Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2017.60
ENTSCHEID
vom 31.
Mai 2018
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2017
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl vom 3. August 2017 setzte B____ (Beschwerdegegnerin) gegen A____
(Beschwerdeführer) folgende Forderungen in Betreibung: Alimente von März 2014
bis Mai 2015 in Höhe von CHF 42'900.– zuzüglich 5 % Zins seit
31. Oktober 2014 und Alimente von August 2015 bis Juli 2017 von
CHF 71'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. Oktober 2016, sodann
Parteientschädigungen im Verfahren vor Bundesgericht von CHF 2'500.–
zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2016, vor dem Regionalgericht
Emmental-Oberaargau von CHF 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit
22. Dezember 2015, und vor dem Obergericht Bern von CHF 1'771.20
zuzüglich 5 % Zins seit 30. Oktober 2015. Der Beschwerdeführer
erhob am 9. August 2017 hiergegen Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom
24. Oktober 2017 erteilte das Zivilgericht der Beschwerdegegnerin
definitive Rechtsöffnung und auferlegte dem Beschwerdeführer die Prozesskosten.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Dezember 2017
(persönlich überbracht am 4. Dezember 2017) Beschwerde beim
Appellationsgericht erhoben. Damit beantragt er die Aufhebung der definitiven
Rechtsöffnung (Rechtsbegehren [RB] 3), eventualiter die Rückweisung des
Falls zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (RB 4). Subeventualiter seien
die Parteientschädigungen mit den Forderungen aus den Entnahmen aus dem
Landwirtschaftsbetrieb und/oder dem Guthaben aus der Hilflosenentschädigung zu
verrechnen (RB 5), seien die Alimentenforderungen ab dem
- März 2015 mit CHF 2'000.– pro Monat zu berechnen (RB 6),
seien die Verzugszinse für die Alimentenforderungen ab dem
- August 2017 zu berechnen (RB 7), seien die
Alimentenforderungen mit den Forderungen aus den Entnahmen aus dem
Landwirtschaftbetrieb und/oder dem Guthaben aus der Hilflosenentschädigung zu
verrechnen (RB 8), seien die Parteientschädigung wie auch die Gerichtsgebühren
der Vorinstanz aufgrund des tieferen Streitwerts gebührend anzupassen
(RB 9) und sei die Forderung aus Ausstellung für den Zahlungsbefehl auf
CHF 103.30 festzulegen (RB 10). In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt der Beschwerdeführer, dass die Rechtskraft des "beschwerdebelasteten"
Entscheids aufzuschieben sei (RB 2). Schliesslich verlangt er die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1). Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist unter
Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.1 Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zum Entscheid über die Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der
angefochtene Entscheid ist im summarischen Verfahren ergangen (Art. 251
lit. a ZPO) und daher innert zehn Tagen seit seiner Zustellung
anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der schriftlich begründete
Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 zugestellt.
Die vorliegende Beschwerde wurde am 4. Dezember 2017 (Abgabe am Schalter
des Appellationsgerichts) und damit rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142
Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Mit
der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).
Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs.
2 ZPO).
Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist
umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven (Frei-burghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 326 N 4). Unter den Begriff der
Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue
Einreden (vgl. Reetz/Hilber, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 317 N 31). Vom umfassenden Novenverbot
besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen
und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren
zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471;
BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 326
N 4a).
2.1 Mit
Zahlungsbefehl vom 3. August 2017 setzte die Beschwerdegegnerin mehrere auf verschiedenen Gerichtsentscheiden
beruhende Forderungen in Betreibung, wogegen der Beschwerdeführer
am 9. August 2017 Rechtsvorschlag erhob. Gemäss Art. 80
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags
(definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Die definitive Rechtsöffnung
wird erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld
seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die
Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
2.2 Das Zivilgericht hat der Beschwerdegegnerin für den ganzen geltend
gemachten Betrag Rechtsöffnung gewährt und dies gestützt auf einen
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. März 2013, einen
Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2015,
einen Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom
21. Dezember 2015 sowie ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai
2017. Dabei hat das Zivilgericht darauf hingewiesen, dass diese Entscheide
gemäss den jeweiligen Bescheinigungen vom 6. November 2013,
17. Dezember 2015 und 8. Januar 2016 bzw. Art. 61 BGG
rechtskräftige bzw. vollstreckbare definitive Rechtsöffnungstitel darstellten
(angefochtener Entscheid, E. 2.1). Dies wurde und wird vom
Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt.
