Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2016.11
URTEIL
vom 17. April 2018
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz),
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
1
[…]
B____ Rekurrent
2
[…]
C____ Rekurrentin
3
[…]
D____ Rekurrent
4
[…]
E____ Rekurrentin
5
[…]
F____ Rekurrent
6
[…]
G____ Rekurrentin
7
[...]
alle vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Gemeinde Riehen Rekursgegnerin
vertreten durch den Gemeinderat,
Wettsteinstrasse 1, Postfach,
4125 Riehen
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Immobilien Basel-Stadt Beigeladene
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Gemeinde Riehen
vom 26. November 2015
betreffend Zonenplanrevision
Riehen, [...]
Sachverhalt
Im Rahmen einer
Gesamtzonenplanrevision in der Gemeinde Riehen wurde den an den Rheintalweg
anstossenden Teil der Parzelle H____ von der Grünzone in die Bauzone 2R umgezont.
Anlässlich der öffentlichen Planauflage der Zonenplanrevision Riehen haben
unter anderem die an den umgezonten Parzellenteil angrenzenden Grundeigentümer A____,
C____ und B____, E____ und D____ und G____ und F____ (nachfolgend Rekurrierende)
Einsprache gegen den Entwurf der Zonenplanrevision eingereicht. Darin haben sie
ausgeführt, dass sie die Umzonung der Teilparzelle H____ ablehnten und den
Antrag gestellt, das Grundstück sei als integraler Teil der Parzelle H____ zu
erhalten.
Am 27. November
2014 hat der Einwohnerrat der Zonenplanrevision zugestimmt. Die gegen die Umzonung
eines Teils der Parzelle H____ gerichteten Einsprachen wurden abgewiesen. Der
Beschluss wurde im Kantonsblatt vom 6. Dezember 2014 publiziert. Im
Kantonsblatt wurde festgehalten, dass die Zustellung des Planfestsetzungsbeschlusses
und die Eröffnung des Beschlusses mit Rechtsmittelbelehrung gegenüber den
Einsprechenden nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist oder, im Fall des
Referendums, nach Annahme des Planfestsetzungsbeschlusses in der
Volksabstimmung, erfolgen solle.
Nach dieser
Publikation im Kantonsblatt haben die Rekurrierenden, nunmehr vertreten durch
Advokat [...] mit Eingabe vom 14. Dezember 2014 vorsorglich Rekurs an den
Regierungsrat angemeldet. Am 4. Januar 2015 reichten die Rekurrierenden beim
Regierungsrat eine Rekursbegründung ein. In der Folge informierte der Regierungsrat
die Rekurrierenden am 6. Januar 2015 darüber, dass der Einspracheentscheid der
Gemeinde Riehen noch nicht eröffnet worden sei und das Verfahren daher sistiert
werde. Die Sistierung wurde bis zur Eröffnung des Einspracheentscheides
befristet.
Gegen den
Beschluss zur Zonenordnung vom 27. November 2014 wurde erfolgreich das
Referendum ergriffen. Die Zonenordnung wurde in der Volksabstimmung vom 14.
Juni 2015 abgelehnt. Der Zonenplan wurde in der Folge überarbeitet und in einer
angepassten Fassung erneut dem Einwohnerrat zum Beschluss vorgelegt. Die gegenüber
der ersten Fassung vom Einwohnerrat verabschiedeten Zonenordnung vorgenommenen
Änderungen betrafen die geplante Umzonung des Teils der Parzelle H____ nicht.
Dementsprechend wurde weiter die Abweisung der dagegen gerichteten Einsprachen
vorgeschlagen. Der Einwohnerrat hat mit Beschluss vom 24. September 2015 dieser
Zonenordnung zugestimmt und die dagegen gerichteten Einsprachen abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde. Die Beschlüsse wurden im Kantonsblatt vom 3.
Oktober 2015 publiziert. Nachdem am 1. November 2015 die Referendumsfrist für
die Beschlüsse abgelaufen ist, hat die Gemeinde Riehen mit Schreiben vom 26.
November 2015 den Betroffenen den Einspracheentscheid eröffnet.
Mit Schreiben
vom 8. Dezember 2015 reichten die Rekurrierenden dem Regierungsrat eine weitere
Eingabe mit dem Titel „Zonenplanrevision Riehen: Rekursanmeldung und
Rekursbegründung zum Einspracheentscheid der Gemeinde Riehen im Zusammenhang
mit dem Schreiben 'Eröffnung Zonenplanrevision Riehen, Eröffnung Einspracheentscheid'
vom 26. November 2015" ein. Darin wird beantragt, die Gemeinde Riehen sei
zu verpflichten, einen begründeten und substantiierten Einspracheentscheid
vorzulegen und diesen den Rekurrierenden neu zu eröffnen. Weiter wird
beantragt, der Entscheid des Einwohnerrats Riehen zur Einsprache der Rekurrierenden
betreffend „Zonenplanrevision Riehen 2013 Parzellennummer H____" sei
aufzuheben. Zudem seien die Beschlüsse des Einwohnerrats Riehen vom 27.
