grundsätzlich auch Private Beweise
sammeln können. Allerdings müssen sie sich dabei an die Rechtsordnung halten.
Erfolgt die Beweiserhebung in rechtswidriger oder sogar strafbarer Weise, so
dürfen die Strafbehörden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Beweise
nur unter besonderen Bedingungen verwerten, nämlich wenn sie das fragliche
Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können und wenn kumulativ dazu
eine Interessenabwägung für die Verwertung des Beweismittels spricht (BGer
6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E.
2.4.4; Gless, in: Basler Kommentar
StPO, 2. Auflage 204, Art. 141 N 40c; Maeder,
Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP 2018 S.
155, 159).
2.3 Betreiben
Private auf eigene Veranlassung eine Videoüberwachung, so unterstehen sie dem
Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), das den Schutz der
Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen bezweckt, deren Daten
bearbeitet werden (Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 lit. a DSG).
Die Bearbeitung von Personendaten – z.B. Erfassen, Bekanntgeben, unmittelbares
oder nachträgliches Anschauen oder Aufbewahren (Art. 3 lit. e DSG) –
muss den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes entsprechen (vgl. Merkblatt
des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
„Videoüberwachung durch private Personen“ S. 1, https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/videoueberwachung-durch-private-personen.html, zuletzt besucht am 29. Mai 2018). Beim Betrieb
einer Videoüberwachungsanlage werden laufend Personendaten bearbeitet, weshalb
der datenschutzrechtliche Persönlichkeitsschutz beachtet werden muss. Gemäss
Art. 4 DSG dürfen Personendaten nur rechtmässig bearbeitet werden (Abs. 1).
Ihre Bearbeitung hat nach Treu und Glauben zu erfolgen und muss verhältnismässig
sein (Abs. 2). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei
der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich
vorgesehen ist (Abs. 3), und ihre Beschaffung und insbesondere der Zweck ihrer
Bearbeitung müssen für die betroffene Person erkennbar sein (Abs. 4). Wer
Personendaten bearbeitet, darf dabei die Persönlichkeit der betroffenen
Personen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 12 Abs. 1 DSG). Eine Verletzung
der Persönlichkeit ist dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung
des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse
oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 13 Abs. 1 DSG).
Eine
Videoüberwachung, die zur Wahrung privater Interessen öffentlichen Grund
erfasst, erfasst eine unbestimmte Anzahl Personen und greift damit in deren
Persönlichkeitsrechte ein. Die Betroffenen haben oft keine Wahl, ob sie den
überwachten Bereich betreten möchten oder nicht, und sind damit gezwungen, sich
diesem Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte auszusetzen. Dies lässt sich
durch private Interessen kaum rechtfertigen. Die Wahrung von Sicherheit und
Ordnung im öffentlichen Raum ist nicht Sache von Privatpersonen, sondern
Aufgabe der Polizei. Daher sind private Videoüberwachungsanlagen auf
öffentlichem Grund in der Regel widerrechtlich und unverhältnismässig. Das Filmen
von Allmend kann nur dann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn bei einer an
sich rechtmässigen Videoüberwachung von privatem Grund öffentlicher Boden
miterfasst wird, der miterfasste Teil der Allmend geringfügig und die
Überwachung des privaten Grundstücks nicht anders durchführbar ist (Merkblatt
des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten,
„Videoüberwachung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen“ S. 1, https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/technologien/videoueberwachung/videoueberwachung-des-oeffentlichen-raums-durch-privatpersonen.html, zuletzt besucht am 29. Mai 2018).
3.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, im vorliegenden Fall habe der Inhaber des Geschäfts „[...]“
die Kamera über seinem Vorplatz installiert, weil Unbefugte regelmässig seinen
Container benutzt hätten, um darin Abfall zu entsorgen. Da dieser Vorplatz sehr
klein sei und unmittelbar an die Allmend grenze, wäre eine Überwachung
desselben ohne teilweise Miterfassung der Allmend kaum möglich. Der durch die
Installation der Überwachungskamera begangene leichte Eingriff in die
Persönlichkeit gefilmter Personen sei daher durch das überwiegende private
Interesse des Geschäftsinhabers am Schutz seines Eigentums gerechtfertigt.
Selbst wenn die Installation der Kamera nicht gerechtfertigt gewesen wäre,
könnte die konkrete Aufnahme verwertet werden, da die Berufungsklägerin
nachweislich von der Kamera gewusst habe und daher keine Drittperson sei
(Urteil S. 4).