Mit Bezug auf
die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwendungen hat das Zivilgericht ausgeführt,
dass er nicht aufgezeigt habe, dass die geltend gemachten Forderungen beglichen
seien. Der blosse Hinweis auf eine künftige güterrechtliche Forderung aus dem
damals am Appellationsgericht noch hängigen Scheidungsverfahren und
eventualiter auf eine von ihm erstellte Berechnung der Kapitalforderung sowie
seines Guthabens aus dem Landwirtschaftsbetrieb könne nicht zur Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuches führen. Auch seien die Forderungen nicht aus anderem
Grund zumindest teilweise untergegangen. Entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers lägen weder eine verbindliche einvernehmliche Regelung der
Scheidungsfolgen noch ein entsprechendes rechtskräftiges Scheidungsurteil vor.
Folglich seien die im Eheschutzverfahren angeordneten Massnahmen nicht aufgrund
eines rechtskräftigen Scheidungsurteils dahingefallen und hätten nach wie vor
Gültigkeit. Nachdem keine stichhaltigen Einwendungen gegen die in Betreibung
gesetzten Forderungen vorgebracht worden seien, sei für diese Rechtsöffnung zu
erteilen (angefochtener Entscheid, E. 2.3 und 2.4). Die von der
Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den in Betreibung gesetzten
Unterhaltszahlungen und Forderungen für Parteientschädigungen aus verschiedenen
Verfahren beanspruchten Verzugszinsen sowie der jeweilige Zinslauf seien nicht
zu beanstanden (E. 3.2 und 3.3).
2.3 Soweit
der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde überhaupt mit den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid auseinandersetzt, vermögen seine Einwendungen unter
dem Titel "Ad 3-8" nicht zu überzeugen.
Der
Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Entscheid vom 5. Februar 2015
im Verfahren F.2013.372, welcher im vorinstanzlichen Verfahren mit seiner
Gesuchsantwort vom 8. September eingereicht worden sei
(Gesuchsantwortbeilage [GAB] 1), sei nicht berücksichtigt worden , womit
der Sachverhalt falsch festgestellt worden sei (Beschwerde, S. 4). Dem
kann nicht gefolgt werden. Bei diesem Dokument handelt es sich nicht um einen
Entscheid, sondern um einen Auszug aus dem Protokoll der Einigungsverhandlung,
in welchem gemäss klarem Wortlaut bloss eine "Aktennotiz betreffend Eckpunkte
einer möglichen Scheidungsvereinbarung" zu Protokoll genommen worden ist.
Aus diesem Dokument kann deshalb keine Abänderung der im Eheschutzverfahren
angeordneten Massnahmen abgeleitet werden, wie das Zivilgericht zu Recht
festgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 2.3).
Der Beschwerdeführer trägt sodann vor, dass die Beschwerdegegnerin im Rechtsöffnungsbegehren
ausgeführt habe, im Mai 2015 eine Schuldneranweisung beantragt zu haben.
Somit könne es gar nicht sein, dass er ihr ab August 2015 die Alimente
schuldig geblieben sei (Beschwerde, S. 5). Im Verfahren vor Zivilgericht
hat er diese Einwendung noch nicht erhoben. Da es sich somit um ein neues
Vorbringen handelt, kann es im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt
werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben E. 1.2). Lediglich
ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
auch in der Beschwerde nicht aufzeigt, in welchem Umfang die Alimente ab
August 2015 aufgrund der Schuldneranweisung bereits untergegangen sein
sollen.
Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 5) sind auch die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid betreffend die Verzinsung der
Alimentenforderung (angefochtener Entscheid, E. 3.1 f.) nicht zu
beanstanden. Da in den Gerichtsentscheiden, welche dem Rechtsöffnungsgesuch zu
Grunde liegen, der Termin für die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen jeweils
festgelegt worden ist, stellt dieser einen Verfalltag dar. Dies hat gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Folge, dass es weder einer Mahnung noch
des Ablaufs einer angemessenen Reaktionszeit bedarf und der Verzug nach Ablauf
des (gerichtlich) bestimmten Verfalltags eintritt (BGer 6B_509/2009 vom
3. Dezember 2009 E. 2.1; Gauch/Schluep/
Emmenegger, Schweizerisches Obligationenrecht. Allgemeiner Teil,
Bd. II, 10. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Rn. 2726; Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 49). Dies entspricht auch
der Rechtsprechung des Appellationsgerichts (vgl. AGE BEZ.2017.39 vom 29. September 2017,
E. 4.3). Der Verzugszins ist somit für die Alimentenforderungen zu Recht
aufgrund des mittleren Verfalls berechnet worden.
In Bezug auf die
vom Beschwerdeführer geltend vorgebrachten Verrechnungsforderungen aus Güterrecht
(Beschwerde, S. 5) ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid (E. 2.3) zu verweisen. Um zu erreichen, dass die Erteilung der
Rechtsöffnung trotz der vorliegenden Rechtsöffnungstitel (hier: rechtskräftige
Gerichtsurteile) unter Verweis auf die Verrechnung mit Gegenforderungen
abgelehnt wird, hätte der Beschwerdeführer für die Verrechnungsforderungen
Urkunden vorlegen müssen, welche mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung
berechtigen würden (AGE BEZ.2017.12 vom 18. 2017, E. 2.2; Staehelin, a.a.O., Art. 81 N 10
mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend,
dass er im erstinstanzlichen Verfahren solche Urkunden eingereicht hätte. Der
Beschwerdeführer hat für den von ihm geltend gemachten Anteil an der
Hilflosenentschädigung keinerlei Belege eingereicht. Für die von ihm weiter
geltend gemachte Forderung aus dem Landwirtschaftsbetrieb […] hat er lediglich
eine von ihm aufgestellte Auflistung vorgelegt (GAB 3). Entgegen den
Ausführungen des Beschwerdeführers stellt auch die von ihm eingereichte (von
niemandem unterzeichnete und auch nicht revidierte) "Jahresrechnung
Steuern 2013", erstellt von der Agro-Treuhand […] (GAB 3) keinen
Rechtsöffnungstitel dar, zumal dieser Jahresrechnung auch keine Forderung des
Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entnehmen ist. Dass die
Beschwerdegegnerin gemäss den Angaben des Beschwerdeführers mehr schuldet als
er ihr, ändert an der Gewährung der Rechtsöffnung für die Betreibungsforderung
der Beschwerdegegnerin nichts, da er seine behauptete Verrechnungsforderung
eben nicht auf Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 82 SchKG stützen
kann. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die Gewährung der
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin in diesem Fall auch nicht
rechtsmissbräuchlich.
Soweit der
Beschwerdeführer die Berechtigung der Höhe der von der Beschwerdegegnerin im
Rechtsöffnungsgesuch geltend gemachten Parteientschädigungen bestreitet
(Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass diese eben durch die dem
Rechtsöffnungsgesuch zu Grunde liegenden Urteile rechtskräftig festgelegt sind
und daher im Rechtöffnungsverfahren nicht geprüft werden können. Demgegenüber
sind (bzw. waren im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids) die angeblichen
Forderungen des Beschwerdeführers aus
Güterrecht noch nicht rechtskräftig festgestellt, womit sie auch nicht als
Grundlage für die Abweisung eines Rechtsöffnungsgesuchs vorgebracht werden
können.
2.4 Der
Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Ad 9 und 10", dass
das Zivilgericht zu Unrecht von einem Streitwert von rund CHF 120'000.–
ausgegangen sei. Der Streitwert betrage maximal CHF 96'000.–, womit die
Kosten für Zahlungsbefehl und Rechtsöffnung sowie die Parteientschädigung im
zivilgerichtlichen Verfahren entsprechend herabzusetzen seien (Beschwerde,
S. 7). Die Beschwerdegegnerin hat
mit ihrem Zahlungsbefehl vom 3. August 2017 Forderungen über
insgesamt CHF 120'000.– in Betreibung gesetzt (Gesuchsbeilage [GB] 2),
für welche sie mit ihrem Gesuch vom 15. August 2017 vollumfänglich
Rechtsöffnung verlangt hat. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, wenn
das Zivilgericht vorliegend von einem Streitwert von CHF 120'000.–
ausgegangen ist.