November 2014 im Rahmen von Zonenplan, Lärmempfindlichkeitsplan, Zonenordnung,
Nutzungsordnung Stettenfeld und Spezielle Nutzungsvorschriften für Pflanz- und
Kleingärten aufzuheben, falls und soweit sie im Zusammenhang mit der Parzelle H____
am Rheintalweg stehen und der Gutheissung des Rekurses und den Anliegen der
Rekurrierenden entgegenstehen würden. Für den am Rheintalweg gelegenen Teil der
Parzelle H____, für welchen der Einwohnerrat auf Antrag des Gemeinderats und
der vorberatenden Sachkommission die Bauzone 2R festgesetzt hat, sei wie im angrenzenden
restlichen Teil der Parzelle H____ Landwirtschaftszone festzusetzen. Die
Gemeinde Riehen sei anzuweisen, im Sinne der Anträge und der Begründung des
Rekurses zu entscheiden. Mit Präsidialbeschluss vom 22. Dezember 2015 hat der
Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen.
Auf Antrag der
Gemeinde Riehen vom 10. Februar 2016 hat der Verfahrensleiter des
Verwaltungsgerichts das Verfahren bis zum Vorliegen des Genehmigungsentscheids
der Zonenplanrevision durch das Bau- und Verkehrsdepartement resp. den
Regierungsrat sistiert. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2016 hat das Bau-
und Verkehrsdepartement die Gesamtzonenplanrevison der Gemeinde Riehen vom
27. November 2014 sowie 24. September 2015 genehmigt. Dieser
Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Daraufhin wurde die
Sistierung des Rekursverfahrens mit Verfügung vom 27. Januar 2017
aufgehoben.
Mit
Rekursantwort vom 19. April 2017 hat die Gemeinde Riehen, vertreten durch
Advokat [...], die Abweisung des Rekurses beantragt. Mit Eingabe vom 5. Mai
2017 haben die Rekurrierenden eine Vernehmlassung zur Rekursantwort eingereicht
und gleichzeitig um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik ersucht.
Weiter haben sie ein Gesuch um Akteneinsicht gestellt und die Edition der
Protokolle der vorberatenden einwohnerrätlichen Sachkommission Siedlung und
Landschaft verlangt. Mit Verfügung vom 30. September 2017 wurde die
Rekursbegründung vom 4. Januar 2015 (act. 4) sowie vom 8. Dezember 2015
(act. 5), die Rekursantwort der Gemeinde Riehen vom 19. April 2017 sowie die Vernehmlassung
der Rekurrierenden dazu vom 5. Mai 2017 dem Finanzdepartement, Immobilien
Basel-Stadt (als Eigentümervertreter der vom Rekurs betroffenen Parzelle,
nachfolgend Immobilien Basel-Stadt) zur Einreichung einer Stellungnahme
zugestellt. Den Rekurrierenden wurde die Akteneinsicht ermöglicht und ihnen
wurde eine Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Replik eingeräumt. Mit Eingabe
vom 12. Oktober 2017 hat die Gemeinde Riehen unter Verweis auf § 54 Abs. 1 der
Geschäftsordnung des Einwohnerrats die Herausgabe der Protokolle der
Sachkommission Siedlung und Landschaft abgelehnt. Sie hat weiter darauf
hingewiesen, dass der Rechtsvertreter der Rekurrierenden selbst Mitglied dieser
Sachkommission gewesen und somit im Besitz der Protokolle sei. Mit Eingabe vom
26. Oktober 2017 hat Immobilien Basel-Stadt die Abweisung des Rekurses
beantragt und ausgeführt, dass die eingezonte Teilparzelle innerhalb der
kommenden Jahre überbaut werden soll.
Am 17. April
2018 hat das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort durchgeführt.
Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal fortgesetzt. Dabei
gelangten der Vertreter der Rekurrierenden sowie der Vertreter der Gemeinde
Riehen zum Vortrag. Für die Ausführungen der Beteiligten anlässlich des
Augenscheins sowie der Gerichtsverhandlung wird auf das entsprechende Protokoll
verwiesen. Im Übrigen ergeben sich die Einzelheiten der Parteistandpunkte,
soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Anfechtungsobjekte
sind der Beschluss des Einwohnerrats Riehen vom 27. November 2014 bzw. 24.
September 2015 betreffend die Totalrevision des Zonenplans Riehen sowie die
Abweisung der Einsprache der Rekurrierenden gegen den aufgelegten Entwurf.
Gemäss § 113 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) kann
gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den
allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Gestützt auf § 26 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
kann gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden gemäss den
Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100)
beim Regierungsrat rekurriert werden. Der Rekurs kann gestützt auf § 42 OG
zum Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen werden, von welcher Befugnis
das Präsidialdepartement vorliegend Gebrauch gemacht hat. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gemäss § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) ist somit gegeben (vgl. auch
VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 1.1).
1.2 Das
Bau- und Verkehrsdepartement hat den totalrevidierten Zonenplan Riehen am 7.
Dezember 2016 gemäss § 114 BPG und Art. 26 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) genehmigt. In der Folge hat
der Gemeinderat den Zonenplan unter Vorbehalt der noch pendenten Rekurse mit
Beschluss vom 13. Dezember 2016 für wirksam erklärt (Kantonsblatt vom 17. Dezember
2016). Die erfolgte Genehmigung ist Voraussetzung für einen Entscheid der
letzten kantonalen Rechtsmittelinstanz (vgl. VGE 607–610/2008 vom 23. Januar
2009 m.H. auf BGer 1C_357/2008 vom 5. Dezember 2008).
