Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2016.90
URTEIL
vom 10.
April 2018
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer , Dr. Christoph A. Spenlé
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001
Basel
Privatklägerin
B____, geb. [...]
[…]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen
vom 31. Mai 2016
betreffend strafbare
Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung
Sachverhalt
Mit Urteil des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2016 wurde A____ der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung schuldig erklärt und zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und einer
dreijährigen Probezeit verurteilt. Die ausgestandene Untersuchungshaft wurde
angerechnet. Vom Vorwurf der Drohung wurde er freigesprochen. Es wurden ihm die
Verfahrenskosten von CHF 3‘309.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.‒
auferlegt. Die von C____ geleistete Kaution von EUR 10‘000.‒ wurde
zurückerstattet. Der amtliche Verteidiger wurde aus der Gerichtskasse
entschädigt.
Mit Schreiben
vom 19. September 2016 erklärte A____ (nachfolgend Berufungskläger) Berufung
gegen dieses Urteil. Er sei vom Vorwurf der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zur Brandstiftung kostenlos freizusprechen. Das vorinstanzliche Urteil sei
bezüglich der Rückerstattung der Kaution und der Entschädigung der amtlichen Verteidigung
zu bestätigen.
Weder die
Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben Berufung oder Anschlussberufung
erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
Anlässlich der
zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2018 wurde der
Berufungskläger befragt, im Anschluss gelangte der amtliche Verteidiger zum Vortrag.
Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil
und den nachfolgenden Erwägungen, soweit sie für den Entscheid von Relevanz
sind.
Erwägungen
1.1 Nach
Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen
Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder
teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger
ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Er
hat seine Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen
gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher
einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss
Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich
Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung,
die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie
Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die
Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung,
erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden
Fall sind der Freispruch von der Anklage wegen Drohung, die Rückerstattung
der Kaution von EUR 10‘000.‒ und die Entschädigung der
amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen bleibt, ob sich der Berufungskläger der
strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung schuldig gemacht hat und
gegebenenfalls die Strafzumessung.
2.1 In
tatsächlicher Hinsicht ist der Sachverhalt insofern unbestritten, als der Berufungskläger
mit einer im vierten Stock der Liegenschaft Klingental 18 in Anspruch
genommenen sexuellen Dienstleistung unzufrieden war, worauf er eine verbale Auseinandersetzung
mit mehreren dort arbeitenden Frauen hatte und schliesslich aus der Wohnung
gewiesen wurde. Rund eine Dreiviertelstunde später betrat er die Liegenschaft
erneut und wurde von einer Frau im dritten Stockwerk dabei überrascht, wie er
sich im Treppenhaus an einem mitgeführten Blechkanister mit brennbarer
Flüssigkeit zu schaffen machte. Der Berufungskläger suchte darauf das Weite und
konnte später durch eine Polizeipatrouille festgenommen werden.
Nach Ansicht der
Verteidigung lässt sich anhand der vorliegenden Sachbeweise und Aussagen nicht
belegen, dass sich der Berufungskläger auf dem Wege dazu befand, einen Brand zu
legen. Ein solches Verhalten des Berufungsklägers hätte in keinem Verhältnis
zum vorangegangenen Disput gestanden und sei daher auszuschliessen (Plädoyer S.
3). Der Berufungskläger habe den Sexarbeiterinnen lediglich Angst machen wollen.
Sein Plan wäre gewesen, den Kanister vor die Tür zu stellen und die erste
Sicherheitslasche zu entfernen und danebenzulegen, so dass es so ausgesehen
hätte, als wäre der Kanister offen, obwohl eine weitere Sicherheitslasche das
Austreten von Flüssigkeit verhindert hätte (a.a.O. S. 2).
