Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2017.150
ENTSCHEID
vom 1.
Juni 2018
Mitwirkende
lic. iur. Gabriella Matefi
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ ,
geb. [...] 1998 Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
C____, Advokatin,
amtliche Verteidigerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatsanwaltschaft
vom 29. September 2017
betreffend Wechsel der amtlichen
Verteidigung
Sachverhalt
Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren
wegen des Verdachts auf Landfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden
und Beamte sowie mehrfache Sachbeschädigung. Mit Einschreiben vom 22. Juni 2017
forderte die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zwecks Sicherstellung der
notwendigen Verteidigung auf, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen. Gleichzeitig
wurde ihm in Aussicht gestellt, dass von Amtes wegen eine Verteidigerin bzw.
ein Verteidiger eingesetzt werde, sollte er der erwähnten Aufforderung nicht bis
zum 3. Juli 2017 nachgekommen sein. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 wurde C____ als
amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers bestellt.
Mit E-mail vom
21. Juli 2017 und nochmals mit Schreiben vom 29. August 2017 ersuchte B____ die
Staatsanwaltschaft, ihn als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers
einzusetzen. Dessen Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. September 2017 indes
abgewiesen. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober
2017 durch B____ Beschwerde an das Appellationsgericht erheben lassen. Es wird beantragt,
die Verfügung vom 29. September 2017 kostenfällig aufzuheben und die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, B____ als amtlichen Verteidiger für den
Beschwerdeführer einzusetzen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft
hat sich am 28. November 2017 mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde vernehmen lassen. Dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben
vom 26. Januar 2018 repliziert. Die amtliche Verteidigerin beantragt in ihrer
Stellungnahme vom 28. Mai 2018, dem Gesuch des Beschwerdeführers stattzugeben
und sie unter Entschädigungsfolge aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid
von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist
aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten
Verfahrensakten, ergangen.
Erwägungen
1.1 Die
Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29.
September 2017, mit welcher das Gesuch um Einsetzung von B____ als amtlichen
Verteidiger abgewiesen wurde. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der
Strafverfolgungsbehörden kann Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a
der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren
Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und
somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur
Ergreifung des Rechtsmittels der Beschwerde ist nach Art. 382
Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat. Ein solches kann geltend
machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in
seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller,
in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1).
1.2.2 Da
die im Strafverfahren beschuldigte Person ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung
der amtlichen Verteidigung hat (Art. 133 Abs. 2 StPO) und ihre Wünsche nach
Möglichkeit zu berücksichtigen sind (vgl. dazu im Einzelnen E. 2), ist der Beschwerdeführer
von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich
geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert
(vgl. AGE BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1, BES.2014.175 vom 23. April
2015 E. 1).
1.3 Die
vorliegende Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen
schriftlich und ausreichend begründet eingereicht worden (Art. 396
Abs. 1 StPO), weshalb auf sie einzutreten ist.
Gemäss
Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen
Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die
Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Für ein
Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es demnach zureichender sachlicher
Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel
Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei
andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden
(BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119; vgl. auch Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 2.
Auflage 2014, Art. 133 StPO N 8b, wo [im Zusammenhang mit
auswärtigen Rechtsvertretern] insbesondere auch der Aspekt der zeitlichen
Verfügbarkeit genannt wird).
3.1 Der
Beschwerdeführer erteilte B____ am 23. März 2017 zwecks „Strafverfahren (ev.
amtliche Verteidigung)“ eine Vollmacht (act. 3/2). Belegt ist auch, dass sich der
Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufforderung, bis zum 3. Juli 2017 einen
Vorschlag für die Person des amtlichen Verteidigers bzw. der amtlichen Verteidigerin
zu machen, an B____ wandte und diesen einsetzen lassen wollte (act. 3/3).
3.2
3.2.1 Strittig
ist, ob dieser Wunsch der Staatsanwaltschaft innert Frist mitgeteilt worden
ist. B____ gesteht ein, dass er eine diesbezügliche Meldung nicht belegen könne.