1.3 Die
vorsorgliche Rekurserhebung und Begründung der Rekurrierenden nach der
Publikation des Beschlusses des ersten Zonenplanbeschlusses im Kantonsblatt
erfolgte verfrüht, zumal dieser Beschluss in der Referendumsabstimmung vom
14. Juni 2015 aufgehoben worden ist. Nachdem der überarbeitete Zonenplan
mit den entsprechenden Einspracheentscheiden erlassen worden ist und dagegen
kein Referendum ergriffen worden ist, wurde der Einspracheentscheid den Rekurrierenden
am 30. November 2015 zugestellt. Daraufhin haben die Rekurrierenden am 8.
Dezember 2015 eine neue Rekursbegründung eingereicht und damit die Frist zur
Anmeldung und Begründung des Rekurses jedenfalls eingehalten.
1.4 Die
Rekurrierenden sind durch den angefochtenen Planungsentscheid als Eigentümer
von benachbarten Parzellen berührt. Sie weisen damit eine hinreichend enge
nachbarliche Raumbeziehung zum planungsbetroffenen Gebiet auf und sind somit
nach § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Insgesamt ist folglich
auf den Rekurs einzutreten.
1.5 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG und
§ 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG
und damit die Prüfung der richtigen Rechtsanwendung und
Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der angefochtenen
Planungsmassnahme zu prüfen. Dies gilt auch bei der Anfechtung kommunaler
Zonenpläne.
Bei der
Nutzungsplanung als Gestaltungsaufgabe kommt der zuständigen Planungsbehörde
ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Es ist ihr überlassen, unter mehreren
verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme
auszuwählen. Ihr verbleibt daher im Rahmen der Zonenordnung „eine relativ
erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_479/2017 vom 1. Dezember 2017
E. 7.1, 1C_893/2013 und 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, Kommentar zum RPG, Art. 2 Rz.
60; Hänni, Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, 85 ff.).
Das
Verwaltungsgericht hat grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig
und zweckmässig ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht
kommunale Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung
aufzuerlegen, als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung
Sachnähe, Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung
sind. Die Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre
Kontrollfunktion zu beschränken, das heisst sie darf in der Regel nichts Neues
schöpfen. Sie soll ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür
beschränken (VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2 m.H. auf Aemisegger/Haag, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, N 56 zu Art. 33 und BGE 109 Ib 121, 106
Ia 70). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm
zustehenden Angemessenheitskontrolle das Ermessen des Einwohnerrates als
Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen. Es hat aber auch nicht erst
dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich
unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als
rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 Rz.
77; VGE VD.2014.55 vom 10. Februar 2015 E. 2.1, VD.2014.43, VD.2014.57 und
VD.2014.59 vom 2. Februar 2014 E. 4.1.2, resp. 3.2.2, resp. 2.1; 627/2006 vom
24. August 2007 E. 3.3).
2.1 Die
Rekurrierenden rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
angefochtene Entscheid enthalte keine Begründung im Sinne von Art. 29 der
Bundesverfassung (BV, SR 101). Zudem habe die Vorinstanz weder einen
Augenschein durchgeführt noch die Rekurrierenden (als Einsprechende) angehört.
In ihrer
Rekursbegründung beantragen die Rekurrierenden zunächst, die Gemeinde Riehen
sei zu verpflichten, einen begründeten und substantiierten Einspracheentscheid
vorzulegen und diesen den Rekurrierenden neu zu eröffnen. Allerdings wird in
der Rekursbegründung ausgeführt, dass sich die Rekurrierenden unpräjudiziell
bereit erklären würden, die Mängel der Eröffnung des Einsprache-Entscheids als
geheilt anzusehen, wenn die in der Rekursbegründung aufgeführten
Voraussetzungen erfüllt seien, welche sich auf die Begründung des
Einsprachenentscheids beziehen. Anlässlich der Verhandlung nach dem Augenschein
hat der Vertreter der Rekurrierenden ausgeführt, dass an den Anträgen
festgehalten werde, soweit sie nicht obsolet geworden seien. Es ist daher
unklar, ob die Rekurrierenden überhaupt an ihrem Antrag, der
Einspracheentscheid sei ihnen mit erweiterter Begründung erneut zu eröffnen,
festhalten. Die Frage kann aber letztlich offengelassen werden, da ein solcher
Antrag gemäss den nachfolgenden Ausführungen ohnehin abzuweisen wäre.
2.2 Im
Raumplanungsrecht werden der individuelle Rechtsschutz und damit die Gewährung
des rechtlichen Gehörs in Art. 33 RPG abschliessend konkretisiert:
Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt (Abs. 1). Das kantonale Recht sieht
wenigstens ein Rechtsmittel vor (Abs. 2) und gewährleistet volle Überprüfung
durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Abs. 3 lit. b). Im Planungsverfahren
dient das Einspracheverfahren der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 143
II 588 E. 3.3 S. 597). Entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
ergibt sich weder aus Bundesrecht noch aus kantonalem oder kommunalem Recht ein
Anspruch auf persönliche Anhörung der Einsprechenden im planungsrechtlichen
Einspracheverfahren. Ebenso wenig ist ein Augenschein der entscheidenden
Behörde, hier des Einwohnerrats, erforderlich (vgl. dazu auch die erläuternden
Ausführungen im Bericht der Sachkommission Siedlung und Landschaft zur Zonenplanrevision
Riehen, S. 9). Im Einspracheentscheid kann sich der Planungsträger auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich der Planungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein
Entscheid stützt (BGer 1C_893/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 4; BGE138 I 232 E.