2.2 Anlässlich
der Berufungsverhandlung konnte in Anwesenheit von Berufungskläger und Verteidigung
zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Kanister zunächst einen
wiederverschliessbaren Drehverschluss aufweist, nach dessen Abschrauben eine zusätzliche
Sicherheitsmembran entfernt werden muss. Die daran befindliche Lasche war
abgerissen und die Membran noch vorhanden, sie wies jedoch ein sichtbares Loch
auf, woraus bei abgeschraubtem Deckel gut wahrnehmbare Dämpfe entwichen. Die
Darstellung des Berufungsklägers vermag daher nicht zu überzeugen. Ob die Sicherheitsmembran
noch intakt war ‒ wie die Verteidigung in ihrem Plädoyer trotz der
gewonnenen gegenteiligen Erkenntnis noch immer behauptete (Plädoyer S. 1)
‒ oder nicht, ist dabei nicht entscheidend, sondern der Umstand, dass die
Lasche abgerissen war. Dies belegt, dass der Berufungskläger keineswegs beabsichtigte,
den verschlossenen Kanister zu deponieren, sondern zuvor versucht hatte, ihn
vollständig zu öffnen. Dass die Lasche nicht bereits zu einem früheren
Zeitpunkt abgerissen worden war, sondern durch den Berufungskläger am Tatort, ergibt
sich zweifelsfrei daraus, dass sie sich neben dem Kanister auf dem Boden befand
(Akten S. 188).
Der
Berufungskläger argumentiert, dass er den zweiten Verschluss des Kanisters
intakt gelassen habe, da er die Frauen nur habe erschrecken wollen. Mit dem
Nachweis, dass er augenscheinlich versucht hatte, auch die Sicherheitsmembran
zu entfernen, deutet jedoch alles darauf hin, dass er vorhatte, brennbare
Flüssigkeit auszuschütten. Auch aus weiteren Gründen vermag die Version des
Berufungsklägers nicht zu überzeugen: Es darf als allgemein bekannt bezeichnet
werden, dass sich im Rotlichtmilieu arbeitende Frauen einiges gewohnt sind und
daher in aller Regel nicht leicht zu beeindrucken sind. Dass dies auch im vorliegenden
Fall so war, hatte der Berufungskläger bereits erfahren, als er im Laufe des
Disputs vor die Tür gestellt worden war. Es ist vor diesem Hintergrund nicht
ersichtlich, weshalb ein deponierter Kanister mit Grundierungsflüssigkeit, noch
dazu mit sichtbarer Sicherheitsmembran, die Frauen hätte beeindrucken oder gar
in Angst versetzen sollen. Hinzu kommt, dass der Berufungskläger für diesen bescheidenen
Effekt ohne konkreten Nutzen ‒ auch sein Geld hätte er bei diesem
Vorgehen nicht zurückerhalten ‒ einen grossen Aufwand betrieben haben
will. Nach eigenen Angaben fand er den Kanister auf der offenen Ladefläche
eines Lieferwagens (Akten S. 167) bzw. einem Anhänger (Akten S. 166) „ein paar
Strassen weiter“ (Akten S. 162) und legte somit mit dem voluminösen und immerhin
rund 10 kg schweren Behälter eine beträchtliche Strecke zurück.
Aufgrund der unglaubhaften
Aussagen des Berufungsklägers und des Umstands, dass er alles getan hatte, den
Kanister zu öffnen, bevor er gestört und vertrieben wurde, ist davon
auszugehen, dass er daran war, aus Rache für die vorhergehende Demütigung Feuer
zu legen. Es ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass eine solche Tat in
keiner Weise nachzuvollziehen ist und in einem krassen Missverhältnis zum
Anlass seiner Verärgerung stand. Dies heisst aber keineswegs, dass der zu
diesem Zeitpunkt offenbar stark aufgebrachte und alkoholisierte Beschuldigte damals
ebenfalls dieser Ansicht war.
3.1 Von
Seiten der Staatsanwaltschaft wurde das Verhalten des Berufungsklägers als
strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung qualifiziert. Diese
rechtliche Würdigung überzeugt jedoch nicht: Der Schraubverschluss des
Kanisters war bereits entfernt und ‒ wie oben dargelegt ‒ war es keineswegs
so, dass es dem Plan des Berufungsklägers entsprach, es dabei bewenden zu lassen.