3.1 Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden
Entscheid, erübrigt es sich, über das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (RB 2) zu
entscheiden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, die gemäss Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) mit
einer Gebühr von CHF 1'000.– festzusetzen sind. Da keine Beschwerdeantwort
eingeholt worden ist, ist der Beschwerdegegnerin auch keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
3.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (RB 1). Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt
(lit. a) und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(lit. b). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie finanziell nicht dazu
in der Lage ist, die Prozesskosten zu begleichen, ohne dass sie Mittel
beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie
notwendig sind. Diese Mittellosigkeit ist durch die gesuchstellende Person
nachzuweisen und muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung, vorliegend also bei Beschwerdeerhebung,
(fort-)bestehen. Zu belegen sind einerseits der aktuelle Lebensbedarf,
andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (statt vieler BGE 135 I 221
E. 5.1 S. 223; Emmel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 117 N 4). Je komplexer diese Verhältnisse sind, desto höhere
Anforderungen sind an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen
Situation zu stellen (BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015
E. 2.1). Nur bei vollständiger Kenntnis der gesamten finanziellen
Verhältnisse kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem
Gesuchsteller die Beanspruchung seines Vermögens, allenfalls auch durch
Verpfändung oder Kreditaufnahme, nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist,
um einen nicht aussichtslosen Prozess zu führen (Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6). Verweigert der
Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege, so darf seine Bedürftigkeit verneint und
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen werden
(BGer 4A_563/2014 vom 25. Februar 2015 E. 2.1; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7).
Der Beschwerdeführer kommt seinen Darlegungs- und
Belegungsobliegenheiten vorliegend nur ungenügend nach. Er gibt an, arbeitslos
und ausgesteuert zu sein. Hierzu reicht er eine Verfügung der Öffentlichen
Arbeitslosenkasse vom 20. Juni 2017 ein, woraus sich die Ablehnung
eines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ergibt (Beschwerdebeilage
[BB] 8). Weitere Angaben und Belege zu seiner Einkommenssituation wie auch
zu seinem Lebensbedarf fehlen indessen vollständig. Der Beschwerdeführer
behauptet bloss, seine Hablosigkeit sei gerichtsnotorisch, wobei er auf sein
bei Appellationsgericht hängiges Scheidungsverfahren verweist (Beschwerde,
S. 2). Es ist unstatthaft, in pauschaler Weise auf Eingaben und Belege aus
anderen Verfahren zu verweisen. Es ist schlicht unmöglich und unzumutbar, wenn
das Gericht in den Akten früherer oder gleichzeitiger Verfahren nach
Ausführungen und Dokumenten suchen müsste, die der Gesuchsteller im neuen
Verfahren zur Belegung seiner aktuellen finanziellen Situation berücksichtigt
haben möchte. Abgesehen hiervon hat der Instruktionsrichter im genannten Scheidungsverfahren
ZB.2016.26 bereits mit Verfügung vom 9. November 2017 das dortige
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Begründung
abgewiesen, dass der Beschwerdeführer dem Gericht seine Einkommenssituation und
seine komplexe Vermögenslage nicht klar verständlich dargelegt und nur
ungenügend belegt habe. Ein Wiedererwägungsgesuch wurde mit Verfügung des
Instruktionsrichters vom 20. November 2017 abgelehnt. In Kenntnis
dieser beiden Abweisungen konnte sich der Beschwerdeführer mit seiner
vorliegenden Beschwerde, welche vom 2. Dezember 2017 datiert, nicht
damit begnügen, seine Prozessarmut bloss zu behaupten und hierfür pauschal auf
das Scheidungsverfahren zu verweisen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Oktober 2017 (V.2017.932) wird abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Beschwerdegegnerin
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.