5.1 S. 237, 137 II 266 E. 3.2 S. 270 und 136 I 229 E 5.2 S. 236, je mit
Hinweisen; aus der Literatur etwa Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1070 ff.).
2.3 Die
Gemeinde hat den Rekurrierenden eine Ausfertigung sämtlicher
Planfestsetzungsbeschlüsse sowie der Beschlüsse des Einwohnerrates betreffend
Einsprache zukommen lassen. Zudem erhielten sie auf einem beigelegten
Datenträger verschiedene Unterlagen. Die Gemeinde hielt in ihrem Schreiben vom
26. November 2015 fest, dass die Begründung des Einspracheentscheids diesen Dokumenten
zu entnehmen sei. Dass die Begründung des Einsprachenentscheids im
Planungsverfahrens aus verschiedenen Dokumenten, hier dem Planungsbericht vom
12. November 2013 (nachfolgend: Planungsbericht), der Vorlage des Gemeinderats
Nr. 10-14.217.01 sowie dem erläuternden Bericht der Sachkommission Siedlung und
Landschaft des Einwohnerrats entnommen werden muss und nicht für alle
Einsprechenden individuell aufgeführt wird, ist nicht zu beanstanden. (vgl. VGE
VD.2015.153 vom 24. Oktober 2016, E.3.1; VD.2014.43 vom 2. Februar 2015
E. 2 und VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 vom 2. Februar 2015 E. 2).
Im vorliegenden
Fall war die hier vorgesehene Einzonung eines Teils der Parzelle H____ in den
öffentlich aufgelegten Zonenplänen ersichtlich. Im Planungsbericht der Gemeinde
Riehen vom 12. November 2013 werden die generellen Ziele und Vorgaben für die
Zonenplanrevision festgehalten. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die
Bauzone im Moostal zwar deutlich reduziert wird (Planungsbericht, S. 8)
und dass hingegen ein paar wenige, bereits erschlossene Parzellen Bauzone
zugewiesen werden. Die planerischen Grundlagen für die entsprechenden
Entscheide werden auf Seite 20 ff. des Planungsberichts umfassend dargestellt.
Zur auf für den hier strittigen Fall relevanten Trennung von Siedlungsgebiet
und Nichtsiedlungsgebiet wird auf Seite 43 auf die anwendbaren
richtplanerischen und bundesrechtlichen Vorgaben verwiesen. Auf Seite 23 wird
ausgeführt, dass der Teilbereich der Parzelle H____ am Rheintalweg eine
Baulücke sei und wie die angrenzenden Gebiete entlang des Rheintalwegs der
neuen Zone 2R zugewiesen werden. In Bezug auf die bundesrechtlichen Anforderung
an die Landwirtschaftszone und die erforderlichen Fruchtfolgeflächen enthält
der Bericht Ausführungen auf Seite 44 ff. Auf die einzelnen Einsprachen,
darunter auch diejenige der Rekurrierenden (Einsprache Nr. 51) wird in der
Einwohnerratsvorlage Nr. 10-14.217.01 vom 12. November 2013 eingegangen. Die
Abgrenzung vom Siedlungsgebiet vom Nichtsiedlungsgebiet, die auch für die
Einzonung der Teilparzelle am Rheintalweg relevant ist, wird auf S. 18 ff.
ausführlich behandelt. Auf die im Moostal beschlossene Abgrenzung wird unter
expliziter Bezugnahme auf die Einsprache der Rekurrierenden auf S. 24 der
Einwohnerratsvorlage eingegangen. Darin wird ausgeführt, dass die ursprünglich
vorgesehene Bauzone im Moostal im Rahmen eines Gegenvorschlages zur „neuen
Moostalinitiative“ redimensioniert worden sei; hingegen sollen die Parzellen in
der Bauzone verbleiben, welche sich heute innerhalb der ersten Bautiefe entlang
von Erschliessungsstrassen befinden würden. Diese Parzellen hätten alle den
Charakter von Baulücken im ansonsten weitgehend überbauten Blockrandbereich.
Gestützt auf diese Überlegung werde ein Teil der Parzelle H____ entlang des
Rheintalwegs in der Bauzone belassen. Damit solle erreicht werden, dass klare
Siedlungsabgrenzungen entstehen. Im Bericht der Sachkommission Siedlung und
Landschaft zur Zonenplanrevision Riehen vom 28. April 2014 wird auf die Ausführungen
zu den Einsprachen in der Vorlage des Gemeinderats Bezug genommen und
festgehalten, dass diese auch für den Bericht der Sachkommission gelte, sofern
davon nichts Abweichendes beschlossen oder eine ergänzende Begründung für
angezeigt gehalten werde (Bericht, S. 8). Auf Seite 59 wird auf die Einsprache
der Rekurrierenden eingegangen und ausgeführt, dass trotz der Entgegnungen der
Einsprechenden die strittige Baulücke in die Zone 2R überführt werden soll.
Weitere Ausführungen zur Einzonung dieses Parzellenbereichs (Erschliessung der
Parzelle; Verhältnis zur Moostalinitiative) finden sich auf S. 57 des
Berichts.