Vielmehr tat er mit dem Ziehen der Lasche alles in seiner Macht stehende um die
Sichereitsmembran ebenfalls zu entfernen und den Kanister einsatzfähig zu
machen, wobei aber die Lasche abriss, weshalb die Membran lediglich beschädigt
wurde. Das unerwartete Erscheinen einer Frau aus dem dritten Stock liess ihn dann
von seinem Vorhaben absehen.
Der
Berufungskläger hatte folglich mit der Ausführung der Brandstiftung begonnen, führte
die strafbare Tätigkeit aber nicht zu Ende. Dies jedoch nicht aus eigenem
Antrieb, wie es Art. 23 StGB zur Annahme eines Rücktritts verlangt. Er wurde vielmehr
durch äussere Umstände davon abgebracht, weshalb sein Verhalten einen Versuch
nach Art. 22 StGB darstellt. Bereits die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt,
dass das Tathandeln aufgrund der recht weitgehend umgesetzten
Vorbereitungsschritte bereits Merkmale einer versuchten Brandstiftung aufweise,
welche jedoch nicht angeklagt sei. Sie hat jedoch nicht von der Möglichkeit
Gebrauch gemacht, der Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 333 StPO Gelegenheit
zu geben, die Anklage dahingehend zu ändern, sondern hat ‒ der Anklage
folgend ‒ den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu
Brandstiftung angenommen.
3.2 Es
stellt sich die Frage, ob es dem Berufungsgericht möglich ist, die
Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift aufzufordern. Art. 333 Abs.
1 StPO fällt, ebenso wie Art. 329 StPO, welcher die Prüfung der Anklage zum
Inhalt hat, unter den 7. Titel der StPO „Erstinstanzliches Hauptverfahren“. Beide
Bestimmungen richten sich demnach an das erstinstanzlich urteilende
Strafgericht. Auch die Rechtmittelinstanz hat jedoch die Möglichkeit der
Anklagerückweisung, da sich das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 379 StPO
sinngemäss nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO richtet (Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler
Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 333 N 5b).
Zu beachten ist
indes auch die konkrete Konstellation im Rechtsmittelverfahren. Vorliegend hat
einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel eingelegt ‒ die
Staatsanwaltschaft hat weder Berufung noch Anschlussberufung ergriffen. Sie
hatte dazu allerdings auch keinen Anlass, da die Vorinstanz ihrer rechtlichen
Würdigung ja gefolgt war. Dennoch ist zu beachten, dass der Berufungskläger in
den Genuss des Verschlechterungsverbotes von Art. 391 Abs. 2 StPO kommt,
welches besagt, dass die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der
beschuldigten Person abändern darf, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten
ergriffen worden ist. Nach bundesgerichtlicher Auslegung umfasst dieser Schutz
nicht nur das Verbot der Verschärfung der Sanktion, sondern es darf auch kein
Tatbestand mit höherer Strafdrohung angewendet werden, selbst wenn dies keinen
Einfluss auf die Sanktion hat (Ziegler/Keller,
in Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 391 mit Hinweis auf BGE 139 IV
282 E.2.3-2.6.). Ebendies wäre jedoch im Ergebnis der Fall, wenn die
Staatsanwaltschaft die Anklageschrift dahingehend ändern würde, dass dem
Beschuldigten eine versuchte Brandstiftung zur Last gelegt würde und einen
entsprechende Verurteilung erginge; der Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu Brandstiftung sieht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor, jener der
Brandstiftung Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr ohne genannte
Obergrenze, was eine Höchststrafe von 20 Jahren Freiheitsstrafe bedeutet (Art.
40 Abs. 2 StGB). Im Ergebnis würde eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft
demnach dem Verbot der reformatio in peius zuwiderlaufen, weshalb ein solches
Vorgehen ausser Betracht fällt.
