Appeal inadmissible for insufficient reasoning

BEZ.2018.21Obergericht30.05.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Basel-Stadt appellate supervisory court held that the debtor's appeal against the lower supervisory authority's non-entry decision was inadmissible. The appellant failed to meet the minimal pleading requirements of Art. 321 ZPO because he did not engage with the lower authority's reasoning and did not explain why the denial of legal interest was wrong. The court therefore did not enter into the appeal and held the supervisory proceedings to be free of charge.

Omnilex-Regeste

Art. 321 ZPO; appeal admissibility requirements in supervisory proceedings under the SchKG; a written appeal must contain specific requests and an intelligible, reasoned attack on the challenged decision. Even for lay appellants, only reduced formal requirements apply, but a minimal confrontation with the decisive reasoning remains necessary. If the appellant merely repeats the requested substantive outcome without addressing the lower authority's grounds for non-entry or the denial of legal interest, the appeal is inadmissible. Supervisory proceedings under Art. 20a SchKG are gratuitous pursuant to Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG and Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG.

Gesamter Gesetzestext

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2018.21

ENTSCHEID

vom 30. Mai 2018

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...] Schuldner

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. April 2018

betreffend Verwertung

Sachverhalt

Der Liquidationsanteil von A____ (Beschwerdeführer) am Nachlass seiner Mutter wurde gepfändet. Mit Schreiben vom 27. März 2018 setzte das Betreibungsamt Basel-Stadt dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellung von Anträgen über die weiteren Verwertungsmassnahmen. Der Beschwerdeführer stellte innert Frist keine Anträge und gelangte mit Beschwerde vom 4. April 2018 direkt an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Er ersuchte diese, die Liquidation des gepfändeten Anteils zurückzustellen. Mit Entscheid vom 16. April 2018 trat die untere Aufsichtsbehörde auf diese Beschwerde nicht ein, dies mangels genügender Begründung der Beschwerde und mangels Rechtsschutzinteresses.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Mai 2018 (Poststempel vom 7. Mai 2018) Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt mit dem Antrag, es sei der von der Gegenseite geforderte Betrag zurückzustellen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

2.1 Damit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist erforderlich, dass sie formgerecht erhoben wird. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind und dass in der Begründung darzulegen ist, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Erforderlich ist somit eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss grundsätzlich hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Beschwerdeinstanz mühelos verstanden werden zu können (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; vgl. auch Freiburghaus/Afhldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N 15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 321 ZPO N 18; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15; AGE BEZ.2015.12 vom 21. Mai 2015 E. 1.2).

2.2 In der vorliegenden Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die „Rückstellung des von der Gegenpartei […] geforderten Betrages“. Zur Begründung führt er aus, dass erstens der ihm zustehende Betrag noch nicht bestimmbar sei, da Forderungen einer Miterbin von CHF 171'500.– beständen, die fast die Hälfte des Erbes ausmachen würden. Zweitens sei die Gegenpartei nicht in wirtschaftlicher Not, um den Betrag umgehend beanspruchen zu müssen.

Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat dies damit begründet, dass aus seiner Beschwerdebegründung nicht ersichtlich sei, worin eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Betreibungsamt bestehen soll. Was den Antrag betreffe, die Liquidation des gepfändeten Anteils zurückzustellen, sei vom Betreibungsamt noch kein Gesuch um Verfügung gemäss Art. 10 Abs. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG, SR 281.41) gestellt worden; insofern fehle es an einem Interesse zur Beschwerdeerhebung. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht im Ansatz auseinander. So führt er namentlich nicht aus, dass er in seiner Beschwerdebegründung an die untere Aufsichtsbehörde angegeben habe, worin er eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sehe und weshalb die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht auf seine Beschwerde nicht eingetreten sei. Zudem gibt er auch nicht an, weshalb die untere Aufsichtsbehörde zu Unrecht ein Interesse an der Beschwerdeerhebung verneint haben soll. Damit sind die in Erwägung 2.1 beschriebenen Minimalanforderungen an eine Beschwerdebegründung bei Laieneingaben nicht erfüllt.

Aufgrund dieser Erwägungen kann auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 16. April 2018 (AB.2018.33) wird nicht eingetreten.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

Beschwerdeführer

Betreibungsamt Basel-Stadt

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Schlagwörter

inadmissibilityappeal reasoninglegal interestenforcement lawsupervisory complaintlay appellantrealization measurescost-free proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the lower supervisory authority's non-entry decision was sufficiently reasoned under Art. 321 ZPO.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not engage with the reasons of the challenged decision and did not show any concrete error.

Extrahierte Begründung

Even for a lay appellant, at least minimal and understandable arguments must indicate why the challenged decision is wrong. The appeal merely repeated the desired postponement and did not address the non-entry reasoning.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant showed a sufficient legal interest in seeking postponement of the realization measures.

Extrahierter Entscheid

No. He did not explain why the lower authority erred in denying legal interest.

Extrahierte Begründung

The lower authority had held that no request under Art. 10(2) VVAG had yet been made by the enforcement office; the appellant failed to rebut this.

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