Damit wurden den
Einsprechenden die Überlegungen, die zum angefochtenen Planungsbeschluss und
zur Abweisung der Einsprache geführt haben, den verfassungsmässigen Vorgaben
entsprechend zur Kenntnis gebracht. Eine Gehörsverletzung ist folglich nicht
ersichtlich.
2.4 In
formeller Hinsicht verlangen die Rekurrierenden sodann die Edition der
Protokolle der Sachkommission. Diesem Antrag ist nicht zu folgen. Gemäss § 54
der Geschäftsordnung des Einwohnerrates der Einwohnergemeinde Riehen vom 24.
Oktober 2002 (RiE 152.100) sind die Beratungen der Kommission in der Regel
nicht öffentlich. Mitglieder des Einwohnerrats und des Gemeinderats dürfen über
den Verlauf der Beratungen, nicht aber über die Voten einzelner
Kommissionsmitglieder informiert werden. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse
und deren Begründung im entsprechenden Bericht zu Handen des Einwohnerrats.
Diese schriftlichen Ausführungen sind sowohl für die Rekurrierenden als auch
das Gericht relevant. Auf weitere Ausführungen in der nicht öffentlichen
Kommissionsberatung beruft sich die Gemeinde Riehen zu Recht nicht. Es ist
daher weder angebracht noch erforderlich, die Gemeinde Riehen bzw. den
Einwohnerrat dazu anzuhalten, die Protokolle dem Gericht zu edieren. Soweit die
Rekurrierenden anhand der Protokolle nachweisen möchten, dass die Kommission
keinen Augenschein vorgenommen hat und sich mit den Einwendungen der
Einsprechenden nicht vertiefter auseinandergesetzt hat, als dies aus dem
Bericht der Kommission hervorgeht, ist auf die obigen Ausführungen zum rechtlichen
Gehör zu verweisen. Lediglich der Bericht der Kommission und die übrigen den Rekurrierenden
zugestellten resp. zugänglichen Dokumente können als Begründung des angefochtenen
Entscheids beigezogen und daher vom Gericht seiner Prüfung zu Grunde gelegt
werden.
3.1 Die
Rekurrierenden wenden sich in materieller Hinsicht gegen die Zuweisung des an
den Rheintalweg angrenzenden Teils der Parzelle H____ in die Bauzone (Zone 2R)
und verlangen eine Zuteilung zur Landwirtschaftszone. Es handelt sich dabei um die
Teilfläche der Parzelle H____, die an den Rheintalweg und an die zur Bauzone R2
zugehörigen Parzellen [...] und [...] grenzt. Dieser Parzellenteil mit einer
Fläche von 503 m2 lag bis zum angefochtenen Zonenplanbeschluss in der
Grünzone. Der Rest der insgesamt 15'784 m² umfassenden Parzelle H____ ist in
der Landwirtschaftszone. In ihrer Einsprache haben die Rekurrierenden sich
lediglich gegen die Umzonung dieses Parzellenteils gewehrt und keine Änderung
der bestehenden zonenrechtlichen Zuordnung verlangt. Es ist daher fraglich, ob
auf den Antrag auf Einzonung des strittigen Parzellenteils zur
Landwirtschaftszone nicht als unzulässige Erweiterung der Streitgegenstandes zu
betrachten ist. Die Frage kann aber letztendlich offenbleiben, da die im
angefochtenen Entscheid vorgenommene Einzonung nicht zu beanstanden ist, wie
sich sogleich zeigen wird.
3.2 Die
Rekurrierenden machen geltend, dass es sich beim Teil der Parzelle H____, der
eingezont werden soll, nicht um eine Baulücke handle und dieser Begriff nach
der Revision des Raumplanungsgesetzes ohnehin nicht mehr anwendbar sei.
Gemäss der
bisherigen Fassung von Art. 15 RPG umfassten Bauzonen das Land, das sich für
die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert
15 Jahren benötigt und erschlossen wird. Diese Bestimmung wurde per 1. Mai 2014
revidiert. Gemäss der nun geltenden Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sind Bauzonen so
festzulegen, dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen,
und sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren. Zudem kann Land
nur neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es auch im Fall einer
konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden
Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und
überbaut wird (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG). Daraus folgt, dass
im Sinne der inneren Verdichtung der Bauzone der Wohn- und Arbeitsraumbedarf
primär innerhalb des bestehenden Siedlungsgebietes zu decken ist (VGE
VD.2014.106 vom 31. Mai 2016 E. 5.3.7). In Bezug auf weitgehend überbaute Gebiete
ergibt sich damit durch die revidierte Bestimmung keine Änderung (vgl. Aemisegger/Kissling, Praxiskommentar
RPG: Nutzungsplanung, Zürich 2016, Art. 15 N 95 f.; VGE SG B 2015/36 und B 2016/117
vom 28. März 2017 E. 15). Der Gesetzgeber ging vielmehr davon aus, dass
die Bauzonen heute Gebiete umfassen, „die einer Bauzone zugewiesen worden, und
damit insbesondere das weitgehend überbaute Gebiet“ umfassen (Botschaft zu
einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. Januar 2010, BBl 2010 1071
f.). Bei einer Veränderung von Bauzonen sind in Anwendung der Ziele und
Grundsätze der Raumplanung „generell kompakte Bauzonen auszuscheiden und die
Bauzonenflächen auf das Notwendige zu beschränken. Mit den neuen Bestimmungen
über die Förderung der Verfügbarkeit von Bauland (Art. 15a RPG) sollte
daher ein Instrumentarium geschaffen werden, damit nicht „an zentralen Stellen
dauerhaft Lücken in die Bauzonen“ gerissen werden (BBl 2010 1073 f.).