3.3 Es
bleibt somit der von der Vorinstanz angenommene Tatbestand der strafbaren
Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung zu prüfen. Es ist evident, dass der
Gesetzgeber bei der Schaffung des Tatbestandes der strafbaren Vorbereitungshandlung
nach Art. 260bis StGB nicht den vorliegend zu beurteilenden Fall vor
Augen hatte. Die Bestimmung wurde vielmehr unter dem Eindruck der Terrorismuswelle
der siebziger Jahre zum präventiven Schutz der Opfer eingeführt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth
Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2017, Art. 260bis N 1 mit Hinweis
auf Schultz ZBJV 115 [1979] 453). Die
Schweiz hat mit dieser Bestimmung einen gesetzgeberischen Alleingang vollzogen,
da die Strafbarkeit im benachbarten Ausland ‒ mit Ausnahme der strafbaren
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung ‒ erst beim Versuch einsetzt
(Engler, in: Basler Kommentar
StGB, 3. Auflage 2013, Art. 260bis N 1). Unter strafbaren
Vorbereitungshandlungen werden Vorkehrungen verstanden, die ein späteres Delikt
ermöglichen oder erleichtern sollen. Um sicherzustellen, dass hierbei kein
rechtmässiges Handeln pönalisiert wird, erfolgt die Umschreibung strafbaren
Verhaltens mit Hilfe einer Reihe einschränkender Attribute, die sich
wechselseitig ergänzen (Engler
a.a.O. N 6). So macht sich nur strafbar, wer planmässig konkrete technische
oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass
sich der Täter anschickt eine der in Art. 260bis genannten
Straftaten, in casu Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB, auszuüben.
Im vorliegenden
Fall bereitet der Nachweis, dass die Vorbereitungshandlungen tatsächlich der
Brandstiftung dienten, zu welcher sich der Berufungskläger anschickte, keine
Probleme, da nach Ansicht des Berufungsgerichts gar das Stadium des Versuchs
erreicht wurde. Auch dass das Entfachen eines Feuers mithilfe brennbarer
Flüssigkeit in einem von einer unbekannten Vielzahl Menschen bewohnten
Liegenschaft eine (sogar qualifizierte) Brandstiftung im Sinne von Art. 221
Abs. 1 und 2 StGB dargestellt hätte, ist ohne weiteres zu bejahen. Zu prüfen bleiben
die weiteren Voraussetzungen, wonach planmässig konkrete technische oder
organisatorische Vorkehrungen vorliegen müssen. Nach Ansicht der Verteidigung mangelt
es an der erforderlichen Planmässigkeit, weshalb der Tatbestand nicht anwendbar
sei. Das Verbringen eines Kanisters in ein Haus sei weder eine planmässige
technische Vorkehrung noch eine planmässige organisatorische Vorkehrung
(Plädoyer S. 3).
Das Beschaffen von
Brandbeschleuniger und dessen Transport an den Tatort ist den technischen Vorkehrungen
zuzurechnen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind darunter alle Handlungen zu
verstehen, die konstruktiv der Beschaffung und Bereitstellung von Tatmitteln
oder Informationen dienen, etwa das Herstellen von Brand-sätzen oder das
Beschaffen von Waffen. Im Unterschied dazu stellen organisatorische
Vorkehrungen Massnahmen dar, welche ergriffen werden, um einen reibungslosen
Ablauf des Tatplans sicherzustellen (Engler,
a.a.O. N 9-10 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Dass die
Vorkehrungen planmässig und konkret sein müssen, bedeutet gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung, dass es um mehrere überlegt ausgeführte Handlungen gehen muss,
die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion
haben. Sie müssen ausserdem nach ihrer Art und ihrem Umfang so weit gediehen
sein, dass vernünftigerweise angenommen werden kann, der Täter werde seine
damit manifestierte Deliktsabsicht ohne weiteres in Richtung auf eine Ausführung
der Tat weiterverfolgen (BGE 111 IV 155 E. 2 S. 158). Aus dieser Definition
erhellt, dass die nachzuweisende Planmässigkeit ebenso wie die weiteren
einschränkenden Elemente sicherstellen sollen, dass die Vorbereitungshandlungen
tatsächlich zum Zwecke der späteren Ausführung einer Katalogtat vorgenommen
wurden. Wie oben erwähnt, ist dieser Konnex vorliegend zweifellos gegeben.