Erstellt ist jedoch, dass sich B____ am 18. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft
nach seiner Einsetzung erkundigt hat (act. 3/4). Diese reagierte am 21.
Juli 2017 mit der Information, dass jemand anderes eingesetzt worden sei (act.
3/5). Am gleichen Tag ersuchte B____ die Staatsanwaltschaft dann per E-Mail, ihn
als amtlichen Verteidiger einzusetzen (act. 3/6).
3.2.2 Der
nächste Verfahrensschritt im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer stellte
die Einvernahme von zwei Auskunftspersonen dar, welche jedoch erst für den 8.
August 2017 angesetzt war. Auch wenn die Verfahrensakten der amtlichen
Verteidigerin bereits am 10. Juli 2017 zugestellt worden waren
(Verfahrensakten, S. 1690), wären zu diesem Zeitpunkt eine zügige Klärung der
Situation und ein Wechsel der amtlichen Verteidigung möglich und zumutbar
gewesen.
3.3
3.3.1 Es
ist allerdings auch festzustellen, dass B____ in diesem Zeitpunkt nicht alles
ihm Zumutbare unternommen und noch keine Belege, wie z.B. die Vollmacht vom 23.
März 2017, eingereicht hatte, welche den rechtzeitig geäusserten Wunsch des
Beschwerdeführers belegt hätten. Zudem wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer
in diesem Zeitpunkt die Verfügung vom 7. Juli 2017, mit welcher C____ als amtliche
Verteidigerin eingesetzt worden war, von derselben bereits erhalten hatte (die
amtliche Verteidigerin schreibt in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft,
dass sie die Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zugestellt habe; vgl. Verfahrensakten,
S. 1702). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer
am 24. Juli 2017 an B____ per E-Mail schrieb, er habe noch nichts von einer
Zuteilung eines Anwaltes gehört. Er wäre aber sehr froh, „wenn wir etwas
dagegen tun würden“ (act. 3/12).
3.3.2 Am
3. August 2017 hat sich die amtliche Verteidigerin telefonisch mit dem Beschwerdeführer
über die Teilnahmemodalitäten an der Einvernahme der beiden Auskunftspersonen vom
8. August 2017 unterhalten und der Staatsanwaltschaft entsprechende Mitteilung
gemacht (Verfahrensakten, S. 1693, 1702). Es kann angenommen werden, dass eine
Kopie dieses Schreibens an den Beschwerdeführer ging. Wenn dieser nun geltend
machen lässt, er habe die amtliche Verteidigerin nicht brüskieren wollen und
ihr deshalb telefonisch nicht sein Vertrauen entzogen, so ist dies aufgrund der
mit B____ geführten Korrespondenz und den ihm von C____ zugestellten Dokumenten
(Einsetzungsverfügung vom 7. Juli 2017) wenig überzeugend.
3.4 Sodann
hat die Staatsanwaltschaft B____ erst einen Tag vor der angesetzten Einvernahme
der beiden Auskunftspersonen aufgefordert, den vom Beschwerdeführer geäusserten
Wunsch, ihn als amtlichen Verteidiger einzusetzen, nachzuweisen (act. 3/7). Auf
das wiederum erst nach drei Wochen eingegangene „Wiedererwägungsgesuch“ vom 29.
August 2017 ging die Staatsanwaltschaft nicht ein, obwohl B____ bereit war, die
durch die möglicherweise durch ihn unterlassene rechtzeitige Anzeige verursachten
Mehrkosten zu übernehmen (act. 3/8).
4.1 Das
Gebot, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, richtet sich nur an die
Strafverfolgungsbehörden (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO
N 43, 65 f.). Die privaten Verfahrensbeteiligten sind lediglich dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs unterworfen (Art. 3 Abs. 2 lit. b StPO; Thommen, a.a.O., Art. 3 StPO N 78 ff.).