3.3 Nach
Art. 38a RPG haben die Kantone innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der RPG-Revision
ihre Richtpläne anzupassen (Abs. 1). Bis zur Genehmigung dieser
Richtplananpassung durch den Bundesrat darf im betreffenden Kanton die Fläche
der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden
(Abs. 2). Der Richtplan des Kantons Basel-Stadt wurde am 29. April 2015 durch
den Bundesrat genehmigt. Zu Beginn der Zonenplanrevision in Riehen war zwar die
alte Fassung von Art. 15 RPG noch in Kraft, die Zustimmung des
Einwohnerrat zur neuen Zonenordnung erfolgte indes mit Beschluss vom 27.
November 2014 bzw. 24. September 2015. Im vorliegenden Rekursverfahren ist
folglich die Übereinstimmung des angefochtenen Zonenplanbeschlusses mit Art. 15
RPG in der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Fassung zu prüfen (vgl. BGE
141 II 393 E. 3 S. 399 f.; BGer 1C_384/2016 vom 16. Januar 2018
E. 2.5). Ob dem Einwohnerrat das Inkrafttreten der neuen Bestimmung
bewusst war, ist entgegen der Ansicht der Rekurrierenden irrelevant.
4.1 Wie
das Verwaltungsgericht bereits in einem früheren Entscheid festgehalten hat,
verfügt die Gemeinde Riehen über keine überdimensionierte Bauzone (vgl. VGE
627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.3.2). Mit der Festsetzung des Zonenplans
wurden sodann die Gebiete Mittelfeld und Langoldshalde ausgezont und im Stettenfeld
die Bauzone verkleinert (vgl. Planungsbericht S. 40 f.). Obwohl die bisherige
Siedlungsfläche nicht überdimensioniert war, wurde folglich Bauland ausgezont. Die
Gemeinde möchte jedoch das Ziel „Einwohnerzahl bleibt stabil“ erreichen,
weshalb aufgrund der sinkenden Belegungsdichte zusätzlich nötigen Wohnraum zu
schaffen ist. Um dem voraussichtlichen Bedarf von Bauzonen für die nächsten 15
Jahre zu entsprechen, wurden – neben anderen Massnahmen – ein paar wenige,
bereits erschlossene Parzellen der Bauzone zugewiesen (vgl. Planungsbericht
S. 7 f. und S. 20 ff.). Die grossflächigen Auszonungen überwiegen aber
die gleichzeitig vorgenommenen kleinen Einzonungen insgesamt bei weitem. Die
Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 und 2 RPG sind damit eingehalten.
4.2 Bei
der Bestimmung von Lage und Grösse von Bauzonen sind die Ziele und Grundsätze
der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere sind die Fruchtfolgeflächen zu
erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen (Art. 15 Abs. 3 RPG).
Die Gemeinde hat
im in Planungsbericht (S. 20) die raumplanerischen Grundlagen dargestellt, die
bei der hier strittigen Einzonung berücksichtigt wurden: „Gemäss kommunalem
Richtplan sind die Siedlungsränder zu überprüfen und die Bauzone je nach
Eignung anzupassen. Es wurden insbesondere jene Areale überprüft, die an
Erschliessungsstrassen grenzen und bei einer Umzonung in die Bauzone
erschlossen sind. Damit kann die bestehende Infrastruktur besser ausgelastet
werden.“ In Bezug auf die Bauzonenerweiterung am Rheintalweg hält der
Planungsbericht (S. 23) fest, das Areal am Rheintalweg sei der Grünzone
zugewiesen und bilde eine Baulücke. Das Areal in der Grösse von 503 m2 sei Teil
der Parzelle H____ und werde wie die angrenzenden Gebiete entlang des
Rheintalwegs der neuen Zone 2R zugewiesen.
Den schonungsvollen
Umgang mit der Landschaft wurde von der Gemeinde als Kriterium bei der Umzonung
in die Bauzone überprüft. Unter anderem hatte sie zu bewerten, welchen Wert die
Landschaft als Lebensraum (Vernetzungsfunktion, Pflanzen-/Tierwelt usw.) hat,
ob die Bauten sich gut in die Landschaft einordnen oder ob sie durch
Exponiertheit und Intensität der Bebauung beeinträchtigt wird (Planungsbericht
S. 20). Die Parzelle H____ stellt keine Fruchtfolgefläche dar. Im Hinblick
auf die Schonung von Natur und Landschaft ist sodann die gesamte
Zonenplanrevision in Betracht zu ziehen: Die Schliessung von Baulücken im
Siedlungsgebiet im Gegenzug zu umfangreichen Auszonungen und Erweiterungen der
Grünzone und der Landwirtschaftszone dient diesem Anliegen. Es liegt im planerischen
Ermessen der Gemeinde Riehen, wo sie die von den Rekurrierenden geforderten
Einblicke und Ausblicke auf die Landschaft erhalten oder gar ausbauen wollen.