3.2 Dieser
Argumentation kann in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt werden. Wie die
Berufungsklägerin zutreffend geltend macht, hat die fragliche
Überwachungskamera – entgegen den Ausführungen der Staatsanwältin in ihrem
Schlussbericht vom 22. November 2016 (Akten S. 123) – nicht nur in geringem
Ausmass, sondern ganz überwiegend Allmend erfasst. Zwar ergibt sich der genaue
Aufnahmebereich der Kamera nicht aus den Akten. Die Fotos auf S. 105-107 der
Akten stammen nicht von der Überwachungskamera, sondern wurden vom
Geschäftsinhaber mit seinem Mobiltelefon gemacht (vgl. Aussage [...], Akten S.
111). Dass die Überwachungskamera nur den „Spickel“ mit den Containern erfasst,
wie dieser behauptete, ist indessen nicht möglich, wären doch sonst die
parkierten Autos nicht im Fokus der Kamera gewesen. Auf der zu beurteilenden
Videosequenz ist im Übrigen der erwähnte „Spickel“ mit den Containern überhaupt
nicht zu sehen, so dass es sich dabei vermutlich um eine bearbeitete Version
der Aufnahme handelt. Jedenfalls ergibt sich aus den Plänen des GeoPortals
Basel-Stadt, dass der gesamte Hinterhof hinter dem Geschäfts „[...]“, also auch
der „Spickel“ mit den Containern, Allmend ist (https://www.stadtplan.bs.ch/geoviewer/).
Damit ist erstellt, dass der ganz überwiegende Teil des von der Videokamera
erfassten Gebiets öffentlicher Grund ist.
Entgegen der
Einschätzung der Vorinstanz kann der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der
von der Videokamera erfassten Personen auch nicht als leicht bezeichnet werden.
Aufgrund des grossen Erfassungsbereichs der Videokamera werden sämtliche
Personen gefilmt, welche als Anwohner, Besucher oder Passanten diesen Weg zur
Einstellhalle der Liegenschaft [...], zur Liegenschaft [...] oder zur Tram- und
Bushaltestelle [...] benutzen. Es kann damit genau eruiert werden, welche
Personen zu welcher Zeit und mit welcher Begleitung den öffentlichen Zugang zu
diesen Liegenschaften benutzen. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte vieler Personen dar. Überdies werden die meisten der
betroffenen Personen in Verletzung von Art. 4 Abs. 4 DSG keine Kenntnis davon haben,
dass die gefilmt werden, da ausserhalb der Geschäftsräumlichkeiten lediglich an
der Aussenscheibe der Tür zum Hintereingang des Geschäfts mit einem kleinen,
für Passanten kaum erkennbaren Piktogramm auf die Überwachungskamera hingewiesen
wird. Auch wenn die Berufungsklägerin selbst offenbar über die Kamera
informiert war, kann daraus keine Einwilligung ihrerseits abgeleitet werden,
welche die Verletzung ihrer Persönlichkeit gerechtfertigt hätte (vgl. Art. 13
Abs. 1 DSG).
Aus dem Grundsatz
der Verhältnismässigkeit (Art. 4 Abs. 2 DSG) ergibt sich, dass eine Videoüberwachung
nur rechtmässig ist, wenn sie geeignet und auch erforderlich ist, um den
verfolgten Zweck (vorliegend: Verhinderung resp. Aufklärung von allfälligen
Einbrüchen ins Ladengeschäft und der Deponierung fremden Abfalls in die
Container von „[...]“) zu erreichen, und dass sie nur dann angewendet werden
darf, wenn sich andere Massnahmen, die die Persönlichkeit weniger
beeinträchtigen (z.B. zusätzliche Verriegelungen oder Alarmsysteme), als
ungenügend erweisen. Ausserdem dürfen in diesem Fall nur die für den verfolgten
Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl.
Merkblatt „Videoüberwachung durch private Personen“ S. 2). Das ist vorliegend
nicht der Fall: Zur Aufklärung von allfälligen Einbrüchen wäre eine Überwachung
des Ladeninneren ausreichend, und zur Verhinderung der Deponierung fremden
Abfalls in den Geschäftscontainer würde eine Videoüberwachung ausschliesslich
der Container oder noch besser ein an diesen angebrachtes Schloss genügen.
Selbst wenn die Videoüberwachung zur Erreichung des Zwecks notwendig wäre, wäre
die Überwachung des ganzen Areals, das zudem praktisch ausschliesslich aus
Allmend besteht, auf jeden Fall unverhältnismässig und damit widerrechtlich.