Obschon nicht von langer Hand geplant, verhält es sich im vorliegenden Fall
nicht so, dass der Berufungskläger in unmittelbarer zeitlichen und örtlichen
Nähe zu seinem Disput auf den Kanister mit Grundierungsflüssigkeit gestossen
wäre und diesen spontan eingesetzt hätte. Wie die Kontaktnahmen mit der Polizei
belegen, vergingen zwischen dem Streit mit den Frauen im vierten Stock der
Liegenschaft Klingental 18 und seiner Rückkehr mit dem Kanister immerhin 52
Minuten (Requisitionen gemäss Polizeirapport um 14:14 und 15:06 Uhr; Akten S.
129). Nach eigenen Angaben trug er den recht schweren Behälter eine
beträchtliche Strecke und verdeckte ihn mit dem Pullover, begab sich zielstrebig
in die Liegenschaft, entfernte den Drehverschluss und versuchte, die
Sicherheitsmembran abzuziehen. Dass dieser eine leicht entzündliche Flüssigkeit
beinhaltete, war aufgrund der aufgedruckten Gefahrensymbole evident, was auch
nicht bestritten wird. Wenn auch über eine relativ kurze Zeitdauer, folgte der
Berufungskläger spätestens ab dem Auffinden des Kanisters zielstrebig seinem
Plan, welcher aus den oben dargelegten Gründen eine Brandstiftung zum Ziel gehabt
hätte. Es sind demnach alle Tatbestandselemente von Art. 260bis lit.
g. StGB erfüllt. Freilich verhält sich die strafbare Vorbereitungshandlung
subsidiär zur Tat selbst und auch zum Tatversuch (Engler, a.a.O. N 19). In Ermangelung
einer entsprechenden Anklage und des daraus resultierenden vorinstanzlichen
Schuldspruchs stellt sich diese Konkurrenzfrage indes nicht, und es ergeht stattdessen
Schuldspruch wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zur Brandstiftung.
4.1 Gemäss
Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden
Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein
Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein
Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder
Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die
Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine
"richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen
gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein
Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent,
überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch
Verfahren) (Trechsel/Thommen, in:
Trechsel/Pieth [Hrsg], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 47 N 3).
In seinem
Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die
Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn
das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven
Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann
eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt
vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen.
Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand
täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
4.2 Der
Strafrahmen der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung reicht von Geldstrafe
bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ausgangspunkt für die Bestimmung des
Tatverschuldens ist die objektive Tatschwere, welche sich an anderen denkbaren
Begehungsweisen orientiert. Im vorliegenden Fall wurden Vorbereitungshandlungen
dazu getroffen, mithilfe von Brandbeschleuniger Feuer zu legen. Zielobjekt war
ein Gebäude, von welchem der Täter wusste, dass sich mindestens drei Frauen darin
aufhielten. Er musste zudem damit rechnen, dass sich eine unbestimmte Anzahl weiterer
Menschen im Gebäude aufhielt. Durch die Brandstiftung im Treppenhaus wären
diese Personen durch das Feuer und die Rauchentwicklung an Leib und Leben
bedroht gewesen. Das objektive Tatverschulden wiegt demnach schwer ‒ die vorbereitete
Brandstiftung hätte der qualifizierten Variante der Brandstiftung nach Art. 221
Abs. 2 StGB entsprochen, und die Vorbereitungshandlungen waren bereits derart
vorangeschritten, dass sie ins Stadium der versuchten Tatbegehung übergingen.
Das
Tatverschulden kann aufgrund der subjektiven Tatkomponenten eine Änderung
erfahren. In casu stand die vorbereitete Brandstiftung in einem krassen
Missverhältnis zum Anlass ‒ nach einem Streit wegen angeblich
ungenügender Dienstleistung im Erotikgewerbe schickte sich der Berufungskläger
an, von den Bewohnern unbemerkt das gesamte mehrgeschossige Gebäude mithilfe
einer lösungsmittelhaltigen Flüssigkeit in Brand zu setzen. Auch unter Einbezug
der Motivation und der Ausführung ist das Tatverschulden demnach als schwer zu
bezeichnen. Bei einem bis zu fünf Jahren reichenden Strafrahmen entspräche dies
einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren.