Die Gesamtsicht geht aus dem Planungsbericht klar hervor; es werden umfangreiche
Massnahmen für den Natur- und Landschaftsschutz getroffen. Dagegen ist der hier
strittige Eingriff sehr gering. Es handelt sich um einen sehr eingeschränkten
Einblick in das Moostal, da die streitgegenständliche Parzelle gerade im hinteren,
den Blick begrenzenden Bereich lediglich 15 Meter breit ist. Als
Durchgangsgebiet für Wildtiere kann dieser Parzellenbereich ebenfalls nur von
sehr beschränkter Bedeutung sein, da über diesen Parzellenbereich nur der
Zugang zum eigentlichen Siedlungsgebiet mit beidseitig bebauten Strassen und
erst nach einer Durchquerung von solchem bebauten Siedlungsgebiet wiederum zu
Grünzonen führt. Von einem aus naturschützerischer Sicht wesentlichen
Vernetzungskorridor kann somit keine Rede sein.
4.3 Damit
Land neu einer Bauzone zugewiesen werden darf, muss es sich sodann für die
Überbauung eignen (Art. 15 Abs. 4 lit. a RPG).
4.3.1 Wie
in der Rekursantwort der Gemeinde Riehen zu Recht vorgebracht wird, ist der
Rheintalweg von der Einmündung in die Mohrhaldenstrasse bis zur Verzeigung mit
dem Artelweg durchgehend beidseitig bebaut ist. Die Teilfläche der Parzelle H____
wird zwar wie die gesamte Parzelle nach wie vor landwirtschaftlich genutzt. Die
Teilfläche erscheint jedoch als Einsprengsel innerhalb der sie umgebenden
Bauzone. Die eingezonte Fläche von Parzelle H____ mit einer Fläche von 503 m2
war zudem bisher, anders als der Rest der Parzelle nicht der
Landwirtschaftszone sondern ausschliesslich der Grünzone zugeteilt. Die
eingezonte Fläche schliesst direkt an die umfassend ausgebaute Strasse
Rheintalweg und an den Seitenrändern an die sich bereits in der Bauzone 2R
befindliche Grundstücke an. Aufgrund der Einbettung in die beidseitig
überbauten Parzellen und die Strasse ist nicht nur von einer für eine
Überbauung gut erschlossenen Parzelle, sondern von einer eigentlichen Baulücke
im Siedlungsbiet auszugehen. Dies hat sich anlässlich des Augenscheins des
Verwaltungsgerichts vor Ort deutlich gezeigt. Aus der Lage der Parzelle ergibt
sich, dass diese für die Bebauung gut geeignet ist.
4.3.2 Gegen
die Eignung der Fläche zur Bebauung sprechen entgegen den Ausführungen der Rekurrierenden
auch nicht die Feuchtigkeit in diesem Gebiet bzw. die geltend gemachten Mängel
an der Drainageanlage im Moostal. Gerade die zahlreichen Nachbarsbauten an der
gleichen Seite des Rheintalwegs zeigen auf, dass dieses Gebiet für eine
Überbauung geeignet ist. Es wird nicht dargelegt und ist auch nicht plausibel,
weshalb die Bebaubarkeit bei diesen Parzellen gegeben sein soll, während dem
die hier strittige Fläche nicht bebaubar sein soll. Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb sich die Bebauung dieser Parzelle negativ auf die
Feuchtigkeitsverhältnisse bei den Nachbarsliegenschaften auswirken sollte,
zumal in der Zone 2R lediglich ein geringer Teil der Parzelle bebaut werden
darf. Der von den Rekurrierenden angesprochene Verlauf des Bächleins, auf
welche sich nach ihren Ausführungen geplante Hochwasserschutzmassnahmen
beziehen sollen, liegt auf der gegenüberliegenden Seite der grossen
landwirtschaftlich genutzten Parzelle. Da sich der hier strittige
Parzellenbereich oberhalb dieses Gebiets befindet, ist nicht ersichtlich,
inwiefern angebliche Probleme bei einer Drainageanlage sich auf diesen Parzellenbereich
auswirken sollen. Aus diesen Gründen ist auch der Antrag der Rekurrierenden,
das Verfahren sei auszustellen und die Gemeinde Riehen sei zur Edition von
Unterlagen betreffend die Drainageanlage zu verpflichten, abzuweisen.
4.3.3 Auch
der durch die Bebauung ausgelöste Schattenwurf auf die Nachbarsparzellen ist
sehr gering. Eine Bebauung in der Zone 2R ist nur in geringer Ausnutzung
möglich. Gemäss § 1 der Zonenordnung Riehen gelten in dieser Zone die
Bauvorschriften der Zone 2a, jedoch u.a. mit den Abweichungen, dass die
überbaute Fläche bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschossiger
Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen darf, nur Ein- und
Zweifamilienhäuser erstellt werden dürfen und die Wandhöhe bei eingeschossigen
Bauten höchstens 4.5 m, bei zweigeschossigen Bauten höchstens 7.2 m beträgt,
die entsprechenden Firsthöhen höchstens 9.0 m und 11.0 m betragen. Die baurechtlichen
Vorschriften müssen selbstverständlich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
geprüft werden. Inwiefern der Schattenwurf gegen die Eignung des Teilgrundstücks
für die Überbauung spricht, legen die Rekurrierenden nicht genauer dar.
Entgegen der
Vorbringen der Rekurrierenden ist der strittige Parzellenteil somit für die
Überbauung geeignet.