3.3 Aus
diesen Erwägungen ergibt sich, dass die fragliche Videoaufnahme ein durch einen
Privaten rechtswidrig erlangtes Beweismittel darstellt. Sie könnte daher nach
der Rechtsprechung nur verwertet werden, wenn die Strafbehörden dieses
Beweismittel selbst rechtmässig hätten erlangen können und kumulativ dazu eine
Interessenabwägung für dessen Verwertung sprechen würde. Wesentlich ist, ob die
Behörden das strittige Beweismittel hätten erheben können, wenn ihnen der
Tatverdacht bekannt gewesen wäre (BGer 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017
E. 1.2.2, 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4).
Gemäss Art. 282
StPO können die Staatsanwaltschaft und – im Ermittlungsverfahren – die Polizei
Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und
dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter
Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden
sind und wenn die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig
erschwert würden. Da es sich bei der Sachbeschädigung um ein Vergehen handelt,
wären die Strafbehörden bei gegebenen Voraussetzungen zwar grundsätzlich
berechtigt gewesen, den fraglichen Durchgang zur Verfolgung von Sachbeschädigungen
mit einer Videokamera zu überwachen. Allerdings ist die zweite Voraussetzung
der Verwertbarkeit nicht erfüllt, spricht doch die Interessenabwägung klar
gegen die Verwertung dieses Beweismittels. Das Interesse an der Aufklärung einer
Sachbeschädigung an einem Fahrzeug mit einer Schadenshöhe von CHF 1‘200.– (vgl.
Aussage Privatkläger, zweitinstanzliches Protokoll S. 2) ist nicht so hoch zu
gewichten, dass dafür ein rechtswidrig und unter Verletzung der
Persönlichkeitsrechte einer Vielzahl von Personen erlangtes Beweismittel zu
verwerten wäre. Wie in der Lehre zu Recht postuliert wird, darf kein Anreiz zu
Selbstjustiz bei der Beweissammlung entstehen (Gless,
a.a.O., Art. 141 N 42).
Noch eindeutiger
wäre die Sache, wenn der Durchgang als nicht öffentlicher resp. allgemein
zugänglicher Ort zu beurteilen wäre. Es käme dann Art. 280 lit. b StPO betreffend
den Einsatz technischer Überwachungsgeräte durch die Staatsanwaltschaft zur
Anwendung. Derartige Überwachungsmassnahmen dürfen gemäss Art. 281 Abs. 1 StPO nur
gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden und müssen die in Art. 269
bis 279 StPO geregelten Voraussetzungen erfüllen (Art. 281 Abs. 4 StPO). Sie
dürfen demnach nur zur Verfolgung der in Art. 269 Abs. 2 aufgeführten
Katalogtaten angeordnet werden und bedürfen der Genehmigung durch das
Zwangsmassnahmengericht (Art. 274 StPO). Abgesehen davon, dass eine derartige
Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts nicht vorlag, handelt es sich bei
einer (nicht qualifizierten) Sachbeschädigung nicht um eine Katalogtat gemäss
Art. 269 Abs. 2 StPO. Wenn die Überwachung des betreffenden Areals mit
Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts beispielsweise zur Verfolgung von
Einbruchdiebstählen (einer Katalogtat) angeordnet worden wäre, wäre die
Aufzeichnung einer einfachen Sachbeschädigung ein Zufallsfund, welcher gemäss
Art. 278 Abs. 1 StPO nicht verwertet werden dürfte, da diesbezüglich die
Voraussetzung für die Anordnung einer technischen Überwachung wie erwähnt nicht
erfüllt sind. In diesem Fall hätten somit die Strafbehörden die fragliche
Videoaufnahme auch selbst nicht rechtmässig erlangen können, womit beide
Voraussetzungen der Verwertbarkeit nicht erfüllt wären.
3.4 Die
Videoaufnahme, auf die sich die vorinstanzliche Verurteilung der
Berufungsklägerin stützt, ist nach dem Gesagten nicht als Beweismittel
verwertbar. Andere Beweise für die von der Berufungsklägerin bestrittene
Sachbeschädigung liegen nicht vor. Die Berufungsklägerin ist daher von der Anklage
der Sachbeschädigung freizusprechen.
Damit ist die
Berufungsklägerin auch nicht zur Zahlung des Schadens am Fahrzeug des
Privatklägers zu verurteilen. Dessen Schadenersatzforderung ist vielmehr auf
den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind der Berufungsklägerin weder für das erst- noch für
das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs.
1 StPO) und ist ihr aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für ihre
Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom
Verteidiger in seiner Honorarnote vom 10. Mai 2018 geltend gemachte Zeitaufwand
erscheint angemessen und ist – zuzüglich 1,5 Stunden für die Berufungsverhandlung
– zum geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten
sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt
ist der Berufungsklägerin somit eine Parteientschädigung von CHF 4‘611.10 aus
der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird von der Anklage der
Sachbeschädigung kostenlos freigesprochen.
Die Schadenersatzforderung von B____ wird
auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungsklägerin wird aus der
Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘611.10 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
Berufungsklägerin
Privatkläger
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur.
Liselotte Henz lic. iur. Barbara
Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.