Die Verteidigung
hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger erheblich
alkoholisiert war (Plädoyer S. 3). Der um 15:48 Uhr durchgeführte
Atemalkoholtest ergab (umgerechnet) eine Blutalkoholkonzentration von 2.07
Promille. Der Drogenschnelltest reagierte positiv auf Amphetamine und
Methamphetamine (Rapport S. 127 ff.). Auf die Auswertung der Blut- und
Urinprobe wurde verzichtet (Akten S. 120). Es ist aufgrund des individuell
verschiedenen Alkohol-Abbaugeschwindigkeit von rund 0,1 bis 0,2 Promille pro
Stunde davon auszugehen, dass der Berufungskläger zum Tatzeitpunkt eine
Blutalkoholkonzentration von höchstens 2,3 Promille aufwies. Im Sinne einer
groben Faustregel geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration
von unter zwei Gewichtspromille in der Regel keine Beeinträchtigung der
Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promille und
darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt. Bei einer Blutalkoholkonzentration im
Bereich zwischen zwei und drei Promille besteht danach im Regelfall die
Vermutung für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Diese Vermutung kann
jedoch im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen werden. Vorrang haben
konkrete Feststellungen über Alkoholisierung oder Nüchternheit. Allein aus den
Werten der Blutalkoholkonzentration lässt sich somit das Ausmass einer
alkoholtoxischen Beeinträchtigung nicht ableiten. Ausschlaggebend für die
Beeinträchtigung von Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ist mithin der psycho-pathologische
Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich
in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Es besteht eine erhebliche
Variabilität, die von der konkreten Situation, der Alkoholgewöhnung und
weiteren Umständen abhängt (BGer 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 3.3 mit
Hinweis auf BGE 122 IV 49 E. 1b S.
50 f.; Urteil 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 34; je mit
Hinweisen).
Dem
Berufungskläger war es trotz seiner Alkoholisierung möglich, seinen Racheplänen
über einen längeren Zeitraum zielgerichtet nachzugehen, was gegen eine
erhebliche Beeinträchtigung durch die Alkoholisierung spricht. Aber auch die
Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit und eine daran anknüpfende
Strafreduktion von 50 Prozent würde klarerweise nicht zu einer Sanktion führen,
welche milder wäre als die von der Vorinstanz bemessene Freiheitsstrafe von 6
Monaten. Ein entsprechender Befund könnte sich demnach im Ergebnis nicht zu
Gunsten des Berufungsklägers auswirken.
Es ist daher
nicht angezeigt, ein Gutachten über eine etwaige Verminderung der
Schuldfähigkeit einzuholen, da dies zum einen beträchtliche Kosten zum Nachteil
des Berufungsklägers generieren würde und andererseits bei einer solchen
Ausgangslage nicht mit dem Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre.
Das Vorleben des
Berufungsklägers ist bestenfalls neutral zu werten. Er wurde in Frankreich 2007
wegen leichter Sachbeschädigung zu einer Busse und 2014 wegen Sachbeschädigung
an öffentlichen Gütern zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten
verurteilt. Ansonsten fällt aus seinem Vorleben nicht zu seinen Gunsten oder
Lasten ins Gewicht. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger nicht
zugutegehalten werden und in der Folge auch keine Reue bezüglich seines
Verhaltens.
Aufgrund der
gesamten Umstände fällt eine geringere Strafe als die von der Vorinstanz ausgefällten
6 Monate Freiheitsstrafe ausser Betracht. Das Verbot der reformatio in peius
steht der Zumessung einer höheren Strafe entgegen. Folglich bleibt es beim
Strafmass von 6 Monaten Freiheitsstrafe, entsprechend 180 Tagessätzen
Geldstrafe.
4.3 Nach
der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Strafgesetzbuches stellten 6 Monate
Freiheitsstrafe im Regelfall die Untergrenze dieser Sanktionsart dar (Art. 40
aStGB). Obwohl in diesem Bereich auch eine Geldstrafe möglich gewesen wäre, hat
die Vorinstanz die Freiheitsstrafe nicht begründet, obschon die Geldstrafe nach
geltender Gesetzgebung und Praxis als primäre Sanktion zu betrachten und die
Gründe für eine Abweichung von diesem Grundsatz entsprechend im Urteil
darzulegen sind. Das Bundesgericht hält im leading case BGE 134 IV 97 fest:
„Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches stellt
die Geldstrafe die Hauptsanktion dar. Freiheitsstrafen sollen nur verhängt
werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat, die öffentliche Sicherheit zu
gewährleisten, und die gemeinnützige Arbeit bedarf der Zustimmung des Täters.
Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung
stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger
stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten
hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger
schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der
Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der
Freiheitsstrafe milder“ (bestätigt u.a. in BGE 137 IV 249 E. 3.1; vgl. auch BGE
138 IV 120 E. 5.2, 138 IV 82 E. 4.1). Auch im Anwendungsbereich der Geldstrafe
ist diese aber nicht die einzig mögliche Strafe. Vielmehr ist bei der
Strafzumessung stets die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. Wichtige
Kriterien für die Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten
Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre
präventive Effizienz, wobei den Gerichten bei der Wahl der Sanktionsart ein
weites Ermessen zukommt (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017, BGE 134 IV 82 E.
4.1; 134 IV 97 E. 4.2 134 IV 17 E. 2.1). Das Bundesgericht hat als
entscheiderhebliche Kriterien auch schon den Stellenwert des betroffenen
Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie Vorstrafen als grundsätzlich
relevant anerkannt. Es hat den Fokus besonders auf die erheblichen Vorstrafen
gelegt, welche wie die neue Tat im Zusammenhang mit Alkohol standen, und vor
allem deswegen die Freiheitsstrafe als Sanktionsart akzeptiert (BGer 6B_161/2010
vom 7. Juni 2010 E. 2.3).
Im vorliegenden
Fall erscheint die von der Vorinstanz gewählte Freiheitsstrafe aufgrund des betroffenen
Rechtsgutes angemessen. Ausschlaggebend ist jedoch, dass aufgrund der Schwere
des Verschuldens, welches nach Ansicht des Berufungsgerichts eine Sanktion von deutlich
über einem Jahr Freiheitsstrafe und somit jenseits einer maximal möglichen
Geldstrafe von 360 Tagessätzen hätte nach sich ziehen müssen, die
Freiheitsstrafe die einzige angemessene Sanktionsart darstellt. Der Berufungskläger
wird daher zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.
4.4 Die
Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen, was aufgrund des
Verbotes der reformatio in peius nicht überprüft werden kann. Die Probezeit
wurde mit Verweis auf die verbleibenden Bedenken aufgrund der strafrechtlichen
Vorgänge auf drei Jahre bemessen, was nicht zu beanstanden ist.
Bei diesem
Ausgang des Berufungsverfahrens trägt der unterliegende Berufungskläger dessen
Kosten mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒. Ebenso sind
ihm die Verfahrenskosten und die Urteilsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens
aufzuerlegen. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der
amtliche Verteidiger wird gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse entschädigt,
wobei der Berufungskläger zur Rückzahlung an den Staat verpflichtet wird,
sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a
StPO).
Demgemäss erkennt
das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des
Einzelgerichts in Strafsachen vom 31. Mai 2016 mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen sind:
-
Freispruch von der
Anklage wegen Drohung;
-
Rückerstattung der
Kaution von EUR 10‘000.‒;
-
Entschädigung der
amtlichen Verteidigung.
A____ wird der strafbaren Vorbereitungshandlungen
zu Brandstiftung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 6 Monaten
Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. bis zum 29.
Oktober 2015 (21 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung
einer Probezeit von 3 Jahren
in Anwendung von Art. 260bis Abs. 1 lit. g sowie 42 Abs.
1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘309.60 und eine Urteilsgebühr von
CHF 600.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von
CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige
Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein
Honorar von CHF 2‘660.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 29.80,
zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 209.20 (8 % auf CHF 700.75
sowie 7,7 % auf CHF 1‘989.05), aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
Berufungskläger
Staatsanwaltschaft
Privatklägerin
Strafgericht
Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ lic.
iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am
letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen
Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für
die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können
gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das
zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der
Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501
Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30.
Oktober 2014).