4.4 Weiter
muss das neu eingezonte Land auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der
inneren Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb
von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut werden (Art. 15
Abs. 4 lit. b RPG).
Ob das
Grundstück als Bauland benötigt wird, ist gesamtplanerisch zu beurteilen. Gerade
die Zonenplanrevision in Riehen hat aufgezeigt, wie unter Anwendung des
Konzentrationsgrundsatzes umfangreiche Gebiete in der bisherigen Bauzone,
welche noch nicht erschlossen und nicht Teil des Siedlungsgebiets sind, aus der
Bauzone entlassen werden können und im Gegenzug, wenn auch in wesentlich
geringerem Ausmass, einzelne Parzellen(teile) im eigentlichen Siedlungsgebiet
in die Bauzone integriert werden können. Der Einbezug des strittigen
Grundstückteils in die Bauzone trägt dem raumplanerischen Ziel der Verdichtung
innerhalb des Siedlungsgebiets und dem Konzentrationsgrundsatz Rechnung. Insgesamt
wird die Bauzone bei dieser Zonenplanrevision reduziert. Auch die Einzonung der
genannten Fläche führt somit nicht zu einer Gesamterweiterung der Bauzone.
Aufgrund der genannten Lage hat der Parzellenteil bereits als erschlossen zu
gelten. Schliesslich hat die Eigentümerschaft der Parzelle, der Einwohnergemeinde
Basel-Stadt, vertreten durch den Kanton Basel-Stadt bestätigt, dass geplant
sei, das Grundstück in den kommenden Jahren zu bebauen. Die Einhaltung der
Vorgaben gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG ist daher gegeben.
4.5 Art. 15
Abs. 4 lit. c RPG verlangt sodann, dass Kulturland nicht zerstückelt wird.
Die hier strittige Fläche gehörte auch bisher nicht zur Landwirtschaftszone.
Das Gebiet in der Landwirtschaftszone wird durch den angefochtenen Entscheid
nicht reduziert. Von einer Zerstückelung von Kulturland kann keine Rede sein.
Eine Erschliessung des Gebietes in der Landwirtschaftszone bleibt
gewährleistet. Diese ist über die Dinkelbergstrasse nach wie vor sehr gut
erschlossen. Die Rekurrierenden vermögen keine Anhaltspunkte dazu liefern, dass
die landwirtschaftliche Fläche nicht mehr angemessen landwirtschaftlich genutzt
werden kann, wenn diese Fläche nur von der Dinkelbergstrasse her erreichbar
ist. Sollte nach intensiven Regenzeit eine Befahrung der landwirtschaftlichen
Fläche wegen der Feuchtigkeit erschwert sein, wäre auch eine Zufahrt über den
Rheintalweg zur Verhinderung von Landschäden kaum angezeigt, zumal die Rekurrierenden
ja geltend machen, dass das Gebiet auch im oberen Bereich der Parzelle
übermässig feucht sei.
4.6 Zur
Sicherstellung der rechtlichen Verfügbarkeit gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. d
RPG ist erneut festzuhalten, dass seitens der Eigentümerschaft erklärt wurde, es
sei geplant, das Grundstück in den kommenden Jahren zu bebauen. Soweit es sich
noch im Verwaltungsvermögen befinde, werde daher ein Transfer in das Finanzvermögen
vorgenommen.
4.7
Schliesslich sind mit der Einzonung die Vorgaben des Richtplans umzusetzen (Art. 15
Abs. 4 lit. e). Im kantonalen Richtplan vom 10. Juni 2014 ist die gesamte
Anliegerfläche am Rheintalweg als Siedlungsgebiet ausgewiesen. Der Richtplan
ist zwar nicht parzellenscharf und lässt daher für die Nutzungsplanung
Freiräume; es ist aber zumindest als Hinweis zu sehen, dass der
Anliegerstreifen am Rheintalweg richtplanerisch als Siedlungsgebiet gilt; eine
Zuweisung der Parzelle zur Bauzone ist demnach richtplankonform. Laut dem
kommunalen Richtplan vom 19. August 2003 (Vorakten Nr. 8) werden die
Siedlungsränder generell überprüft und die Bauzonen je nach Eignung (insb. Wohnqualität
und Aussichts-/Landschaftsschutz) angepasst (Ziel S3). Für die Wohnbauentwicklung
Riehens ist in Abstimmung mit der kantonalen Strategie «Stadtentwicklung» die behutsame
Nachverdichtung (Ziel: zusätzliche Wohnungen realisieren) in bestehenden Quartieren
unter Wahrung des jeweiligen Quartiercharakters prioritär (Ziel S4). Die
richtplanerischen Vorgaben stehen damit der geplanten Einzonung nicht entgegen.
4.8 Insgesamt
sind die bundesrechtlichen Vorgaben zur Festsetzung einer Bauzone im
vorliegenden Fall erfüllt. Auch angesichts des der Gemeinde zukommenden
Planungsermessens ist die Zuweisung des Parzellenteils H____ in die Bauzone nicht
zu beanstanden.
Zusammenfassend
erweisen sich die Rügen der Rekurrierenden als unbegründet, weshalb der Rekurs
abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin
kostenpflichtig (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'800.–
(einschliesslich Auslagen) in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
Rekurrierende 1–7
Gemeinde Riehen
Beigeladene
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.