4.2 Der
in Erwägung 3 geschilderte Ablauf der Geschehnisse zeigt, dass sich sowohl die
Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer wenig kooperativ und teilweise
widersprüchlich verhalten haben. Die in der Folge festzustellenden zeitlichen
Lücken sind einerseits der Staatsanwaltschaft anzulasten (E-mail von B____ vom
21. Juli 2017; Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erst am 7. August 2017 [mithin
einen Tag vor der geplanten Einvernahme der beiden Auskunftspersonen]).
Andererseits hat sich auch der Beschwerdeführer gegensätzlich verhalten („Wiedererwägungsgesuch“
von B____ vom 29. August 2017 auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 7. August
2017; Zustellung der Vollmacht erst am 15. September 2017, nachdem er von der
Staatsanwaltschaft hierzu bereits am 1. September 2017 aufgefordert worden
war). Indessen kann dem Beschwerdeführer nicht ein geradezu
rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne eines „Institutsmissbrauchs“
vorgeworfen werden (Thommen,
a.a.O., Art. 3 StPO N 80).
4.3 Für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist indes entscheidend, dass dem
Beschwerdeführer die Einsetzung von C____ als amtliche Verteidigerin nicht eigens
(formell) eröffnet worden ist. Wird davon ausgegangen, dass er die
Einsetzungsverfügung vom 7. Juli 2017 nach dem 12. Juli 2017 (die amtliche
Verteidigerin schreibt in ihrer Eingabe an die Staatsanwaltschaft, dass sie die
Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 zugestellt habe; vgl.
Verfahrensakten, S. 1702) informell erhalten hat, so erfolgte die
ebenfalls informelle Nachfrage von B____ vom 18. Juli 2017 innert der 10-tägigen
Beschwerdefrist. Unter diesen Umständen wäre die Staatsanwaltschaft gestützt
auf das Gebot von Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO gehalten gewesen, den Wechsel,
so wie gewünscht und angeboten (ohne Mehrkosten zu Lasten des Staates), zu
bewilligen.
5.1 Nach
dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 29. September
2017 wird aufgehoben, der Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligt und B____
im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger
eingesetzt. C____ wird ihrem Antrag entsprechend aus der amtlichen Verteidigung
entlassen. Über ihre Entschädigung wird das Strafgericht im Rahmen der bereits
angesetzten Hauptverhandlung zu entscheiden haben. B____ wird bei seiner
Bereitschaft, „für etwaige Kosten einer Umteilung der amtlichen Verteidigung
aufzukommen“, behaftet. Das Strafgericht wird bei der Bemessung seines Honorars
deshalb allenfalls zu berücksichtigen haben, dass C____ bis zum Verfügungsdatum
(29. September 2017) im Interesse des Beschwerdeführers bereits tätig geworden
ist. Der Entscheid, ob das Honorar im entsprechenden Umfang zu kürzen ist,
obliegt indessen dem Strafgericht.
5.2 Dem
Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend obsiegt der Beschwerdeführer,
weshalb keine ordentlichen Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem
ist ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Mangels
Einreichung einer Kostennote wird dem Vertreter des Beschwerdeführers ein
pauschales Honorar in Höhe von CHF 1‘000.– (fünf Stunden zum Ansatz von CHF 200.–)
zugesprochen (zuzüglich CHF 79.40 Mehrwertsteuer [vier Stunden zu 8 % und
eine Stunde zu 7,7 %]). All dies eingeschlossen, beläuft sich das Honorar auf
CHF 1’079.40. Dieses geht zu Lasten der Gerichtskasse.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 29. September 2017 aufgehoben, der Wechsel der amtlichen
Verteidigung bewilligt und B____ im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
als amtlicher Verteidiger eingesetzt.
C____ wird aus der amtlichen Verteidigung
entlassen.
Das Strafgericht wird im Rahmen der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu entscheiden haben, ob das Honorar von B____
zufolge seiner Bereitschaft, für die Kosten des Wechsels der amtlichen
Verteidigung aufzukommen, zu kürzen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Kosten erhoben.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____,
wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’079.40 (einschliesslich
Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
Beschwerdeführer
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Strafgericht Basel-Stadt
amtliche Verteidigerin
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Gabriella Matefi Dr.
Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung gemäss Art.
135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit
schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano
Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).